952.81•Beschluss zur endgültigen Festsetzung der Dauer der Maskeraden
Vom 18.01.1929 (Stand 18.01.1929)
Art. 1
- Die Maskeraden sind inskünftig und von diesem Jahre an auf den Sonntag, Montag und Dienstag in der Fastnacht beschränkt.
Art. 2
- Die Oberämter sind mit dem Vollzug dieses Beschlusses betraut.
Art. 3
- Dieser Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.
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