Unequal treatment from inconsistent appellate rulings on translation cost advance

StGH 2006/9Li Constitutional Court5 dic 2006Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Constitutional Court upheld a constitutional complaint against an Obergericht order requiring an advance for translation and service costs in an information-and-delivery dispute. It held that Art. 31 LV was violated because two comparable cases had been decided differently by different senates of the same court without any objective justification. The impugned order of 19 January 2006 was annulled and remitted for a new decision. The respondents were ordered to pay the complainants CHF 961 in representation costs and CHF 170 in court fees.

Massima Omnilex

Art. 31 LV; equality in judicial application of the law; inconsistent decisions of different panels of the same court in comparable cases. The general equality guarantee is infringed where objectively comparable cases are treated differently without a factual reason. In assessing equality, concrete comparison cases are required; once comparability is established, equal treatment is owed unless material differences justify deviation. The absence of knowledge of the earlier decision by the later panel does not cure the constitutional defect, since the decisive factor is objective unequal treatment in the administration of justice (consid. 2-3).

Testo completo

Leitsatz 1

Art. 31 LV § 365 ZPO

Es ist mit dem Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren, wenn in einem vergleichbaren Fall, konkret betreffend Zulässigkeit eines Vorschusses für Übersetzerkosten bei einem Verfahren um Auskunft und Herausgabe, vom 1. Senat des Obergerichts anders entschieden wird als zuvor vom 2. Senat desselben Gerichtshofs. Daran kann auch nichts ändern, dass vielleicht der 1. Senat von der Entscheidung des 2. Senats nichts gewusst hat.

StGH 2006/9

Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 5. Dezember 2006, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Dr. Klaus Berchtold und Prof. Dr. Klaus Vallender als Richter; Dr. Graziella Marok-Wachter und Dr. Peter Nägele als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin

in der Beschwerdesache

Beschwerdeführer: M Collins USA

Beschwerdegegner: J B. Collins USA

Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz

gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 19. Januar 2006, 01CG.2005.282-14

wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 4'750.00)

zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 19. Januar 2006,

01 CG.2005.282-14, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.

2. Der angefochtene Obergerichtsbeschluss wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.

3. Die Beschwerdegegner sind zur gesamten Hand schuldig, den Beschwerdeführern die Vertretungskosten in der Höhe von CHF 961.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

4. Die Beschwerdegegner sind zur gesamten Hand schuldig, die Verfahrenskosten bestehend aus der Entscheidungsgebühr von CHF 170.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.

Sachverhalt

1. Durch das Erstgericht wurden den Klägern, den nunmehrigen Beschwerdeführern des Verfahrens vor dem Staatsgerichtshof, aufgetragen, CHF 1'750.00 als Sicherheitsleistung für die Gerichtsgebühren sowie CHF 3'000.00 zur Deckung des mit der Zustellung der Klage und der Ladung für die noch anzuberaumenden Tagsatzungen zur mündlichen Streitverhandlung verbundenen Aufwands - wegen der erforderlichen Übersetzungen ins Englische - zu erlegen.

2. Dagegen erhoben die Kläger Rekurs an das Obergericht. Diesem Rekurs gab das Obergericht mit dem vor dem Staatsgerichtshof angefochtenen Beschluss keine Folge.

Diesen Beschluss begründete das Obergericht im Wesentlichen wie folgt:

2.1. Art. 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) sehe vor, dass bei Parteien, die nach den Bestimmungen der ZPO zur Leistung einer aktorischen Kaution verpflichtet seien, die Behandlung einer gebührenpflichtigen Eingabe, eine beantragte Amtshandlung oder die Fällung einer Entscheidung von der vorherigen Entrichtung oder Sicherstellung der nach diesem Gesetz einzuhebenden Gebühren abhängig zu machen sei.

2.2. Auch der verlangte Vorschuss für Übersetzungskosten sei begründet. Die Dolmetschertätigkeit beinhalte eine Sachverständigentätigkeit. § 365 Abs. 2 ZPO könne deshalb sinngemäss auf den gegenständlichen Fall angewandt werden. Ebenso sei es begründet, die Durchführung der Zustellungen in sinngemässer Anwendung des § 332 Abs. 2 ZPO von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig zu machen.

3. Gegen diesen Beschluss des Obergerichts richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 27. Januar 2006 an den Staatsgerichtshof. Die Beschwerdeführer machen geltend, sie seien im Recht auf Gleichheit und im Recht auf willkürfreie Behandlung verletzt. Beantragt wird - mit Kostenfolgen für das Land - den angefochtenen Beschluss des Obergerichts aufzuheben und zur Neuverhandlung und Neuentscheidung an dieses zurückzuverweisen.

