Landratsbeschluss über den Kantonsbeitrag an das Kapuzinerkloster Stans

191.121Decree1 gen 1965

Vom 18.12.1965 (Stand 01.01.1965)

Art. 1

  1. Dem Kapuzinerkloster in Stans wird ein jährlicher Kantonsbeitrag von Fr. 15'000 ausgerichtet.

Art. 2

  1. Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss Art. 53 der Kantonsverfassung rückwirkend auf den 1. Januar 1965 in Kraft.
  2. Auf diesen Zeitpunkt wird der Landratsbeschluss vom 6. Juli 1957 betreffend den Kantonsbeitrag an die Väter Kapuziner in Stans aufgehoben.