Standeskommissionsbeschluss über die Organisation und die Zuständigkeit der öffentlichen Arbeitslosenkasse

837.101Decree30 ago 2005

Vom 12.05.1998 (Stand 30.08.2005)

Art. 1 Organisation

  1. Unter dem Namen «Kantonale Arbeitslosenkasse Appenzell I.Rh.» (nachfolgend Kasse genannt) besteht eine öffentliche Arbeitslosenkasse nach den Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung.
  2. Die Ausgleichskasse führt die Kasse.

Art. 2 Verantwortlichkeit

  1. Der Leiter der Ausgleichskasse ist für die Führung der Kasse verantwortlich. Die Aufsichtskommission regelt die Unterschriftsberechtigung.

Art. 3 Aufgaben

  1. Die für die Führung der Kasse betrauten Personen erfüllen die ihnen von der Bundesgesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung und der Ausgleichsstelle übertragenen Aufgaben.

Art. 4 Aufsicht

  1. Die Aufsichtskommission der Ausgleichskasse ist auch Aufsichtskommission für die Kasse.

Art. 5 Inkrafttreten

  1. Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.

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