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6 TaBVGa 5/25•Thüringer Landesarbeitsgericht 6. Kammer, 2026-03-02, 6 TaBVGa 5/25
6 TaBVGa 5/25Tribunale del lavoro / Chamber 62 mar 2026
Entscheidungsdatum: 2026-03-02
Aktenzeichen: 6 TaBVGa 5/25
ECLI: ECLI:DE:LAGTH:2026:0302.6TABVGA5.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Erfurt vom 05.09.2025 – Az. 6 BVGa 6/25 wird hinsichtlich der Anträge zu 1) und 2) als unzulässig verworfen und hinsichtlich des Antrags zu 3) zurückgewiesen.
Klarstellend wird der Tenor des angefochtenen Beschlusses wie folgt neu gefasst:
Die Anträge zu 1) und 2) werden als unzulässig verworfen und der Antrag zu 3) zurückgewiesen.
I.
1 Die Beteiligten streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren darüber, ob die Amtszeit der antragstellenden Hauptschwerbehindertenvertretung vorzeitig geendet hat.
2 Die Beteiligte zu 1) wurde zuletzt mit Wahl vom 15.03.2023 als Hauptschwerbehindertenvertretung (im Folgenden: HSBV) im Zuständigkeitsbereich des damaligen Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (im Folgenden: TMWWDG) – einer Landesoberbehörde des zu 2) beteiligten Freistaats mit Sitz in Erfurt – für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Wahlberechtigt waren die Schwerbehindertenvertretungen des Geschäftsbereichs des TMWWDG und der nachgeordneten Bereiche, hier die Thüringer Hochschulen, die Materialforschungs- und -prüfanstalt (im Folgenden: MFPA) und die Landessternwarte Tautenburg. Vertreten wurde die Beteiligte zu 1) durch die Hauptvertrauensperson (im Folgenden: HVP) Frau S., deren StellvertreterInnen Frau Sp., Frau H., Herr W. und Herr M. waren. Die HVP der Beteiligten zu 1) Frau S. ist Tarifbeschäftigte des Freistaats und auf Grundlage eines unbefristeten Arbeitsvertrags an der Friedrich-Schiller-Universität Jena (im Folgenden: FSU) als Mitarbeiterin in der Verwaltung tätig und der Abteilung 4 (Hochschulen) zugeordnet. Sie war zur Ausübung der Amtstätigkeit vollumfänglich freigestellt.
3 Das TMWWDG wurde durch Entscheidung des Ministerpräsidenten vom 13.12.2024 in Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ländlichen Raum (im Folgenden: TMWLLR) umbenannt, ohne dass organisatorische Änderungen oder eine Unterbrechung der Amtstätigkeit der Beteiligten zu 1) hiermit verbunden waren. Ebenfalls erfolgte eine Umbenennung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (im Folgenden: TMBJS) in Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (im Folgenden: TMBWK).
4 Durch Kabinettbeschluss vom 21.01.2025 wurde die Neuordnung der Zuständigkeiten der einzelnen Ministerien mit sofortiger Wirkung beschlossen. Dabei wurden die bisherige Abteilung 4 (Hochschulen) und der überwiegende Teil der Abteilung 5 (Forschungs-, Technologie- und Innovationspolitik) des TMWLLR, ebenso wie die Abteilung 4 (Kultur) der Thüringer Staatskanzlei (im Folgenden: TSK) dem nunmehrigen TMBWK zugeordnet, einschließlich des jeweiligen nachgeordneten Bereiches. Das TMBWK ist eine Landesoberbehörde des zu 2) beteiligten Freistaats mit Sitz in Erfurt. Im TMBWK war im Zeitpunkt der Neuordnung bereits eine eigene Hauptschwerbehindertenvertretung gewählt.
5 Durch Rechtsverordnung über die Stufenvertretungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 27.05.2025 (im Folgenden: StufV) bestimmte das Thüringer Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung (im Folgenden: TMIKL) auf der Grundlage des § 32 Abs. 4 i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 ThürPersVG für die bisherigen Hauptpersonalräte im TMBWK, TMWLLR sowie in der TSK, dass diese vorerst im Amt blieben bzw. bleiben und die Interessen der Beschäftigten ungeachtet der erfolgten Umstrukturierung bis zu einer angestrebten gesetzlichen Neuregelung, längstens bis zum 31.05.2027 wahrnehmen.
