126.2•Gesetz betreffend den Tarif der Kanzleigebühren
Vom 09.02.1924 (Stand 12.03.1924)
Art. 1
- Der Staatsrat ist für den Erlass eines neuen Tarifs der Kanzleigebühren zuständig.
Art. 2
- Der Tarif für die Staatskanzlei vom 21. November 1850 wird mit dem Inkrafttreten des neuen Tarifs aufgehoben.
Art. 3
- Dieses Gesetz tritt mit seiner Promulgation in Kraft.
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