Verordnung über den Betrieb und die Geschäftsführung der Restaurants und Mensen des Staates

122.97.11Ordinance1 lug 2004

Vom 02.06.2004 (Stand 01.07.2004)

Art. 1 Zweck

  1. Zweck dieser Verordnung ist es, die Betriebs- und Geschäftsführungsbedingungen für die Restaurants und Mensen des Staates zu klären und aufeinander abzustimmen.
  2. Sie soll mehr Kostentransparenz und einen besseren Einblick in die Finanzergebnisse gewährleisten.

Art. 2 Geltungsbereich

  1. Diese Verordnung gilt für alle Verwaltungseinheiten der Direktionen des Staatsrates und der Staatskanzlei, die über ein Restaurant oder eine Mensa verfügen.
  2. Sie gilt nicht für die kantonalen Spitäler und die Anstalten von Bellechasse.

Art. 3 Hochbauamt – Rolle

  1. Das Hochbauamt sorgt dafür, dass die Betriebs- und Geschäftsführungsbedingungen für die Restaurants und Mensen des Staates aufeinander abgestimmt werden.

Art. 4 Hochbauamt – Aufgaben

  1. Das Hochbauamt hat insbesondere zur Aufgabe:
    1. die Verwaltungseinheiten zu beraten;
    2. einen Mustervertrag aufzustellen, der namentlich Folgendes regelt: die Pflichten der Vertragsparteien, die Inventaraufnahme der Einrichtungen und Anlagen, die Übernahme der Unterhalts- und Abonnementskosten, die Zuteilung der Betriebsflächen und deren Unterhalt, die allfälligen Verkaufsbedingungen für externe Kundschaft (insbesondere Catering), die Öffnungszeiten sowie die vom Betriebsleiter vorzulegenden Informationsunterlagen über den Geschäftsgang;
    3. zu allen diesbezüglichen Verträgen vor deren Unterzeichnung Stellung zu nehmen;
    4. dafür zu sorgen, dass mindestens alle fünf Jahre Arbeitsausschreibungen erfolgen;
    5. falls nötig Weisungen insbesondere über die übrigen Betriebs- und Geschäftsführungsvorschriften für diese Betriebe zu erlassen.
  2. Das Hochbauamt erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den Direktionen, Anstalten, Ämtern und Schulen.

Art. 5 Schuldirektionen

  1. Die Direktionen der betroffenen Schulen nehmen zum Menü- und Getränkeangebot ihres Restaurants oder ihrer Mensa und zu den Preisen Stellung.

Art. 6 Finanzverwaltung und Finanzinspektorat

  1. Die Finanzverwaltung hat den Auftrag, in Zusammenarbeit mit dem Finanzinspektorat das Standard-Kontenschema aufzustellen, das von allen Restaurants und Mensen des Staates ab dem Rechnungsjahr 2005 jährlich vorzulegen sein wird.
  2. Die Finanzverwaltung stellt jährlich einen Vergleich der Finanzergebnisse der Restaurants und Mensen auf.
  3. Das Finanzinspektorat kann die Abrechnungen der Restaurants und Mensen prüfen.

Art. 7 Inkrafttreten

  1. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.

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