6 In der Verordnung, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, heißt es – soweit entscheidungserheblich – auszugsweise (GVBl. 2025, S. 174) wie folgt:
7 "§ 1 Besonderheiten der Stufenvertretungen
8 (1) Die Stufenvertretungen des bisherigen Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport, des bisherigen Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft sowie der Staatskanzlei, die jeweils am 20. Januar 2025 gebildet waren, bleiben abweichend von § 32 Abs. 1 ThürPersVG bis zu der auf Grundlage des § 95 Abs. 4 ThürPersVG in der mit Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes geltenden Fassung erforderlichen Neuwahl, längstens jedoch bis zur regelmäßigen Neuwahl nach § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 1 ThürPersVG in ihrer personellen Zusammensetzung weiter im Amt. Satz 1 gilt auch, soweit Mitglieder dieser Stufenvertretungen in Vollzug der Umorganisation der Ministerien bei einer anderen Dienststelle verwendet werden oder freigestellt sind.
9 […]
10 § 2 Vorübergehende Fortführung der Geschäfte durch die bisherigen Stufenvertretungen
11 (1) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur beteiligt die jeweils zuständige Stufenvertretung nach der fachlichen und personellen Zuordnung, die am 20. Januar 2025 bestand.
12 (2) Soweit es um Maßnahmen geht, die den gesamten Geschäftsbereich betreffen, führen die bisherigen Hauptpersonalräte die diesbezüglichen Geschäfte gemeinsam weiter. Die gemeinsame Geschäftsführung erfolgt durch einen aus den Vorsitzenden und den Stellvertreterinnen und Stellvertretern der bisherigen Hauptpersonalräte bestehendem Vorstand (Vorstand der bisherigen Hauptpersonalräte). Für die Wahl der oder des Vorsitzenden des Vorstands der bisherigen Hauptpersonalräte und deren oder dessen Stellvertretung gilt § 33 Abs. 2 Satz 1 und 2 ThürPersVG mit der Maßgabe entsprechend, dass anstelle des Personalrats der Vorstand der bisherigen Hauptpersonalräte zuständig ist.
13 (3) Gespräche nach § 66 Abs. 1 Satz 1 ThürPersVG werden zur ausreichenden Interessenwahrung aller Beschäftigten zum einen mit dem Hauptpersonalrat im bisherigen Ministerium für Bildung, Jugend und Sport und zum anderen mit den Hauptpersonalräten des bisherigen Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft und der Staatskanzlei gemeinsam geführt.
14 (4) Für die Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
15 […]"
16 Zu der StufV ergingen ergänzende Hinweise des TMIKL vom 13.06.2025 hinsichtlich deren Begründung und Anwendung. In den Hinweisen ist u.a. erwähnt, dass für die neu hinzukommenden Beschäftigten des Hochschulbereichs der bisherige HPR des bisherigen TMWWDG bis zur Neuwahl bestehen bleibt. Auf den übrigen Inhalt des Hinweisschreibens vom 13.06.2025 (Anlage K1, Bl. 19ff. d. A I. Instanz, im Folgenden: A. I.) wird Bezug genommen.
17 Mit E-Mail vom 26.03.2025 (Anlage K2, Bl. 21 d. A. I) wandte sich der Leiter des Referats 44 für Hochschulrecht und Hochschulpersonal beim TMBWK, Herr St., an die Beteiligte zu 1) und teilte seine Auffassung mit, dass das Amt als Hauptschwerbehindertenvertretung seit 24.01.2025 wegen des Neuzuschnitts der Ministerien und Verlust der Wählbarkeit gem. § 177 Abs. 7 S. 3 SGB IX erloschen sei. Die Kosten der Amtsführung könnten weder durch das TMBWK noch das TMWLLR getragen werden. Daraufhin führte die Beteiligte zu 1) mit E-Mail vom 27.03.2025 (Anlage K3, Bl. 23f. d.A. I) aus, dass aufgrund des Fortbestands des HPR des ehemaligen TMWWDG auch dessen HSBV ohne Neuwahl fortbestehe, da sonst der Regelungsgehalt des § 180 Abs. 3 SGB IX leer liefe. Mit E-Mail vom 31.03.2025 (Anlage K4, Bl. 25 d.A. I) bekräftigte Herr St. seine Rechtsauffassung u.a. zum nicht eröffneten Anwendungsbereich von §§ 180 Abs. 7, 177 Abs. 8 SGB IX und der Ablehnung eines Übergangsmandats der Beteiligten zu 1). Eine Übernahme von Kosten oder Unterstützung für die Amtsausübung der Beteiligten zu 1) erfolgte seitens des TMBWK ab Frühjahr 2025 nicht mehr. Bis Juni 2025 fanden keine Monatsgespräche mit den HPR statt.
