0.631.256.945.41Bilateral International Treaty17 feb 1956
0.631.256.945.41
AS 1956 532; BBl 1955 II 738
Übersetzung
Abgeschlossen am 2. Juli 1953
Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. Dezember 19551
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 17. Februar 1956
In Kraft getreten am 17. Februar 1956
(Stand am 13. Mai 2022)
Der Präsident der Italienischen Republik
und
der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft
von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur besseren Regelung des Grenz‑ und Weideverkehrs zwischen den beiden Staaten abzuschliessen, haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Als «Grenzzone» im Sinne des gegenwärtigen Abkommens sind die zwei Gebietsstreifen beidseitig der gemeinsamen Grenze zu betrachten.
Die Ausdehnung jeder der genannten Zonen beträgt ungefähr zehn Kilometer vorbehältlich der durch örtliche Verhältnisse bedingten Abweichungen, in welchen Fällen die Zonenausdehnung von den beiden vertragschliessen den Staaten auch über zehn Kilometer hinaus festgesetzt werden kann.
Die Verzeichnisse der Gemeinden oder Gemeindefraktionen, die in den genannten Zonen eingeschlossen sind, befinden sich im Anhang I.
Als «Grenzbewohner» im Sinne dieses Abkommens gelten Personen, die in der Grenzzone des einen der beiden Staaten wohnen und sich in Ausübung ihrer gewöhnlichen Tätigkeit zur Wahrung ihrer persönlichen Interessen oder aus familiären Gründen dauernder Natur öfters in die gegenüberliegende Grenzzone begeben.
Vorbehältlich der in diesem Abkommen vorgesehenen Ausnahmen gilt als «Grenzverkehr» der sich zwischen den obgenannten zwei gegenüberliegenden und anstossenden Zonen abwickelnde Ein- und Ausfuhrverkehr (definitiv oder vorübergehend), soweit es sich ausschliesslich um den Austausch zwischen den betreffenden Bewohnern zur Deckung des normalen eigenen Haushaltungsbedarfes oder zur Bewirtschaftung ihrer Grundstücke handelt.
Hinsichtlich der Polizeivorschriften wird der Grenzübertritt von Personen im vorgenannten Grenzverkehr durch die zwischen den beiden Ländern abgeschlossenen besonderen diesbezüglichen Vereinbarungen geregelt.
Im allgemeinen kann die Grenze nur von Personen überschritten werden, die im Besitze eines der in den vorgenannten Übereinkommen vorgesehenen, gültigen «amtlichen Identitätsausweises» sind (Pass, Grenzkarte und Passierschein) und unter der Bedingung, dass der Übertritt auf einer erlaubten Zollstrasse und während der Dienststunden erfolgt.
Der Besitz des von den Polizeibehörden auf Grund der besonderen Vereinbarungen betreffend den Grenzübertritt von Personen im Grenzverkehr ausgestellten «amtlichen Identitätsausweises» gibt indessen kein Anrecht auf die im vorliegenden Abkommen vorgesehenen besonderen Zollerleichterungen, indem diese ausdrücklich an die Bedingung geknüpft sind, dass der Inhaber des Ausweises «Grenzbewohner» im vorerwähnten Sinne ist.
Die Zollbehörden der beiden Staaten werden gemeinsam die Massnahmen festlegen, die notwendig sind, um die Einhaltung der obgenannten Bedingungen zu gewährleisten. Sie werden bestrebt sein, den Ort der Grenzübertrittsstellen, sowie die Befugnisse und Dienststunden der beidseitigen Zollämter soweit möglich in Übereinstimmung zu bringen. Zudem werden sie die Errichtung der Zollämter in der Nähe der Grenze begünstigen.
Nach Beendigung des Weidganges oder der Arbeiten müssen die Tiere, Geräte Maschinen und Fahrzeuge, wie auch die Futtermittel, die im normalen, oben beschriebenen Fahrzeugtank enthaltenen Treibstoffe, die Schmiermittel, Düngmittel, Sämereien und alle andern übriggebliebenen Materialien wieder über die Grenze zurückgeführt oder zurückgetragen werden. Eine Sicherheitsleistung wird nicht verlangt, ausgenommen wenn begründeter Verdacht des Missbrauchs bestehen sollte. Für die zum täglichen Weidgang geführten Tiere werden die Zollämter nur die zur Vermeidung eventueller Missbräuche notwendigen Kontrollmassnahmen anwenden. Für den Weidgang von langer Dauer sind die in Artikel 6 aufgestellten Richtlinien zu befolgen.
