Security for costs in revision; foreign-currency valuation

06 CG.2009.162Li Supreme Court20 ott 2010Partially Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Oberster Gerichtshof dealt with the respondent's motion for security for costs in the appellant's revision. Applying Art. 6 RATG and the settled rule that the exchange rate is fixed by the end of the first-instance hearing and remains decisive in later instances, the court calculated the relevant dispute value and set security at CHF 54,026.99. The respondent's higher request was rejected. The order also specified the permitted forms of deposit, the pauper-oath exception, the consequence of non-payment, and a renewed deadline for the revision response. The respondent had to bear its own costs of the security motion.

Massima Omnilex

Art. 6 RATG; security for costs in revision proceedings; valuation of foreign-currency claims and basis for calculating security. Foreign-currency claims are to be converted at the exchange rate prevailing at the close of the first-instance hearing; that rate remains binding for subsequent appellate proceedings, in order to avoid fluctuating procedural costs and because the factual and legal situation relevant to the first-instance judgment generally remains decisive on appeal (consid. 1). For a security motion, the amount properly requested and actually imposed serves as the fee basis, not the higher amount sought. A timely security motion entitles the respondent, upon deposit, to a new period for the response running from notice of the deposit; failure to deposit within the deadline causes the revision to be deemed withdrawn on motion (consid. 2-4).

Testo completo

06 CG. 2009.162

Rechtssache:

Klagende Partei und Revisionswerber: ES***

vertreten durch:

Dr. Michael Brandauer, Dr. Hannes Mähr und Dr. Richard Bickel Rechtsanwälte in FL-9494 Schaan

Beklagte Partei und Revisionsgegnerin: FT***

vertreten durch:

Müller & Partner Rechtsanwälte in FL-9494 Schaan sowie Dr.Dr. Batliner & Dr. Gasser Rechtsanwälte in FL-9490 Vaduz

wegen: EUR 13,098.637,-- s.A. (Bemessungsgrundlage CHF 19,774.094,--)

In dieser Rechtssache hat der 1. Senat des F OGH durch seinen Senatsvorsitzenden als beauftragten Richter des Senats (§ 59 Abs 2 ZPO) beschlossen:

1.1. Dem Kläger wird als Revisionswerber über Antrag der Beklagten als Revisionsgegnerin aufgetragen, für die Beklagte den Betrag von CHF 54.026,99 als Sicherheitsleistung für deren Prozesskosten im Revisionsverfahren binnen vier Wochen bei Gericht zu erlegen.

1.2. Das Kautionsmehrbegehren der Beklagten von CHF 2.167,21 wird a b g e w i e s e n .

2. Der Erlag kann, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, nur dann als den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend angesehen werden, wenn er durch eine gemäss § 56 Abs 2 ZPO geeignete Bankgarantie oder in bar oder aber auf das Konto des F Landgerichtes Nr. 673.468.05 bei der Liechtensteinischen Landesbank Aktiengesellschaft, FL-9490 Vaduz, Städtle 44, erfolgt.

3. Die Verpflichtung zum Erlag entfällt für den Kläger dann, wenn er seine Unfähigkeit zum Erlag eidlich bekräftigt und zu diesem Zweck beim F Landgericht innerhalb der für den Erlag offenstehenden Frist um die Anberaumung einer Tagsatzung zur Leistung des Paupertätseides ansucht.

4. Bei fruchtlosem Ablauf der Erlagsfrist wird die vom Kläger erhobene Revision als zurückgezogen angesehen werden; die Beschlussfassung hierüber erfolgt auf Antrag der Beklagten.

5. Für den Fall, dass der Kläger dem ihm erteilten Erlagsauftrag zu Punkt 1.1 fristgerecht nachkommt, wird der Beklagten eine weitere Frist von vier Wochen zur Einbringung einer Revisionsrekursbeantwortung eröffnet; diese Frist beginnt mit ihrer Verständigung vom Erlag durch das Gericht.

