0.837.411Multilateral International Treaty14 giu 1940
0.837.411
BS 14 99; BBl 1935 I 973
Übersetzung
Angenommen in Genf am 23. Juni 19341
Von der Bundesversammlung genehmigt am 24. September 19352
Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 14. Juni 1939
In Kraft getreten für die Schweiz am 14. Juni 1940
(Stand am 30. April 2025)
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1934 zu ihrer achtzehnten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Arbeitslosenversicherung und sonstige Formen der Arbeitslosenfürsorge, eine Frage, die den zweiten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 23. Juni 1934, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Arbeitslosigkeit von 1934 bezeichnet wird.
Bei Kurzarbeit (Teilarbeitslosigkeit) sind die Versicherungsleistungen oder die Unterstützungen Arbeitslosen zu gewähren, deren Beschäftigung verkürzt ist, unter Bedingungen, welche die Gesetzgebung bestimmt.
Der Anspruch auf Versicherungsleistung oder auf Unterstützung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Bewerber:
Der Anspruch auf Versicherungsleistung oder auf Unterstützung kann auch von anderen Voraussetzungen oder Ausschliessungsgründen, insbesondere den in den Art. 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 genannten, abhängig gemacht werden. Andere Vor-aussetzungen oder Ausschliessungsgründe als die in diesen Artikeln genannten sind in den Jahresberichten der Mitglieder über die Durchführung dieses Überein-kommens mitzuteilen.
Der Anspruch auf Versicherungsleistung oder auf Unterstützung kann von der Erfüllung einer Anwartschaftszeit abhängig gemacht werden. Die Bestimmungen hierüber können zum Gegenstand haben:
Der Anspruch auf Versicherungsleistung oder auf Unterstützung kann an die Erfüllung einer Wartezeit gebunden werden, deren Dauer und Voraussetzungen von der Gesetzgebung zu regeln sind.
Der Anspruch auf Versicherungsleistung oder auf Unterstützung kann vom Besuch eines beruflichen oder sonstigen Lehrganges abhängig gemacht werden.
Der Anspruch auf Versicherungsleistung oder auf Unterstützung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Bewerber nach Massgabe der Vorschriften der Gesetzgebung Arbeit bei Notstandsarbeiten annimmt, die von einer öffentlichen Stelle durchgeführt werden.
Der Anspruch auf Versicherungsleistung oder auf Unterstützung kann auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt werden, der in der Regel nicht kürzer als 156 Arbeitstage im Jahr und in keinem Falle kürzer als 78 Arbeitstage im Jahr sein darf.
Zur Entscheidung von Streitfragen, die sich aus Begehren der unter dieses Übereinkommen fallenden Personen auf Versicherungsleistung oder auf Unterstützung ergeben, sind nach Massgabe der Gesetzgebung Gerichte oder andere zuständige Behörden einzusetzen.
Ausländern soll die Versicherungsleistung und die Unterstützung unter den gleichen Voraussetzungen zustehen wie Inländern. Doch kann jeder Mitgliedstaat den Angehörigen eines Mitgliedstaates oder anderen Staates, der durch dieses Übereinkommen nicht gebunden ist, die Gleichbehandlung mit seinen eigenen Staatsangehörigen in bezug auf Zuwendungen aus Mitteln verweigern, zu deren Aufbringung der Bewerber nicht beigetragen hat.
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen sind, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.