II. Von jeder Ein- oder Ausfuhrabgabe sowie von jeder andern Gebühr oder Steuer sind ebenfalls befreit :
III. Bei den von der Zollgrenze durchschnittenen Liegenschaften wird die Befreiung von jeder Zollabgabe und von jeder anderen Gebühr oder Steuer gewährt für die «land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse», einschliesslich jener der Viehzucht und des Rebbaues (der Wein nicht ausgenommen), die bei der Verarbeitung der auf den vorgenannten Liegenschaften gewonnenen rohen Erzeugnisse entstehen und von einem in der einen Zone gelegenen Wohn- oder Ökonomiegebäude nach einem in der anderen Zone gelegenen Gebäude verbracht werden, das aber zum nämlichen Gebäudekomplex des betreffenden landwirtschaftlichen Betriebes gehört. Die beiden Zollbehörden werden die zur praktischen Anwendung dieses Zugeständnisses erforderlichen Anordnungen treffen.
IV. Bei anerkannter Notwendigkeit kann sich der in diesem Artikel vorgesehene Verkehr ausnahmsweise auch auf anderen als Zollstrassen abwickeln, vorausgesetzt, dass rechtzeitig bei den zuständigen Zollstellen darum nachgesucht wird und dass diese eine besondere Bewilligung erteilt haben. In diesen Fällen muss die Rückkehr der Tiere, Geräte, Fahrzeuge und Maschinen innert der von den Zollämtern festgesetzten Frist erfolgen.
V. Die in diesem Artikel vorgesehenen Erleichterungen werden nur während der Jahreszeiten und Tagesstunden zugestanden, während welcher nach Ortsgebrauch die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten ausgeführt und die Ernten besorgt und eingebracht werden.
Grenzbewohner, welche davon Gebrauch machen wollen, müssen der Zollbehörde des eigenen Staates jedes Jahr eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde der andern Zone vorlegen, woraus die Lage der Grundstücke, ihre Ausmasse und die Art der Kulturen hervorgehen. Die Bescheinigungen müssen unentgeltlich ausgestellt werden.
Die Grenzbewohner müssen auch den mutmasslichen Ertrag angeben.
Tritt in den in der Bescheinigung vorgemerkten Verhältnissen oder im mutmasslichen Ertrag eine Änderung ein, so müssen die Angaben berichtigt werden.
Die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde und die Erklärung betreffend den mutmasslichen Ertrag müssen im Doppel für die beiden interessierten Zollbehörden auf dem amtlichen Dokument (Vorder- und Rückseite) gemäss Anhang II erstellt werden.
Nach Richtigbefund der Angaben anerkennen die beiden Zollstellen das Dokument als Ausweis über das Anrecht auf die in diesem Artikel vorgesehenen Erleichterungen und behalten je ein Exemplar für sich zurück.
Gegebenenfalls können Kommissionen zur Schätzung der Ernte eingesetzt werden, deren Zusammensetzung und Arbeitsweise durch die in Artikel 12 hiernach erwähnte gemischte Kommission für den Grenzverkehr bestimmt werden.
VI. Unter den gleichen Bedingungen sind die Bestimmungen dieses Artikels auch anwendbar auf juristische Personen, die nicht in der Hauptsache eine kommerzielle oder industrielle Tätigkeit ausüben, auf Gemeinden, Provinzen und Kantone der beiden Grenzzonen.
Sofern im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse die Notwendigkeit anerkannt wird, kann die Zollfreiheit für folgende, aus einer der beiden Grenzzonen stammende Waren zugestanden werden, wenn sie in die andere Zone eingeführt werden und ausschliesslich zum Eigenbedarf der sie einführenden Person bestimmt sind:
Die in Artikel 12 vorgesehene, ständige gemischte Kommission bestimmt, für welche der obgenannten Waren und für welche Mengen die Zollfreiheit gewährt werden soll und über welche Grenzübergangsstellen der Transport zu erfolgen hat.
Die Zollbehörden sind jederzeit befugt, die zur Vermeidung von Missbräuchen nötigen Massnahmen zu treffen.
Im Verkehr zwischen den beiden Grenzzonen werden gegenseitig zollfrei zur Einund Ausfuhr zugelassen:
Im Verkehr zwischen den beiden Grenzzonen werden die nachgenannten Tiere, Fahrzeuge und Waren gegenseitig zur vorübergehenden Ein- und Ausfuhr zugelassen, wenn sie Bewohnern der einen Grenzzone gehören und in ihrem ausschliesslichen Interesse zu einem der nachstehend erwähnten Zwecke in die andere Zone geführt oder getragen werden:
Die auf Märkte oder Messen gebrachten und unverkauft gebliebenen Erzeugnisse müssen in die Herkunftszone zurückgebracht werden und die auf den verkauften Gegenständen lastenden Ein- und Ausfuhrabgaben sofort nach Schluss des zuletzt besuchten Marktes oder der zuletzt besuchten Messe erlegt werden.
