0.748.127.194.63Bilateral International Treaty3 apr 1957
0.748.127.194.63
AS 1957 439; BBl 1956 II 520 861
Übersetzung1
Abgeschlossen am 24. Mai 1956
Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. März 19572
In Kraft getreten am 3. April 1957
(Stand am 5. Februar 2014)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung von Japan,
vom Wunsche beseelt, ein Abkommen zu treffen, welches die Einrichtung und den Betrieb von Luftverkehrslinien zwischen ihren Gebieten zum Gegenstand hat,
welche dem am 7. Dezember 19443in Chicago unterzeichneten Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (hiernach «Abkommen von Chicago» genannt) beigetreten sind,
haben daher zu diesem Zweck ihre Vertreter ernannt, welche wie folgt übereingekommen sind:
Jeder Vertragsstaat gewährt dem andern Vertragsstaat die in diesem Abkommen angegebenen Rechte um seiner bezeichneten Unternehmung zu ermöglichen, auf den im Anhang genannten Flugwegen (nachstehend «genehmigte Linien» und «vereinbarte Flugwege» genannt) internationale Luftverkehrslinien zu errichten und zu betreiben.
Die bezeichneten Unternehmungen der beiden Vertragsstaaten geniessen beim Betrieb der auf den vereinbarten Flugwegen zwischen ihren Gebieten errichteten genehmigten Linien gleiche und gerechte Möglichkeiten.
Beim Betrieb der genehmigten Linien durch die bezeichnete Unternehmung des einen Vertragsstaates sind die Interessen der vom andern Vertragsstaat bezeichneten Unternehmung in Betracht zu ziehen, und zwar derart, dass die Linien dieser letztgenannten Unternehmung auf allen oder einem Teil der gleichen Flugwege nicht ungehörig beeinträchtigt werden.
Es ist anzupassen:
Auf Verlangen der Luftfahrtbehörden des einen oder des andern Vertragsstaates finden zwischen den Luftfahrtbehörden Beratungen statt, um eine enge Zusammenarbeit über alle Fragen betreffend die Anwendung dieses Abkommens zu gewährleisten.
Jeder Vertragsstaat kann jederzeit eine Beratung mit dem andern Vertragsstaat verlangen mit dem Zweck, dieses Abkommen zu ändern. Diese Beratung muss innert einer Frist von sechzig Tagen beginnen, gerechnet vom Datum des Gesuches an. Wenn die Änderung lediglich den Anhang betrifft, findet die Beratung zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsstaaten statt. Wenn diese Behörden sich über einen neuen oder geänderten Anhang geeinigt haben, werden ihre Empfehlungen in dieser Sache nach Bestätigung durch einen Austausch diplomatischer Noten in Kraft treten.
Falls die beiden Vertragsstaaten einem mehrseitigen Abkommen über den Luftverkehr beitreten, wird dieses Abkommen mit den Bestimmungen des mehrseitigen Abkommens in Übereinstimmung gebracht.
Jeder Vertragsstaat kann dem andern Vertragsstaat jederzeit seine Absicht anzeigen, dieses Abkommen zu kündigen. Ein Doppel dieser Anzeige wird gleichzeitig an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation gerichtet. Wenn eine solche Anzeige erfolgt ist, dann endigt dieses Abkommen ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Empfangs der Anzeige durch den andern Vertragsstaat, es sei denn, dass durch Verständigung unter den Vertragsstaaten diese Kündigung vor Ablauf dieser Frist zurückgezogen wird. Wenn der andere Vertragsstaat den Empfang nicht bestätigt, so wird die Anzeige vierzehn Tage nach dem Zeitpunkt des Empfanges ihres Doppels durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation als erhalten betrachtet.
Dieses Abkommen sowie die in Übereinstimmung mit Artikel 14 ausgetauschten diplomatischen Noten werden bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation eingetragen.