18 Mit weiterem Schreiben vom 03.07.2025 an die Beteiligte zu 1) und die FSU Jena teilte Herr St. mit, dass das Amt als HVP aufgrund der Neuorganisation der Ministerien wegen des Verlustes der Wählbarkeit mit Vollzug des Ressortwechsels nach § 177 Abs, 7 S. 3 SGB IX erloschen sei. Das TMBWK werde keine weiteren Kosten, die mit dem Amt der Beteiligten zu 1) als Hauptschwerbehindertenvertretung verbunden sind, tragen. Eine weitere Freistellung auf Grund der Mandatsausübung komme ab Vollzug der Umsetzung in den Zuständigkeitsbereich des TMBWK nicht mehr in Betracht. Auf den weiteren Inhalt des Schreibens vom 03.07.2025 wird Bezug genommen (Anlage K6, Bl. 29 f. d.A. I). Ein zwischen der Beteiligten zu 1) und dem Leiter des Referats 11 am TMBWK, Herrn K., nach Gesprächen im April und Juni 2025 angesetzter dritter Gesprächstermin für den 22.07.2025 fand nach Absage durch den Referatsleiter unter Bezugnahme auf die abschließende Positionierung des Referats 44 mit Schreiben vom 03.07.2025 nicht statt (vgl. Anlage K5, Bl. 26f. d.A. I).
19 Die FSU Jena verständigte sich daraufhin mit der HVP der Beteiligten zu 1) darauf, bis zum 12.08.2025 keine Maßnahmen zu ergreifen. Für den 12.08.2025 wurde ein Termin angesetzt, um die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit für die Dienststelle nach Aufhebung der Freistellung zu besprechen, falls die mitgeteilte Auffassung des TMBWK nicht revidiert werde.
20 Nachdem die Beteiligte zu 2) erstinstanzlich zugesichert hatte, erst nach einer Entscheidung im vorliegenden Verfahren über die weitere Freistellung der HVP Frau S. zu entscheiden, wies ihr die FSU zwischenzeitlich eine Diensttätigkeit zum 17.11.2025 zu.
21 Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.07.2025 forderte die Beteiligte zu 1) den Freistaat unter Darlegung ihrer Rechtsauffassung und Fristsetzung auf, am Schreiben vom 03.07.2025 – auch gegenüber der FSU – nicht mehr festzuhalten und den Fortbestand des Amtes anzuerkennen (Anlage K7, Bl. 31ff. d.A. I). Hierauf erfolgte keine Reaktion.
22 Im Juli 2025 fand im TMWLRR eine Neuwahl des Hauptpersonalrats und der Hauptschwerbehindertenvertretung statt. Zur Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen wurde die Regierungsangestellte Frau B. gewählt. Eine Wahlanfechtung erfolgte nicht.
23 Mit ihrem Eilantrag vom 06.08.2025 hat die Beteiligte zu 1) erstinstanzlich zunächst begehrt, den Beteiligten zu 2) einstweilen zu verpflichten, sie weiterhin in allen Angelegenheiten der Hauptschwerbehindertenvertretung des ehemaligen TMWWDG – nun beim TMBWK – als Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen zu beteiligen und festzustellen, dass ihre Amtszeit über den 21.01.2025 hinaus fortbesteht.
