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VerfGH 16/24•Thüringer Verfassungsgerichtshof kein. kein, 2026-07-01, VerfGH 16/24
VerfGH 16/24Corte costituzionale1 lug 2026
Einzelfall einer begründeten Verfassungsbeschwerde wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgrund Nichtberücksichtigung des wesentlichen Parteivortrags in den Urteilsgründen. Verfahrensgang vorgehend AG Jena, 15. Mai 2024, 28 C 546/23, Endurteil
Entscheidungsdatum: 2026-07-01
Aktenzeichen: VerfGH 16/24
ECLI: ECLI:DE:VERFGHT:2026:0701.VERFGH16.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Einzelfall einer begründeten Verfassungsbeschwerde wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgrund Nichtberücksichtigung des wesentlichen Parteivortrags in den Urteilsgründen.
Verfahrensgang
vorgehend AG Jena, 15. Mai 2024, 28 C 546/23, Endurteil
Das Urteil des Amtsgerichts Jena vom 15. Mai 2024, Aktenzeichen 26 C 546/23, verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Artikel 88 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen. Die Entscheidung wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Jena zurückverwiesen.
Dem Beschwerdeführer werden die notwendigen Auslagen erstattet.
Im Übrigen werden keine Auslagen erstattet.
I.
1 Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts Jena vom 15. Mai 2024 (Az. 26 C 546/23). In der Sache begehrt er als Nachlasspfleger für die unbekannten Erben der verstorbenen R… A… Schadensersatz von Rechtsanwalt T… S… – dem Anhörungsberechtigten zu 2. – wegen pflichtwidriger Abwicklung eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs der Verstorbenen.
2 1. Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Jena vom 28. Oktober 2022 zum Nachlasspfleger für die unbekannten Erben der zwischen dem 10. August 2022 und dem 17. August 2022 verstorbenen R… A… bestellt. Sein Wirkungskreis umfasst die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie die Ermittlung der Erben. Bei der Durchsicht der Nachlassgegenstände stellte er fest, dass die Verstorbene den Anhörungsberechtigten zu 2. mit der Vertretung in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit beauftragt hatte. Das von diesem geführte Verfahren vor dem Arbeitsgericht Gera (Az. 2 Ca 413/20) endete mit einem Vergleich vom 3. August 2022, in dem sich der ehemalige Arbeitgeber der Verstorbenen zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 600,00 Euro brutto für den Verlust des Arbeitsplatzes verpflichtet hat.
3 Mit Schreiben vom 1. Februar 2023 teilte der Beschwerdeführer dem Anhörungsberechtigten zu 2. unter Beifügung der Sterbeurkunde und der Bestallungsurkunde mit, dass er zum Nachlasspfleger bestellt worden sei. Er forderte ihn auf, dem ehemaligen Arbeitgeber seine Kontoverbindung für die Zahlung der Vergleichssumme mitzuteilen. Der Anhörungsberechtigte zu 2. antwortete mit Schreiben vom 21. Februar 2023, dass er den ehemaligen Arbeitgeber aufgefordert habe, den Vergleichsbetrag auf sein eigenes Konto zu überweisen. Er habe seine Kosten bei der Rechtsschutzversicherung der Verstorbenen abgerechnet und die Selbstbeteiligung im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe gegenüber dem Arbeitsgericht geltend gemacht. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs stellte er dem Bevollmächtigten des ehemaligen Arbeitgebers der Verstorbenen am 12. April 2023 zu.
4 Bereits am 27. März 2023 hatte der ehemalige Arbeitgeber den Vergleichsbetrag auf das im Minus geführte Konto der Verstorbenen gezahlt. Dies teilte der Bevollmächtigte des damaligen Arbeitgebers dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Mai 2023 mit. Nach mehrfachem Schriftwechsel forderte der Beschwerdeführer den Anhörungsberechtigten zu 2. unter dem 25. Juni 2023 auf, dem Nachlass den Schaden von 600,00 Euro zu erstatten, was dieser ablehnte.
