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Übereinkunft zwischen der Grossherzoglichen Generaldirektion der Badischen Staatseisenbahnen in Karlsruhe und der Direktion des II. schweizerischen Zollgebietes in Schaffhausen betreffend die schweizerische Zollabfertigung der Züge in Erzingen, Schaffhausen‑Bahnhof und Thayngen in Bezug auf den Güterverkehr | Omnilex