0.732.011Multilateral International Treaty29 lug 1957
0.732.011
AS 1958 505; BBl 1957 I 829
Übersetzung
Abgeschlossen in New York am 26. Oktober 1956
Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 19571
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 5. April 1957
In Kraft getreten für die Schweiz am 29. Juli 1957
(Stand am 26. März 2024)
Die Vertragsparteien errichten eine Internationale Atomenergie‑Agentur (nachfolgend «Agentur» genannt) nach Massgabe der folgenden Bestimmungen und Bedingungen.
Die Agentur setzt sich zum Ziel, in der ganzen Welt den Beitrag der Atomenergie zum Frieden, zur Gesundheit und zum Wohlstand zu beschleunigen und zu steigern. Die Agentur sorgt nach Möglichkeit dafür, dass die von ihr oder auf ihr Ersuchen oder unter ihrer Überwachung oder Kontrolle geleistete Hilfe nicht zur Förderung militärischer Zwecke benutzt wird.
A. Die Befugnisse der Agentur sind:
B. Bei der Durchführung ihrer Aufgaben
C. Bei der Durchführung ihrer Aufgaben darf die Agentur ihre Hilfe gegenüber den Mitgliedern nicht von politischen, wirtschaftlichen, militärischen oder sonstigen Bedingungen abhängig machen, die mit den Bestimmungen dieses Statuts unvereinbar sind.
D. Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Statuts und der zwischen einem Staat oder einer Staatengruppe und der Agentur getroffenen Vereinbarungen, die in Einklang mit den Bestimmungen des Statuts stehen müssen, übt die Agentur ihre Tätigkeit unter gebührender Beachtung der Souveränitätsrechte der Staaten aus.
A. Gründungsmitglieder der Agentur sind diejenigen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen, die dieses Statut innerhalb von neunzig Tagen, nachdem es zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist, unterzeichnet und in der Folge eine Ratifikationsurkunde hinterlegt haben.
B. Sonstige Mitglieder der Agentur sind diejenigen Staaten, gleichgültig ob Mitglieder der Vereinten Nationen und ihrer Spezialorganisationen oder nicht, die eine Beitrittserklärung zu diesem Statut hinterlegt haben, nachdem ihre Mitgliedschaft von der Generalkonferenz auf Empfehlung des Direktionskomitees2genehmigt worden ist. Bei der Empfehlung und Genehmigung der Mitgliedschaft eines Staates ist durch das Direktionskomitee und die Generalkonferenz festzustellen, dass der betreffende Staat befähigt und bereit ist, den mit der Mitgliedschaft bei der Agentur verbundenen Verpflichtungen nachzukommen, wobei seine Fähigkeit und Bereitschaft, im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen3zu handeln, gebührend in Betracht gezogen wird.
C. Die Agentur beruht auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder; jedes Mitglied hat in gutem Glauben den Verpflichtungen nachzukommen, die es gemäss dem Statut übernommen hat, um allen Mitgliedern die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Rechte und Vorteile zu sichern.
A. Eine aus Vertretern aller Mitglieder bestehende Generalkonferenz tritt zu einer alljährlich stattfindenden ordentlichen Tagung sowie zu Sondertagungen zusammen, die der Generaldirektor auf Ersuchen des Direktionskomitees4oder einer Mehrheit der Mitglieder einberufen soll. Falls die Generalkonferenz nicht anders entscheidet, finden die Tagungen am Sitz der Agentur statt.
B. Auf diesen Tagungen ist jedes Mitglied durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern und Beratern begleitet sein darf. Die Teilnahmekosten jeder Delegation werden vom betreffenden Mitglied getragen.
C. Die Generalkonferenz wählt zu Beginn jeder Tagung einen Präsidenten und die sonstigen Mitglieder ihres Büros. Diese bleiben für die Dauer der Tagung im Amt. Die Generalkonferenz beschliesst im Rahmen dieses Statuts ihre eigene Geschäftsordnung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse gemäss Artikel XIV Buchstabe H, Artikel XVIII Buchstabe C und Artikel XIX Buchstabe B werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse über sonstige Fragen, einschliesslich der Festlegung zusätzlicher Fragen oder Fragenkomplexe, über die eine Beschlussfassung mit Zweidrittelmehrheit erfolgen muss, werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefasst. Die Generalkonferenz ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder vertreten ist.
D. Die Generalkonferenz kann alle Fragen oder Angelegenheiten erörtern, die in den Bereich dieses Statuts fallen oder sich auf die Befugnisse und Aufgaben eines in diesem Statut vorgesehenen Organs beziehen, sie kann der Gesamtheit der Mitglieder der Agentur oder dem Direktionskomitee5oder beiden zusammen Empfehlungen über alle derartigen Fragen oder Angelegenheiten unterbreiten.
E. Die Generalkonferenz
F. Die Generalkonferenz ist befugt,
A.15Der Gouverneursrat setzt sich wie folgt zusammen:
B.16Die unter Buchstabe A Ziffer 1 vorgesehenen Bezeichnungen werden spätestens sechzig Tage vor jeder ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz vorgenommen. Die unter Buchstabe A Ziffer 2 vorgesehenen Wahlen finden an der ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz statt.
C.17Die gemäss Buchstabe A Ziffer 1 im Gouverneursrat vertretenen Mitglieder üben ihr Amt vom Ende der ersten auf ihre Bezeichnung folgenden ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz bis zum Ende der nächsten ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz aus.
D.18Die gemäss Buchstabe A Ziffer 2 im Gouverneursrat vertretenen Mitglieder üben ihr Amt vom Ende der ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz, an der sie gewählt werden, bis zum Ende der zweiten darauf folgenden ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz aus.
E. Jedes Mitglied des Direktionskomitees19hat eine Stimme. Beschlüsse über die Höhe des Budgets der Agentur werden, wie in Artikel XIV Buchstabe H vorgesehen, mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden und Abstimmenden gefasst. Beschlüsse über sonstige Fragen, einschliesslich der Festlegung zusätzlicher Fragen oder Fragenkomplexe, über die mit Zweidrittelmehrheit entschieden werden muss, werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden und Abstimmenden gefasst. Das Direktionskomitee20ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder vertreten sind.
F. Das Direktionskomitee21ist befugt, nach Massgabe dieses Statuts und vorbehältlich seiner hierin vorgesehenen Verantwortung gegenüber der Generalkonferenz die Aufgaben der Agentur wahrzunehmen.