5 2. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer am 5. September 2023 Klage beim Amtsgericht Jena auf Zahlung von 600,00 Euro nebst Zinsen. Er begründete die Klage damit, dass der Anhörungsberechtigte zu 2. seine Pflichten aus dem fortbestehenden Geschäftsbesorgungsvertrag verletzt habe, indem er entgegen der Weisung vom 1. Februar 2023 nicht eine Zahlung auf das Nachlasskonto, sondern eine Zahlung an sich selbst verlangt habe. Der Geschäftsbesorgungsvertrag habe nach § 675 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 672 BGB über den Tod der Mandantin hinaus fortbestanden, da die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 16 RVG noch zum Rechtszug gehöre. Durch die pflichtwidrige Abweichung von der Weisung sei dem Nachlass ein Schaden entstanden, da der Vergleichsbetrag auf das überzogene Konto der Verstorbenen gezahlt worden sei und somit dem Nachlass nicht zur Verfügung stehe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 9. Dezember 2022, Az. V ZR 68/22) sei es dem Nachlasspfleger untersagt, Nachlassforderungen mit Nachlassverbindlichkeiten zu konsolidieren.
6 Der Anhörungsberechtigte zu 2. verteidigte sich damit, dass er weder mit dem Beschwerdeführer noch mit der unbekannten Erbengemeinschaft einen Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen habe. Eine Weisungsbefugnis bestehe nicht. Ein Schaden sei nicht entstanden, da der Negativbetrag auf dem Konto der Verstorbenen aus dem Aktivbestand des Nachlasses zu bestreiten sei. Die Klage diene nicht der Nachlasssicherung.
7 Am 13. März 2024 fand beim Amtsgericht die mündliche Verhandlung statt. Zum Inhalt der mündlichen Verhandlung führt die Sitzungsniederschrift aus:
8 „Sitzungsbeginn: 10:30 Uhr
9 Sodann wird mit den Parteivertretern im Rahmen der Güteverhandlung die Sach- und Rechtslage erörtert.
10 Eine gütliche Einigung wird angesprochen, kommt letztlich nicht in Betracht.
11 Die Güteverhandlung wird als gescheitert betrachtet.
12 Sodann wird in die Hauptverhandlung eingetreten und die Sach- und Rechtslage erörtert.
13 Klägervertreter nimmt sodann Bezug auf die Klageschrift vom 05.09.2023, Bl. 3 ff. der Akten, und stellt die darin befindlichen Anträge.
14 Beklagtenvertreter beantragt, die Klage abzuweisen.
15 Klägervertreter beantragt darüber hinaus Zulassung der Berufung.
16 Beschlossen und verkündet:
17 Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird im Hinblick auf die terminliche Auslastung des Gerichts bestimmt auf
18 Mittwoch, den 15. Mai 2024, 09:00 Uhr, Saal Nr. 6.“
19 Sodann wies das Amtsgericht die Klage mit Urteil vom 15. Mai 2024, das gemäß § 313a ZPO keinen Tatbestand enthält, ab. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt:
20 „Die zulässige Klage ist unbegründet.
21 Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz im Rahmen einer Pflichtverletzung zu.
22 Der Beklagte wurde von der Erblasserin beauftragt diese in einer Arbeitsgerichtssache vor dem Arbeitsgericht Gera zu vertreten. Dort kam es zu einer vergleichsweisen Einigung.
23 Der Kläger wurde mit Beschluss vom 28.10.2022 als Nachlasspfleger für die unbekannten Erben der Erblasserin bestellt. Der Kläger zeigte dem Beklagten seine Nachlasspflegereigenschaft an und ersuchte den Beklagten der Gegenseite des Vergleichs die Kontoverbindung des Klägers mitzuteilen.
24 Die Gegenseite des Vergleiches hat die Zahlung auf das Konto der Verstorbenen überwiesen.
25 Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Beklagte keine Weisung des Klägers verletzt, welche ihn zum Schadensersatz verpflichtet. Der Beklagte hat weder mit dem Kläger noch mit der unbekannten Erbengemeinschaft der Erblasserin eine vertragliche Verbindung oder einen Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen. Der Beklagte ist daher nicht verpflichtet gewesen, etwaige Weisungen des Klägers auszuführen. Denn dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten aus keinem Rechtsgrund ein Weisungsrecht zu.
