Kantonaler Nutzungsplan mit Dekret über den Schutz des Rheins und seines Ufers

761.510Rheinuferschutzdekret, RhDDecree25 ago 2008

(Rheinuferschutzdekret, RhD) Vom 16.04.1948 (Stand 25.08.2008)

1. Schutzgebiet, Einteilung und Abgrenzung

Art. 1 Geltungsbereich

  1. Der Rhein von der Kantonsgrenze gegen den Kanton Zürich bis an die Kantonsgrenze gegen den Kanton Baselland und sein Ufer werden als geschütztes Gebiet erklärt.

Art. 2 Zonen

  1. Das geschützte Gebiet umfasst die Wasserzone, die Sperrzone und die Renaturierungszone.
  2. Für die Abgrenzung der Wasserzone gilt die Vermarkung und, wo diese fehlt, die Linie des mittleren Sommerwasserstandes. Für die Abgrenzung der Sperrzone sind unter Vorbehalt weiterer Beschränkungen durch die Gemeinden (§ 15 Baugesetz) die in den Ufergemeinden aufliegenden, genehmigten Pläne massgebend.
  3. Die Sperrzone und die Wasserzone werden gemäss den Änderungsplänen vom 2. Juli 1996, vom 2. Mai 2000 (Gemeinden Mellikon, Full-Reuenthal, Etzgen, Sulz, Wallbach), vom 15. Juni 2004 (Gemeinde Rheinfelden), vom 28. August 2007 (Gemeinde Etzgen und Schwaderloch) und vom 1. Juli 2008 (Gemeinde Laufenburg) angepasst. Im Übrigen bleiben die Schutzpläne vom 16. April 1948 beziehungsweise 1. Februar 1958 (Gemeinde Kaiseraugst) beziehungsweise 12. Februar 1960 (Gemeinden Rheinfelden, Möhlin, Wallbach und Mumpf) gültig, die Schutzzone ausgenommen. Die Pläne sind Bestandteile dieses Dekrets.
  4. Für die Abgrenzung der Renaturierungszone gelten die Änderungspläne vom 2. Mai 2000 (Gemeinden Etzgen, Full-Reuenthal, Mellikon, Sulz).

2. Zonenvorschriften

Art. 3 Wasserzone

  1. In der im Eigentum des Staates stehenden Wasserzone sind Bauten jeder Art sowie Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen und andere Veränderungen grundsätzlich verboten.
  2. Massnahmen im Bereich der bestehenden Wasserkraftwerke und gewerblichen Schifftransportanlegestellen bleiben vorbehalten.
  3. Der Gemeingebrauch ist gestattet; doch dürfen der Pflanzen- und Tierbestand nicht geschädigt oder gefährdet werden; insbesondere ist das Befahren von Schilf- und Laichplätzen verboten.

Art. 4 Sperrzone

  1. In der Sperrzone sind bauliche Anlagen jeder Art und anderweitige Veränderungen (Ablagerungen, Anbringen von Reklamen usw.) untersagt. Gewässerrenaturierungsmassnahmen sind zulässig. Gebüsch- und Baumgruppen dürfen nicht beseitigt und die Reck- und Uferwege nicht beeinträchtigt werden.
  2. Massnahmen im Bereich der bestehenden Wasserkraftwerke und gewerblichen Schifftransportanlegestellen bleiben vorbehalten.

Art. 4a Renaturierungszone

  1. Die Renaturierungszone dient der Aufwertung und Neuschaffung von Gewässer-, Ufer- und Auenlebensräumen.
  2. Im Interesse der Ziele gemäss Absatz 1 sind bauliche Massnahmen und das Entfernen von Ufergehölzen gestattet.
  3. Die schützenswerten Lebensgemeinschaften dürfen nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere untersagt sind das Verlassen der Wege sowie das freie Laufenlassen von Hunden. Unterhaltsmassnahmen bleiben vorbehalten.
  4. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Sperrzone (§ 4).

Art. 5 Baugesuche

  1. Gesuche für Bauten und Anlagen in allen Zonen, einschliesslich Umgestaltung und Zweckänderungen, dürfen vom Gemeinderat bewilligt werden, wenn die Zustimmung des Baudepartementes vorliegt. Für Bauten in der Wasserzone bedarf es überdies einer Bewilligung gemäss dem Gesetz über die Nutzung und den Schutz der öffentlichen Gewässer vom 22. März 1954.

Art. 5a Strassenbauten

  1. Der Neu- und Ausbau von kantonalen und kommunalen Strassen und Wegen ist in allen Zonen zulässig, sofern die Projekte Massnahmen zur ausreichenden Schonung und Aufwertung von Natur und Landschaft enthalten.
  2. Die Linienführung von Autobahnen richtet sich ausschliesslich nach Bundesrecht.

Art. 6 Ausnahmen

  1. Wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Zonenvorschriften zu hart wäre, kann das Baudepartement nach Anhörung des zuständigen Gemeinderates Ausnahmen bewilligen, sofern es mit dem öffentlichen Wohl vereinbar ist.

3. Verfahren

Art. 7

Art. 8

Art. 9

Art. 10

Art. 11

Art. 12

4. Vollzugsbestimmungen *

Art. 14 Vollzug

  1. Der Vollzug dieses Dekretes ist Sache der zuständigen Gemeinderäte und des Baudepartements.

Art. 15

Art. 16

Art. 17 Unterhalt

  1. Nicht genügend unterhaltene Anlagen sind zu beseitigen.

Art. 18

Art. 19

Art. 20

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