0.741.619.349.1Bilateral International Treaty1 apr 1952
0.741.619.349.1
AS 1952 607
Übersetzung*1*
Abgeschlossen am 20. November 1951
In Kraft getreten am 1. April 19522
(Stand am 1. Februar 2007)
Der Schweizerische Gesandte in Paris
und
das französische Aussenministerium
haben am 15. Februar 1952 Noten betreffend die Inkraftsetzung der Vereinbarung über die Strassentransporte von Personen und Waren zwischen der Schweiz und Frankreich ausgetauscht. Der Wortlaut der schweizerischen Note, die inhaltlich mit der französischen übereinstimmt, folgt hiernach:
Reiseunternehmungen, die ihren Sitz in einem der beiden vertragsschliessenden Staaten haben, bedürfen für Fahrten mit Gesellschaftswagen im Gebiet des andern Staates keiner Bewilligung, sofern dabei die gleichen Personen im gleichen Fahrzeug befördert werden und es sich um ein und dieselbe Reise handelt, die im Lande, in dem das Fahrzeug immatrikuliert ist, ihren Anfang nimmt und dort wieder endigen soll. Zu Kontrollzwecken müssen die Transportunternehmer beider Staaten bei jedem Grenzübertritt den Zoll‑ und Polizeiorganen des andern Vertragsstaates ein Fahrtenkontrollblatt vorweisen. Dieses amtliche Formular muss vorn Unternehmer ausgefüllt werden. Die Vertragschliessenden behalten sich vor, die Führung eines Bordbuches zu verlangen, sofern die Verhältnisse dies erfordern.
Für den regelmässigen Linienverkehr bleiben in beiden Ländern die besonderen, dafür aufgestellten Bestimmungen ausdrücklich vorbehalten. Gesuche um Einrichtung eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs müssen bei der zuständigen Behörde des Landes eingereicht werden, in dem das Fahrzeug immatrikuliert ist, die Gesuche sind alsdann mit einer Stellungnahme der obersten Verkehrsbehörde des Landes, in dem das Fahrzeug immatrikuliert ist, dem andern Vertragschliessenden zu übermitteln. Die Genehmigung oder Konzession für den regelmässigen Linienverkehr wird erst erteilt, wenn die Vertragschliessenden über die Zweckmässigkeit einer Linie einig sind und unter Vorbehalt des Gegenrechts. Dabei ist insbesondere die Verkehrsbedeutung zu berücksichtigen. In entsprechender Weise ist zu verfahren, wenn eine Linie eingestellt wird.
Der Transitgüterverkehr durch das Gebiet eines Vertragsstaates mit Fahrzeugen, die im andern immatrikuliert sind, bedarf keiner Bewilligung. Für die Fahrzeuge beider Vertragschliessenden ist vom Transportunternehmer ein Fahrtenkontrollblatt auszustellen. Dieses amtliche Formular muss bei jedem Grenzübertritt den Zollorganen des andern vertragschliessenden Staates vorgewiesen werden.
Der Güter–verkehr nach oder von einem Vertragsstaat mit Fahrzeugen, die im andern Vertragsstaat immatrikuliert sind, ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung kann für eine bestimmte Zeitdauer oder für einen einzelnen Transport erteilt werden. Die Bewilligungen für eine bestimmte Zeitdauer – «Transportlizenz» genannt – werden auf Antrag der obersten Verkehrsbehörde des Landes, in dem das Fahrzeug immatrikuliert ist, von der zuständigen Bewilligungsbehörde des andern vertragschliessenden Staates für eine bestimmte Transportart und für ein bestimmtes Gebiet im Rahmen eines Kontingentes erteilt. Dieses wird im gegenseitigen Einverständnis festgesetzt. Die Inhaber von Bewilligungen für eine bestimmte Zeitdauer müssen ferner bei jedem Grenzübertritt den Zollorganen des andern vertragschliessenden Staates ein amtliches, von ihnen selbst ausgefülltes Fahrtenkontrollblatt vorweisen. Die Bewilligungen für einen einzelnen Transport werden von den zuständigen Behörden des Landes, in dem das Fahrzeug immatrikuliert ist, im Rahmen eines Kontingentes erteilt. Dieses wird im gegenseitigen Einverständnis festgesetzt; über die erteilten Bewilligungen wird dem andern vertragschliessenden Staat Bericht erstattet.
Der grenznachbarliche Güterverkehr ist in einer Zone von 10 km zu beiden Seiten der Grenze von der Bewilligungspflicht befreit. Er ist keinerlei Formalität unterworfen.
Jeder Binnenverkehr innert der Grenzen des andern Vertragsstaates ist streng verboten mit Ausnahme der grenzüberschreitenden Personentransporte im Grenzgebiet mit Kraftomnibussen im Linienverkehr, die unter diese Vereinbarung fallen:
Diese Vereinbarung ersetzt die provisorische Vereinbarung vom 10. Juli 19486zwischen der Schweiz und Frankreich und tritt am 1. April 19527für die Dauer eines Jahres in Kraft. Wird sie nicht drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer von einer der vertragschliessenden Parteien gekündigt, so bleibt sie ein weiteres Jahr in Kraft. Abgeschlossen in Paris am 20. November 1951.
Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ↩
Die Bestimmungen über den Personenverkehr (Abschnitte I und II) werden seit dem 31. Mai 1952 angewendet. Die Bestimmungen über den Güterverkehr (Abschnitte III und IV) werden noch nicht angewendet. Der Zeitpunkt, von dem an sie anwendbar sind, wird später bekanntgegeben. ↩
Fassung gemäss Notenaustausch vom 29. Jan./1. Febr. 2007 (AS 2007 6081). ↩
Fassung gemäss Notenaustausch vom 29. Jan./1. Febr. 2007 (AS 2007 6081). ↩
Fassung gemäss Notenaustausch vom 29. Jan./1. Febr. 2007 (AS 2007 6081). ↩
[AS 1948 903, 1949 I 264, 1950 I 398] ↩
Siehe Fussn. 2. ↩
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