191.12•Regierungsratsbeschluss betreffend die Wahl der Pfarrer in den drei Landeskirchen des Kantons Basel-Landschaft
Regierungsratsbeschluss betreffend die Wahl der Pfarrer in den drei Landeskirchen des Kantons Basel-Landschaft
191.12Decree23 lug 1957
Vom 23.07.1957 (Stand 23.07.1957)
Art. 1
- Für die Durchführung der Pfarrwahlen in den drei Landeskirchen gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die dem Volk zustehenden Wahlen und Abstimmungen vom 16. Juni 1919.
Art. 2
- Soweit eine Landeskirche Änderungen vorsieht, bedürfen sie der Genehmigung des Regierungsrates. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Änderungen im Sinne des Wahlgesetzes vertretbar sind.
Art. 3
- Dieser Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
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