6. Die Beklagte hat die Kosten ihres Kautionsantrages selbst zu tragen.

B e g r ü n d u n g :

Der Kläger bekämpft das Urteil des Obergerichtes vom 8.7.2010, 6 CG.2009.162-68, mit dem ua in Stattgebung der Berufung der Beklagten das auf Zahlung von EUR 13,577.720,-- s.A. lautende Klagebegehren - unter Einbeziehung der in Rechtskraft erwachsenen Klagsabweisung von EUR 479.083,-- s.A. - zur Gänze abgewiesen wurde, insoweit mit Revision, als der Zuspruch von EUR 13,098.637,-- begehrt wird.

Binnen der ihr für die Revisionsbeantwortung offenen Frist stellte die Beklagte den aus dem Spruch ersichtlichen Kautionsantrag. Da der Kläger seinen Wohnsitz im Ausland habe, sei er gemäss § 57 ZPO zur Leistung einer Sicherheit für ihre Kosten des Revisionsverfahrens verpflichtet. Diese Kosten werden ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von (umgerechnet) CHF 19,909.928 mit insgesamt CHF 56.194,20 verzeichnet.

In seiner Gegenäusserung ("Mitteilung") vom 30.9.2010 räumte der Kläger ein, dass der Kautionsantrag dem Grunde nach berechtigt sei. Was dessen Höhe betreffe, seien allerdings Abstriche vorzunehmen. Zum einen sei für den Kautionsantrag selbst als Bemessungsgrundlage nur die Höhe der Kaution heranzuziehen. Zum anderen ergebe sich aus Art 6 RATG für Ansprüche in ausländischer Währung ua, dass diese im Zeitpunkt der Erbringung der zu entlohnenden Leistung zu bewerten seien. Da der Zeitpunkt, in welchem die Beklagte ihre Revisionsbeantwortung erstatten werde, in der Zukunft liege, sei vom aktuellen Devisenverkaufskurs auszugehen, woraus sich ausgehend von einem Revisionsinteresse von EUR 13,577.720,-- (richtig: EUR 13,098.637,--) eine Bemessungsgrundlage von CHF 18,016.100,-- errechne. Insgesamt sei deshalb der Kautionsantrag nur in Höhe von CHF 52.051,03 berechtigt. Der Kläger verzeichnete für seine Mitteilung keine Kosten (ON 73).

Hiezu hat der Vorsitzende erwogen:

Gemäss Art 6 RATG (vgl § 6 öRATG) sind Ansprüche in ausländischer Währung nach dem Devisenkurs im Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses, falls ein solcher nicht erfolgt, im Zeitpunkt der zu erbringenden Leistung zu bewerten. Dieser Art 6 RATG ist, um unpraktikable Ergebnisse zu vermeiden, dahin auszulegen, dass einerseits der nach dem Prozessrecht massgebliche Schluss der Verhandlung erster Instanz den Umrechnungskurs bestimmt. Andererseits soll dieser für das erstinstanzliche Verfahren ermittelte Kurs auch für das anschliessende Rechtsmittelverfahren massgebend bleiben. Auch Letzteres entspricht dem System der ZPO, wonach die Sach- und Rechtslage zu dem für die erstinstanzliche Entscheidung massgeblichen Zeitpunkt grundsätzlich auch für das Rechtsmittelverfahren bestimmend bleibt. Damit wird verhindert, dass die Kosten der Rechtsvertretung in verschiedenen Instanzen bei unverändertem Entscheidungsgegenstand je nach der Entwicklung des Wechselkurses steigen oder fallen. Andernfalls wäre auch, wie der Kläger zutreffend aufzeigt, im gegenständlichen Fall der für die Kosten der erst noch zu erstattenden Revisionsbeantwortung massgebende Umrechnungskurs gar nicht bestimmbar (8 Ob 321/98h mwN; RS0111756).

Umgelegt auf das gegenständliche Verfahren betrug der Franken-Gegenwert zum massgeblichen Verhandlungsschluss erster Instanz für das auf EUR 13,577.720,-- lautende Klagebegehren CHF 20,497.333,-- (Berufungsurteil S 59). Da die erstinstanzliche Klagsabweisung von EUR 479.083,-- als unangefochten in Rechtskraft erwuchs, waren bzw sind im Berufungs- und Revisionsverfahren nur mehr EUR 13,098.637,-- s.A. strittig, die bezogen auf den Verhandlungsschluss erster Instanz umgerechnet CHF 19,774.094,-- entsprechen. Davon ausgehend errechnen sich die Kosten der Revisionsbeantwortung mit CHF 34,286,80 (ohne MWSt).