G. Das Direktionskomitee22tritt an von ihm selbst zu bestimmenden Zeitpunkten zusammen. Die Tagungen finden, soweit das Direktionskomitee23nicht anders entscheidet, am Sitz der Agentur statt.
H. Das Direktionskomitee24wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und die sonstigen Mitglieder seines Büros; es beschliesst im Rahmen dieses Statuts seine eigene Geschäftsordnung.
I. Das Direktionskomitee25kann, soweit es dies für ratsam hält, Ausschüsse einsetzen. Es kann Personen ernennen, die es in seinen Beziehungen zu andern Organisationen vertreten.
J. Das Direktionskomitee26verfasst zuhanden der Generalkonferenz einen Jahresbericht über die Geschäfte der Agentur und alle von ihr gebilligten Projekte. Es verfasst ferner zwecks Vorlage bei der Generalkonferenz die Berichte, welche die Agentur den Vereinten Nationen oder anderen Organisationen, deren Tätigkeit mit derjenigen der Agentur in Verbindung steht, zu erstatten hat oder zu erstatten aufgefordert werden kann. Diese Berichte werden zusammen mit dem Jahresbericht spätestens einen Monat vor der ordentlichen Jahrestagung der Generalkonferenz den Mitgliedern der Agentur vorgelegt.
A. An der Spitze des Personals der Agentur steht ein Generaldirektor. Er wird vom Direktionskomitee27mit Genehmigung der Generalkonferenz für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt. Er ist der höchste Verwaltungsbeamte der Agentur.
B. Der Generaldirektor ist für die Anstellung, Organisation und Leitung des Personals verantwortlich; er untersteht den Weisungen und der Kontrolle des Direktionskomitees28. Er übt seine Pflichten gemäss den vom Direktionskomitee29aufgestellten Vorschriften aus.
C. Das Personal umfasst die für die Verwirklichung der Ziele und die Durchführung der Aufgaben der Agentur erforderlichen wissenschaftlichen, technischen und sonstigen Fachkräfte. Die Agentur lässt sich von dem Grundsatz leiten, dass ihr ständiges Personal zahlenmässig möglichst gering zu halten ist.
D. Oberster Gesichtspunkt für die Auswahl und Anstellung des Personals sowie die Regelung des Dienstverhältnisses ist die Gewinnung von Kräften, die den höchsten Anforderungen in bezug auf Tüchtigkeit, technisches Können und Integrität entsprechen. Unter Vorbehalt dieses Gesichtspunktes ist die Beitragsleistung der Mitglieder an die Agentur sowie die Wichtigkeit einer Auswahl des Personals auf möglichst weiter geographischer Grundlage angemessen zu berücksichtigen.
E. Die Bestimmungen und Bedingungen für die Anstellung, die Besoldung und die Entlassung des Personals haben den vom Direktionskomitee30erlassenen Vorschriften zu entsprechen, vorbehältlich der Bestimmungen dieses Statuts und einer von der Generalkonferenz auf Empfehlung des Direktionskomitees31genehmigten allgemeinen Regelung.
F. Bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten dürfen der Generaldirektor und das Personal keine Weisungen von Stellen ausserhalb der Agentur anfordern oder entgegennehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die ihrer Stellung als Funktionäre der Agentur abträglich sein könnte; vorbehältlich ihrer Pflichten gegenüber der Agentur dürfen sie weder Fabrikationsgeheimnisse noch sonstige vertrauliche Informationen preisgeben, die ihnen auf Grund ihrer amtlichen Aufgaben im Dienste der Agentur bekannt werden. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den internationalen Charakter der Verantwortlichkeiten des Generaldirektors und des Personals zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beeinflussen.
G. In diesem Artikel schliesst der Ausdruck «Personal» auch die Wachen ein.
A. Jedem Mitglied wird empfohlen, alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die seiner Ansicht nach für die Agentur von Nutzen sind.
B. Jedes Mitglied stellt der Agentur alle wissenschaftlichen Informationen zur Verfügung, die als Ergebnis der von der Agentur gemäss Artikel XI gewährten Hilfe gewonnen werden.
C. Die Agentur sammelt die ihr auf Grund der Buchstaben A und B dieses Artikels überlassenen Informationen und stellt sie in zugänglicher Form zur Verfügung. Sie ergreift wirksame Massnahmen, um zwischen ihren Mitgliedern den Austausch von Informationen über das Wesen der Atomenergie und ihre friedliche Verwendung zu fördern, und dient ihren Mitgliedern zu diesem Zweck als Vermittlungsinstanz.
A. Die Mitglieder können der Agentur die von ihnen als zweckdienlich erachteten Mengen an besonderem spaltbarem Material zu Bedingungen zur Verfügung stellen, die mit der Agentur zu vereinbaren sind. Dieses der Agentur zur Verfügung gestellte Material kann nach Ermessen des Mitglieds, das es zur Verfügung stellt, entweder von diesem selbst oder im Einvernehmen mit der Agentur in deren Lagern aufbewahrt werden.
B. Die Mitglieder können ferner der Agentur Ausgangsmaterial im Sinne von Artikel XX sowie anderes Material zur Verfügung stellen. Das Direktionskomitee bestimmt die Mengen derartigen Materials, welche die Agentur im Rahmen der in Artikel XIII vorgesehenen Vereinbarungen entgegennimmt.
C. Jedes Mitglied notifiziert der Agentur die Menge, Form und Zusammensetzung des besonderen spaltbaren Materials, Ausgangsmaterials und anderen Materials, das es in Übereinstimmung mit seiner eigenen Gesetzgebung sofort oder während eines vom Direktionskomitee32festgesetzten Zeitraumes zur Verfügung zu stellen bereit ist.
D. Auf Ersuchen der Agentur liefert jedes Mitglied aus dem von ihm zur Verfügung gestellten Material unverzüglich die von der Agentur festgesetzten Mengen solchen Materials an ein anderes Mitglied oder eine Gruppe von Mitgliedern; ebenso liefert es der Agentur selbst unverzüglich diejenigen Mengen solchen Materials, die für den Betrieb und die wissenschaftliche Forschung in den Einrichtungen der Agentur unbedingt erforderlich sind.
E. Die Menge, Form und Zusammensetzung des von einem Mitglied zur Verfügung gestellten Materials kann von diesem Mitglied jederzeit mit Genehmigung des Direktionskomitees33geändert werden.
