0.192.120.242Bilateral International Treaty20 dic 1951
0.192.120.242Nicht löschen bitte "1" !! (Stand am 5. November 1999)
0.192.120.242
Übersetzung*2*
Abgeschlossen am 10. März 1955
Von der Bundesversammlung genehmigt am 29. September 19553
In Kraft getreten mit Wirkung ab 20. Dezember 1951
Der Schweizerische Bundesrat einerseits,
die Meteorologische Weltorganisation anderseits,
haben, vom Wunsche beseelt, ein Abkommen zur Festlegung des rechtlichen Statuts der Meteorologischen Weltorganisation in der Schweiz zu treffen, die folgenden Bestimmungen vereinbart:
Der Schweizerische Bundesrat gewährleistet der Meteorologischen Weltorganisation die ihr als internationale Organisation zustehende Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit.
Der Schweizerische Bundesrat anerkennt die internationale Rechtspersönlichkeit und die Rechtsfähigkeit der Meteorologischen Weltorganisation in der Schweiz.
Die Meteorologische Weltorganisation steht im Genuss aller dem europäischen Sitz der Vereinten Nationen zugestandenen Befreiungen. Die Vorrechte und Erleichterungen in bezug auf den Zoll werden gemäss dem für die internationalen Organisationen angewandten Zollreglement des Bundesrates gewährt.
Der Schweizerische Bundesrat anerkennt insbesondere die Exterritorialität der Grundstücke und Räumlichkeiten der Meteorologischen Weltorganisation sowie aller Räumlichkeiten, die sie anlässlich ihrer Versammlungen und für jede andere von ihr in der Schweiz einberufene Zusammenkunft benützt.
Der Schweizerische Bundesrat gewährleistet der Meteorologischen Weltorganisation sowie ihren Mitgliedern in ihren Beziehungen zur Organisation die uneingeschränkte Versammlungsfreiheit, inbegriffen die Rede- und Beschlussfreiheit.
Die Grundstücke und Räumlichkeiten der Meteorologischen Weltorganisation sind unverletzbar. Kein Vertreter schweizerischer Behörden darf sie ohne die ausdrückliche Zustimmung der Meteorologischen Weltorganisation betreten.
Die Archive der Meteorologischen Weltorganisation und, ganz allgemein, sämtliche ihr gehörenden oder in ihrem Besitz befindlichen Akten sind unverletzbar.
Die Ein- und Ausfuhr von Veröffentlichungen der Meteorologischen Weltorganisation sind keinerlei Verboten oder Beschränkungen wirtschaftlicher oder finanzieller Art unterworfen.
Die Meteorologische Weltorganisation ist befreit von allen direkten und indirekten eidgenössischen, kantonalen und Gemeindesteuern auf den ihr gehörenden oder von ihr gemieteten und von ihren Dienstzweigen benützten Liegenschaften sowie auf ihrem beweglichen Eigentum, wobei es sich versteht, dass sie keine Befreiung von Abgaben für öffentliche Dienstleistungen beansprucht.
Die Meteorologische Weltorganisation geniesst für ihre amtlichen Mitteilungen eine mindestens ebenso günstige Behandlung wie der europäische Sitz der Vereinten Nationen.
Die amtlichen Mitteilungen der Meteorologischen Weltorganisation, die als solche gekennzeichnet sind, dürfen keiner Zensur unterstellt werden, welches auch der benützte Verbindungsweg sei.
Die Vertreter der Mitgliedstaaten der Meteorologischen Weltorganisation, sowie die Mitglieder ihres Exekutivkomitees, die zwecks Ausübung ihrer Tätigkeit in die Schweiz berufen werden, stehen im Genusse der gleichen Vorrechte und Immunitäten wie die Vertreter der Mitglieder der Vereinten Nationen. Die Zollbefreiungen und Zollerleichterungen werden gemäss dem für die internationalen Organisationen anwendbaren Zollreglemente des Bundesrates zuerkannt.
Der Generalsekretär der Meteorologischen Weltorganisation und die von ihm als solche bezeichneten und durch den Schweizerischen Bundesrat genehmigten Kategorien der höheren Beamten stehen im Genuss der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die den diplomatischen Vertretern gemäss Völkerrecht und internationalem Brauch eingeräumt werden. Die Zollbefreiungen und Zollerleichterungen werden gemäss dem für die internationalen Organisationen anwendbaren Zollreglement des Bundesrates zuerkannt.
Alle Beamten der Meteorologischen Weltorganisation stehen, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, im Genusse der folgenden Immunitäten und Erleichterungen:
Die Beamten der Meteorologischen Weltorganisation, die nicht Schweizer Bürger sind, geniessen die Befreiungen und Erleichterungen, die in der Vollzugsvereinbarung5zum vorliegenden Abkommen festgelegt sind. Die Zollerleichterungen und Zollbefreiungen werden gemäss dem für die internationalen Organisationen anwendbaren Zollreglement des Bundesrates zuerkannt.
Die Meteorologische Weltorganisation wird mit den schweizerischen Behörden stets zusammenarbeiten zur Erleichterung einer guten Handhabung der Justiz, zwecks Beachtung der Anordnungen der Polizei, und zwecks Verhinderung eines jeden Missbrauchs der in den vorliegenden Abkommen vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen.
Die Meteorologische Weltorganisation wird zweckdienliche Massnahmen treffen im Hinblick auf eine zufriedenstellende Beilegung von:
Der Schweiz erwächst aus der Tätigkeit der Meteorologischen Weltorganisation auf ihrem Gebiet keinerlei internationale Verantwortlichkeit, weder aus den Handlungen und Unterlassungen der Organisation, noch aus den Handlungen oder Unterlassungen ihrer in Ausübung ihrer Funktionen tätigen Beamten.
Das Eidgenössische Politische Departement ist mit dem Vollzug des vorliegenden Abkommens und der dazugehörenden Vollzugsvereinbarung6durch die Schweizerische Eidgenossenschaft beauftragt.
Das vorliegende Abkommen tritt rückwirkend auf den 20. Dezember 1951 in Kraft.
Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens werden durch die Vollzugsvereinbarung8ergänzt.
Ausgefertigt und unterzeichnet am Sitze der Meteorologischen Weltorganisation in Genf, am 10. März 1955, in doppelter Ausfertigung.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Meteorologische Weltorganisation: |
|---|---|
| Pierre Micheli | G. Swoboda |
AS 1956 1063;BBl 1955 II 377 ↩
Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ↩
Art. 1 Bst. a des BB vom 29. Sept. 1955 (AS 1956 1061) ↩
Siehe Ziff. 3 des Briefwechsels vom 10. März 1955 (SR 0.192.120.242.2 ). ↩
SR 0.192.120.242.1 ↩
SR 0.192.120.242.1 ↩
SR 0.192.120.242.1 ↩
SR 0.192.120.242.1 ↩
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