Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Marktgemeinde Aspach als Gebiet für Geschäftsbauten

LGBLA_OB_20260831_64Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Marktgemeinde Aspach als Gebiet für GeschäftsbautenGazette1 gen 1900

Jahrgang 2026Ausgegeben am 31. August 2026www.ris.bka.gv.at

Nr. 64 Verordnung: Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Marktgemeinde Aspach als Gebiet für Geschäftsbauten

Raumordnungsprogramm

der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Marktgemeinde Aspach als Gebiet für Geschäftsbauten

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 48/2025, wird verordnet:

§ 1

(1) Die spezifische Eignung des Standorts als Gebiet für Geschäftsbauten wurde im Zuge der Grundlagenforschung im Hinblick auf seine Lage und die zentralörtliche Funktion untersucht.

(2) Auf Grund der Ergebnisse einer gemäß § 8 Z 6 Oö. ROG 1994 durchgeführten überörtlichen Raumverträglichkeitsprüfung wird festgestellt, dass die Widmung der Grundstücke Nr. .59, 873/2, 873/3, 874, Tfl. 876/2, Tfl. 916/18, Tfl. 926, Tfl. 922/34, Tfl. 922/36 und Tfl. 2348, alle KG Wildenau, Marktgemeinde Aspach, im Gesamtausmaß von 3.809 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994) zulässig ist.

(3) Im Fall der Widmung als Gebiet für Geschäftsbauten ist eine maximale Gesamtverkaufsfläche von 2.800 m² festzulegen.

(4) In der Anlage ist der Geltungsbereich der Maßnahmen dieser Verordnung dargestellt.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt das Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung vom 27. Jänner 2020 über die Verwendung von Grundstücken in der Region Innviertel als Gebiet für Geschäftsbauten, LGBl. Nr. 9/2020, außer Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Achleitner

Landesrat

Anlage

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