0.747.224.052.2Multilateral International Treaty19 mag 1930
0.747.224.052.2
BS 12 561
Originaltext
Unterzeichnet am 18. Dezember 1929
Vom Bundesrat genehmigt am 26. März 1930
In Kraft getreten am 19. Mai 1930
Die Vertreter der Deutschen, Französischen und Schweizerischen Regierung, nämlich:
(Es folgen die Namen der Vertreter)
waren in der Zeit vom 4. bis 18. November 1929 in Strassburg und vom 15. bis 18. Dezember 1929 in Genf versammelt, um den Wortlaut der Abmachungen auszuarbeiten, die durch den Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 29. April 19251(Abschnitt I, 3) vorgesehen sind, und welche die Art und Weise der technischen und behördlichen Zusammenarbeit ihrer Länder bei der Ausführung der Arbeiten für die Regulierung des Rheins zwischen Strassburg/Kehl und Istein regeln sollen.
Die genannten Vertreter haben sich über die nachstehenden Bestimmungen geeinigt und sind übereingekommen, ihren Regierungen zu empfehlen, diese Bestimmungen möglichst bald anzunehmen und die Annahme sich durch gegenseitigen Notenwechsel bekanntzugeben:
Deutschland und die Schweiz werden die Regulierung des Rheins von Strassburg/Kehl bis Istein nach Massgabe des von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (Beschluss vom 29. April 19252genehmigten Entwurfs ausführen. Frankreich wird diesem Unternehmen seinen technischen und behördlichen Beistand leihen.
Die zur Regulierung gehörenden Arbeiten umfassen:
1.3Die Ausführung der Regulierungsarbeiten wird der Badischen Wasser- und Strassenbaudirektion in Karlsruhe (Bauleitung) übertragen. 2. Die Bauleitung stellt das Personal ein, schafft die Einrichtungen für den Baubetrieb an und kauft die Baustoffe. Sie besorgt das Rechnungswesen und stellt die Abrechnung auf.
In Erfüllung der gemäss Abschnitt I. Ziffer 2a des Beschlusses der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 29. April 19254von Deutschland und der Schweiz übernommenen Verpflichtung wird der Bauleitung die Aufgabe übertragen, dafür zu sorgen, dass die Schifffahrt während der Ausführung der Regulierungsarbeiten nicht nennenswert behindert wird.
6.9Sobald Frankreich gemäss Absatz 2 dieses Artikels sämtliche auf seinem Hoheitsgebiet gelegenen Regulierungswerke übernommen haben wird, geht die Unterhaltung dieser Werke ausschliesslich zu seinen Lasten.
Die deutsche, französische und schweizerische Regierung werden durch eine Vereinbarung ein besonderes Verfahren bestimmen für die Feststellung der Höhe etwaiger anderer als der in Artikel 10 genannten Schäden, die durch die Ausführung der Regulierungsarbeiten verursacht und zu deren Ersatz die diese Arbeiten ausführenden Staaten verpflichtet sind.
In Ausführung von Abschnitt I Ziffer 3 des Beschlusses der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 29. April 192511verpflichten sich die Uferstaaten, die Ausführung der Regulierungsarbeiten durch folgende Vergünstigungen nach besten Kräften zu erleichtern:
Unter dem Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 9 werden die Uferstaaten während der Ausführung der Bauarbeiten auf ihre Kosten die Ufer und das Flussbett weiterhin unterhalten, soweit diese Unterhaltung nicht durch die Ausführung oder das Bestehen der Regulierung notwendig sein wird.
Gegeben in drei Ausfertigungen je in deutscher und französischer Sprache.
Genf, den 18. Dezember 1929.
