Bei den Verwaltungseinheiten, die für die leistungsorientierte Führung in Frage kommen, sind namentlich folgende Punkte vorgängig abzuklären:
Inhalt und Aktualisierungsstand des Leistungskatalogs der Verwaltungseinheit;
verfügbare personelle und technische Mittel;
allfällige Reorganisationen, die in der Verwaltungseinheit im Hinblick auf den Übergang zur leistungsorientierten Führung durchgeführt werden müssen;
Motivation und Ziele der Verwaltungseinheit;
Verhältnis der mit der leistungsorientierten Führung verbundenen Kosten und erwarteten Gewinne;
Umsetzungszeitplan.
Der entsprechende Evaluationsbericht wird von der Finanzverwaltung in enger Zusammenarbeit mit der betroffenen Verwaltungseinheit verfasst.
Er wird zusammen mit der Stellungnahme der betroffenen Direktion an den Staatsrat überwiesen.
Art. 2 Bewilligung (Art. 59 Abs. 1 und 3 SVOG)
Der Staatsrat erteilt der Verwaltungseinheit auf dem Verordnungsweg die Bewilligung zur leistungsorientierten Führung.
Bevor er die Bewilligung erteilt, holt er die Stellungnahme der Finanz- und Geschäftsprüfungskommission ein.
Art. 3 Haushaltführung
Die Grundsätze der Haushaltführung für die Verwaltungseinheiten mit leistungsorientierter Führung sind in Abschnitt 5a des Ausführungsreglements vom 12. März 1996 zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates geregelt.
Art. 4 Änderung bisherigen Rechts
Das Ausführungsreglement vom 12. März 1996 zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates (FHR) (SGF 610.11) wird wie folgt geändert: ...