0.741.619.136Bilateral International Treaty1 feb 1954
0.741.619.136
AS 1954 434
Originaltext
Abgeschlossen am 17. Dezember 1953
In Kraft getreten am 1. Februar 1954
(Stand am 24. Mai 2023)
Zwischen
dem Eidgenössischen Post‑ und Eisenbahndepartement1einerseits
und
dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
anderseits
wird über die Durchführung des gewerblichen Strassenpersonen‑ und ‑güterverkehrs folgendes vereinbart:
(1). Unternehmer des Gelegenheitsverkehrs (Ausflugswagen‑ und Mietwagenverkehr), die ihren Sitz in einem der beiden Staaten haben, bedürfen für Ausflugswagen‑ und Mietwagenfahrten in und durch das Gebiet des anderen Staates keiner weiteren Genehmigung, wenn im Sinne des Abkommens «Freiheit der Strasse» folgende Bedingungen erfüllt sind:
(2). Die Unternehmer haben lediglich einen Ausweis ihres Heimatstaates mitzuführen, der sie berechtigt, über die Grenze in den anderen Staat zu fahren. Dieser Ausweis wird an die schweizerischen Unternehmer nur beim Vorliegen der persönlichen Zuverlässigkeit des Unternehmers und der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes und an die deutschen Unternehmer nur beim Vorliegen einer Genehmigung nach deutschem Recht erteilt.
(3). Der Ausweis ist längstens bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu befristen.
(4). Die Vertragsschliessenden werden sich auf Wunsch gegenseitig Angaben über die erteilten Ausweise machen.
(1). Andere Gelegenheits‑(Touristen‑)fahrten mit Kraftomnibussen, die nicht den Vorschriften des § 1 entsprechen, bedürfen im Einzelfall der Genehmigung des anderen Vertragsstaates. (2). Der Antrag ist vom Unternehmer nach Muster der Anlage 1 in zweifacher Ausfertigung an die zuständige Behörde seines Heimatstaates zu richten. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn das Einverständnis des Heimatstaates hierzu vorliegt.
(1). Auf die Beförderungen mit Kraftfahrzeugen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, bis zu neun Personen einschliesslich des Fahrers zu befördern, finden die Beschränkungen des § 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) keine Anwendung. Jedoch ist die Beförderung mit Personenkraftwagen im Gelegenheitsverkehr nur gestattet, wenn der Unternehmer im Besitz eines Ausweises nach innerstaatlichen Gesetzen und Vorschriften seines Heimatstaates ist und eine Aufnahme von neuen Fahrgästen im anderen Vertragsstaat unterbleibt.2 (2). Das Verbot der Aufnahme von neuen Fahrgästen im anderen Vertragsstaat gilt nicht für Unternehmer, die ihren Betriebssitz innerhalb einer Zone von 10 Kilometern beiderseits der Grenze haben, wenn die Fahrten auf Bestellung und nur in einem Bereich von nicht mehr als 5 Kilometern diesseits und jenseits der Grenze durchgeführt und die Fahrgäste nicht im anderen Vertragsstaat abgesetzt werden.
(1). Im grenzüberschreitenden Linienverkehr bedürfen Unternehmer der nach den gesetzlichen Bestimmungen jedes der beiden Staaten erforderlichen Genehmigung durch die zuständigen Genehmigungsbehörden. (2). Die Genehmigung wird erst erteilt, wenn über die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit einer Linie Einverständnis zwischen den Vertragsschliessenden besteht und wenn die Gegenseitigkeit gewahrt ist. In entsprechender Weise ist zu verfahren, wenn eine bestehende Linie eingestellt wird. (3). Anträge auf Einrichtung eines Linienverkehrs für die Teilstrecke in dem anderen Staate sind bei der zuständigen Behörde des Heimatstaates einzureichen; die Anträge sind alsdann mit einer Stellungnahme der obersten Verkehrsbehörde des Heimatstaates dem anderen Vertragsschliessenden unmittelbar zu übersenden.
(1). Im grenzüberschreitenden Linienverkehr mit Kraftomnibussen (Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen, einschliesslich des Fahrers, zu befördern) ist eine Beförderung zwischen zwei Orten, die im Staatsgebiet einer Vertragspartei liegen und von einem in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder in der Europäischen Union niedergelassenen Unternehmer durchgeführt wird, nur nach Massgabe von Absatz 2 in den dort bezeichneten Grenzgebieten zulässig.
(2). Die Beförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr mit Kraftomnibussen gemäss Absatz 1 ist nur zulässig im Grenzgebiet:
(3). Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien legen im gegenseitigen Einvernehmen die Gebiete fest, innerhalb derer die Beförderung im grenzüberschreitenden Linienverkehr mit Kraftomnibussen im jeweiligen Grenzgebiet gemäss Absatz 2 zulässig sind. Sie stellen die Einhaltung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit und der Gleichbehandlung der in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und in der Europäischen Union niedergelassenen Verkehrsunternehmer beim Marktzugang sicher, so dass keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen.