Die Zollbehörden sind befugt, die Erhebung von Mustern, das Anbringen von Erkennungszeichen, die Vorlage von Zeichnungen und Photographien vorzuschreiben und zu verlangen, dass die Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr der vorgenannten Gegenstände durch Hinterlage des Zollbetrages oder durch Bürgschaft einer vertrauenswürdigen Person garantiert wird.
Die Frist für die zollfreie Wiederausfuhr in die Herkunftszone ist auf die zur Ausführung der Arbeiten unbedingt notwendige Zeitdauer zu beschränken und darf in der Regel sechs Monate nicht überschreiten.
Für Fahrzeuge, Tiere, landwirtschaftliche Maschinen und Arbeitsgeräte, die wiederholt über die Grenze gebracht werden, können Zolldokumente mit Gültigkeit bis zu einem Jahr ausgestellt werden.
Für die unter dem Buchstaben e vorgesehenen Fälle wird in der Regel auf die Leistung einer Bürgschaft und andere Zollformalitäten verzichtet.
Tiere aller Art, die zum Weidgang von langer Dauer (Sömmerung und Winterung) vom Gebiet eines der vertragschliessenden Staaten auf das Gebiet des andern Staates geführt werden, werden gegenseitig unter folgenden Bedingungen – frei von jeder Gebühr oder Steuer – zur vorübergehenden Ein- und Ausfuhr zugelassen, sofern sie innerhalb der vorgängig festgesetzten Frist zurückkehren.
Die nachgenannten während der Sömmerung und Winterung von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse werden frei von jeder Ein- oder Ausfuhrabgabe zugelassen:
Diese Abgabenbefreiung wird sowohl während des Aufenthaltes der Tiere jenseits der Grenze, als auch nach der Rückkehr zugestanden, sofern im letzten Falle die Einfuhr innert vier Wochen nach Rückkehr der Tiere erfolgt.
Die Zollbehörden können verlangen, dass die Wiedereinfuhr und Wiederausfuhr des Viehs durch Hinterlage des Zollbetrages oder durch Bürgschaft garantiert wird. Die von einem vertrauenswürdigen Grundeigentümer eingegangene Bürgschaft wird als genügend anerkannt.
Anlässlich der tierärztlichen Untersuchung gemäss den veterinärpolizeilichen Vorschriften über den Viehverkehr werden die Tiere der Rinder- und Pferdegattung mit individuellen, nicht auslöschbaren oder nicht entfernbaren Kennzeichen versehen, um die Identifizierung der Tiere bei der Rückkehr in die betreffenden Herkunftsländer zu erleichtern. Die Kennzeichen müssen im tierärztlichen Zeugnis vermerkt werden.
Die Zollbehörden treffen alle notwendigen Massnahmen zur Sicherung eines geregelten Viehverkehrs.
Wenn die örtlichen Verhältnisse es erfordern, können die Zollbehörden der beiden Staaten, im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten und nötigenfalls im gegenseitigen Einvernehmen, für gewisse Arten des Grenzverkehrs und für bestimmte Grenzpunkte Ausnahmen von der Regel gewähren, wonach sich der Warenverkehr auf den Zollstrassen und während der festgesetzten Stunden abwickeln muss.
Wenn diese Notwendigkeit anerkannt wird, kann normalerweise von der Erhebung einer besonderen Gebühr für die ausserhalb des Amtsplatzes und ausser den Zollstunden vorgenommenen zollamtlichen Verrichtungen abgesehen werden.
Die in einer der beiden Grenzzonen niedergelassenen und gemäss Übereinkunft vom 28. Juni 18882zur Ausübung ihres Berufes ermächtigten Ärzte, Tierärzte und Hebammen, können die Grenze mit einem Fahrzeug (Fahrrad, Motorfahrrad oder Automobil) überschreiten, ohne für genannte Transportmittel Sicherheit zu leisten. Die Richtlinien für die Anwendung der obgenannten Erleichterung werden im gegenseitigen Einvernehmen der Zollbehörden der beiden Staaten festgelegt.
