Das Kantonsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten auf dem Gebiet der Militärversicherung.
Art. 2 Verfahren
Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Bundesrechts bestimmt sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
Art. 3-22 ...
Art. 23
Dieser Beschluss tritt unverzüglich in Kraft. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
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