Weisungen betreffend die Beschäftigung von Jugendlichen unter 15 Jahren für Arbeiten im Walde

822.12Law12 set 1967

Vom 12.09.1967 (Stand 12.09.1967)

Art. 1

  1. Schulpflichtige Jugendliche können in öffentlichen Waldungen ohne besondere Bewilligung des Amtes für Gewerbe, Handel und Industrie im Rahmen der Bestimmungen der Artikel 59 und 60 der bundesrätlichen Verordnung I zum eidgenössischen Arbeitsgesetz beschäftigt werden.

Art. 2

  1. Die Forstorgane, welche die Beschäftigung der Jugendlichen anweisen, sind dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.

Art. 3

  1. Die erwähnten Jugendlichen sind auf den Lohnlisten aufzuführen, und es ist dafür Sorge zu tragen, dass sie jeweils bei der SUVA versichert sind.

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