Gesetz über den Bürgschaftsfonds Obwalden

661.2Law1 lug 2006

Vom 24.05.2002 (Stand 01.07.2006)

Art. 1 Rechtsform

  1. Der Bürgschaftsfonds Obwalden (nachstehend Fonds genannt) ist eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Sarnen.

Art. 2 Zweck

  1. Der Fonds bezweckt, für Unternehmen sowie Einwohner und Einwohnerinnen im Kanton auf zeitlich beschränkte Dauer die Bürgschaft für Darlehen, Kredite und Garantien zu übernehmen.

Art. 3 Organisation

  1. Organe des Fonds sind der Bankrat (Verwaltungsbehörde), die Direktion (Geschäftsleitung) sowie die externe Revisionsstelle (Kontrollstelle) der Obwaldner Kantonalbank.

Art. 4 Reglement

  1. Der Bankrat regelt Art, Verwendung, Begrenzung und Sicherung der Bürgschaften sowie Geschäftsführung und Geschäftsbedingungen durch Reglement.

Art. 5 Bürgschaftsgläubiger

  1. Der Fonds kann sich durch Bürgschaften nur gegenüber der Obwaldner Kantonalbank verpflichten.

Art. 6 Grundkapital

  1. Für die Verbindlichkeiten des Fonds haften das Grundkapital und die Reserven.
  2. Das Grundkapital beträgt höchstens Fr. 1 500 000.– und setzt sich aus Stammeinlagen und allfälligen Garantieverpflichtungen zusammen. Es wird von der Obwaldner Kantonalbank beschafft.
  3. Mindestens ein Fünftel des Grundkapitals soll aus Stammeinlagen bestehen.

Art. 7 Verwendung des Ergebnisses

  1. Die Einnahmen des Fonds werden verwendet:
    1. zur Deckung der Betriebsauslagen und allfälliger Bürgschaftsverluste;
    2. zur Bezahlung allfälliger Rückversicherungsprämien;
    3. zur Äufnung eines Reservefonds.

Art. 8 Liquidation

  1. Wird der Fonds aufgelöst oder seine Tätigkeit eingestellt, so fällt sein Liquidationsvermögen an die Obwaldner Kantonalbank zurück.

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

  1. Es werden aufgehoben:
    1. das Gesetz über die Schaffung eines kantonalen Bürgschaftsfonds vom 10. Mai 1953;
    2. der Kantonsratsbeschluss über die Bürgschaftsgrenze bei landwirtschaftlichen Liegenschaften sowie über die Erhöhung des Grundkapitals des kantonalen Bürgschaftsfonds vom 25. März 1988.

Art. 10 Inkrafttreten

  1. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.