Nötigenfalls können die obgenannten Personen ohne Bezahlung besonderer Gebühren die Grenze zu jeder Stunde und auch auf andern als Zollstrassen überschreiten, vorausgesetzt, dass sie keine zollpflichtigen Waren auf sich tragen oder mit sich führen.
Bei Feuersbrünsten oder andern Unglücksfällen in den Grenzzonen können die zu Hilfe eilenden Ortsbewohner und Rettungskorps (Angehörige der Feuerwehr usw.), mit Geräten, Fahrzeugen und Zugtieren, inbegriffen das Futter für letztere und alles Nötige für den Betrieb der Motoren, die Grenze zu jeder Tages- und Nachtstunde, auch ausserhalb der Zollstrassen und ohne Bezahlung von Gebühren überschreiten. Die Zollformalitäten beschränken sich auf die summarische Vormerkung der betreffenden Grenzübertritte.
Geräte, Fahrzeuge, Zugtiere sowie die nicht verbrauchten Futtermittel und Betriebsstoffe für die Motoren müssen nach Beendigung der Hilfeleistung wieder über die Grenze zurückgebracht werden.
Die in diesem Abkommen vorgesehene Zollfreiheit umfasst die Befreiung von Einoder Ausfuhrzöllen sowie von jeder andern auf ein- oder ausgeführten Waren zusätzlich zu den Grenzzöllen erhobenen Gebühr oder Steuer.
Sie erstreckt sich hingegen nicht auf Gebühren für ausserordentliche Dienstleistungen, die auf Gesuch der Interessenten ausserhalb des Amtsplatzes oder ausser den normalen Zollstunden vorgenommen werden. Vorbehalten bleiben die in den Artikeln 7 und 9 vorgesehenen Ausnahmen.
Die Zollbefreiung schliesst auch den Verzicht auf die Handhabung der Verbote und andern Beschränkungen wirtschaftlichen Charakters in sich, die auf die Einoder Ausfuhr allgemein anwendbar sind. Von dieser Erleichterung sind die gemäss Artikel 5 Buchstabe i zum ungewissen Verkauf vorübergehend ein- oder ausgeführten Waren ausgeschlossen.
Unberührt bleiben hingegen auch im Grenzverkehr sowohl die in jedem der beiden Staaten geltenden autonomen und vertraglichen Bestimmungen betreffend die Devisen und den Zahlungsverkehr, Kunstgegenstände, Monopole, Polizei, Jagd und Fischerei, Gesundheitspolizei und Pflanzenschutz, als auch die für bestimmte Erzeugnisse verfügten Einschränkungen betreffend die Produktion, den Transport und den Handel.
Die Bestimmungen dieses Abkommens ändern die in den beiden Staaten geltende Regelung des Zollabfertigungsverfahrens und der zollamtlichen Überwachung nicht. Die im Viehverkehr anzuwendenden tierseuchen-polizeilichen Massnahmen werden nachträglich durch Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen festgelegt.
Die zuständigen Zollbehörden der beiden vertragschliessenden Staaten werden, unabhängig voneinander, die erforderlichen Überwachungsmassnahmen ergreifen, um jeden Missbrauch der in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zu verhindern.
Im Falle von Widerhandlungen sind sie berechtigt, die Personen, die ihn begangen oder sich daran beteiligt haben und schuldig befunden wurden, zeitweise oder für immer von den Erleichterungen auszuschliessen. Nötigenfalls werden sich die Zollbehörden der beiden Staaten über die zu ergreifenden Massnahmen einigen.
Auf offizielles Begehren hin werden sich die beiden Zollbehörden gegenseitig Angaben liefern über den Verkehr mit den in diesem Abkommen aufgeführten Waren, Erzeugnissen, Fahrzeugen, Tieren usw.
Zur Durchführung dieses Abkommens und zur Überwachung der reibungslosen Abwicklung des Verkehrs, den das Abkommen erleichtern will, wird eine «Ständige gemischte Kommission für den Grenzverkehr» geschaffen.
Die Kommission wird aus je 3 Mitgliedern jedes der beiden vertragschliessenden Staaten bestehen. Nötigenfalls können Beamte, die dem Grenzdienst unmittelbar vorstehen, als Experten zugezogen werden.
Die Kommission kann den Regierungen alle Massnahmen vorschlagen, die sie im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Abkommens als angezeigt erachtet.
Die Kommission wird nach Inkrafttreten dieses Abkommens so bald als möglich gebildet und tritt spätestens im darauffolgenden Monat in Funktion. Sie wird abwechslungsweise in Italien und in der Schweiz zusammentreten.
