Verordnung zum Enteignungsgesetz

740.110Law1 gen 2009

Vom 23.12.1974 (Stand 01.01.2009)

I. Anmerkung von Eigentumsbeschränkungen

Art. 1 1. Enteignungsbann

  1. Der Enteignungsbann (§ 26 Abs. 2 des G) ist auf Antrag des Enteigners im Grundbuch anzumerken.
  2. Der Enteigner hat anzugeben, wann die Planauflage im Kantonsblatt angezeigt worden ist. Ist die Planauflage unterblieben, so hat er die Bewilligung des Präsidenten der Expropriationskommission zum abgekürzten Verfahren beizulegen oder anzugeben, wann die Auflage der Nutzungspläne öffentlich angezeigt worden ist (§ 25 des G).
  3. Sind die Abtretungspflichtigen nicht auf den Enteignungsbann aufmerksam gemacht worden, so ist ihnen eine Kopie des Antrages zuzustellen.
  4. Wird die Anmeldung gegenstandslos, so hat der Enteigner die Löschung zu veranlassen. Versäumt er dies, so veranlasst das Bau- und Verkehrsdepartement die Löschung.

Art. 2 2. Bauverbote

  1. Bauverbote gemäss § 11a des Hochbautengesetzes. und den §§ 9 und 11 des Strassengesetzes werden auf Beschluss des Regierungsrates im Grundbuch angemerkt. Der Beschluss ist den Grundeigentümern zuzustellen.
  2. Das Bau- und Verkehrsdepartement veranlasst die Löschung gegenstandslos gewordener Anmerkungen.

Art. 3 3. Verfahren und Gebühren

  1. Für jeden betroffenen Grundeigentümer, für das Bau- und Verkehrsdepartement und die Stelle, die das Begehren einreicht, ist dem Grundbuchamt eine Kopie des Beschlusses oder des Antrages beizulegen.
  2. Das Grundbuchamt erhebt keine Gebühren.

II. Zahlung und Verteilung der Entschädigungen, Grundbucheinträge

Art. 4 1. Zahlung

  1. Der Enteigner überweist dem Betreibungs- und Konkursamt mit den erforderlichen Belegen sämtliche im Schätzungsverfahren rechtskräftig festgesetzten Enteignungsentschädigungen, sofern er sie den Berechtigten nicht unmittelbar auszuzahlen hat (§ 41 des G).
  2. Die in Vergleichen ausserhalb des Schätzungsverfahrens vereinbarten Entschädigungen (§ 36 des G) kann er unter Beachtung der Vorschriften über die Verteilung (§§ 43–46 des G) direkt auszahlen. Er ist jedoch berechtigt, auch diese Entschädigungen dem Betreibungs- und Konkursamt zur Verteilung zu überweisen.

Art. 5 2. Provisorischer Grundbucheintrag

  1. Der Enteigner übergibt dem Grundbuchamt den Entscheid oder Vergleich. Das Betreibungs- und Konkursamt benachrichtigt das Grundbuchamt von der Zahlung.
  2. Das Grundbuchamt trägt den Rechtserwerb provisorisch im Grundbuch ein.

Art. 6 3. Benachrichtigung der Enteigneten

  1. Geht aus den ihm eingereichten Belegen nicht ohne weiteres hervor, wie die Entschädigung zu verteilen ist, so gibt das Betreibungs- und Konkursamt dem enteigneten Grundeigentümer und allen Berechtigten aus beschränkten dinglichen und vorgemerkten persönlichen Rechten von der Zahlung Kenntnis. Es teilt ihnen mit, wie es die Entschädigung verteilen wird, wenn sie innert zehn Tagen nicht Einspruch erheben.

Art. 7 4. Einsprachen, Verständigung

  1. Wird Einspruch erhoben, so benachrichtigt das Betreibungs- und Konkursamt die Berechtigten, gegen die er sich richtet, und setzt ihnen eine Frist zu Gegenbemerkungen.
  2. Wird der Einspruch nicht von allen Betroffenen anerkannt, so kann der Vorsteher des Betreibungs- und Konkursamtes eine Vergleichsverhandlung ansetzen oder auf andere Weise versuchen, eine Verständigung herbeizuführen.

Art. 8 5. Anfechtung des Verteilungsplanes

  1. Für das Anfechtungsverfahren (§ 44 des G) gelten die Regeln der Zivilprozessordnung.
  2. Gesuche um Verlängerung der Anfechtungsfrist (§ 44 Abs. 1 des G) sind an den Zivilgerichtspräsidenten zu richten.
  3. Für die Vertretung der Beklagten im Anfechtungsprozess (§ 44 Abs. 2 des G) spricht der Zivilgerichtspräsident dem Betreibungs- und Konkursamt eine angemessene Entschädigung zu Lasten der nach dem Kostenentscheid zahlungspflichtigen Prozesspartei zu.

Art. 9 6. Definitiver Grundbucheintrag

  1. Nach Abschluss des Verteilungsverfahrens veranlasst der Vorsteher des Betreibungs- und Konkursamtes die wegen der Enteignung nötigen Änderungen von Grundbuch und Pfandtiteln.

III. Stundung und Impropriationsvergütungen

Art. 10 1. Inhalt

  1. Beschlüsse über die Stundung von Impropriationsvergütungen (§ 63 Abs. 2 des G) müssen folgende Angaben enthalten:
    1. die Sektion und die Nummer der belasteten Parzelle
    2. den Gläubiger
    3. den Schuldner
    4. den gestundeten Betrag
    5. den neuen Fälligkeitstermin
    6. den Zinssatz
    7. den Beginn des Zinsenlaufes.

Art. 11 2. Das Verfahren

  1. Der Stundungsbeschluss ist dem Bau- und Verkehrsdepartement oder dem Gemeinderat, den Gläubigern, den Schuldnern und dem Grundbuchamt zuzustellen. Dem Grundbuchamt sind Kopien für alle Beteiligten beizulegen.
  2. Das Bau- und Verkehrsdepartement oder der Gemeinderat veranlasst die Eintragung des gestundeten Betrages im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Grundlast (§ 63 Abs. 2 des G). Das Grundbuchamt trägt mit der Grundlast den Eigentumsübergang im Grundbuch ein.

Art. 12 3. Löschung

  1. Nach der Zahlung hat der Impropriant die Löschung der Grundlast zu veranlassen. Für jeden Beteiligten ist dem Grundbuchamt eine Kopie der Löschungsbewilligung einzureichen.

Art. 13 4. Gebührenfreiheit

  1. Für die Eintragung und Löschung der Grundlast im Grundbuch erhebt das Grundbuchamt keine Gebühren.

III.bis Vollzug

Art. 13a

  1. Für den Vollzug des Gesetzes ist das Bau- und Verkehrsdepartement zuständig.

IV. Gebühren

Art. 14 1. Gebührenschuldner

  1. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Gebühren sind vorbehältlich anderer Regelung vom Enteigner zu entrichten.

Art. 15 2. Gebühren des Bau- und Verkehrsdepartements

  1. Das Bau- und Verkehrsdepartement bezieht folgende Gebühren:
    1. für die Ermachtigung, fremden Besitz zu betreten (§ 19 des G)
    2. für den Entscheid über nötige Vorkehren (§ 21 des G)
    3. für die Prüfung der Enteignungs- und Impropriationsbegehren:
    für jeden Abtretungspflichtigen (§ 20 Abs. 2 lit. c des G) oder Impropriaten mindestens aber für die Beanstandung und erneute Prüfung eines Aktenstücks d) für die Planauflage (§§ 22 und 59 des G): für jeden Abtretungspflichtigen oder Impropriaten mindestens aber und höchstens e) für öffentliche Anzeigen (§ 22 des G): f) für persönliche Anzeigen (§§ 19, 22, 25 und 59 des G): für jede Anzeige mindestens aber

Art. 16 3. Gebühren des Regierungsrates

  1. Für Entscheide über Einsprachen (§ 28 des G) erhebt der Regierungsrat Gebühren von CHF 50 bis CHF 1'000, in besonderen Fällen bis zu CHF 2'000.

Art. 17 4. Gebühren der Expropriationskommission

  1. Die Gebühren der Expropriationskommission und ihres Präsidenten für ihre Tätigkeit bemessen sich nach dem für die Gerichte erster Instanz in Zivilsachen massgebenden Tarif.
  2. Über Auslagen (Zeugengelder und Kosten von Expertisen usw.) ist gesondert abzurechnen. Alle anderen Kosten der Expropriationskommission und der Gerichtskanzlei werden mit der Gebühr abgegolten.
  3. Für die Gebühren des Verwaltungsgerichts gilt das Verwaltungsrechtspflegegesetz.

Art. 18 5. Gebühren und Auslagen des Betreibungs- und Konkursamtes

  1. Das Betreibungs- und Konkursamt bezieht folgende Gebühren: a) für die Prüfung und Auszahlung von Entschädigungen (§ 34 Abs. 2 und § 45 des G): je Anweisung mindestens aber und höchstens b) für die Benachrichtigung der Beteiligten (§§ 6 und 7 dieser V): für jedes Schreiben mindestens aber c) für seineVermittlungstätigkeit bei Uneinigkeit der Anspruchsberechtigten (§ 43 des G und § 7 Abs. 2 dieser V): je nach Zeitaufwand d) für den Entwurf und die Auflage des Verteilungsplanes (§ 43 des G): für jeden Anspruch e) für die Erstellung und Zustellung vonAuszügen des Verteilungsplanes (§ 43 Abs. 2 des G): je Auszug f) für die Beurkundung von Verlusten der Pfandgläubiger (§ 45 Abs. 3 des G): je Urkunde g) für die Grundbuch- und Titelbereinigung (§ 46 des G): für jeden zu ändernden Grundbucheintrag und jede zu ändernde Urkunde h) für die Ermahnung des Inhabers ausstehender Pfandtitel (§ 46 Abs.2 des G)
  2. Ausserdem hat der Enteigner die dem Betreibungs- und Konkursamt entstehenden Auslagen zu ersetzen.
  3. Die Kosten für die Amortisation verlorener Pfandtitel trägt der Pfandgläubiger.

V. Aufgehobene und geänderte Erlasse

Art. 19

1

  1. folgende Verordnungen werden aufgehoben: Verordnung vom 9. September 1896 betreffend Eintragung und Streichung provisorischer Bauverbote im Grundbuch; Verordnung vom 19. April 1899 betreffend die Auszahlung der Expropriationssummen und die grundbüchliche Fertigung in Expropriationssachen.