24 Die Beteiligte zu 1) hat erstinstanzlich gemeint, die Anträge seien zulässig. Insbesondere seien hinsichtlich der Feststellungsanträge die Anforderungen des §§ 253 Abs. 2 Nr. 2 und 256 Abs. 1 ZPO gewahrt und es bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis. Ein auf die Feststellung des Fortbestands der Schwerbehindertenvertretung gerichteter Antrag betreffe dem BAG (Beschl. v. 19.10.2022 – 7 ABR 27/21) zufolge ein Rechtsverhältnis und sei ausnahmsweise im einstweiligen Verfügungsverfahren zulässig, wenn das Bestehen eines Beteiligungsrechts des Personalrats in Streit stehe. Sei die Beteiligung einer Schwerbehindertenvertretung bis zum Ende der Amtszeit streitig, sei mit dem LAG Hessen, Beschl. v. 03.09.2018 – 16 TaBVGa 145/18 von einer vergleichbaren Fallgestaltung auszugehen und eine feststellende einstweilige Verfügung ausnahmsweise anzuerkennen.
25 Die Beteiligte zu 1) hat zudem die Auffassung vertreten, für die Anträge bestehe ein Verfügungsgrund. Eine Befriedungsverfügung sei geboten, da eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren in etwa 12 bis 18 Monaten zu spät käme. Die Eilbedürftigkeit ergäbe sich daraus, dass der Beteiligten zu 1) mit Ablauf des 12.08.2025 der endgültige Verlust ihres Amtes als HVP samt der Freistellung von der Arbeitspflicht zur Wahrnehmung der Amtsaufgaben drohe. Ein Abwarten auf eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren sei ihr nicht zuzumuten, da ihr unverhältnismäßige und irreparable Nachteile und drohende umfassende Rechtsverluste entstünden. In erster Linie sei sie ohne Freistellung nicht mehr in der Lage, sich der Belange der von ihr vertretenen schwerbehinderten Menschen anzunehmen. Außerdem sei es ihr ohne Schriftdolmetscher nicht möglich, an Sitzungen und Beratungen teilzunehmen. Ohne die Bereitstellung und/oder Kostentragung könne sie das Amt nicht adäquat ausführen. Zu bedenken seien auch die erheblichen finanziellen Einbußen sowie die Verschlechterung durch Zuweisung nicht vergleichbarer Tätigkeiten, die mit dem Verlust des Amts drohten. Zudem hat die Beteiligte zu 1) vorgebracht, die Streitfrage über das Bestehen des Amtes habe sich bis zur endgültigen Stellungnahme vom 03.07.2025 noch in Klärung befunden.
26 Die Beteiligte zu 1) hat ferner gemeint, es bestehe auch der erforderliche Verfügungsanspruch. Das Amt der Beteiligten zu 1) als HVP der schwerbehinderten Menschen sei nicht erloschen. Maßgeblich für die Beurteilung des vorzeitigen Erlöschens des Amtes der HSBV sei § 177 Abs. 7 S. 3 SGB IX, dessen Voraussetzungen nicht vorlägen. Insbesondere habe die Beteiligte zu 1) ihre Wählbarkeit nicht infolge der Zuständigkeitsverschiebung verloren. Der Verlust der Wählbarkeit wäre demnach nur eingetreten, wenn die Umstrukturierung einen Dienststellenwechsel darstellen würde, infolge dessen die Beteiligte zu 1) als HVP der schwerbehinderten Menschen nunmehr für einen Bereich zuständig wäre, der nicht mehr mit ihrer Dienststelle verknüpft wäre. Das sei nicht der Fall. Es habe ein Ressortwechsel, jedoch kein Dienststellenwechsel vorgelegen. Als Dienststelle sei der gesamte Bereich des (ehemaligen) TMWWDG zu werten, für den die Beteiligte zu 1) zuletzt 2023 als Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen gewählt worden sei. Dieser gesamte Bereich sei geschlossen in das TMBWK überführt worden. Die maßgebliche Dienststelle der Antragstellerin bestehe also weiterhin.