Dieses Abkommen wird durch jeden der Vertragsstaaten nach seinem staatsrechtlich vorgeschriebenen Verfahren genehmigt. Es tritt mit dem Tage des Austausches der diplomatischen Noten, welche diese Genehmigung bestätigen, in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die durch ihre Regierungen gehörig ausgewiesenen Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.So geschehen zu Tokio, am 24. Mai 1956, in doppelter Ausfertigung, in französischer und japanischer Sprache, welche in gleicher Weise gültig sind.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Troendle | Für die Japanische Regierung: Mamoru Shigemitsu |
|---|
1. Strecken, die vom bezeichneten japanischen Unternehmen oder den Unternehmen in beiden Richtungen bedient werden können: (a) Punkte in Japan – Hongkong und/oder Manila – ein Punkt in Indochina – Bangkok – Yangoon – Dakka – Punkte in Indien – Colombo – Punkte in Pakistan – Punkte im Mittleren Osten und im Fernen-Osten – Athen – Rom – Punkte in der Schweiz und Punkte darüber hinaus in Europa; (b) Punkte in Japan – ein Punkt auf den Aleuten und in Alaska – zwei Punkte in Europa – Punkte in der Schweiz und zwei Punkte darüber hinaus in Europa; (c) Punkte in Japan – Moskau – vier Punkte in Europa*(Anmerkung 1)* – Punkte in der Schweiz und vierzehn Punkte darüber hinaus*(Anmerkung 2)* ; (d) Punkte in Japan – Zwischenlandepunkte – Punkte in der Schweiz und alle Punkte darüber hinaus*(Anmerkung 3)* ; (e) alle Punkte in Japan ausser Tokyo – Zwischenlandepunkte – Punkte in der Schweiz und alle Punkte darüber hinaus.Anmerkung 1: Die bezeichneten japanischen Unternehmen können keine Verkehrsrechte in 5. Freiheit zu zwei Punkten der erwähnten «vier Punkte in Europa» ausüben.Anmerkung 2: Die bezeichneten japanischen Unternehmen können keine Verkehrsrechte in 5. Freiheit zu zwölf Punkten der erwähnten «vierzehn Punkte darüber hinaus» ausüben.Anmerkung 3: Die bezeichneten japanischen Unternehmen können die Strecke (d) nur für Code-Share Flüge als das vermarktende Luftfahrtunternehmen (marketing airlines) bedienen, ohne Ausübung von Verkehrsrechten in 5. Freiheit, ausser für ihren eigenen Verkehr mit Zwischenhalt (stopover traffic).Die vereinbarten Linien, die von den bezeichneten japanischen Unternehmen auf diesen Strecken bedient werden, beginnen an einem Punkt in Japan, aber andere Punkte auf den Strecken können nach Belieben der bezeichneten Unternehmen auf allen Flügen oder einem Teil der Flüge ausgelassen werden.2. Strecken, die vom bezeichneten schweizerischen Unternehmen oder den Unternehmen in beiden Richtungen bedient werden können: (a) Punkte in der Schweiz – Rom – Athen – Punkte im Nahen Osten und im Mittleren Osten – Punkte in Pakistan – Colombo – Punkte in Indien – Dakka – Yangoon – Bangkok – ein Punkt in Indochina – Manila und/oder Hongkong – Punkte in Japan; (b) Punkte in der Schweiz – ein Punkt in Alaska – Punkte in Japan; (c) Punkte in der Schweiz – Moskau – Punkte in Japan; (d) Punkte in der Schweiz – Zwischenlandepunkte – Punkte in Japan und alle Punkte darüber hinaus*(Anmerkung)* ; (e) Punkte in der Schweiz – Zwischenlandepunkte – alle Punkte in Japan ausser Tokyo und alle Punkte darüber hinaus.Anmerkung: Die bezeichneten schweizerischen Unternehmen können die Strecke (d) nur für Code-Share Flüge als das vermarktende Luftfahrtunternehmen (marketing airlines) bedienen, ohne Ausübung von Verkehrsrechten in 5. Freiheit, ausser für ihren eigenen Verkehr mit Zwischenhalt (stopover traffic).Die vereinbarten Linien, die von den bezeichneten schweizerischen Unternehmen auf diesen Strecken bedient werden, beginnen an einem Punkt in der Schweiz, aber andere Punkte auf den Strecken können nach Belieben der bezeichneten Unternehmen auf allen Flügen oder einem Teil der Flüge ausgelassen werden.
Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen-den Ausgabe dieser Sammlung. ↩
Vierter Gegenstand des BB vom 4. März 1957 (AS 1957 425). ↩
SR 0.748.0 ↩
Heute: Bundesamt für Zivilluftfahrt des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Ver-kehr, Energie und Kommunikation. ↩
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