Ordnung über die Inanspruchnahme der Allmend

RiE 724.100AllmendordnungLaw1 mag 2004

(Allmendordnung) Vom 17.12.2003 (Stand 01.05.2004)

I. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

  1. Diese Ordnung regelt folgende Inanspruchnahme der Allmend der Gemeinde Riehen:
    1. die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung,
    2. die Verleihung von öffentlich-rechtlichen Benützungsrechten.
  2. Diese Ordnung findet keine Anwendung auf die Parkplatzbewirtschaftung.

Art. 2 Höherrangiges Recht

  1. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des höherrangigen Rechts.

II. Benützung der Allmend

Art. 3 Bewilligung

  1. Für jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung der Allmend ist eine Bewilligung erforderlich, soweit eine solche nicht schon im Rahmen des höherrangigen Rechts erteilt worden ist.
  2. Eine Bewilligung wird erteilt, sofern die Benützung der Allmend nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung steht.
  3. Die Bewilligung legt Art und Umfang der Benützung, die allfällige Dauer sowie die dafür zu entrichtende Gebühr fest.
  4. Die Erteilung einer Bewilligung kann mit Auflagen versehen oder von Bedingungen abhängig gemacht werden.
  5. Vorbehalten bleiben weitere Bewilligungen nach höherrangigem Recht.

Art. 4 Beschränkung und Entzug der Bewilligung

  1. Werden Fussgängerinnen und Fussgänger, der Strassenverkehr oder das Ortsbild unverhältnismässig beeinträchtigt oder die allgemeinen Vorschriften und Weisungen nicht eingehalten, kann eine erteilte Bewilligung ohne Entschädigungsanspruch entzogen oder mit Auflagen versehen werden.

Art. 5 Gebühren

  1. Für die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung der Allmend werden Gebühren erhoben. Die Gebühr schuldet, wer die Bewilligung beantragt.
  2. Die Gebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr zur Deckung des Verwaltungsaufwands und einem nutzungsabhängigen Betrag.
  3. Die Höhe der Gebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der damit abgegoltenen Leistung.
  4. In Fällen, in denen ein überdurchschnittlich hoher Verwaltungsaufwand entsteht, kann die Grundgebühr entsprechend erhöht werden.
  5. Der nutzungsabhängige Betrag richtet sich nach
    1. der Art und Intensität der Nutzung,
    2. der Grösse und Lage der beanspruchten Fläche,
    3. der Dauer der Beanspruchung,
    4. der vor Ort vorhandenen Infrastruktur,
    5. dem Zeitpunkt der Nutzung.

Art. 6 Zusätzliche Kosten

  1. Verursacht die Benützung der Allmend weitere Kosten, namentlich für Verkehrsanordnungen oder die Verlegung von öffentlichen Einrichtungen, werden diese zusätzlich zu den Gebühren weiterverrechnet.

Art. 7 Befreiung von der Gebühr

  1. Die Gebühr kann ermässigt oder erlassen werden,
    1. wenn die Allmendbenützung gemeinnützigen oder kulturellen Zwecken dient,
    2. wenn die Allmendbenützung dem politischen Meinungsbildungsprozess dient,
    3. wenn die Erhebung einer Gebühr aus sozialen Gründen oder wegen der Geringfügigkeit des Betrags unverhältnismässig wäre,
    4. wenn es sich um nicht kommerzielle Anlässe von kurzer Dauer handelt.
  2. Wer Umstände geltend macht, die zu einer Befreiung von der Gebührenpflicht oder zu verminderten Gebühren führen, muss diese Umstände glaubhaft machen.

III. Verleihung von Benützungsrechten und Aufgrabung der Allmend

Art. 8 Gegenstand und Zuständigkeit

  1. Gegenstand und Zuständigkeiten zur Verleihung von öffentlichrechtlichen Benützungsrechten richten sich nach den entsprechenden kantonalen Regelungen.

Art. 9 Gebühren

  1. Für oberirdische Anlagen werden die Gebühren nach den Grundsätzen für die Bemessung von Entschädigungen für Landabtretungen zur Allmend berechnet. Massgebend ist die beanspruchte Fläche.
  2. Für Tiefbauten und andere unterirdische Anlagen werden die entsprechenden Ansätze zur Berechnung der Gebühr auf einen Drittel herabgesetzt.

Art. 10 Zusätzliche Kosten

  1. Alle zusätzlichen Kosten, welche die Verleihung der Allmend verursacht, trägt der Beliehene.

Art. 11 Befreiung von der Gebühr

  1. Die Gebühr kann erlassen werden, wenn die Benützungsrechte dem Gemeinwohl dienen.
  2. Keine Gebühr wird erhoben, wenn das höherrangige Recht dies vorsieht.

Art. 12 Aufgrabungsbewilligung

  1. Für eine Aufgrabung der Allmend ist eine Bewilligung erforderlich.
  2. Auf das Erfordernis einer Aufgrabungsbewilligung wird in der Regel verzichtet, wenn ein Planzirkulationsverfahren durchgeführt wird.

IV. Verfahrens- und Schlussbestimmungen

Art. 13 Ausführungsbestimmungen

  1. Der Gemeinderat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Er regelt
    1. die zu bewilligenden Sachverhalte,
    2. die Zuständigkeiten zur Erteilung der Bewilligungen,
    3. die Höhe der Gebühren,
    4. das Verfahren.
  2. Der Gemeinderat legt in einem zu publizierenden Beschluss die Gebiete der Märkte fest.

Art. 14 Verstösse

  1. Wird die Allmend ohne Bewilligung oder Benützungsrecht in Anspruch genommen, so ist die ordentliche Nutzungsgebühr nachträglich geschuldet. Zusätzlich sind die anfallenden Kosten für Überwachung und allfällige begleitende Massnahmen zu entrichten.
  2. Verstösse gegen die Vorschriften der Allmendbenützung werden gemäss § 56 des Kantonalen Übertretungsstrafgesetzes vom 15. Juni 1978 bestraft.

Art. 15 Rekursverfahren

  1. Das Rekursverfahren richtet sich nach § 8 der Gemeindeordnung oder nach den Bestimmungen des höherrangigen Rechts.

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts

  1. Diese Ordnung ersetzt das Reglement über die Benützung der Allmend der Gemeinde Riehen vom 22. November 1967.

Art. 17 Inkrafttreten

  1. Diese Ordnung wird publiziert; sie unterliegt dem Referendum.
  2. Der Gemeinderat bestimmt nach Eintritt der Rechtskraft den Zeitpunkt der Wirksamkeit.