Begründet wird dies im Wesentlichen wie folgt:

3.1. Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2005 sei von der Mutter der Beschwerdeführer, Frau D C, eine inhaltlich beinahe gleich lautende Klage eingebracht worden (Verfahren zu 10 CG.2005.281). Auch in diesem Verfahren habe das Landgericht der Klägerin zur Deckung der Übersetzungskosten einen Betrag von CHF 3'000.00 auferlegt. Einem Rekurs an das Obergericht gegen den Beschluss des Landgerichts habe aber das Obergericht Folge gegeben und den Beschluss des Landgerichts aufgehoben.

Es sei daher festzuhalten, dass zu der Frage der Bevorschussung von Übersetzungskosten zwei Obergerichtsbeschlüsse in zwei Verfahren vorlägen, mit völlig konträren Ergebnissen und Begründungen. Deshalb verstosse der angefochtene Beschluss des Obergerichts gegen das Gleichheitsgebot.

3.2. Der angefochtene Beschluss des Obergerichts sei darüber hinaus aber auch willkürlich, denn er sei sachlich nicht zu begründen.

Der angefochtene Beschluss gehe nämlich unrichtigerweise davon aus, dass die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 1 GGG erfüllt, insbesondere dass die Beschwerdeführer nach den Bestimmungen der ZPO zur Leistung einer aktorischen Kaution verpflichtet seien. Die Beschwerdeführer hätten zwar ihren Wohnsitz in den USA, seien aber mittellos. Wenn die beantragte Verfahrenshilfe gewährt werde, seien sie sowohl von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten als auch von den Gerichtsgebühren befreit. Erst in der ersten Tagsatzung wäre die Kautionspflicht festzustellen gewesen.

3.3. Selbst wenn man die Kautionspflicht bejahen sollte, so wurde doch auf den Zeitpunkt der Fälligkeit des Gebührenanspruches nach Art. 2 GGG nicht Bedacht genommen. Es sei eine Begründung dafür zu vermissen, warum der gesamte Gebührenanspruch unmittelbar im Zeitpunkt nach der Klagseinbringung entstanden sein sollte und aus welchen Gründen eine derartige Gebührenhöhe vorgeschrieben wurde. Eine entsprechende gesetzliche Grundlage dafür sei nicht erkennbar, sodass Willkür vorliege.

4. Beide Beschwerdegegner haben auf eine Gegenäusserung verzichtet.

5. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.

Begründung

1. Der angefochtene Beschluss des Obergerichts vom 19. Januar 2006, 01 CG.2005.282-14, ist sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend. Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, ist materiell darauf einzutreten.

2. Die Beschwerdeführer erachten sich im Recht auf Gleichheit und im Recht auf willkürfreie Behandlung als verletzt.

2.1. Der in Art. 31 Abs. 1 LV gewährleistete allgemeine Gleichheitssatz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes im Bereich der Rechtsanwendung anders als das Willkürverbot überhaupt nur dann betroffen sein, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Vergleichfällen verglichen werden kann (StGH 2002/75; 1998/45, LES 2000, S.1 ff.; 2005/19). Nach diesem Grundrecht ist Gleiches nach seiner Massgabe gleich und Ungleiches nach seiner Massgabe ungleich zu behandeln. Seine Grenzen findet der allgemeine Gleichheitssatz in sachlichen Unterschieden der zu regelnden Sachverhalte (Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, S. 205).

Die Beschwerdeführer sind im vorliegenden Fall in ihrem Recht auf Gleichheit verletzt worden.

Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

2.2. Der 2. Senat des Obergerichts entschied mit Beschluss vom 16. November 2005, 10 CG.2005.281-10, in einem Verfahren, in dem D C Klägerin und die Beschwerdegegner dieses Verfahrens vor dem Staatsgerichtshof die Beklagten waren, wie folgt:

"Nach Art. 12 Gerichtsgebührengesetz ist bei Parteien, die nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung zur Leistung einer aktorischen Kaution verpflichtet sind, die Behandlung einer gebührenpflichtigen Eingabe, die beantragte Amtshandlung oder die Fällung einer Entscheidung von der vorherigen Entrichtung oder Sicherstellung ‚der nach diesem Gesetz einzuhebenden Gebühren' abhängig zu machen. Das Gerichtsgebührengesetz sieht in Art. 16 ff. im streitigen Zivilverfahren aber nur eine Eingabe-, Protokoll-, Entscheidungs- und Vergleichsgebühr vor, nicht aber eine Übersetzungsgebühr für die Übersetzung der Klagsschrift und der Vorladung zur Streitverhandlung in die englische Sprache. Schon aus diesem Grunde kann der Klägerin nach dem Gerichtsgebührengesetz nicht der Erlag eines Geldbetrages aufgetragen werden.