F. Eine erste Notifizierung gemäss Buchstabe C dieses Artikels hat binnen drei Monaten, nachdem dieses Statut für das betreffende Mitglied in Kraft getreten ist, zu erfolgen. Sofern das Direktionskomitee34nicht anders entscheidet, ist das erstmals zur Verfügung gestellte Material für die Zeit des Kalenderjahres bestimmt, das auf das Jahr folgt, in dem dieses Statut für das betreffende Mitglied in Kraft getreten ist. Spätere Notifizierungen beziehen sich, sofern das Direktionskomitee35nicht anders entscheidet, ebenfalls auf den Zeitraum des auf die Notifizierung folgenden Kalenderjahres; sie haben spätestens am 1. November jedes Jahres zu erfolgen.
G. Wenn die Agentur ein Mitglied ersucht, ihr aus den Beständen, welche dieses Mitglied der Agentur zur Verfügung zu stellen sich bereit erklärt hat, Material zu liefern, so bezeichnet die Agentur den Ort und die Methode der Ablieferung sowie gegebenenfalls die Form und die Zusammensetzung des Materials. Die Agentur prüft auch die Mengen gelieferten Materials und meldet diese Mengen den Mitgliedern in regelmässigen Zeitabständen.
H. Die Agentur ist für die Lagerung und den Schutz des in ihrem Besitz befindlichen Materials verantwortlich. Die Agentur sorgt dafür, dass dieses Material gesichert ist gegen 1. Witterungseinflüsse, 2. Fortschaffung oder Zweckentfremdung durch Unbefugte, 3. Beschädigung oder Zerstörung einschliesslich Sabotage, und 4. gewaltsame Wegnahme. Bei der Lagerung des besonderen spaltbaren Materials, das sich in ihrem Besitz befindet, sorgt die Agentur für dessen geographische Verteilung, um die Konzentrierung grosser Mengen solchen Materials in einem einzigen Land oder Gebiet der Welt zu verhindern.
I. Sobald durchführbar, trifft die Agentur nach Bedarf folgende Massnahmen:
J. Das gemäss diesem Artikel zur Verfügung gestellte Material wird so verwendet, wie es das Direktionskomitee36im Einklang mit diesem Statut bestimmt. Kein Mitglied ist berechtigt, von der Agentur die gesonderte Aufbewahrung des der Agentur von ihm zur Verfügung gestellten Materials zu verlangen oder ein besonderes Projekt zu bezeichnen, für welches dieses Material zu verwenden ist.
Die Mitglieder können der Agentur Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen zur Verfügung stellen, die für die Verwirklichung der Ziele und die Durchführung der Aufgaben der Agentur von Nutzen sein können.
A. Mitglieder der Agentur, die einzeln oder als Gruppe ein Projekt für die Erforschung oder Entwicklung oder praktische Anwendung der Atomenergie zu friedlichen Zwecken aufstellen wollen, können die Hilfe der Agentur bei der Beschaffung der dafür erforderlichen besonderen spaltbaren und sonstigen Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen beantragen. Jeder derartige Antrag, dem eine Erläuterung des Zwecks und Umfangs des Projekts beizufügen ist, wird vom Direktionskomitee37geprüft.
B. Auf Antrag kann die Agentur auch einem Mitglied oder einer Gruppe von Mitgliedern beim Abschluss von Abmachungen für die Beschaffung der erforderlichen Mittel zur Finanzierung derartiger Projekte aus auswärtigen Quellen behilflich sein. Bei der Gewährung solcher Hilfe braucht die Agentur weder Garantien noch irgendeine finanzielle Verantwortung für das Projekt zu übernehmen.
C. Unter Berücksichtigung der Wünsche des antragstellenden Mitglieds oder der antragstellenden Mitglieder kann die Agentur die Besorgung aller für das Projekt erforderlichen Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen durch ein oder mehrere Mitglieder veranlassen oder diese Lieferung ganz oder teilweise selbst übernehmen.
D. Für die Prüfung des Antrags kann die Agentur eine oder mehrere zur Untersuchung des Projekts befähigte Personen in das Territorium des antragstellenden Mitglieds oder der betreffenden Mitgliedergruppe entsenden. Hierfür kann die Agentur mit Genehmigung des antragstellenden Mitglieds oder der betreffenden Mitgliedergruppe Angehörige ihres eigenen Personals einsetzen oder entsprechend befähigte Staatsangehörige jedes Mitglieds verwenden.
E. Bevor das Direktionskomitee ein Projekt im Rahmen dieses Artikels genehmigt, zieht es folgende Punkte gebührend in Betracht:
F. Bei Genehmigung eines Projekts trifft die Agentur mit dem das Projekt unterbreitenden Mitglied oder der betreffenden Mitgliedergruppe eine Vereinbarung; diese Vereinbarung:
G. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten entsprechend auch für Anträge auf Lieferung von Material, Dienstleistungen, Einrichtungen oder Ausrüstungen in Verbindung mit bereits bestehenden Projekten.
A. Bei allen Projekten der Agentur und sonstigen Abmachungen, auf Grund derer die Agentur von den betreffenden Parteien um die Anwendung von Sicherheitsmassregeln ersucht wird, ist die Agentur in dem für das Projekt oder die Abmachung in Frage kommenden Ausmass berechtigt und verpflichtet,
B. Die Agentur stellt, soweit notwendig, einen Stab von Inspektoren auf. Dem Inspektorenstab obliegt es, alle von der Agentur selbst ausgeübten Tätigkeiten zu prüfen, um festzustellen, ob die Agentur die Massnahmen zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit einhält, deren Anwendung sie bei den Projekten vorschreibt, die ihrer Genehmigung, Aufsicht oder Kontrolle unterliegen, und ob die Agentur ausreichende Massnahmen trifft, um zu verhindern, dass das in ihrem Gewahrsam befindliche oder bei ihrer eigenen Tätigkeit verwendete oder erzeugte Ausgangsmaterial und besondere spaltbare Material zur Förderung militärischer Zwecke verwendet wird. Die Agentur hat die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um jeder Nichtbefolgung oder Versäumnis, ausreichende Massnahmen zu treffen, unverzüglich ein Ende zu setzen.