Nach der ersten Sitzung wird die Kommission jeweils auf Verlangen eines der beiden vertragschliessenden Staaten einberufen.
Die Bestimmungen der Artikel 16 und 17 des Handelsvertrages vom 27. Januar 19233zwischen Italien und der Schweiz werden aufgehoben.
Dieses Abkommen soll ratifiziert werden, und der Austausch der Ratifikationsurkunden soll sobald als möglich in Rom stattfinden.
Dieses Abkommen tritt sofort nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Das Abkommen bleibt während eines Jahres in Kraft und wird stillschweigend von Jahr zu Jahr als erneuert betrachtet, ausgenommen im Falle der Kündigung durch einen der beiden vertragschliessenden Staaten, die wenigstens drei Monate vor Ablauf einer jeden Jahres-Periode zu erfolgen hat.
Ausgefertigt in Rom am 2. Juli 1953.
| Widmer | Ettore Spallazzi |
|---|
Aostatal
Courmayeur, Saint-Rhémy, Saint-Oyen, Etroubles, Allain, Gignod, Doues, Ollomont, Valpelline, Oyace, Bionaz, Valtournanche, Ayas, Gressonney-la-Trinité, Gressoney Saint-Jean (nur Hauptort und das Gebiet nördlich davon).
Provinz Vercelli
Alagna Valsesia.
Provinz Novara
Macugnaga, Ceppo Morelli, Vanzone con San Carlo, Antrona-Schieranco, Trasquera, Varzo, Crodo, Baceno, Premia, Formazza, Santa Maria Maggiore, Craveggia, Toceno, Re, Malesco, Cùrsolo Orasso, Gurro, Cavaglio Spoccia, Falmenta, Cannobio, Tràrego Viggiona, Cànnero.
Provinz Varese
Pino am Ufer des Langensees, Tronzano am Langensee, Veddasca, Maccagno Superiore, Curiglia mit Monteviasco, Agra, Dumenza, Luino, Germignaga, Cremenaga, Montegrino Valtravaglia, Porto Valtravaglia, Castelveccana, Brissago Valtravaglia, Casalzuigno, Cuvio, Castello Cabiaglio, Cassano Valcuvia, Rancio Valcuvia, Cadegliano Viconago, Val Marchirolo, Cunardo, Ferrera di Varese, Masciago Primo, Bédero Valcuvia, Brinzio, Lavena Ponte Tresa, Marzio, Valganna, Brusimpiano, Cuasso al Monte, Porto Ceresio, Bisuschio, Viggiù, Arcisate, Induno Olona, Cantello, Varese, Casciago, Malnate, Azzate, Gazzada Schianno, Morazzone, Lozza, Vedano Olona, Castiglione Olona, Venegono.
Provinz Como
Ròdero, Bizzarone, Valmorea, Cagno, Albiolo, Solbiate Comasco, Binago, Castelnuovo Bozzente, Uggiate Trévano, Faloppio, Olglate, Comasco, Beregazzo con Figliaro, Oltrona S. Mamette, Appiano Gentile, Guanzate, Ronago, Lieto Colle, Girònico, Lurate Caccivio, Bulgarograsso, S. Fermo della Battaglia, Como, Montano Lucino, Villa Guardia, Grandate, Luisago, Cassina Rizzardi, Cadorago, Casnate con Bernate, Fino Mornasco, Vertemate con Minoprio, Cucciago, Senna Comasco, Cantù, Capiago Intimiano, Lipòmo, Montòrfano, Albese con Cassano, Albavilla, Masliànico, Cernobbio, Brunate, Tavernerio, Blevio, Moltrasio, Torno, Carate Urio, Faggeto Lario, Pognana Lario, Laglio, Brienno, Zelbio, Vélesco, Schignano, Nesso, Lezzeno, Casasco d’Intelvi, Cerano d’Intelvi, Dizzasco, Argegno, Castiglione d’Intelvi, Blessagno, Pigra, Colonno, S. Fedele d’Intelvi, Lanzo d’Intelvi, Pellio d’Intelvi, Laino, Ramponio Verna, Ponna, Sala Comacina, Ossuccio, Lenno, Clàino con Osteno, Bene Lario, Valsoda, Porlezza, Còrrido, Carlazzo, Gràndola ed Uniti, Mezzegra, Tremezzo, Griante, Menaggio, Val Rezzo, Cusino, Plesio, Santa Maria Rezzònico, Cavargna, Sannazzaro Val Cavargna, S. Bartolomeo Val Cavargna, Cremia, Planello, Lario, Musso, Dongo, Garzeno, Stazzona Germàsino, Consiglio di Rumo, Dosso del Liro, Gravedona, Peglio, Domaso, Livio, Vercana, Trezzone, Montemezzo, Gera Lario, Sòrico.