27 Die Beteiligte zu 1) hat die Ansicht vertreten, die Ausnahmeregelungen der StufV vom 27.05.2025 seien auch auf sie als von der Umorganisation betroffenen HSBVanzuwenden. Eine mit § 32 Abs. 4 ThürPersVG vergleichbare Regelung fehle zwar an entsprechender Stelle der Normen zur Schwerbehindertenvertretung im Teil 3, Kapitel 5 des SGB IX. Jedoch seien aufgrund der Systematik sowie Sinn und Zweck der Vorschriften zur Schwerbehindertenvertretung die Regelungen der StufV entsprechend anzuwenden. Zum HPR stelle das Amt als HSBV das Äquivalent für die Schwerbehindertenvertretung dar. So sei es in der Vergangenheit seit Übernahme des Amtes ab Juni 2011 stets so gewesen, dass keine Beeinträchtigungen auf das Amt der Beteiligten zu 1) infolge etwaiger Umorganisationen eingetreten seien. Da der HPR des bisherigen TMWWDG weiterbestehe, müsse auch das Amt der Beteiligten zu 1) als HVP der schwerbehinderten Menschen weiterbestehen. Jedenfalls bestehe ein aus der StufV folgendes Übergangsmandat bis zur Neuwahl der HSBV.
28 Sinn und Zweck der Regelung des § 180 Abs. 3 SGB IX sei die spiegelbildliche Bildung von HSBV zum HPR. Dies entspreche dem grundlegenden Organisationsverständnis der Regelungen zur Hauptschwerbehindertenvertretung. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BAG vom 07.04.2004 – 7 ABR 35/03 könne aus Sicht der Beteiligten zu 1) nicht nur auf den Wortlaut abgestellt werden. Die Bestimmungen der Verordnung seien sinngemäß auf die HSBV als Stufenvertretung zu übertragen. Es sei zwar richtig, dass in den Vorschriften der §§ 177 f. SGB IX nicht ausdrücklich eine Regelung wie in § 32 Abs. 4 ThürPersVG enthalten sei. Daraus könne aber nicht gefolgert werden, dass es sich um eine bewusste Regelungslücke handele und der Wille des Bundesgesetzgebers zum Ausdruck gebracht sei, dass es kein Übergangsmandat der HSBV geben solle. Infolge der Föderalismusreform seien die Organisationsstrukturen auf Landesebene verlagert worden. Durch die gesetzlich vorgesehene Anknüpfung der HSBV an einen HPR sei stets nach den landesspezifischen Besonderheiten, vorliegend nach dem ThürPersVG, zu verfahren. Aus der fehlenden Regelung eines Übergangsmandats der Schwerbehindertenvertretungen im 2021 novellierten § 29 BPersVG könne daher nicht darauf geschlossen werden, dass ein Übergangsmandat für die Länder ausgeschlossen werden sollte. Naheliegend sei vielmehr, dass der für das Landespersonalrecht nicht mehr zuständige Bundesgesetzgeber angesichts des vom BAG anerkannten Gleichlaufs zwischen Personal- und Schwerbehindertenvertretung eine Regelungsnotwendigkeit nicht sah.
29 Die Beteiligte hat gemeint, die Vertretung der Arbeitnehmenden werde durch die arbeitgeberseitige Organisationsentscheidung einseitig unterlaufen, was nicht hinzunehmen sei. Die schwerbehinderten Beschäftigten aus dem bisherigen TMWWDG und der TSK blieben ohne eine von ihnen selbst legitimierte Interessenvertretung, was dem Grundprinzip der demokratischen Repräsentation und dem Wortlaut des § 180 Abs. 3 S. 2 SGB IX widerspreche. Eine solche Konstruktion ignoriere darüber hinaus die zwingende Wahlbindung der Schwerbehindertenvertretung. Für die betroffenen Beschäftigten und Einrichtungen bedeute dies eine unzulässige Entziehung ihrer gewählten Vertretung. Ein Verlust der Wählbarkeit würde zu einer Vertretung der Beschäftigten unterschiedlicher Bereiche mit jeweils eigenständig bestehenden HPR durch nur eine HSBV führen, die dafür in dem Umfang gar nicht gewählt worden sei. Eine derartige Mitvertretung der HSBV des TMBWK als "Dienerin mehrerer Herren" widerspreche dem Grundsatz der Trennung der Geschäftsbereiche der Personalvertretungen sowie einer hinreichenden Interessenvertretung der schwerbehinderten Menschen der verschiedenen Geschäftsbereiche und berge die Gefahr von Interessenkonflikten. Sie führe auch zu Vertretungslücken, weil die HSBV des TMBWK an Sitzungen des übergangsweise zuständigen HPR des bisherigen TMWLLR nicht beratend teilnehmen dürfe und keine Vertretung für Einrichtungen übernehmen dürfe, bei denen die HSBV des bisherigen TMWLLR das örtliche Mandat wahrnehme. Jedenfalls müsse dann auch Wählbarkeit der HSBV des vormaligen TMBJS entfallen und Neuwahlen für den durch die Umorganisation neu entstandenen Geschäftsbereich kommen, was ausweislich der Verordnung vom 27.05.2025 nicht gewollt gewesen sei. Dass jedoch lediglich der Beteiligten zu 1) das Amt streitig gemacht werde, erscheine auch hinsichtlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes äußert bedenklich.
