Ausführungsbestimmungen über die Rechnungsführung und Rechnungsstellung bezüglich der Beurkundungs-, Grundbuch- und Schatzungsgebühren

213.611Law26 mag 1981

Vom 26.05.1981 (Stand 26.05.1981)

Art. Ziff. 1 {#art_ziff.1 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.611--Ziff. 1}

  1. Die Notare, Protestbeamten und Grundbuchämter sind verpflichtet, das vom Regierungsrat genehmigte Rechnungsformular zu verwenden. Es ist bei der kantonalen Materialzentrale zu den Selbstkosten zu beziehen.

Art. Ziff. 2 {#art_ziff.2 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.611--Ziff. 2}

  1. Beglaubigungsgebühren können durch blosse Quittung belegt werden.

Art. Ziff. 3 {#art_ziff.3 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.611--Ziff. 3}

  1. Die kantonale Grundpfandschatzungskommission stellt mit dem Schatzungsverbal Rechnung.

Art. Ziff. 4 {#art_ziff.4 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.611--Ziff. 4}

  1. Von allen Rechnungen und Quittungen ist ein Doppel beim Rechnungssteller zurückzubehalten. Rechnungsdoppel, Quittungsdoppel und internes Rechnungsformular sind zehn Jahre, gerechnet ab Zustellung der Rechnung an den Pflichtigen, aufzubewahren.

Art. Ziff. 5 {#art_ziff.5 omnilex-key=ch-lexwork-ow--213.611--Ziff. 5}

  1. Diese Ausführungsbestimmungen treten sofort in Kraft.

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