Provinz Sondrio
Samolaco, Gordona, Menarola, Mese, Prata Camportaccio, Chiavenna, Piuro, Villa di Chiavenna, S. Giacomo Filippo, Campodolcino, Isolato, Novate Mezzola (nur die Fraktion Codera), Val Masino, Chiesa Valmalenco, Lanzada, Chiuro, Teglio (das Gebiet der Grenze bis zur Adda), Bianzone, Villa di Tirano, Tirano, Sernio, Lòvero Valtellino, Vervio, Tovo di Sant’Agata, Mazzo di Valtellina, Grosotto (das Gebiet von der Grenze bis zur Adda), Grosio (das Gebiet von der Grenze bis zur Adda), Valle Di Dentro, Livigno, Bormio, Ponte in Valtellina (der Gebietsteil, der im Norden und Osten von der Grenze mit der Gemeinde Chiuro, im Westen von jener mit der Gemeinde Treviso und im Süden von der Staatsstrasse Nr. 38 begrenzt ist).
Provinz Bolzano
Prato allo Stelvio, Glorenza, Sluderno, Tubre, Malles Venosta (nur die Fraktionen Slingia, Burgusio, Clusio, Landes, Malles, Piavenna und Tarces), Curon Venosta (nur die Fraktionen Curon, Resia und S. Valentino alla Muta).
Kanton Wallis
Praz-de-Fort, Bourg-Saint-Pierre, Zermatt, Saas-Fee, Almagell, Saas-Grund, Glis, Brig, Gondo-Zwischbergen, Simplon-Village, Ried-Brig, Thermen, Bitsch, Mörel, Bister, Mühlebach, Grengiols, Ausserbinn, Ernen, Binn, Steinhaus, Niederwald, Selkingen, Biel, Blitzingen, Ritzingen, Gluringen, Reckingen, Münster, Geschinen, Ulrichen, Obergesteln, Oberwald.
Kanton Tessin
Bezirk Leventina:
Bedretto, Airolo.
Bezirk Vallemaggia:
Avegno, Campo V.M., Cerentino, Bosco-Gurin, Linescio, Cavergno, Bignasco.
Bezirk Locarno:
Indemini, Caviano, Sant’Abbondio, Gerra Gambarogno, Piazzogna, San Nazzaro, Vira Gambarogno, Magadino, Contone, Gordola, Tenero-Contra, Orselina, Minusio, Brione sopra Minusio, Muralto, Locarno, Ascona, Losone, Ronco sopra Ascona, Brissago, Tegna, Verscio, Cavigliano, Intragna, Palagnedra, Rasa, Borgnone, Auressio, Loco, Berzona, Mosogno, Russo, Crana, Gresso, Vergeletto, Comologno.
Bezirk Mendrisio:
Capolago, Mendrisio, Salorino, Castel San Pietro, Muggio, Casima, Monte, Cabbio, Bruzella, Caneggio, Sagno, Morbio-Superiore, Morbio-Inferiore, Vacallo, Chiasso, Pedrinate, Novazzano, Genestrerio, Balerna, Coldrerio, Rancate, Ligornetto, Stabio, Arzo, Besazio, Tremona, Meride, Riva San Vitale.
Bezirk Lugano:
Bogno, Colla, Certara, Piandera, Cimadera, Signora, Scareglia, Insone, Sonvico, Villa Luganese, Bidogno, Corticiasca, Campestro, Lopagno, Tesserete, Roveredo, Sala Capriasca, Ponte Capriasca, Lugaggia, Cagiallo, Origlio, Vaglio, Rivera, Bironico, Camignolo, Mezzovico-Vira, Sigirino, Toricella-Taverne, Bedano, Gravesano, Manno, Cadro, Davesco-Soragno, Pregassona, Cureggia, Bré-Aldesago, Castagnola, Gandria-Viganello, Lugano, Paradiso, Pambio-Noranco, Pazzallo, Carabbia, Carona, Barbengo, Melide, Morcote, Vico Morcote, Grancia, Carabbietta, Bissone, Maroggia, Rovio, Arogno, Melano, Brusino Arsizio, Caslano, Ponte Tresa, Pura, Neggio, Magliaso, Agno, Bioggio, Bosco Luganese, Cimo, Agra, Montagnola, Gentilino, Muzzano, Cademario, Iseo, Vernate, Aranno, Arosio, Mugena, Vezio, Fescoggia, Breno, Miglieglia, Novaggio, Curio, Bedigliora, Astano, Sessa, Biogno-Beride, Croglio-Castelrotto, Monteggio, Vezia, Cureglia, Comano, Canobbio, Porza, Savosa, Massagno, Sorengo, Breganzona, Lamone, Cadempino.
