0.192.120.281Nicht löschen bitte "1" !! (Stand am 5. November 1999)
0.192.120.281
Übersetzung*2*
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und der Weltgesundheitsorganisation zur Festlegung des rechtlichen Statuts dieser Organisation in der Schweiz
Abgeschlossen am 21. August 1948
Von der Bundesversammlung genehmigt am 29. September 19553
In Kraft getreten mit Wirkung ab 17. Juli 1948
Der Schweizerische Bundesrat einerseits,
die Weltgesundheitsorganisation andererseits,
vom Wunsche beseelt, im Hinblick auf die Regelung des rechtlichen Statuts der Weltgesundheitsorganisation ein Abkommen zu treffen, haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:
Der Schweizerische Bundesrat gewährleistet der Weltgesundheitsorganisation die ihr als internationale Organisation zustehende Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit.
Der Schweizerische Bundesrat anerkennt die internationale Rechtspersönlichkeit und die Rechtsfähigkeit der Weltgesundheitsorganisation in der Schweiz.
Die Weltgesundheitsorganisation steht im Genuss aller Immunitäten, wie sie im Völkerrecht unter der Bezeichnung «diplomatische Immunitäten» vorgesehen sind.
Der Schweizerische Bundesrat anerkennt insbesondere die Exterritorialität der Grundstücke und Räumlichkeiten der Weltgesundheitsorganisation sowie aller Räumlichkeiten, die sie anlässlich ihrer Versammlungen und für jede andere von ihr in der Schweiz einberufene Zusammenkunft benützt.
Der Schweizerische Bundesrat gewährleistet der Weltgesundheitsorganisation sowie ihren Mitgliedern in ihren Beziehungen zur Organisation die uneingeschränkte Versammlungsfreiheit, inbegriffen die Rede- und Beschlussfreiheit.
Die Grundstücke und Räumlichkeiten der Weltgesundheitsorganisation sind unverletzbar. Kein Vertreter schweizerischer Behörden darf sie ohne die ausdrückliche Zustimmung der Weltgesundheitsorganisation betreten.
Die Archive der Weltgesundheitsorganisation und, ganz allgemein, sämtliche ihr gehörenden oder in ihrem Besitz befindlichen Akten sind unverletzbar.
Die Aus- und Einfuhr von Veröffentlichungen der Weltgesundheitsorganisation sind keinerlei einschränkenden Massnahmen unterworfen.
Die Weltgesundheitsorganisation ist befreit von’ allen direkten und indirekten, eidgenössischen, kantonalen und Gemeinde-Steuern auf den ihr gehörenden und von ihren Dienststellen benützten Liegenschaften, sowie auf ihrem beweglichen Eigentum, wobei es sich versteht, dass sie keine Befreiung von Abgaben für öffentliche Dienstleistungen beanspruchen kann.
Die Weltgesundheitsorganisation geniesst für ihre amtlichen Mitteilungen eine mindestens ebenso günstige Behandlung wie die diplomatischen Missionen in der Schweiz:
Die amtlichen Mitteilungen der Weltgesundheitsorganisation, die als solche gekennzeichnet sind, dürfen keiner Zensur unterstellt werden, welches auch der benützte Verbindungsweg sei.
Die Vertreter der Mitglieder der Weltgesundheitsorganisation und die Mitglieder des Exekutivrates, die zwecks Ausübung ihrer Tätigkeit in die Schweiz berufen werden, stehen im Genuss der folgenden Vorrechte und Immunitäten:
Der Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation und die von ihm bezeichneten und durch den Schweizerischen Bundesrat genehmigten Kategorien von Beamten stehen im Genuss der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die diplomatischenVertreter gemäss Völkerrecht und internationalem Brauch eingeräumt werden.
Alle Beamten der Weltgesundheitsorganisation stehen, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, im Genuss der folgenden Immunitäten und Erleichterungen:
Die Beamten der Weltgesundheitsorganisation, die nicht Schweizerbürger sind, geniessen die Befreiungen und Erleichterungen, die in der Vollzugsvereinbarung zum vorliegenden Abkommen4festgelegt sind.
Soweit durch das vorliegende Abkommen nichts anderes bestimmt wird, sind die Modi vivendi von 1921 und 1926 und die zusätzlichen Vereinbarungen zwischen dem Eidgenössischen Politischen Departement und dem Völkerbund auf die Weltgesundheitsorganisation mutatis mutandis anwendbar.
Die Weltgesundheitsorganisation wird mit den schweizerischen Behörden stets zusammenarbeiten zur Erleichterung einer guten Handhabung der Justiz, zwecks Beachtung der Anordnungen der Polizei und zwecks Verhinderung eines jeden Missbrauchs der im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen.
Die Weltgesundheitsorganisation wird zweckdienliche Massnahmen treffen im Hinblick auf eine zufriedenstellende Beilegung von:
Der Schweiz erwächst aus der Tätigkeit der Weltgesundheitsorganisation auf ihrem Gebiet keinerlei internationale Verantwortlichkeit, weder aus den Handlungen und Unterlassungen der Organisation noch aus den Handlungen oder Unterlassungen ihrer in Ausübung ihrer Funktionen tätigen Beamten.
Das Eidgenössische Politische Departement ist mit dem Vollzug des vorliegenden Abkommens und mit der dazugehörenden Vollzugsvereinbarung5durch die Schweizerische Eidgenossenschaft beauftragt.
Das vorliegende Abkommen tritt in Kraft, sobald es durch den Schweizerischen Bundesrat und das zuständige Organ der Weltgesundheitsorganisation genehmigt worden ist.
Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens werden durch die Vollziehungsvereinbarung7ergänzt.
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