C. Dem Inspektorenstab obliegt es ferner, sich die unter Buchstabe A Ziffer 6 dieses Artikels genannte Buchführung zu beschaffen und sie nachzuprüfen sowie festzustellen, ob die in Artikel XI Buchstabe F Ziffer 4 genannte Verpflichtung, die unter Buchstabe A Ziffer 2 dieses Artikels erwähnten Massnahmen sowie alle sonstigen in der Vereinbarung zwischen der Agentur und dem betreffenden Staat oder den betreffenden Staaten vorgeschriebenen Bedingungen eingehalten werden. Die Inspektoren erstatten dem Generaldirektor über alle Fälle von Nichteinhaltung Bericht; dieser übermittelt den Bericht hierauf dem Direktionskomitee38. Das Direktionskomitee39fordert den Empfangsstaat oder die Empfangsstaaten auf, jede derartige von ihm festgestellte Nichteinhaltung sofort einzustellen. Das Direktionskomitee40meldet die Nichteinhaltung allen Mitgliedern sowie dem Sicherheitsrat und der Vollversammlung der Vereinten Nationen. Versäumt es ein Empfangsstaat, innerhalb einer angemessenen Frist der Nichteinhaltung ein Ende zu setzen, so kann das Direktionskomitee41eine der beiden folgenden Massnahmen oder beide zusammen treffen: direkte Kürzung oder Aussetzung der von der Agentur oder einem Mitglied gewährten Hilfe; Forderung auf Rückgabe der dem empfangenden Mitglied oder der betreffenden Mitgliedergruppe zur Verfügung gestellten Materialien und Ausrüstungen. Gemäss Artikel XIX kann die Agentur ferner jedes zuwiderhandelnde Mitglied in der Ausübung seiner aus der Mitgliedschaft fliessenden Privilegien und Rechte suspendieren.
Soweit zwischen dem Direktionskomitee42und dem Mitglied, das der Agentur Material, Dienstleistungen, Ausrüstungen oder Einrichtungen liefert, nicht etwas anderes vereinbart wird, trifft das Direktionskomitee43mit dem betreffenden Mitglied eine Vereinbarung über die Vergütung solcher Lieferungen.
C. Bei Festsetzung der Ausgaben gemäss Buchstabe B Ziffer 1 Buchstabe b) werden vom Direktionskomitee48diejenigen Beträge abgezogen, die der Agentur auf Grund von Vereinbarungen über die Anwendung von Sicherheitsmassregeln zwischen der Agentur und den Parteien bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zurückerstattet werden.
D. Das Direktionskomitee49belastet die Mitglieder mit den unter Buchstabe B Ziffer 1 dieses Artikels bezeichneten Ausgaben nach einem von der Generalkonferenz aufzustellenden Verteilungsschlüssel. Bei der Festlegung des Schlüssels lässt sich die Generalkonferenz von den Grundsätzen leiten, die von den Vereinten Nationen für die Bestimmung der Beiträge der Mitgliedstaaten zum ordentlichen Budget der Vereinten Nationen angenommen wurden.
E. Das Direktionskomitee50stellt in regelmässigen Zeitabständen einen Spesentarif für die Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen und Einrichtungen auf, die die Agentur den Mitgliedern zur Verfügung stellt, einschliesslich angemessener einheitlicher Lagerungs‑ und Handhabungsspesen. Dieser Spesentarif wird so angelegt, dass die Agentur ausreichende Einnahmen erzielt, um die unter Buchstabe B Ziffer 2 dieses Artikels bezeichneten Ausgaben und Kosten zu decken, abzüglich aller freiwilligen Beiträge, welche das Direktionskomitee51gemäss Buchstabe F diesem Zweck zuführen kann. Die Einnahmen aus diesen Gebühren fliessen in einen speziellen Fonds, der dazu dient, alle von den Mitgliedern gestellten Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen oder Einrichtungen zu bezahlen sowie die sonstigen unter Buchstabe B Ziffer 2 bezeichneten Ausgaben zu bestreiten, die der Agentur erwachsen könnten.
F. Jeder Überschuss der unter Buchstabe E bezeichneten Einnahmen über die dort bezeichneten Ausgaben und Kosten sowie alle freiwilligen Beiträge an die Agentur fliessen einem allgemeinen Fonds zu, über dessen Verwendung das Direktionskomitee52mit Genehmigung der Generalkonferenz entscheidet.
G. Unter Vorbehalt der von der Generalkonferenz genehmigten Vorschriften und Beschränkungen ist das Direktionskomitee53befugt, im Namen der Agentur Anleihen aufzunehmen, ohne jedoch Mitgliedern der Agentur eine Verpflichtung bezüglich der entsprechend dieser Befugnis aufgenommenen Anleihen aufzuerlegen; es ist ferner befugt, freiwillige Beiträge, die der Agentur zugehen, anzunehmen.
H. Beschlüsse der Generalkonferenz über Finanzfragen und des Direktionskomitees54über die Höhe des Budgets der Agentur bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden und Abstimmenden.
A. Die Agentur geniesst auf dem Territorium jedes Mitglieds die Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten, die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
B. Die Delegierten der Mitglieder sowie ihre Stellvertreter und Berater, die Mitglieder des Direktionskomitees55sowie ihre Stellvertreter und Berater, der Generaldirektor und das Personal der Agentur geniessen alle Privilegien und Immunitäten, die zur unabhängigen Durchführung der ihnen im Zusammenhang mit der Agentur obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
C. Die in diesem Artikel erwähnte Rechtsfähigkeit und die Privilegien und Immunitäten werden gesondert in einer oder mehreren Vereinbarungen zwischen der Agentur, die zu diesem Zwecke von dem nach den Weisungen des Direktionskomitees56handelnden Generaldirektor vertreten wird, und den Mitgliedern festgelegt.
A. Das Direktionskomitee57ist ermächtigt, mit Genehmigung der Generalkonferenz eine oder mehrere Vereinbarungen über die Herstellung zweckdienlicher Beziehungen zwischen der Agentur und den Vereinten Nationen und allen anderen Organisationen, deren Arbeit mit derjenigen der Agentur in Verbindung steht, abzuschliessen.
B. In der Vereinbarung oder den Vereinbarungen über die Herstellung von Beziehungen zwischen der Agentur und den Vereinten Nationen ist vorzusehen,
A. Jede Frage oder Streitigkeit hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Statuts, die nicht auf dem Verhandlungswege geregelt wird, ist dem Internationalen Gerichtshof in Übereinstimmung mit dessen Statut58vorzulegen, falls die betreffenden Parteien sich nicht über eine andere Art der Regelung einigen.
B. Unter Vorbehalt der Ermächtigung durch die Vollversammlung der Vereinten Nationen sind die Generalkonferenz und das Direktionskomitee59unabhängig voneinander befugt, den Internationalen Gerichtshof um Abgabe eines Gutachtens über jede Rechtsfrage zu ersuchen, die sich innerhalb des Tätigkeitsbereichs der Agentur erhebt.
