Landratsbeschluss über die Tätigkeit des Kantonalen Elektrizitätswerkes Nidwalden auf dem Gebiet der Versorgung mit Audio- und Videosignalen

642.42Decree30 giu 1998

Vom 17.06.1998 (Stand 30.06.1998)

Art. Ziff. 1 {#art_ziff.1 omnilex-key=ch-lexwork-nw--642.42--Ziff. 1}

  1. Das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden (EWN) wird ermächtigt, Dienstleistungen auf dem Gebiet der Versorgung mit Audio- und Videosignalen anzubieten.

Art. Ziff. 2 {#art_ziff.2 omnilex-key=ch-lexwork-nw--642.42--Ziff. 2}

  1. Zu diesem Zweck kann das EWN bestehende Anlagen für die Übertragung von Audio- und Video-Signalen erwerben, sich an solchen beteiligen oder solche Anlagen selber erstellen.

Art. Ziff. 3 {#art_ziff.3 omnilex-key=ch-lexwork-nw--642.42--Ziff. 3}

  1. Für den Bereich der Versorgung mit Audio- und Video-Signalen hat das EWN eine eigene Rechnung zu führen. Eine Quersubventionierung zu Lasten der Rechnung über die Versorgung des Kantonsgebietes mit elektrischer Energie ist nicht gestattet.

Art. Ziff. 4 {#art_ziff.4 omnilex-key=ch-lexwork-nw--642.42--Ziff. 4}

  1. Mit dem Vollzug wird der EWN-Verwaltungsrat beauftragt.

Art. Ziff. 5 {#art_ziff.5 omnilex-key=ch-lexwork-nw--642.42--Ziff. 5}

  1. Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum; er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
  2. Er tritt gemäss Art. 24 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes auf den 30. Juni 1998 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

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