Für eine sinngemässe Anwendung des § 365 ZPO besteht vorliegend kein Raum. Nach dieser Bestimmung kann dem Beweisführer der vorschussweise Erlag eines Betrages zur Deckung des mit der Aufnahme des Beweises durch Sachverständige ... verbundenen Aufwandes aufgetragen werden, mit der Sanktion nach § 332 Abs. 2 ZPO , dass bei nicht rechtzeitigem Erlag die Ausfertigung der Vorladung unterbleiben und die Verhandlungen auf Antrag des Gegners ohne Rücksicht auf die ausstehende Beweisaufnahme fortgesetzt werden kann. Der Beweisführer kann aber mit der die Klage einleitenden Klägerin nicht verglichen werden. Ebenso ist der vorschussweise Erlag eines Geldbetrages nicht mit der vom Erstgericht angeordneten Zahlung zu vergleichen. Ebenso ist die Sanktion nach § 322 Abs. 2 ZPO eine völlig andere als in Art. 12 Abs. 2 Gerichtsgebührengesetz".

2.3. Im nunmehr vor dem Staatsgerichtshof angefochten Beschluss hat 1. Senat des Obergericht völlig gegenteilig entschieden. Dem Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichts wurde keine Folge gegeben.

Das Obergericht anerkannte, dass ein Vorschuss für Übersetzerkosten zulässig sei. Dies deshalb, weil die zweifellos erforderliche Dolmetschertätigkeit eine Sachverständigentätigkeit beinhalte, § 365 Abs. 2 ZPO könne deshalb durchaus sinngemäss auf den gegenständlichen Fall angewandt werden.

Ebenso sei es begründet, die Durchführung der Zustellungen in sinngemässer Anwendung des § 332 Abs. 2 ZPO von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig zu machen.

3. Es liegt auf der Hand, dass die beiden Fälle vergleichbar, wenn nicht sogar die gleichen sind. In beiden Fällen geht es nämlich um Auskunft und Herausgabe, die Beschwerdegegner sind dieselben, die Beschwerdeführer hängen familiär zusammen, materiell ging es um dieselben Klagebehauptungen.

Dennoch wurde vom 1. Senat des Obergerichts anders entschieden als zuvor vom 2. Senat desselben Gerichtshofs. Dass ist mit dem Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren. Daran kann auch nichts ändern, dass vielleicht der 1. Senat von der Entscheidung des 2. Senats nichts gewusst hat. Objektiv gesehen wurden zwei vergleichbare Fälle unterschiedlich entschieden ohne dass dafür ein sachlicher Grund vorlag.

4. Der vorliegenden Verfassungsbeschwerde war somit Folge zu geben.

5. Der Staatsgerichtshof möchte ausdrücklich hervorheben, dass er nicht über die Rechtsrichtigkeit der einen oder anderen Entscheidung der beiden Senate des Obergerichts entschieden hat. Es wird Sache des Obergerichts sein, für eine einheitliche Rechtsprechung Sorge zu tragen.

6. Die von den Beschwerdeführen geltend gemachten Kosten in der Höhe von CHF 961.00 waren ihnen zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und 3 GGG.

Dieses Urteil ist endgültig.

Vaduz, den 5. Dezember 2006

Parole chiave

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Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the Obergericht's order for a translation-cost advance violated equality because another senate had previously decided a comparable case differently.

Decisione estratta

Yes. Two comparable cases were decided differently by different senates of the same court without an objective reason, violating the equality principle.

Motivazione estratta

Equality under Art. 31 LV is engaged where concrete comparable cases exist. Here the cases were materially comparable, and the later senate's contrary approach to translation-cost advances lacked a factual justification.

Questione giuridica chiave

Whether the Obergericht's order requiring an advance for translation and service costs was otherwise arbitrary.

Decisione estratta

Not separately decided in the dispositive sense; the constitutional complaint succeeded on equality grounds and the impugned order was quashed.

Motivazione estratta

Because the unequal treatment was sufficient to justify relief, the court did not need to resolve the asserted arbitrariness independently.

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