Standeskommissionsbeschluss über die Entsendung und die Schwarzarbeit

823.302Decree1 gen 2008

Vom 18.12.2007 (Stand 01.01.2008)

Art. 1 Arbeitsinspektorat

  1. Das Arbeitsinspektorat ist zuständige kantonale Behörde gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. d EntsG und kantonales Kontrollorgan gemäss Art. 4 Abs. 1 BGSA.

Art. 2 Volkswirtschaftsdepartement

  1. Das Volkswirtschaftsdepartement entscheidet über Streitigkeiten gemäss Art. 360b Abs. 5 OR und über Sanktionen gemäss Art. 13 Abs. 1 BGSA.

Art. 3 Tripartite Kommission

  1. Der Tripartiten Kommission gemäss Art. 360b OR gehören je ein Vertreter der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberorganisationen sowie des Volkswirtschaftsdepartementes an.
  2. Die Standeskommission wählt die Mitglieder der Kommission.
  3. Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen können der Standeskommission ihre Vertreter zur Wahl vorschlagen.
  4. Der Vertreter des Volkswirtschaftsdepartementes führt den Vorsitz, das Protokoll und das Sekretariat.

Art. 4 Inkrafttreten

  1. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission am 1. Januar 2008 in Kraft.

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