Der Kläger rügt im Übrigen zu Recht, dass - gemäss ständiger Rechtsprechung des OGH - als Bemessungsgrundlage für den Kautionsantrag jener Betrag dient, der zu Recht beantragt und auferlegt wurde (LES 1998, 323; LES 2010, 110). Daraus ergibt sich eine Honorierung für den Kautionsantrag in Höhe von CHF 134,40 ohne Mehrwertsteuer. Insgesamt errechnet sich die Sicherheitsleistung auf diese Weise mit CHF 54.026,99 und war das Kautionsmehrbegehren der Beklagten von CHF 2.167,21 abzuweisen.

Es war deshalb wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden. Die Punkte 3 und 4 des Beschlusses stützen sich auf § 60 Abs 2 und 3 ZPO.

Gemäss ständiger Rechtsprechung beinhaltet die rechtzeitige Stellung eines Kautionsantrages im Rechtsmittelverfahren das Recht, eine neuerliche Frist zur Beantwortung des Rechtsmittels eröffnet zu bekommen, welche mit der Verständigung vom Erlag beginnt (Punkt 5).

Die Entscheidung über die Kosten des als Zwischenstreit anzusehenden Kautionsverfahrens beruht auf den §§ 52, 50, 43 Abs 1 ZPO. Strittig war eine Kautionssumme von CHF 4.143,17. Davon ausgehend ist die Beklagte als Kautionswerberin mit weniger als der Hälfte ihres Antrages durchgedrungen, weshalb sie dessen Kosten selbst zu tragen hat. Die gegenseitige Kostenaufhebung tritt auch unabhängig davon ein, dass der Kläger für seine Äusserung zum Kautionsantrag keine Kosten verzeichnete (Fucik in Rechberger Komm³ § 43 Rz 4 mwN; vgl auch LES 2010, 36).

Zur Nachricht: Gegen diesen Beschluss ist der Rekurs an das Kollegiumdes F OGH zulässig; er ist binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses einzubringen.

Vaduz, am 20.10.2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat

Parole chiave

security for costsrevisionforeign currencyexchange ratecourt costspauper oathappeal deadlinecost allocation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appellant must provide security for the respondent's costs in the revision proceedings and in what amount.

Decisione estratta

Yes. The appellant must deposit CHF 54,026.99 as security for costs; the excess request of CHF 2,167.21 is rejected.

Motivazione estratta

For foreign-currency claims, the exchange rate is fixed by the end of the first-instance hearing and remains decisive for the ensuing appeal stages. The recoverable revision-response costs are calculated from the amount still in dispute. For the security request itself, only the amount properly requested and awarded may serve as the basis.

Questione giuridica chiave

How the security may validly be deposited and whether pauper status can avoid the deposit.

Decisione estratta

The deposit is valid only if made by suitable bank guarantee, in cash, or to the specified court account, unless the parties agree otherwise. The duty to deposit lapses if the appellant swears inability to pay and requests a hearing for the pauper's oath within the time limit.

Motivazione estratta

The court specified the admissible forms of security under the procedural code and applied the statutory exception for an oath of poverty.

Questione giuridica chiave

What happens if the security is not paid on time, and whether the respondent gets a new deadline for the revision response after payment.

Decisione estratta

If the deadline expires unused, the revision is deemed withdrawn on the respondent's motion. If the appellant timely deposits security, the respondent receives a further four-week period to file the revision response, running from notice of the deposit.

Motivazione estratta

Consistent case law gives the respondent a renewed response period after a timely security request and deposit; non-payment triggers deemed withdrawal.

Questione giuridica chiave

Who bears the costs of the security motion.

Decisione estratta

The respondent bears its own costs for the security request.

Motivazione estratta

As a preliminary dispute, costs were allocated under the general cost rules; because the respondent succeeded on less than half of its requested security increase, it had to bear its own costs.

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