A. Änderungen dieses Statuts können von jedem Mitglied vorgeschlagen werden. Beglaubigte Abschriften des Wortlauts jedes Änderungsvorschlages werden vom Generaldirektor ausgefertigt und von ihm allen Mitgliedern spätestens neunzig Tage vor der Behandlung des Vorschlags auf der Generalkonferenz übermittelt.
B. Die Frage einer allgemeinen Revision der Bestimmungen dieses Statuts wird auf die Tagesordnung der fünften nach Inkrafttreten dieses Statuts stattfindenden Jahrestagung der Generalkonferenz gesetzt. Bei Zustimmung einer Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder erfolgt die Revision auf der folgenden Generalkonferenz. Später können der Generalkonferenz Vorschläge bezüglich einer allgemeinen Revision dieses Statuts nach dem gleichen Verfahren zum Entscheid vorgelegt werden.
C. Änderungen treten für alle Mitglieder in Kraft, sobald sie
i) von der Generalkonferenz mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden und Abstimmenden nach Prüfung der vom Direktionskomitee zu jeder vorgeschlagenen Änderung unterbreiteten Bemerkungen genehmigt und ii) von zwei Dritteln aller Mitglieder nach deren verfassungsmässigen Verfahrensregeln angenommen sind. Die Annahme durch ein Mitglied erfolgt durch Hinterlegung einer Annahmeurkunde bei der in Artikel XXI Buchstabe C genannten aufbewahrenden Regierung.
D. Ein Mitglied kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem dieses Statut gemäss Artikel XXI Buchstabe E in Kraft getreten ist, sowie jederzeit, wenn es eine Änderung dieses Statuts nicht annehmen will, aus der Agentur austreten, indem es eine entsprechende schriftliche Mitteilung an die in Artikel XXI Buchstabe C genannte aufbewahrende Regierung richtet; diese benachrichtigt unverzüglich das Direktionskomitee60und sämtliche Mitglieder.
E. Der Austritt eines Mitglieds aus der Agentur berührt weder seine vertraglichen Verpflichtungen aus Artikel XI noch seine budgetmässigen Verpflichtungen für das Jahr seines Austritts.
A. Ein Mitglied der Agentur, das mit der Zahlung seiner finanziellen Beiträge an die Agentur im Rückstand ist, hat kein Stimmrecht in der Agentur, wenn sein Rückstand den Betrag der von ihm für die vorhergegangenen zwei Jahre geschuldeten Beiträge erreicht oder übersteigt. Die Generalkonferenz kann diesem Mitglied trotzdem gestatten, sein Stimmrecht auszuüben, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass das Zahlungsversäumnis auf Umstände zurückzuführen ist, auf die das betreffende Mitglied keinen Einfluss hat.
B. Ein Mitglied, das dauernd gegen dieses Statut oder gegen eine von ihm auf Grund dieses Statuts getroffene Vereinbarung verstösst, kann durch einen auf Empfehlung des Direktionskomitees von der Generalkonferenz mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefassten Beschluss in der Ausübung seiner sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Privilegien und Rechte suspendiert werden.
Im Sinne dieses Statuts
A. Dieses Statut wird für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen am 26. Oktober 1956 zur Unterzeichnung aufgelegt; es liegt sodann neunzig Tage lang zur Unterzeichnung durch diese Staaten auf.
B. Die Unterzeichnerstaaten werden durch Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde Vertragsparteien dieses Statuts.
C. Die Ratifikationsurkunden der Unterzeichnerstaaten und die Beitrittserklärungen der Staaten, deren Mitgliedschaft gemäss Artikel IV Buchstabe B des Statuts genehmigt worden ist, werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt, die hiermit als aufbewahrende Regierung bezeichnet wird.
D. Die Ratifizierung dieses Statuts oder der Beitritt zu demselben erfolgt in jedem Staat nach Massgabe seiner Verfassungsvorschriften.
E. Dieses Statut, der Anhang ausgenommen, tritt in Kraft, sobald achtzehn Staaten Ratifikationsurkunden gemäss dem Buchstaben B dieses Artikels hinterlegt haben, sofern sich unter diesen achtzehn Staaten mindestens drei der folgenden Staaten befinden: Frankreich, Kanada, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika. Die in der Folge hinterlegten Ratifikationsurkunden und Beitrittserklärungen werden mit dem Zeitpunkt ihres Eingangs wirksam.
F. Die aufbewahrende Regierung teilt allen Unterzeichnerstaaten dieses Statuts den Zeitpunkt jeder Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts unverzüglich mit. Die aufbewahrende Regierung teilt allen Unterzeichnerstaaten und Mitgliedern unverzüglich den Zeitpunkt mit, zu dem einzelne Staaten in der Folge Vertragsparteien werden.
G. Der Anhang zu diesem Statut tritt mit dem ersten Tage in Kraft, an dem dieses Statut zur Unterschrift aufgelegt wird.
A. Dieses Statut wird von der aufbewahrenden Regierung gemäss Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.
B. Vereinbarungen zwischen der Agentur und einem oder mehreren Mitgliedern, Vereinbarungen zwischen der Agentur und einer oder mehreren anderen Organisationen sowie Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedern, die der Genehmigung durch die Agentur bedürfen, werden bei der Agentur registriert. Ist ihre Registrierung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen erforderlich, so werden sie von der Agentur bei den Vereinten Nationen registriert.
Dieses Statut, das in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermassen authentisch ist, wird im Archiv der aufbewahrenden Regierung hinterlegt. Diese übermittelt gehörig beglaubigte Abschriften des Statuts an die Regierungen der anderen Unterzeichnerstaaten sowie der Staaten, die gemäss Artikel IV Buchstabe B zur Mitgliedschaft zugelassen werden.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Statut unterzeichnet.Geschehen am Sitz der Vereinten Nationen am sechsundzwanzigsten Tag des Monats Oktober eintausendneunhundertsechsundfünfzig.
A. Am ersten Tag, an dem dieses Statut zur Unterzeichnung aufgelegt wird, wird eine Vorbereitende Kommission gebildet. Sie besteht aus je einem Vertreter Australiens, Belgiens, Brasiliens, Frankreichs, Indiens, Kanadas, Portugals, der Südafrikanischen Union, der Tschechoslowakei, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika sowie aus je einem Vertreter von sechs anderen Staaten, die von der Internationalen Konferenz für das Statut der Internationalen Atomenergie‑Agentur zu wählen sind. Die Vorbereitende Kommission bleibt bestehen, bis dieses Statut in Kraft tritt, und danach, bis die Generalkonferenz zusammengetreten und gemäss Artikel VI ein Direktionskomitee gewählt worden ist.
