Verordnung über die Entschädigung für die Führung der Zweigstellen der kantonalen Ausgleichskasse und Familienausgleichskasse

838.111Ordinance1 gen 1991

Vom 04.12.1990 (Stand 01.01.1991)

Art. 1

  1. Die Entschädigung für die Führung der Gemeindezweigstellen der kantonalen Ausgleichskasse und der Familienausgleichskasse wird wie folgt festgesetzt:
    1. Grundentschädigung
    2. Entschädigung pro abrechnungspflichtiges AHV-Mitglied
    3. Bevölkerungsentschädigung
  2. Für die Berechnung der Entschädigungen gelten die statistischen Werte zu Beginn des Geschäftsjahres der Ausgleichskasse Basel-Landschaft. vorn

Art. 2

  1. Der Regierungsratsbeschluss vom 10. Juni 1949 betreffend Entschädigung für die Führung der Zweigstellen der Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft in der Fassung vom 12. Mai 1970 wird aufgehoben.
  2. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

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