Regierungsratsbeschluss betreffend die Wahl der Pfarrer in den drei Landeskirchen des Kantons Basel-Landschaft

191.12Decree23 lug 1957

Vom 23.07.1957 (Stand 23.07.1957)

Art. 1

  1. Für die Durchführung der Pfarrwahlen in den drei Landeskirchen gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die dem Volk zustehenden Wahlen und Abstimmungen vom 16. Juni 1919.

Art. 2

  1. Soweit eine Landeskirche Änderungen vorsieht, bedürfen sie der Genehmigung des Regierungsrates. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Änderungen im Sinne des Wahlgesetzes vertretbar sind.

Art. 3

  1. Dieser Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

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