Gesetz über die Elektrizitätsversorgung

772.0.2EVGLaw1 nov 2003

(EVG) Vom 11.09.2003 (Stand 01.11.2003)

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

  1. Dieses Gesetz bezweckt, die Elektrizitätsversorgung der Endverbraucherinnen und –verbraucher als Service public zu gewährleisten.

Art. 2 Geltungsbereich

  1. Das Gesetz gilt für die Versorgung mit Elektrizität im Hoch-, Mittel- und Niederspannungsbereich bei einer Frequenz von 50 Hz.
  2. Es ist auf das gesamte Kantonsgebiet anwendbar.

Art. 3 Begriffe

  1. In diesem Gesetz bedeutet:
    1. Versorgung: Lieferung und Abgabe von Elektrizität;
    2. Endverbraucherin und -verbraucher: Natürliche oder juristische Person, die Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft;
    3. Versorgungsunternehmen: Privat- oder öffentlich-rechtlich organisiertes Unternehmen, das beauftragt ist, ein bestimmtes Netzgebiet mit Elektrizität zu versorgen;
    4. Verteilnetz: Netz hoher, mittlerer oder niedriger Spannung für die Belieferung von Endverbraucherinnen und -verbrauchern oder Versorgungsunternehmen mit Elektrizität;
    5. Netzgebiet: Teil des Kantonsgebiets, der einem Versorgungsunternehmen zugeteilt ist.

Art. 4 Grundsätze

  1. Die Verteilnetze gelten als Fälle öffentlichen Nutzens im Sinne des Bundesgesetzes über die Enteignung.
  2. Alle Endverbraucherinnen und -verbraucher müssen mit Elektrizität versorgt werden können, sofern die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt sind.
  3. Die Verteilnetze müssen sicher, zuverlässig, leistungsfähig und wirtschaftlich sein.
  4. Die Versorgungspreise dürfen keine unverhältnismässigen Unterschiede zwischen den einzelnen Unternehmen aufweisen.

Art. 5 Zusammenarbeit und Planung

  1. Die Versorgungsunternehmen arbeiten bei der Ausführung dieses Gesetzes mit dem Staat zusammen.
  2. Insbesondere legen die Versorgungsunternehmen auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen vor.
  3. Die Versorgungsunternehmen planen den Ausbau ihrer Netze in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und unter Beachtung der gesetzlichen Verfahren.

2 Netzgebiete und Pflichten der Versorgungsunternehmen

Art. 6 Netzgebiete

  1. Das Kantonsgebiet ist in Netzgebiete eingeteilt, deren Grenzen sich in der Regel mit den Gemeindegrenzen decken und die die bestehenden Verteilnetze berücksichtigen.
  2. Die Netzgebiete werden in einem Dokument registriert. Das für Energie zuständige Amt (das Amt) hält dieses Dokument mit Unterstützung der Versorgungsunternehmen laufend auf dem neuesten Stand.
  3. Das Dokument wird vom Staatsrat genehmigt

Art. 7 Zuteilung der Netzgebiete

  1. Der Staatsrat regelt die Zuteilung der Netzgebiete an die auf dem Kantonsgebiet tätigen Versorgungsunternehmen.
  2. Die Zuteilung eines Netzgebiets erfolgt mit einem Leistungsauftrag.
  3. Der Leistungsauftrag hält insbesondere die Grundsätze fest, die die Versorgungsunternehmen in ihren Versorgungsreglementen berücksichtigen müssen.

Art. 8 Besondere Fälle

  1. Ein Versorgungsunternehmen kann einem anderen Unternehmen die Versorgung einer begrenzten Zone im eigenen Netzgebiet übertragen.
  2. Sonderzonen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehen, werden unverändert beibehalten.
  3. Jede Erweiterung einer Sonderzone bedarf einer Vereinbarung zwischen den betroffenen Versorgungsunternehmen.
  4. Die Sonderzonen werden in dem in Artikel 6 Abs. 2 genannten Dokument aufgeführt.

Art. 9 Versorgungspflicht

  1. Die Versorgungsunternehmen sind verpflichtet, alle Endverbraucherinnen und -verbraucher auf ihrem Netzgebiet mit Elektrizität zu versorgen, sofern diese ihre Pflichten nach dem Versorgungsreglement des Unternehmens erfüllen.
  2. Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Netzanschlüsse müssen erhalten bleiben, sofern sich die ursprünglichen Voraussetzungen nicht stark verändert haben.

Art. 10 Anschlussgebühr und Ergänzungsbeitrag

  1. Die Versorgungsunternehmen können gestützt auf ihr Versorgungsreglement eine Gebühr für die neuen Anschlüsse ans Verteilnetz erheben.
  2. Falls die Rentabilität eines Anschlusses ausserhalb des Siedlungsgebiets trotz Anschlussgebühr fraglich ist, kann von den Eigentümerinnen und Eigentümern oder von den Berechtigten ein Ergänzungsbeitrag verlangt werden. Der Beitrag wird nach dem Versorgungsreglement des Unternehmens berechnet.

3 Organisation und Vollzug

Art. 11 Koordination und Überwachung

  1. Das Amt koordiniert die Tätigkeit des Staats in Fragen der Elektrizitätsversorgung und sorgt für die Anwendung dieses Gesetzes.
  2. Für seine Leistungen kann das Amt Gebühren erheben.

Art. 12 Streitigkeiten

  1. Die für Energie zuständige Direktion entscheidet allfällige Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Gesetzes.

Art. 13 Rechtsmittel

  1. Die in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen können nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde angefochten werden.

4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 14 Übergangsbestimmung

  1. Bis zum Inkrafttreten eines Bundesgesetzes über die Elektrizitätswirtschaftsordnung haben die Versorgungsunternehmen in dem ihnen zugeteilten Netzgebiet das ausschliessliche Recht, den Endverbraucherinnen und –verbrauchern Elektrizität zu liefern.

Art. 15 Inkrafttreten

  1. Der Staatsrat legt das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest.