Gesetz über Strassenreinigungsbeiträge

727.500Law1 gen 1994

Vom 08.11.1973 (Stand 01.01.1994)

Art. 1

  1. Zur Deckung bis etwa der Hälfte der Kosten der Strassenreinigung in der Stadt Basel wird von den Eigentümern der Grundstücke in der Stadt ein Beitrag erhoben.

Art. 2

  1. Gebäude, die unmittelbar der öffentlichen Verwaltung oder Kultuszwecken dienen, sind von der Beitragsleistung befreit.

Art. 3

  1. Der Beitrag beläuft sich auf 0,2‰ des nach dem Gebäudeversicherungsgesetz und der Verordnung hierzu ermittelten Neuwertes.

Art. 4

  1. Weitere Einzelheiten sind durch Verordnung des Regierungsrates zu regeln.