26 Da der Beklagte somit keine Pflichtverletzung begangen hat, ist er diesbezüglich auch nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
27 Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, worin ein Schaden entstanden sein, da der Gegner im arbeitsgerichtlichen Verfahren auf das Konto der Verstorbenen gezahlt hat. Sofern der Kläger geltend macht, dass das Konto der Verstorbenen im Minus geführt worden sei und somit der Betrag nicht mehr an die mutmaßlichen Erben ausgezahlt werden kann ist zu berücksichtigen, dass der Negativbetrag auf dem Konto letztlich zu Schulden der Erbmasse geführt hätte, welche aus dem Aktivbestand zu bestreiten wäre, insofern ist bereits das Vorhandensein eines Schadens höchst fraglich.
28 Nach alle dem war die Klage wie geschehen abzuweisen.
(…)
29 Eine Zulassung der Berufung war vorliegend nicht geboten, da die Sache weder von grundsätzlicher Bedeutung noch zur Fortbildung des Rechts eine Zulassung der Berufung erfordern würde.“
30 3. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer unter dem 30. Mai 2024 Anhörungsrüge. Er machte geltend, dass sich das Gericht nicht mit seinem zentralen Vorbringen auseinandergesetzt habe, wonach die Tätigkeit des Rechtsanwalts erst beendet sei, wenn eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs zugestellt worden sei. Das Geschäftsbesorgungsverhältnis habe sich durch den Tod nicht erledigt, sondern bestehe gemäß § 675 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 672 BGB fort. Das Gericht habe auch die Diskrepanz nicht gewürdigt, dass der Anhörungsberechtigte zu 2. in Kenntnis des Todes seiner Mandantin weiter tätig geworden sei, jedoch bestreite, dass der Geschäftsbesorgungsvertrag fortbestanden habe. Bezüglich des Schadens habe sich das Gericht nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Aufgaben des Nachlasspflegers auseinandergesetzt.
31 4. Am 17. Juni 2024 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde beim Thüringer Verfassungsgerichtshof erhoben. Er rügt die Verletzung des Willkürverbots, des Rechts auf effektiven Rechtsschutz und des Rechts auf rechtliches Gehör.
32 Das Gericht habe sich nicht mit dem wesentlichen Kern des entscheidungserheblichen Tatsachenvortrags befasst. Weder das Protokoll noch das Urteil ließen erkennen, dass sich das Gericht mit dem Fortbestehen des Geschäftsbesorgungsvertrags befasst habe. Auch die Widersprüchlichkeit im Verhalten des Anhörungsberechtigten zu 2., der einerseits behaupte, es bestehe kein Geschäftsbesorgungsvertrag, andererseits aber die Geschäftsbesorgung tatsächlich vornehme, habe das Gericht nicht gewürdigt. Außerdem sei das Urteil des Amtsgerichts willkürlich. Das Gericht habe einschlägige Normen nicht berücksichtigt und den Inhalt der Normen in krasser Weise missdeutet. Obwohl die einschlägigen Rechtsnormen und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Klage angeführt worden seien, habe sich das Amtsgericht mit keiner dieser Normen oder der zitierten Rechtsprechung befasst. So habe sich das Gericht beispielsweise nicht mit der Rechtslage zum fortbestehenden Geschäftsbesorgungsvertrag auseinandergesetzt, obwohl der Anhörungsberechtigte zu 2. nach dem Einschreiten des Beschwerdeführers weiterhin tätig geworden sei. Es habe § 1922 BGB völlig außer Acht gelassen, wonach mit dem Todesfall die Erbschaft ohne weiteren Rechtsakt auf die Erben übergehe. Dies habe zugleich Auswirkungen auf den Fortbestand der Vollmacht nach § 675 Abs. 1 i. V. m. § 672 BGB. Schließlich sei das Amtsgericht gehalten gewesen, die Berufung zuzulassen, da nur so die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ermöglicht werde. Das Amtsgericht sei von fundamentalen Normen des Zivilrechts abgewichen, ohne die Gründe dafür darzulegen. Der allein durch die erste Instanz gewährte Rechtsschutz werde in Verbindung mit dem Verstoß gegen das Willkürverbot vollständig entwertet.
33 5. Mit Schreiben vom 20. Juni 2024 hat der Präsident des Thüringer Verfassungsgerichtshofs den Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen. Die Verfassungsbeschwerde sei derzeit unzulässig, weil der Rechtsweg noch nicht erschöpft sei, weil das Amtsgericht noch nicht über die Anhörungsrüge entschieden habe.
34 6. Das Amtsgericht Jena hat die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 17. Dezember 2024 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
35 „Die Rüge war gemäß § 321 a Abs. 4 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, da sich das Gericht mit sämtlichen Belangen, welche sowohl die Kläger- als auch die Beklagtenseite vorgetragen haben, befasst hat. Lediglich in den abgekürzten Urteilsgründen hat das Gericht auf die maßgeblichen Entscheidungsgründe verwiesen. Nur weil das Gericht eine andere Schlussfolgerung gezogen hat als die Klägerseite, vermag darin eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht gesehen werden. Das Gericht hat den Vortrag der Klägerseite nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern diesen auch ausgiebig geprüft, jedoch kam das Gericht zu einem anderen Ergebnis als die Klägerseite. Aus dem Umstand, dass dieser Abwägungsprozess nicht im Urteil ausgiebig dargelegt wurde, vermag eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gesehen werden. Sinn und Zweck der Regelung der abgekürzten Urteilsgründe ist es lediglich, die entscheidungsrelevanten Punkte kurz und knapp darzustellen, woran sich das Gericht vorliegend gehalten hat.“
36 7. Die Anhörungsberechtigte zu 1. hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
37 8. Der Anhörungsberechtigte zu 2. hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Sie sei erhoben worden, bevor der Rechtsweg erschöpft gewesen sei, da die Entscheidung des Amtsgerichts über die Anhörungsrüge noch ausgestanden habe. Nach Abschluss des Anhörungsrügeverfahrens sei aber nicht erneut Verfassungsbeschwerde erhoben worden.
II.
38 Der Verfassungsgerichtshof entscheidet gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG unter Mitwirkung des stellvertretenden Mitglieds Dr. Jung an Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds Wittmann und unter Mitwirkung des stellvertretenden Mitglieds Reiser-Uhlenbruch an Stelle des verhinderten Mitglieds Prof. Dr. Klafki.
III.
39 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
40 Dass der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde bereits am 17. Juni 2024 und damit vor der Entscheidung des Amtsgerichts über die Anhörungsrüge vom 30. Mai 2024 durch Beschluss vom 17. Dezember 2024 erhoben hat, führt nicht zu ihrer Unzulässigkeit. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs wird ein solcher Zulässigkeitsmangel geheilt, wenn nachträglich eine den Rechtsweg abschließende Entscheidung ergeht (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 28. Oktober 2003 – VerfGH 19/01 –, Beschlussumdruck Seite 11; Beschluss vom 30. März 2011‚ – VerfGH 14/07 –, juris Rn. 35; Beschluss vom 10. Oktober 2017
– VerfGH 33/15 –, Beschlussumdruck Seite 7; vgl. schon BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 1953 – 1 BvR 520/52 –, BVerfGE 2, 105 = juris Rn. 15; dagegen VerfG Bbg, Beschluss vom 11. Dezember 2015 – 77/15 –, juris Rn. 15).
41 2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.
42 Das Amtsgericht hat das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf verletzt, indem es auf den wesentlichen Kern seines Tatsachen- und Rechtsvortrags – das Bestehen eines erbrechtlich begründeten Weisungsrechts des Beschwerdeführers gegenüber dem Anhörungsberechtigten zu 2. aufgrund eines fortbestehenden Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen dem Anhörungsberechtigten zu 2. und den (unbekannten) Erben der Verstorbenen in Verbindung mit der Stellung des Beschwerdeführers als gesetzlicher Vertreter der (unbekannten) Erben aufgrund dessen Bestallung als Nachlasspfleger – nicht eingegangen ist.
43 a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, auch wenn das Vorbringen in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich berührt wird, weil das Gericht nach diesem Grundsatz nicht verpflichtet ist, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist. Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Gründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 28. September 2010 – VerfGH 27/09 –, juris Rn. 61 m. w. N.).
44 b) Der Beschwerdeführer hat mit seiner Klage unter anderem geltend gemacht, dass zwischen der Verstorbenen und dem Anhörungsberechtigten zu 2. ein Geschäftsbesorgungsvertrag eingegangen wurde und dieser Vertrag auch nach dem Eintritt des Todes fortbestand (vgl. Klageschrift vom 5. September 2023, insbesondere Seite 4: kein Erlöschen des Geschäftsbesorgungsvertrages durch Tod [§§ 672, 675 BGB] und auch keine Beendigung des Auftrags [§ 19 Abs. 1 Nr. 16 RVG]). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er aufgrund seiner Stellung als gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben (in Verbindung mit dem fortbestehenden Geschäftsbesorgungsvertrag) gegenüber dem Anhörungsberechtigten zu 2. ein Weisungsrecht hatte, von dem dieser abgewichen ist (vgl. Klageschrift, insbesondere Seiten 1, 4 f.).
45 c) Das Amtsgericht hat ausgeführt, dass der Anhörungsberechtigte zu 2. „weder mit dem Kläger noch mit der unbekannten Erbengemeinschaft der Erblasserin eine vertragliche Verbindung oder einen Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen“ hat. Er sei daher „nicht verpflichtet gewesen etwaige Weisungen des Klägers auszuführen.“ Dem Beschwerdeführer stehe gegenüber dem Anhörungsberechtigten „aus keinem Rechtsgrund ein Weisungsrecht zu“ (Urteil des Amtsgerichts, Seite 2).
46 Diese Begründung setzt sich nicht einmal im Ansatz mit dem Vortrag des Beschwerdeführers zum Fortbestand des Geschäftsbesorgungsvertrages (§§ 672, 675 BGB) und dessen erbrechtlichem Übergang (§ 1922 BGB) auseinander. Ebenso fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der Stellung des Beschwerdeführers als dem gesetzlichen Vertreter der unbekannten Erben (§ 1960 BGB).
47 Hierbei handelte es sich jedoch um das zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers, weil das Fortbestehen des Geschäftsbesorgungsvertrages auch nach Eintritt des Todes und die rechtliche Stellung des Beschwerdeführers als gesetzlicher Vertreter der Erben die maßgebliche Grundlage für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs bildete.
48 Eine solche gebotene Auseinandersetzung ist auch nicht der Sitzungsniederschrift vom 13. März 2024 zu entnehmen. In der Sitzungsniederschrift heißt es pauschal, dass die Sach- und Rechtslage erörtert worden sei.
49 d) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Ergebnis des Anhörungsrügeverfahrens beim Amtsgericht. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 17. Dezember 2024 über die Anhörungsrüge weist keinerlei Bezug zum Inhalt des Rechtsstreits auf.
50 Nach alledem verletzt das Urteil des Amtsgerichts das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aus Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf.
IV.
51 Das Verfahren ist nach § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG kostenfrei.
52 Die Entscheidung über die Auslagenerstattung des Beschwerdeführers beruht auf § 29 Abs. 1 Satz 1 ThürVerfGHG. Für eine Auslagenerstattung der Anhörungsberechtigten nach § 29 Abs. 1 Satz 2 ThürVerfGHG besteht kein Anlass.
53 Die Entscheidung ist gemäß § 37 Abs. 1 ThürVerfGHG ohne mündliche Verhandlung ergangen. Sie ist mit 5 : 4 Stimmen ergangen.
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