Gegenrechtsvereinbarung zwischen der Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. und dem Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. über die Steuerbefreiung von Zuwendungen für öffentliche, gemeinnützige, wohltätige, religiöse oder wissenschaftliche Zwecke auf dem Gebiete der Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuern

648.921Agreement28 gen 1969

Vom 28.01.1969 (Stand 28.01.1969)

Art. 1

  1. Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. und der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. vereinbaren, dass Vermögenszuwendungen, die im einen Kanton zugunsten öffentlicher, gemeinnütziger, wohltätiger, religiöser oder wissenschaftlicher Zwecke im andern Kanton vorgenommen werden, am Domizil des Erblassers oder Schenkers von der Erbschafts-, Vermächtnis- oder Schenkungssteuer befreit sein sollen.

Art. 2

  1. Die Befreiung bezieht sich auf die kantonalen und kommunalen Erbschafts-, Vermächtnis- oder Schenkungssteuern.

Art. 3

  1. Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von dieser Vereinbarung zurückzutreten.

Art. 4

  1. Diese Gegenrechtsvereinbarung tritt in Kraft, nachdem sie von den Regierungen der beiden Kantone beschlossen worden ist.

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