Dekret zum Schutze des Landschaftsbildes der Lägern und des Geissberges

787.320LägernschutzdekretDecree1 ago 2005

(Lägernschutzdekret) Vom 13.12.1977 (Stand 01.08.2005)

Art. 1 Geltungsbereich

  1. Zur Erhaltung der Landschaft werden die Gebiete der Lägern und des Geissberges in den Gemeinden Obersiggenthal, Freienwil, Ennetbaden, Oberehrendingen, Unterehrendingen, Wettingen und Würenlos unter Schutz gestellt.
  2. Das geschützte Gebiet umfasst die Sperrzone, die Schutzzone und den Wald.
  3. Die Abgrenzung der Zonen ist aus den vom Grossen Rat genehmigten und bei den Gemeinden hinterlegten Plänen im Massstab 1:5'000 ersichtlich.

Art. 2 Sperrzone (grün)

  1. In der Sperrzone (grün) sind alle baulichen Massnahmen, die nach aussen in Erscheinung treten, verboten; ebenso Ablagerungen, Ausbeutungen und Abgrabungen aller Art, das Anbringen von Reklamen sowie das Aufstellen von Wohnwagen, Mobilheimen und dergleichen. Heckenzüge und Baumgruppen dürfen nicht beseitigt werden.

Art. 3 Schutzzone (orange)

  1. In der Schutzzone (orange) sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die der ordentlichen Bewirtschaftung von Feld und Wald, der Aufzucht von Tieren und Pflanzen sowie der Futterproduktion dienen. Sie haben sich der Umgebung anzupassen und in Grösse, Form und Farbe in die Landschaft einzufügen. Störende Bauten sind in geeigneter Weise mit einheimischen Sträuchern und Bäumen zu umpflanzen.
  2. Das Aufstellen von Wohnwagen, Mobilheimen und dergleichen sowie das Anbringen von Reklamen ist untersagt. Heckenzüge und Baumgruppen dürfen nicht beseitigt werden.

Art. 4 Wald (gerastert)

  1. Der Wald (gerastert) untersteht der Forstgesetzgebung.

Art. 5 Ausnahmen

  1. Das Baudepartement kann nach Anhören des zuständigen Gemeinderates, wenn es mit dem öffentlichen Wohl sowie mit dem Sinn und Zweck der Rechtssätze vereinbar ist, unter billiger Abwägung der beteiligten privaten Interessen Ausnahmen und Abweichungen von § 2 und § 3 dieses Dekretes gestatten:
    1. wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen oder die Anwendung der Vorschriften zu hart wäre,
    2. für provisorische Bauten.

Art. 6 Gesuche

  1. Die Gesuche sind beim Gemeinderat einzureichen. Das Verfahren richtet sich nach den §§ 150 ff. des Baugesetzes sowie den entsprechenden Vorschriften der betreffenden kommunalen Bauordnungen. Nach der Publikation sind die Gesuche um Ausnahmebewilligungen an das Baudepartement zu überweisen.
  2. Der Gemeinderat und das Baudepartement können weitere Unterlagen (z.B. Modelle) verlangen.
  3. Im Übrigen richtet sich das Gesuchsverfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, des Baugesetzes und der entsprechenden kommunalen Bauvorschriften.

Art. 7 (Unterhalts-) Beiträge

  1. An Aufwendungen von Gemeinden, Zweckverbänden und Privaten für die Erstellung und Erhaltung bestehender Erholungsanlagen (Wanderwege, Rastplätze, etc.), für Vorkehren zum Schutz vor allfälligen Beeinträchtigungen des landwirtschaftlich genutzten Bodens (Einfriedungen, Signalisationen, etc.) sowie für polizeiliche Ordnungsmassnahmen kann der Regierungsrat Beiträge gewähren.

Art. 8 Bestehende Bauten

  1. Bestehende Bauten und Anlagen, die den Vorschriften dieses Dekretes widersprechen, dürfen grundsätzlich nur unterhalten und zeitgemäss erneuert werden.

Art. 9 Inkrafttreten

  1. Dieses Dekret tritt acht Tage nach der Veröffentlichung in der Gesetzessammlung in Kraft.

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