B. Die Ausgaben der Vorbereitenden Kommission können durch eine von den Vereinten Nationen gewährte Anleihe gedeckt werden; zu diesem Zwecke trifft die Vorbereitende Kommission die erforderlichen Abmachungen mit den zuständigen Stellen der Vereinten Nationen, einschliesslich Abmachungen über die Tilgung der Anleihe durch die Agentur. Sollten diese Mittel nicht ausreichen, so kann die Vorbereitende Kommission Vorschüsse von Regierungen entgegennehmen. Derartige Vorschüsse können mit den Beiträgen der betreffenden Regierungen an die Agentur verrechnet werden.
C. Die Vorbereitende Kommission
| Vertragsstaaten | Ratifikation Nachfolgeerklärung (N) | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Afghanistan | 31. Mai | 1957 | 29. Juli | 1957 |
| Ägypten | 4. September | 1957 | 4. September | 1957 |
| Albanien | 23. August | 1957 | 23. August | 1957 |
| Algeriena | 24. Dezember | 1963 | 24. Dezember | 1963 |
| Angolaa | 9. November | 1999 | 9. November | 1999 |
| Antigua und Barbudaa | 14. Oktober | 2015 | 14. Oktober | 2015 |
| Argentinien* | 3. Oktober | 1957 | 3. Oktober | 1957 |
| Armeniena | 27. September | 1993 | 27. September | 1993 |
| Aserbaidschana | 30. Mai | 2001 | 30. Mai | 2001 |
| Äthiopien | 30. September | 1957 | 30. September | 1957 |
| Australien | 29. Juli | 1957 | 29. Juli | 1957 |
| Bahamasa | 7. Januar | 2014 | 7. Januar | 2014 |
| Bahraina | 23. Juni | 2009 | 23. Juni | 2009 |
| Bangladescha | 27. September | 1972 | 27. September | 1972 |
| Barbadosa | 20. November | 2015 | 20. November | 2015 |
| Belarus | 8. April | 1957 | 29. Juli | 1957 |
| Belgien | 29. April | 1958 | 29. April | 1958 |
| Belizea | 31. März | 2006 | 31. März | 2006 |
| Benin | 26. Mai | 1999 | 26. Mai | 1999 |
| Bolivien | 15. März | 1963 | 15. März | 1963 |
| Bosnien und Herzegowinaa | 18. Oktober | 1995 | 18. Oktober | 1995 |
| Botsuanaa | 20. März | 2002 | 20. März | 2002 |
| Brasilien | 29. Juli | 1957 | 29. Juli | 1957 |
| Bruneia | 18. Februar | 2014 | 18. Februar | 2014 |
| Bulgarien | 17. August | 1957 | 17. August | 1957 |
| Burkina Fasoa | 14. September | 1998 | 14. September | 1998 |
| Burundia | 24. Juni | 2009 | 24. Juni | 2009 |
| Chile | 19. September | 1960 | 19. September | 1960 |
| China | 1. Januar | 1984 | 1. Januar | 1984 |
| Costa Rica | 25. März | 1965 | 25. März | 1965 |
| Côte d’Ivoirea | 19. November | 1963 | 19. November | 1963 |
| Deutschland | 1. Oktober | 1957 | 1. Oktober | 1957 |
| Dominicaa | 17. Februar | 2012 | 17. Februar | 2012 |
| Dominikanische Republik | 11. Juli | 1957 | 29. Juli | 1957 |
| Dschibutia | 6. März | 2015 | 6. März | 2015 |
| Dänemark | 16. Juli | 1957 | 29. Juli | 1957 |
| Ecuador | 3. März | 1958 | 3. März | 1958 |
| El Salvador | 22. November | 1957 | 22. November | 1957 |
| Eritreaa | 20. Dezember | 2002 | 20. Dezember | 2002 |
| Estlanda | 31. Januar | 1992 | 31. Januar | 1992 |
| Eswatinia | 15. Februar | 2013 | 15. Februar | 2013 |
| Fidschia | 2. November | 2012 | 2. November | 2012 |
| Finnlanda | 7. Januar | 1958 | 7. Januar | 1958 |
| Frankreich | 29. Juli | 1957 | 29. Juli | 1957 |
| Gabuna | 21. Januar | 1964 | 21. Januar | 1964 |
| Gambiaa | 3. Januar | 2023 | 3. Januar | 2023 |
| Georgiena | 23. Februar | 1996 | 23. Februar | 1996 |
| Ghanaa | 28. September | 1960 | 28. September | 1960 |
| Grenadaa | 30. April | 2018 | 30. April | 2018 |
| Griechenland | 30. September | 1957 | 30. September | 1957 |
| Guatemala | 29. März | 1957 | 29. Juli | 1957 |
| Guineaa | 19. September | 2023 | 19. September | 2023 |
| Guyanaa | 27. Januar | 2015 | 27. Januar | 2015 |
| Haiti | 7. Oktober | 1957 | 7. Oktober | 1957 |
| Heiliger Stuhl | 20. August | 1957 | 20. August | 1957 |
| Hondurasa | 24. Februar | 2003 | 24. Februar | 2003 |
| Indien* | 16. Juli | 1957 | 29. Juli | 1957 |
| Indonesien | 7. August | 1957 | 7. August | 1957 |
| Irak | 4. März | 1959 | 4. März | 1959 |
| Iran | 16. September | 1958 | 16. September | 1958 |
| Irlanda | 6. Januar | 1970 | 6. Januar | 1970 |
| Island | 6. August | 1957 | 6. August | 1957 |
| Israel | 12. Juli | 1957 | 29. Juli | 1957 |
| Italien | 30. September | 1957 | 30. September | 1957 |
| Jamaikaa | 29. Dezember | 1965 | 29. Dezember | 1965 |
| Japan | 16. Juli | 1957 | 29. Juli | 1957 |
| Jemena | 14. Oktober | 1994 | 14. Oktober | 1994 |
| Jordaniena | 18. April | 1966 | 18. April | 1966 |
| Kambodschaa | 23. November | 2009 | 23. November | 2009 |
| Kameruna | 13. Juli | 1964 | 13. Juli | 1964 |
| Kanada | 29. Juli | 1957 | 29. Juli | 1957 |
| Kap Verdea | 4. April | 2023 | 4. April | 2023 |
| Kasachstana | 14. Februar | 1994 | 14. Februar | 1994 |
| Katara | 27. Februar | 1976 | 27. Februar | 1976 |
| Keniaa | 12. Juli | 1965 | 12. Juli | 1965 |
| Kirgisistana | 10. September | 2003 | 10. September | 2003 |
