§/Artikel/Anlage
§ 1
§ 1. Die in Spalte A der nachfolgenden Aufstellung genannten Vermögensträger werden durch dieses Gesetz berechtigt, die Rückstellungsansprüche im Sinne der Rückstellungsgesetze auf das Vermögen der in Spalte B unter der gleichen Ziffer angeführten juristischen Personen geltend zu machen, soweit diese ihre Rechtspersönlichkeit während der deutschen Besetzung Österreichs verloren und im Zeitpunkte der Geltendmachung des Rückstellungsanspruches nicht wiederlangt haben:
§ 2
§ 2. (1) Die zufolge der Bestimmungen des § 1 zur Erhebung von Rückstellungsansprüchen Berechtigten machen diese im eigenen Namen geltend. Es kommen ihnen alle Rechte des Eigentümers, dem entzogen worden ist, zu. Dessen Gläubigern haften sie, beginnend mit dem Zeitpunkte der tatsächlich erfolgten Rückstellung, für Verbindlichkeiten, die zum rückgestellten Vermögen gehören, bis zum Werte der rückerhaltenen Vermögen abzüglich des Wertes der dem Erwerber nach den Rückstellungsgesetzen gebührenden Leistungen.
(2) Zu diesen Verbindlichkeiten gehören nicht die Ansprüch aus Dienstverhältnissen gegenüber den in Spalte B des § 1 angeführten, nicht mehr bestehenden juristischen Personen; diese Ansprüche sind von dem in Spalte A des § 1 unter der gleichen Ziffer angeführten Vermögensträger zu erfüllen, und zwar soweit die nicht mehr bestehenden juristischen Personen öffentlich-rechtliche Körperschaften oder unter deren Verwaltung oder Aufsicht stehende Stiftungen, Fonds und Anstalten (§ 12 Beamten-Überleitungsgesetz) waren, nach Maßgabe des Beamten-Überleitungsgesetzes, hinsichtlich der Dienstnehmer der übrigen in Spalte B des § 1 genannten aufgelösten juristischen Personen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 1 bis 7 und 9 bis 19 des Siebenten Rückstellungsgesetzes.
(3) Wenn eine der in Spalte A des § 1 genannten juristischen Personen rückgestelltes Vermögen an eine andere juristische Person überträgt, die funktionell an die Stelle der unter gleicher Ziffer in Spalte B genannten aufgelösten juristischen Personen getreten ist, ist diese Körperschaft den Gläubigern gemäß Abs. 1 im Verhältnis zum Werte des ihr übertragenen Vermögens an Stelle der übertragenden Körperschaft verpflichtet.
§ 3
§ 3. (1) Die durch die Übertragung der Rückstellungsansprüche auf Grund dieses Bundesgesetzes veranlaßten Rechtsvorgänge, Amtshandlungen, amtlichen Ausfertigungen, Eingaben und Protokolle, Urkunden und Zeugnisse unterliegen keiner bundesgesetzlich geregelten öffentlichen Abgabe, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühr.
(2) Das gleiche gilt für Übertragungen auf Grund dieses Bundesgesetzes rückgestellter Vermögen, die die in Spalte A des § 1 genannten juristischen Personen an eine andere juristische Person, die funktionell an die Stelle der unter gleicher Ziffer in Spalte B genannten aufgelösten juristischen Personen getreten ist, innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Rückstellungsbescheides (Rückstellungserkenntnisses) vornehmen.
§ 4
§ 4. Der Titel des Bundesgesetzes vom 19. November 1947, BGBl. Nr. 256, über die Geltendmachung der Rückstellungsansprüche der aufgelösten österreichischen Verbrauchergenossenschaften hat zu lauten wie folgt:
„Bundesgesetz vom 19. November 1947 über die Übertragung der Rückstellungsansprüche der aufgelösten österreichischen Verbrauchergenossenschaften (1. Rückstellungsanspruchsgesetz).“
§ 5
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut.