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3 WF 304/26•Thüringer Oberlandesgericht 3. Zivilsenat, 2026-08-04, 3 WF 304/26
3 WF 304/26Tribunale superiore / III camera civile4 ago 2026
Der Verfahrenswert für einen im Verfahren der einstweiligen Anordnung geltend gemachten Verfahrenskostenvorschuss ist nach dem vollen Wert des verlangten Vorschusses festzusetzen. Verfahrensgang vorgehend AG Erfurt, 10. Juni 2026, 29 F 332/26, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-08-04
Aktenzeichen: 3 WF 304/26
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 41 FamGKG, § 35 FamGKG, § 1360a Abs 4 BGB
Der Verfahrenswert für einen im Verfahren der einstweiligen Anordnung geltend gemachten Verfahrenskostenvorschuss ist nach dem vollen Wert des verlangten Vorschusses festzusetzen.
Verfahrensgang
vorgehend AG Erfurt, 10. Juni 2026, 29 F 332/26, Beschluss
Auf Beschwerde des Rechtsanwalts S wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Erfurt vom 10.06.2026, Az. 29 F 332/26, in Ziffer 3. abgeändert:
Der Verfahrenswert wird auf 2.323,48 € (statt 1.161,74 €) festgesetzt.
I.
1 Im angefochtenen Beschluss vom 10.06.2026, auf den verwiesen wird, hat das Familiengericht (1.) die Antragsgegnerin verpflichtet, an den Antragsteller 2.323,48 € Verfahrenskostenvorschuss für dessen Kindesunterhaltsantrag vom 22.10.2025 (Az. 29 F 1363/25, AG Erfurt) zu zahlen, (2.) ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt und (3.) den Verfahrenswert auf 1.161,74 € (1/2 aus 2.323,48 €) festgesetzt.
2 Mit seiner dagegen am 15.06.2026 erhobenen Beschwerde strebt der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin die Wertfestsetzung auf 2.323,48 € an.
3 Die einstweilige Anordnung hinsichtlich des Verfahrenskostenvorschusses nehme die Hauptsache wirtschaftlich vorweg; ihr komme daher keine geringere Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu.
4 Das Familiengericht hat der Beschwerde am 06.07.2026 nicht abgeholfen.
5 Für den Ansatz des hälftigen Werts der Hauptsache gemäß § 41 FamGKG spreche, dass die einstweilige Anordnung im Bereich des Unterhaltsrechts nicht zu einer endgültigen Erledigung des Unterhaltsverfahrens führen kann, weil sie nicht in materielle Rechtskraft erwachse, also nicht rechtsverbindlich die Höhe des geschuldeten Unterhalts kläre.
6 Der Antragsteller ist der Beschwerde nicht entgegengetreten.
II.
7 Die aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) eingelegte Beschwerde ist statthaft (§ 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG) und auch sonst zulässig.
8 Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 300 €, § 59 Abs. 1 Satz 2 FamGKG (Gebühren- und Auslagendifferenz aus Wert bis 1.500 € bzw. bis 3.000 € – Nrn. 3100, 3104, 7002, 7008 VV-RVG –: 724,41 € - 423,94 € = 300,47 €).
9 Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen (§ 41 FamGKG).
10 § 51 FamGKG für Unterhaltssachen greift vorliegend nicht, da es nicht um wiederkehrende monatliche Leistungen geht. Der als Leistungsantrag bezifferte Vorschuss ist mit seinem vollen Wert und nicht nur zur Hälfte anzusetzen (§ 35 FamGKG), weil er im Vergleich zu einer Hauptsache praktisch keine geringere Bedeutung hat (§ 41 Satz 1 FamGKG).
11 Anders als mit einer vorläufigen Regelung des Kindesunterhalts selbst (dazu die erstinstanzlich zitierte Entscheidung OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juli 2021 – 13 WF 106/21 –, juris Rn. 6; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. Dezember 2022 – 10 UF 50/22 –, juris Rn. 5 m.w.N.) wird in der familiengerichtlichen Praxis mit der auf Zahlung gerichteten einstweiligen Anordnung zum Verfahrenskostenvorschuss (aus § 1360a Abs. 4 BGB entsprechend) regelmäßig die Hauptsache vorweggenommen und endgültig erledigt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 27. April 2017 – 19 WF 135/16 –, juris Rn. 11; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Februar 2017 – 2 WF 278/16 –, juris Rn. 10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Juni 2014 – 3 WF 136/14 –, juris Rn. 5; OLG Bamberg, Beschluss vom 13. Mai 2011 – 2 WF 102/11 –, juris Rn. 9; Toussaint/Zivier, Kostenrecht, 56. Aufl. 2026, § 41 FamFG Rn. 4 m.w.N.).
12 Die einstweiligen Anordnungen zum Verfahrenskostenvorschuss ersetzen in der forensischen Praxis nahezu ausnahmslos ein entsprechendes Hauptsacheverfahren. Dem erkennenden Einzelrichter ist aus knapp 20 Jahren erstinstanzlicher und über 10 Jahren zweitinstanzlicher Erfahrung in Familiensachen kein einziges Verfahren bekannt, in dem der einstweiligen Anordnung ein Hauptsacheverfahren zum unterhaltsrechtlichen Kostenvorschuss gefolgt wäre, auf das die Gegenmeinung zwar verweist (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 5. April 2016 – 2 WF 37/16 –, juris Rn. 13), das aber dem von einstweiligen Vorschussregelungen geprägten Familiengerichtsalltag – im Gegensatz zum Unterhaltsverfahren selbst, für das der Vorschuss geltend gemacht wird, – fremd ist. Die einstweilige Anordnung verwirklicht das Rechtschutzziel vollständig und endgültig, weil sie dem erfolgreichen Antragsteller die Geldmittel verschafft, um das Unterhaltsverfahren, für das der Vorschuss verlangt wird, einleiten und durchführen zu können; selbst eine spätere Rückzahlungsanordnung ändert an diesem Erfolg nichts mehr (vgl. BeckOK-Kostenrecht/Schindler, 53. Edition -Stand 01.06.2026-, § 41 FamFG Rn. 12a).
II.
13 Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamG-KG).
14 Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar, §§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 7 FamGKG.
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