| Kolumbien | 30. September | 1960 | 30. September | 1960 |
| Komorena | 17. September | 2020 | 17. September | 2020 |
| Kongo (Brazzaville)a | 15. Juli | 2009 | 15. Juli | 2009 |
| Kongo (Kinshasa)a | 10. Oktober | 1961 | 10. Oktober | 1961 |
| Korea (Süd-) | 8. August | 1957 | 8. August | 1957 |
| Kroatiena | 12. Februar | 1993 | 12. Februar | 1993 |
| Kuba | 1. Oktober | 1957 | 1. Oktober | 1957 |
| Kuwaita | 1. Dezember | 1964 | 1. Dezember | 1964 |
| Laos | 4. November | 2011 | 4. November | 2011 |
| Lesothoa | 13. Juli | 2009 | 13. Juli | 2009 |
| Lettlanda | 10. April | 1997 | 10. April | 1997 |
| Libanon | 29. Juni | 1961 | 29. Juni | 1961 |
| Liberia | 5. Oktober | 1962 | 5. Oktober | 1962 |
| Libyen | 9. September | 1963 | 9. September | 1963 |
| Liechtensteina | 13. Dezember | 1968 | 13. Dezember | 1968 |
| Litauena | 18. November | 1993 | 18. November | 1993 |
| Luxemburg | 29. Januar | 1958 | 29. Januar | 1958 |
| Madagaskara | 22. März | 1965 | 22. März | 1965 |
| Malawia | 2. Oktober | 2006 | 2. Oktober | 2006 |
| Malaysiaa | 15. Januar | 1969 | 15. Januar | 1969 |
| Malia | 10. August | 1961 | 10. August | 1961 |
| Maltaa | 29. September | 1997 | 29. September | 1997 |
| Marokko | 17. September | 1957 | 17. September | 1957 |
| Marshallinselna | 26. Januar | 1994 | 26. Januar | 1994 |
| Mauretaniena | 23. November | 2004 | 23. November | 2004 |
| Mauritiusa | 31. Dezember | 1974 | 31. Dezember | 1974 |
| Mexiko | 7. April | 1958 | 7. April | 1958 |
| Moldaua | 24. September | 1997 | 24. September | 1997 |
| Monacoa | 19. September | 1957 | 19. September | 1957 |
| Mongoleia | 20. September | 1973 | 20. September | 1973 |
| Montenegroa | 30. Oktober | 2006 | 30. Oktober | 2006 |
| Mosambika | 18. September | 2006 | 18. September | 2006 |
| Myanmar | 18. Oktober | 1957 | 18. Oktober | 1957 |
| Namibiaa | 17. Februar | 1983 | 17. Februar | 1983 |
| Nepala | 8. Juli | 2008 | 8. Juli | 2008 |
| Neuseeland | 13. September | 1957 | 13. September | 1957 |
| Nicaraguaa | 25. März | 1977 | 25. März | 1977 |
| Niederlande | 30. Juli | 1957 | 30. Juli | 1957 |
| Aruba | 30. Juli | 1957 | 30. Juli | 1957 |
| Curaçao | 30. Juli | 1957 | 30. Juli | 1957 |
| Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) | 30. Juli | 1957 | 30. Juli | 1957 |
| Sint Maarten | 30. Juli | 1957 | 30. Juli | 1957 |
| Nigera | 27. März | 1969 | 27. März | 1969 |
| Nigeriaa | 25. März | 1964 | 25. März | 1964 |
| Nordmazedoniena | 24. Februar | 1994 | 24. Februar | 1994 |
| Norwegen | 10. Juni | 1957 | 29. Juli | 1957 |
| Omana | 5. Februar | 2009 | 5. Februar | 2009 |
| Österreich | 10. Mai | 1957 | 29. Juli | 1957 |
| Pakistan | 2. Mai | 1957 | 29. Juli | 1957 |
| Palaua | 2. März | 2007 | 2. März | 2007 |
| Panama | 2. März | 1966 | 2. März | 1966 |
| Papua-Neuguineaa | 4. April | 2012 | 4. April | 2012 |
| Paraguay | 30. September | 1957 | 30. September | 1957 |
| Peru | 30. September | 1957 | 30. September | 1957 |
| Philippinen | 2. September | 1958 | 2. September | 1958 |
| Polen | 31. Juli | 1957 | 31. Juli | 1957 |
| Portugal | 12. Juli | 1957 | 29. Juli | 1957 |
| Ruandaa | 4. September | 2012 | 4. September | 2012 |
| Rumänien | 12. April | 1957 | 29. Juli | 1957 |
| Russland | 8. April | 1957 | 29. Juli | 1957 |
| Sambiaa | 8. Januar | 1969 | 8. Januar | 1969 |
| Samoaa | 7. April | 2021 | 7. April | 2021 |
| San Marinoa | 25. November | 2013 | 25. November | 2013 |
| Saudi-Arabiena | 13. Dezember | 1962 | 13. Dezember | 1962 |
| Schweden | 19. Juni | 1957 | 29. Juli | 1957 |
| Schweiz* | 5. April | 1957 | 29. Juli | 1957 |
| Senegala | 1. November | 1960 | 1. November | 1960 |
| Serbiena | 31. Oktober | 2001 | 31. Oktober | 2001 |
| Seychellena | 22. April | 2003 | 22. April | 2003 |
| Sierra Leonea | 4. Juni | 1967 | 4. Juni | 1967 |
| Simbabwea | 1. August | 1986 | 1. August | 1986 |
| Singapur | 5. Januar | 1967 | 5. Januar | 1967 |
| Slowakei | 27. September | 1993 | 27. September | 1993 |
| Sloweniena | 21. September | 1992 | 21. September | 1992 |
| Spanien | 26. August | 1957 | 26. August | 1957 |
| Sri Lanka | 22. August | 1957 | 22. August | 1957 |
| St. Kitts und Nevisa | 9. Februar | 2022 | 9. Februar | 2022 |
| St. Lucia | 5. Februar | 2019 | 5. Februar | 2019 |
| St. Vincent und die Grenadinena | 4. Dezember | 2017 | 4. Dezember | 2017 |
| Sudan | 17. Juli | 1958 | 17. Juli | 1958 |
| Syrien | 6. Juni | 1963 | 6. Juni | 1963 |
| Südafrika | 6. Juni | 1957 | 29. Juli | 1957 |
| Tadschikistana | 10. September | 2001 | 10. September | 2001 |
| Tansaniaa | 6. Januar | 1976 | 6. Januar | 1976 |
| Thailand | 15. Oktober | 1957 | 15. Oktober | 1957 |
| Togoa | 1. November | 2012 | 1. November | 2012 |
| Tongaa | 2. März | 2022 | 2. März | 2022 |