(1). Als Transitlinienverkehr im Sinne dieser Vereinbarung gilt der Verkehr von einem der beiden Staaten durch den anderen Staat in einen dritten Staat, ohne dass in dem durchfahrenen Staat eine Unterwegsbedienung (Aufnahme oder Absetzen von Fahrgästen) stattfindet. (2). Für die Erteilung der Genehmigung eines solchen Transitlinienverkehrs gelten die nationalen Gesetze des durchfahrenen Staates. Anträge sind bei der zuständigen Behörde des Heimatstaates einzureichen; die Anträge sind alsdann mit einer Stellungnahme der obersten Verkehrsbehörde des Heimatstaates dem anderen Vertragsschliessenden unmittelbar zu übersenden.
Unternehmer des Güterkraftverkehrs, die ihren Sitz in einem der beiden Vertragsstaaten haben, bedürfen für den grenzüberschreitenden und den Transit-Güterverkehr in Anwendung des Abkommens «Freiheit der Strasse» eines Ausweises ihres Heimatstaates.
Der Ausweis wird an schweizerische Unternehmer nur beim Vorliegen der persönlichen Zuverlässigkeit des Unternehmers und der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes und an deutsche Unternehmer nur beim Vorliegen einer Genehmigung nach deutschem Recht erteilt.
(1). Für jedes Lastkraftfahrzeug muss ein besonderer Ausweis ausgestellt werden. Die Ausweise müssen sich im Rahmen einer Gesamtzahl halten, die für jeden Vertragsstaat auf 250 festgesetzt wird. Anhänger bedürfen keines Ausweises. (2). Es bleibt den Vertragsstaaten überlassen, diese Ausweise auszustellen als
(3). Die Zahl der in jedem Vertragsstaat gleichzeitig gültigen Ausweise darf die Zahl von 250 nicht überschreiten. Eine Neufestsetzung der Gesamtzahl kann dem jeweiligen Bedürfnis entsprechend jederzeit vereinbart werden.
Eines Ausweises bedürfen nicht:
Bei der Erteilung der Ausweise sind die Unternehmer zu verpflichten, die in den Vertragsstaaten geltenden Gütertarife einzuhalten.
Den Unternehmern ist es untersagt, in dem Gebiet des anderen Vertragsstaates Güter aufzunehmen, die in diesem anderen Vertragsstaat wieder abgeladen werden.
Unberührt von der Vereinbarung bleiben die Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen, die nach den für den kleinen Grenzverkehr geltenden Bestimmungen zulässig sind.
Die Unternehmer sind verpflichtet, die Bestimmungen des im Vertragsstaat geltenden Verkehrs‑, Kraftfahrzeug‑ und Zollrechts einzuhalten.
Zuständige Behörden für die Durchführung dieser Vereinbarung sind:
in der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
in der Bundesrepublik Deutschland:
die obersten Verkehrsbehörden der Länder für den Bereich Strassenpersonenverkehr sowie das Bundesministerium für Digitales und Verkehr für den Bereich Strassengüterverkehr.
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien wachen im jeweiligen Staatsgebiet darüber, dass die Bestimmungen dieser Vereinbarung von den Verkehrsunternehmern eingehalten werden.
Die Vereinbarung tritt am 1. Februar 1954 in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Dezember 1954. Danach wird sie stillschweigend jeweils um 1 Jahr verlängert, wenn nicht eine Vertragspartei sie bis zum 30. September kündigt.
Bonn, den 17. Dezember 1953.
| Für die schweizerische Delegation unter Vorbehalt der Zustimmung des Vorstehers des Eidgenössischen Post‑ und Eisenbahndepartements: Joseph Haenni | Für die deutsche Delegation unter Vorbehalt der Zustimmung des Bundesministers für Verkehr: Arthur Pukall |
|---|
nach § 2 der schweizerisch‑deutschen Vereinbarung über die Durchführung des gewerblichen Strassenpersonen‑ und ‑güterverkehrs vom 17. Dezember 1953
(Name und Betriebssitz des Unternehmers)
bittet um die Genehmigung
mit dem (den) Fahrzeug (Fahrzeugen)
(Fabrikat, amtliches Kennzeichen)
am (Datum)____________________ __________
eine Ausflugs‑/Mietwagenfahrt nach
ausführen zu können, die den Bedingungen des § 1 der vorgenannten Vereinbarung, nämlich dass:
nicht entspricht,
weil
, den 19
(Unterschrift des Antragstellers)
Genehmigungsvermerk
| Fahrzeughalter: | |
|---|---|
| in | |
| Lastkraftfahrzeug: | |
| (Art des Kraftfahrzeuges, Fabrikat, amtliches Kennzeichen) | |
| Gültigkeitsdauer: | vom^19bis___^19 |
| Besondere Bedingungen: |
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