(Es folgen die Unterschriften)
| Vertragsstaaten | Ratifikation Nachfolgeerklärung (N) | Inkrafttreten | |||
|---|---|---|---|---|---|
| Algerien | 19. Oktober | 1962 N | 19. Oktober | 1962 | |
| Bulgarien | 29. Dezember | 1949 | 29. Dezember | 1950 | |
| Dschibuti | 3. August | 1978 N | 3. August | 1978 | |
| Frankreich* | 21. Februar | 1949 | 21. Februar | 1950 | |
| Neu-Kaledonien | 27. November | 1974 | 27. November | 1974 | |
| Französisch Polynesien | 27. November | 1974 | 27. November | 1974 | |
| St-Pierre-et-Miquelon | 27. November | 1974 | 27. November | 1974 | |
| Irland | 10. Juni | 1937 | 10. Juni | 1938 | |
| Italien | 22. Oktober | 1952 | 22. Oktober | 1953 | |
| Neuseeland | 29. März | 1938 | 29. März | 1939 | |
| Niederlande | 17. Januar | 1966 | 17. Januar | 1967 | |
| Norwegen | 20. Mai | 1957 | 20. Mai | 1958 | |
| Peru | 4. April | 1962 | 4. April | 1963 | |
| Schweiz | 14. Juni | 1939 | 14. Juni | 1940 | |
| Spanien | 5. Mai | 1971 | 5. Mai | 1972 | |
| Vereinigtes Königreich | 29. April | 1936 | 10. Juni | 1938 | |
| Gibraltar* | 11. November | 1964 | 11. November | 1964 | |
| Guernsey | 29. April | 1936 | 10. Juni | 1938 | |
| Insel Man | 29. April | 1936 | 10. Juni | 1938 | |
| Jersey | 29. April | 1936 | 10. Juni | 1938 | |
| * Vorbehalte und Erklärungen. | |||||
| Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Arbeitsorganisation:www.ilo.org> Français > Normes du travail > NORMLEX > Instruments > Conventions et recommandations à jour eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. |
Das Übereinkommen wurde von der 18. Internationalen Arbeitskonferenz angenommen und ist vom Vorsitzenden der Konferenz und vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes unterzeichnet. Die einzelnen Staaten wurden erst verpflichtet mit der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde (Art. 18). Infolge Auflösung des Völkerbundes und Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation wurden gewisse Abänderungen an diesem Übereinkommen nötig, um die Durchführung der Kanzleiaufgaben, die ursprünglich dem Generalsekretär des Völkerbundes übertragen waren, sichezustellen. Diese durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1946 (SR 0.822.719.0 ) vorgenommenen Abänderungen sind im vorliegenden Text berücksichtigt. ↩
AS 55 597 ↩
Siehe das Arbeitslosenversicherungsgesetz (SR 837.0 ) und die Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. Aug. 1983 (SR 837.02 ). ↩
Accesso programmatico
Accesso API e MCP con filtri per tipo di fonte, regione, tribunale, area giuridica, articolo, citazione, lingua e data.
{
"legislation": {
"type": "Multilateral international treaty",
"number": "0.837.411",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/55/598_610_534",
"documentDate": "1934-06-23",
"inForceSince": "1940-06-14"
},
"content": {
"number": "0.837.411",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/55/598_610_534",
"fedlexMetadata": {
"id": "0.837.411",
"hash": "5c2de4abdc648c60aa39a6615d8da09d54a380d363ab19438dc9206a83c8fab3",
"type": "Multilateral international treaty",
"number": "0.837.411",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"languages": [
"de",
"fr",
"it"
],
"scrapedAt": "2026-05-30T19:43:01.820Z",
"sourceUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/55/598_610_534/20250430/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-55-598_610_534-20250430-de-xml-2.xml",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/55/598_610_534",
"documentDate": "1934-06-23",
"inForceSince": "1940-06-14",
"manifestations": [
{
"title": "Übereinkommen Nr. 44 vom 23. Juni 1934 über die Gewährung von Versicherungsleistungen oder von Unterstützungen an unfreiwillig Arbeitslose",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/55/598_610_534/20250430/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-55-598_610_534-20250430-de-xml-2.xml",
"language": "de",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/55/598_610_534/20250430/de/xml"
},
{
"title": "Convention n<sup>o</sup> 44 du 23 juin 1934 assurant aux chômeurs involontaires des indemnités ou des allocations",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/55/598_610_534/20250430/fr/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-55-598_610_534-20250430-fr-xml-2.xml",
"language": "fr",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/55/598_610_534/20250430/fr/xml"
},
{
"title": "Convenzione n. 44 del 23 giugno 1934 relativa alla concessione di prestazioni d'assicurazione o d'indennità ai disoccupati involontari",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/55/598_610_534/20250430/it/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-55-598_610_534-20250430-it-xml-2.xml",
"language": "it",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/55/598_610_534/20250430/it/xml"
}
]
},
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/55/598_610_534/20250430/de/xml"
}
}