Bezirk Bellinzona:
Lumino, Arbedo, Bellinzona, Sant’Antonio, Pianezzo, Giubiasco, Sementina, Monte Carasso, Camorino, Sant’Antonino, Robasacco, Cadenazzo, Isone, Medeglia.
Kanton Graubünden
Moisa:
Mesocco, Soazza, Lostallo, Cama, Leggia, Vedabbio, Santa Maria in Calanca, Castaneda, Buseno, Grono, Roveredo, San Vittore.
Aversertal:Ausser und Innerferrera, Avers.
Rheinwald:
Splügen, Medels i. Rh., Nufenen, Hinterrhein, Sufers.
Bergell:
Castasegna, Bondo, Soglio, Stampa (mit Maloja), Vicosoprano, Casaccia.
Puschlav:
Brusio, Poschiavo.
Unterengadin:
Zernez (mit Brail und Ofenberg), Susch, Lavin, Guarda, Ardez, Ftan, Scuol/Schuls, Tarasp, Sent, Ramosch, Tschlin (mit Martina).
Oberengadin:
Sils, Pontresina, La Punt-Chamues-ch, Madulain, Zuoz, S-chanf (mit Capella und Cinuos-chel).
Münstertal:
Müstair, Sta. Maria, Valchava, Fuldera, Tschierv, Lü-Lüsai.
| Schweizerische Zollverwaltung | Zollamt | Italienische Zollverwaltung |
|---|
die zollbegünstigte Einfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse
im Sinne von Artikel 2 des italienisch/schweizerischen Abkommens
betreffend den Grenz- und Weideverkehr
Gültig für das Jahr
| Inhaber: | ||
|---|---|---|
| Name: | Vorname: | |
| Geburtsjahr: | ||
| Beruf: | Wohnort: |
| Grund- buch- Nr. | Benennung des Grundstücks | Fläche | Kulturart1 | Bäume2 | Eigentum, Nutzniessung oder Pachtverhältnis3 |
|---|
Der Unterzeichnete bescheinigt hiermit, dass der obgenannte Eigentümer3), Nutzniesser3), Pächter3)der vorstehend bezeichneten Grundstücke ist und dass diese in der anstossenden, ausländischen Wirtschaftszone liegen.
| Datum | Namen der Gemeindebhörde | |
|---|---|---|
| (Unterschrift) | ||
| (Stempel der Gemeindebehörde) |
| 1 | Angeben, ob bebaute Felder, Gärten, Wiesen, Baumgärten, Wälder, Reben usw. |
|---|---|
| 2 | Bei Fruchtbäumen Art und Anzahl angeben. |
| 3 | Nichtzutreffendes streichen. |
| N. B. Dieser Ausweis ist den zuständigen Zollbehörden bis 30. April jedes Jahres vorzulegen. |
| Benennung der Bodenerzeugnisse | Bebaute Fläche | Anzahl Bäume | Menge Kilogramm oder Liter | Allfällige Bemerkungen und Berichtigungen | ||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Weizen | ||||||
| Roggen | ||||||
| Hafer | ||||||
| Gerste | ||||||
| Mais | ||||||
| Obst, frisches | ||||||
| Kastanien | ||||||
| Nüsse | ||||||
| Gemüse, frisches | ||||||
| Kartoffeln | ||||||
| Heu und Emd | ||||||
| Brennholz (Laubholz) | ||||||
| Brennholz (Nadelholz) | ||||||
| Bauholz, roh (Laubholz) | ||||||
| Bauholz, roh (Nadelholz) | ||||||
| Flachs und Hanf | ||||||
| Most | ||||||
| Weintrauben | ||||||
| Traubenwein | ||||||
| Weintrester |
Der Unterzeichnete erklärt, dass die vorstehend bezeichneten Grundstücke durch ihn selbst bewirtschaftet werden und bescheinigt die Richtigkeit der obigen Angaben.