| Trinidad und Tobagoa | 9. November | 2012 | 9. November | 2012 |
| Tschada | 2. November | 2005 | 2. November | 2005 |
| Tschechische Republika | 27. September | 1993 | 27. September | 1993 |
| Tunesien | 14. Oktober | 1957 | 14. Oktober | 1957 |
| Turkmenistana | 16. Februar | 2016 | 16. Februar | 2016 |
| Türkeia | 19. Juli | 1957 | 29. Juli | 1957 |
| Ugandaa | 30. August | 1967 | 30. August | 1967 |
| Ukraine* | 31. Juli | 1957 | 31. Juli | 1957 |
| Ungarn | 8. August | 1957 | 8. August | 1957 |
| Uruguay | 22. Januar | 1963 | 22. Januar | 1963 |
| Usbekistana | 26. Januar | 1994 | 26. Januar | 1994 |
| Vanuatua | 9. September | 2015 | 9. September | 2015 |
| Venezuela* | 19. August | 1957 | 19. August | 1957 |
| Vereinigte Arabische Emiratea | 15. Januar | 1976 | 15. Januar | 1976 |
| Vereinigte Staaten* | 29. Juli | 1957 | 29. Juli | 1957 |
| Vereinigtes Königreich* | 29. Juli | 1957 | 29. Juli | 1957 |
| Vietnam | 20. Juli | 1976 N | 2. Juli | 1976 |
| Zentralafrikanische Republika | 5. Januar | 2001 | 5. Januar | 2001 |
| Zyperna | 7. Juni | 1965 | 7. Juni | 1965 |
| * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme derjenigen der Schweiz. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinigten Staaten:https://www.state.gov/nuclear-energy-status-lists/eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden. a Dieser Vertragsstaat hat eine Annahmeurkunde gemäss Art. IV Buchstabe B der Satzung hinterlegt. | ||||
| Schweiz 64Bei Anlass der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde betreffend das Statut der Internationalen Atomenergie‑Agentur bringt die Schweiz den Vorbehalt von allgemeiner Tragweite an, dass ihre Mitarbeit an der Internationalen Atomenergie-Agentur, insbesondere was die Beziehungen dieser Organisation zur Organisation der Vereinten Nationen betrifft, nicht über den Rahmen hinausgehen kann, der durch ihre Stellung als immerwährend neutraler Staat vorgezeichnet ist. Im Sinne dieses allgemeinen Vorbehalts bringt sie im Besonderen ihren Vorbehalt sowohl gegenüber dem Wortlaut des Artikels III Buchstabe B Ziffer 4 des Statuts zum Ausdruck als auch gegenüber jeder ähnlichen Bestimmung, welche die erwähnten Bestimmungen in diesem Statut oder in einer anderen Vereinbarung ersetzen oder ergänzen könnte. |
AS 1958 503 ↩
Heute: Gouverneursrat. ↩
SR 0.120 ↩
Heute: Gouverneursrat. ↩
Heute: Gouverneursrat. ↩
Heute: Gouverneursrat. ↩
Heute: Gouverneursrat. ↩
Heute: Gouverneursrat. ↩
Heute: Gouverneursrat. ↩
Heute: Gouverneursrat. ↩
Heute: Gouverneursrat. ↩
Heute: Gouverneursrat. ↩
Heute: Gouverneursrat. ↩
Heute: Gouverneursrat. ↩
Fassung gemäss der von der Generalkonferenz der Agentur am 27. Sept. 1984 genehmigten Änderung, von der BVers genehmigt am 19. Juni 1986, in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Dez. 1989 (AS 1990 566565;BBl 1985 II 157). ↩
Fassung gemäss der von der Generalkonferenz der Agentur am 28. Sept. 1970 genehmigten Änderung, von der BVers genehmigt am 5. Juni 1973, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juni 1973 (AS 1973 11941193,BBl 1972 II 1369). ↩
Fassung gemäss der von der Generalkonferenz der Agentur am 28. Sept. 1970 genehmigten Änderung, von der BVers genehmigt am 5. Juni 1973, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juni 1973 (AS 1973 11941193,BBl 1972 II 1369). ↩
Fassung gemäss der von der Generalkonferenz der Agentur am 28. Sept. 1970 genehmigten Änderung, von der BVers genehmigt am 5. Juni 1973, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juni 1973 (AS 1973 11941193; BBl 1972 11 1369). ↩
Heute: Gouverneursrat. ↩
Heute: Gouverneursrat. ↩
Heute: Gouverneursrat. ↩
Heute: Gouverneursrat. ↩
Heute: Gouverneursrat. ↩
Heute: Gouverneursrat. ↩
Heute: Gouverneursrat. ↩
Heute: Gouverneursrat. ↩
Heute: Gouverneursrat. ↩
Heute: Gouverneursrat. ↩
Heute: Gouverneursrat. ↩
Heute: Gouverneursrat. ↩
Heute: Gouverneursrat. ↩
Heute: Gouverneursrat. ↩
Heute: Gouverneursrat. ↩
Heute: Gouverneursrat. ↩
Heute: Gouverneursrat. ↩
Heute: Gouverneursrat. ↩
Heute: Gouverneursrat. ↩
Heute: Gouverneursrat. ↩
Heute: Gouverneursrat. ↩
Heute: Gouverneursrat. ↩
Heute: Gouverneursrat. ↩
Heute: Gouverneursrat. ↩
Heute: Gouverneursrat. ↩
Heute: Gouverneursrat. ↩
Heute: Gouverneursrat. ↩
Heute: Gouverneursrat. ↩
Heute: Gouverneursrat. ↩
Heute: Gouverneursrat. ↩
Heute: Gouverneursrat. ↩
Heute: Gouverneursrat. ↩
Heute: Gouverneursrat. ↩
Heute: Gouverneursrat. ↩
Heute: Gouverneursrat. ↩
Heute: Gouverneursrat. ↩
Heute: Gouverneursrat. ↩
Heute: Gouverneursrat. ↩
Heute: Gouverneursrat. ↩
SR 0.193.501 ↩
Heute: Gouverneursrat. ↩
Heute: Gouverneursrat. ↩
Heute: Gouverneursrat. ↩
Heute: Gouverneursrat. ↩
Heute: Gouverneursrat. ↩
BB vom 18. März 1957 (AS 1958 503) ↩
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