| (sig.:) | Seeliger Hoebel Spiess | (sig.:) | Dreyfus | (sig.:) | Herold |
|---|
Abgeschlossen am 3. Januar 1955
Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Juni 195518
In Kraft getreten am 30. September 1955Die nachstehenden, in gehöriger Form bevollmächtigten Vertreter der deutschen, französischen und schweizerischen Regierungen, nämlich(Es folgen die Namen der Vertreter)haben sich in Basel versammelt, um– die Regelung vorübergehender Natur aufzuheben, welche durch die am 19. Dezember 194719in Bern zwischen der Schweiz und Frankreich getroffene Vereinbarung betreffend die Ausführung der Rheinregulierung zwischen Strassburg/Kehl und Istein eingeführt worden ist,
– den Änderungen des Regulierungsprojektes Rechnung zu tragen, die einerseits durch die im Laufe der Bauausführung gemachten Erfahrungen und andererseits durch den Bau des elsässischen Seitenkanals notwendig geworden und durch die nach Artikel 7 des Genfer Protokolls vom 18. Dezember 192920eingesetzte Baukommission gemäss den Vorschriften des Artikel 2, Ziffer 3, des genannten Protokolls beschlossen worden sind,
– sich gemäss der Resolution Nr. 32 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 28. Oktober 1954 über die Folgen zu verständigen, die dadurch entstehen, dass die Sohle nicht festgelegt wird.Sie haben sich über die nachfolgenden Bestimmungen geeinigt, welche das Genfer Protokoll vom 18. Dezember 1929 ergänzen und abändern:I.Ein Artikel 3biswird eingeführt:Artikel 3 bis . Sobald eine Stufe des elsässischen Seitenkanals für die Schifffahrt freigegeben ist, werden auf dem entsprechenden Abschnitt des Rheins keine Regulierungsarbeiten mehr ausgeführt.Wenn eine Stufe des elsässischen Seitenkanals im Bau ist, werden auf dem entsprechenden Abschnitt des Rheins Regulierungsarbeiten nur noch in dem Umfange ausgeführt, in welchem sie notwendig sind, um, bis die Schifffahrt die betreffende Kanalstufe benützen kann, Schifffahrtsverhältnisse aufrechtzuerhalten, die denjenigen auf der unterhalb liegenden Strecke gleichwertig sind. Die Arbeiten werden eingestellt, wenn der Fortbestand dieser Schifffahrtsverhältnisse bis zum angegebenen Zeitpunkt als gesichert angesehen werden kann.Jedoch kann die Baukommission beschliessen, dass ein bestimmter Abschnitt am unteren Ende derjenigen Strecken, auf denen die Regulierungsarbeiten eingestellt worden sind, als Übergang zu der unterhalb liegenden Strecke ausgebaut werde.II.In Artikel 5 wird der Absatz unter Ziffer 1 aufgehoben und durch folgenden neuen Absatz ersetzt:«Die Ausführung der Regulierungsarbeiten wird der für die Ausbaustrecke zuständigen Mittelbehörde der deutschen Wasser- und Schifffahrtsverwaltung (Bauleitung) übertragen:»III.Die in Artikel 9 unter Ziffer 2 festgesetzte Frist von drei Jahren wird auf sechs Jahre verlängert.IV.21In Artikel 9 wird der Absatz unter Ziffer 6 wie folgt ergänzt:«Frankreich ist zwar einverstanden, dass die Stromsohle nicht festgelegt wird, erklärt aber, dass es seine Ausgaben auf die in Ziffer 4 von Artikel 9 festgelegten normalen jährlichen Aufwendungen zu begrenzen beabsichtigt, wobei nur die jeweils von der allgemeinen Schifffahrt noch benützte Stromstrecke berücksichtigt werden soll.Wenn sich diese normalen Aufwendungen nach Ablauf einer Frist von 10 Jahren, welche am 1. Januar 1960 zu laufen beginnt, als ungenügend erweisen, werden die Vertreter der Schweiz und Frankreichs zusammentreten, um zu prüfen, wie die Mehrkosten in Zukunft gemeinschaftlich aufgebracht werden können.Die französische Schifffahrtsverwaltung wird das Eidgenössische Amt für Wasserwirtschaft22über die Unterhaltungsarbeiten und die entsprechenden Ausgaben auf dem laufenden halten. Sie wird die Vertreter dieses Amtes ermächtigen, die Arbeiten an Ort und Stelle zu besichtigen.»V.Ein Artikel 9biswird eingeführt:Artikel 9 bis . Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Zusatzes übernimmt jeder Uferstaat die auf seinem Hoheitsgebiet befindlichen Regulierungsbauwerke der längs der Stufen Kembs und Ottmarsheim verlaufenden Rheinstrecken endgültig.Die übrigen Regulierungsbauwerke, an denen die Arbeit gemäss Artikel 3biseingestellt worden ist, werden von dem Staat, auf dessen Hoheitsgebiet sie sich befinden, in dem Zeitpunkt endgültig übernommen, in welchem die Schifffahrt das entsprechende Kanalstück in Benützung nimmt.Die Uferstaaten übernehmen für die Strecken, längs welcher der elsässische Seitenkanal von der Schifffahrt benützt wird, keine Verpflichtung zum Unterhalt der Regulierungsbauwerke.Die Uferstaaten kommen auf diesen Strecken für den Unterhalt des Flussbettes nur in dem Umfang auf, wie er im nachfolgend aufgeführten Abschnitt der Resolution Nr. 10 vom 1. Juli 1948 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt umschrieben ist:«Längs des elsässischen Seitenkanals muss das Strombett immer wenigstens so unterhalten werden, dass der Strom nicht verwildert und keine Beeinträchtigung der Schiffbarkeit der unterhalb liegenden Abschnitte entsteht.»VI.In Artikel 12 wird der Absatz unter Buchstabea wie folgt ergänzt:«Um die Anwendung des ersten Artikels des Genfer Protokolls zu erleichtern, wird die Bauleitung in Strassburg über ein Bureau verfügen, das die aus Frankreich kommenden Leistungen sicherzustellen hat.Das Eidgenössische Amt für Wasserwirtschaft23in Bern wird zur Sicherstellung der aus der Schweiz kommenden Leistungen seine Dienste zur Verfügung stellen.»VII.In Artikel 12 wird der Absatz unter Buchstabe e wie folgt ergänzt:«Die früher gewährten Erleichterungen und Vorteile für die Lieferungen, welche für das Unternehmen der Rheinregulierung bestimmt sind, werden aufrechterhalten.»VIII.Durch die vorliegenden Bestimmungen wird die am 19. Dezember 194724in Bern zwischen der Schweiz und Frankreich getroffene Vereinbarung betreffend die Ausführung der Rheinregulierungsarbeiten zwischen Strassburg/Kehl und Istein ausser Kraft gesetzt.Sie treten in Kraft, sobald sie von den drei beteiligten Regierungen genehmigt worden sind. Jede Regierung wird den beiden anderen von ihrer Genehmigung Kenntnis geben. Die schweizerische Regierung wird feststellen, dass die entsprechenden Mitteilungen erfolgt sind und wird darüber die beiden anderen Regierungen unter Angabe des Zeitpunktes des Inkrafttretens dieser Bestimmungen verständigen.Gegeben in drei Ausfertigungen je in deutscher und französischer Sprache.Basel, den 3. Januar 1955
| (sig.:) | Feyerabend | (sig.:) | Graff | (sig.:) | Zschokke |
|---|
Zu Artikel 4 des Genfer Protokolls
Es besteht Einverständnis darüber, dass die Tatsache der Ausführung einer Sohlensicherung im Rhein unterhalb der Mündung des Unterwasserkanals von Kembs durch das Unternehmen der Rheinregulierung keinen Präzedenzfall für die Ausführung ähnlicher Arbeiten an den folgenden Staustufen bildet.
Zu IV des Zusatzprotokolls
Es besteht Einverständnis, dass für die Bestimmung des Begriffsinhalts des wirklichen Unterhaltungsaufwandes, der von Frankreich getragen wird, die für Artikel 9, Ziffer 4, des Genfer Protokolls anzuwendende Definition zugrunde gelegt wird.
Gegeben in drei Ausfertigungen, je in deutscher und französischer Sprache.
Basel, den 3. Januar 1955
| (sig.:) | Feyerabend | (sig.:) | Graff | (sig.:) | Zschokke |
|---|
Siehe BBl 1929 II 72. ↩
Siehe BBl 1929 II 72. ↩
Für eine neue Fassung dieser Ziff. siehe Ziff. II des Zusatzes vom 3. Jan. 1955 hiernach. ↩
Siehe BBl 1929 II 72 ↩
[BS 12 568; AS 1958 1066] ↩
Der Ständige Internationale Gerichtshof wurde aufgelöst durch den Beschluss der Völkerbundsversammlung vom 18. April 1946 (BBl 1946 II 1227) und ersetzt durch den Internationalen Gerichtshof (SR 0.193.50 ). ↩
[BS 12 570] ↩
Für eine neue Frist siehe Ziff. III des Zusatzes vom 3. Jan. 1955 hiernach. ↩
Für eine Ergänzung dieser Ziff. siehe Ziff. IV des Zusatzes vom 3. Jan. 1955 hiernach. ↩
Siehe BBl 1929 II 72. ↩
Siehe BBl 1929 II 72. ↩
Für eine Ergänzung dieses Bst. siehe Ziff. VI des Zusatzes vom 3. Jan. 1955 hiernach ↩
Für eine Ergänzung dieses Bst. siehe Ziff. VII des Zusatzes vom 3. Jan. 1955 hiernach. ↩
Der Ständige Internationale Gerichtshof wurde aufgelöst durch den Beschluss der Völkerbundsversammlung vom 18. April 1946 (BBl 1946 II 1227) und ersetzt durch den Internationalen Gerichtshof, dessen Statut die Schweiz (SR 0.193.501 ), Deutschland und Frankreich beigetreten sind. ↩
Diesem Artikel entspricht Art. 29 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs vom 26. Juni 1945 (SR 0.193.501 ). ↩
Der Ständige Internationale Gerichtshof wurde aufgelöst durch den Beschluss der Völkerbundsversammlung vom 18. April 1946 (BBl 1946 II 1227) und ersetzt durch den Internationalen Gerichtshof, dessen Statut die Schweiz (SR 0.169.501 ), Deutschland und Frankreich beigetreten sind. ↩
SR 0.193.212 ↩
AS 1955 943 ↩
BBl 1950 II 224 ↩
Siehe hiervor. ↩
Siehe auch das Schlussprot. hiernach. ↩
Heute: Bundesamt für Wasserwirtschaft. ↩
Heute: Bundesamt für Wasserwirtschaft. ↩
BBl 1950 II 224 ↩
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