| Datum | Unterschrift | ||
|---|---|---|---|
| Einfuhr von der italienischen Zollverwaltung bewilligt1) | Einfuhr von der Schweizerischen Zollverwaltung bewilligt1) |
| 1 | Nicht Zutreffendes streichen. |
|---|
| Der Präsident | Rom, den 2. Juli 1953 |
|---|---|
| der Schweizerischen Delegation | |
| An den Präsidenten | |
| der italienischen Delegation | |
| Ettore Spallazzi | |
| Herr Präsident,Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet: | |
| «Im Laufe der heute abgeschlossenen Verhandlungen hatten wir Gelegenheit hervorzuheben, dass, im Sinne von Artikel 6 des Unterzeichnungsprotokolls zum Handelsvertrag vom 21. Oktober 19504, zwischen Italien und der Schweiz, Produkte, einschliesslich jener der Rebberge (Trauben und Wein), der in der italienischen Grenzzone gelegenen Grundstücke, die in der schweizerischen Grenzzone domizilierten Personen gehören und von ihnen bewirtschaftet werden, italienischerseits keinen mengenmässigen Ausfuhrbeschränkungen unterliegen. | |
| In bezug auf die Ausfuhrzölle und jede andere Zollabgabe bei der Ausfuhr habe ich die Ehre Sie zu versichern, dass die oben erwähnten Produkte und im besonderen jene der Rebberge (Trauben und Wein) mit keiner dieser Gebühren belegt werden, solange die geltende Zollgesetzgebung Zölle und andere Ausfuhrabgaben nicht vorsieht. | |
| Sollte in der Zukunft das Regime der Zollbefreiung zufolge einer Umorientierung der italienischen Zollpolitik geändert werden müssen, so würde die Lage im gemeinsamen Einvernehmen erneut geprüft. | |
| Genehmigen Sie, Herr Präsident, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.»Ich habe von den vorstehenden Ausführungen Kenntnis genommen und bitte Sie, Herr Präsident, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung entgegenzunehmen. |
| Widmer |
|---|
| Der Präsident | Rom, den 2. Juli 1953 |
|---|---|
| der italienischen Delegation | |
| An den Präsidenten | |
| der schweizerischen Delegation | |
| Widmer | |
| Herr Präsident,Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet: | |
| «Im Laufe der heute abgeschlossenen Verhandlungen hatten wir Gelegenheit, die Frage betreffend die Lage der italienischen Weinproduzenten im Veltlin zu prüfen. | |
| Die italienische Delegation hat der schweizerischen Delegation ein diesbezügliches erläuterndes Memorandum überreicht, das das besondere italienische Begehren umschreibt. | |
| Es ist im übrigen festgestellt worden, dass es sich dabei um ein Spezialproblem handelt. | |
| Nachdem ich die von Ihnen besonders nachdrücklich unterstrichene Bedeutung zur Kenntnis genommen habe, die italienischerseits dem in Rede stehenden Begehren beigemessen wird, beehre ich mich, Sie zu versichern, dass ich nicht verfehlen werde, die Aufmerksamkeit der zuständigen schweizerischen Behörden auf dieses Begehren zu lenken und es ihnen bald zu unterbreiten, damit eine befriedigende Lösung gefunden werden kann. | |
| Genehmigen Sie, Herr Präsident, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.»Ich habe von den vorstehenden Ausführungen Kenntnis genommen und bitte Sie, Herr Präsident, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung entgegenzunehmen. |
| Ettore Spallazzi |
|---|
Im Laufe der heute beendeten Verhandlungen über den Abschluss eines italienisch-schweizerischen Abkommens betreffend den Grenz- und Weideverkehr haben die beiden Delegationen auch die Frage des Transites von Strassentransporten geprüft, die von einer auf dem Gebiet des einen Landes gelegenen Ortschaft ausgehen und um nach einer anderen Ortschaft des nämlichen Landes zu gelangen, über das Gebiet des anderen Landes führen (schweizerische Transporte über italienisches Gebiet zwischen den Kantonen Wallis, Tessin und Graubünden; italienische Transporte über schweizerisches Gebiet der vorgenannten Kantone).
Diese Prüfung hat ergeben, dass es nützlich und angezeigt ist, die Zollformalitäten zu vereinfachen.
Zu diesem Zwecke ist folgendes vereinbart worden:
Rom, den 2. Juli 1953.
| Der Oberzolldirektor der schweizerischen Zollverwaltung: Widmer | Der Generaldirektor der italienischen Zölle und indirekten Steuern: Ettore Spallazzi |
|---|
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"title": "Convenzione tra la Svizzera e l'Italia del 2 luglio 1953 per il traffico di frontiera ed il pascolo (con All., Scambio di lettere e Processo verbale)",
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