30 Die Entscheidung des BAG vom 14.09.2022 – 7 ABR 17/21 sei nach Ansicht der Beteiligten zu 1) nicht heranzuziehen. Hier habe das BAG entschieden, dass mit Wegfall der bis dahin fingierten Dienststelle des Personalrats nach Auslaufen eines Verselbständigungsbeschlusses i.S.d. § 6 Abs. 3 BPersVG a.F. auch das Amt der Schwerbehindertenvertretung erlösche, weil deren Wählbarkeit entfallen sei. Im vorliegenden Verfahren sei der Sachverhalt jedoch anders gelagert, denn unstreitig bestehe der zum Amt der Beteiligte zu 1) gehörige HPR nach wie vor. Diese aus der organisatorischen und räumlichen Verknüpfung der Amtsgeschäfte gem. §§ 178 Abs. 4, 179 Abs. 9 und 182 Abs. 1 SGB IX resultierende Koppelung der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung an die Amtszeit des Personalrats betone auch das BAG. Für den vorliegenden Fall der Umorganisation sei weiterhin die Entscheidung des BAG vom 07.04.2004 – 7 ABR 35/03 maßgeblich, von der Abweichungen weder ersichtlich noch antragsgegnerseits vorgetragen worden seien.
31 Die Beteiligte zu 1) hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
32 1. den Beteiligten zu 2) zu verpflichten, die Beteiligte zu 1) einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache in allen Angelegenheiten der Hauptschwerbehindertenvertretung des ehemaligen Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft nun beim Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur für den Geschäftsbereich des ehemaligen Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft und den nachgeordneten Bereich über die Thüringer Hochschulen, MFPA und Landesstern-warte Tautenburg als Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen zu beteiligen;
33 hilfsweise
34 2. festzustellen, dass die Beteiligte zu 1) bis zum Ende der Amtszeit die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen für die schwerbehinderten Menschen des ehemaligen Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft, nun beim Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur für den Geschäftsbereich des ehemaligen Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft und den nachgeordneten Bereich über die Thüringer Hochschulen, MFPA und Landessternwarte Tautenburg ist;
35 3. festzustellen, dass das Amt der Beteiligten zu 1) besteht.
36 Der Beteiligte zu 2) hat erstinstanzlich beantragt,
37 die Anträge zurückzuweisen.
38 Er hat die Auffassung vertreten, es fehle an einem Anordnungsanspruch. Durch die Neuorganisation der obersten Landesbehörden sei die Beteiligte zu 1) im TMWLLR nicht mehr wahlberechtigt und auch nicht mehr wählbar.
39 Die Beteiligte zu 1) verkenne die gesetzlichen Regelungen in §§ 177 ff. SGB IX. Zwar kenne das SGB IX keinen eigenen Dienststellenbegriff, sondern greife auf den personalvertretungsrechtlichen Dienststellenbegriff zurück (§ 170 Abs. 1 S. 2 SGB IX), der sich vorliegend aus § 6 Abs. 1 ThürPersVG ergebe. Allerdings komme es auf den Dienststellenbegriff für Stufenvertretungen nicht an, da für diese gesonderten Regelungen bestehen würden. Diese knüpften nicht an den Begriff der Dienststelle an, sondern an die hierarchische Stellung im Behördenaufbau. So bestimme § 53 Abs. 1 ThürPersVG, dass Hauptpersonalräte bei den obersten Dienstbehörden gebildet würden. Auch für die Hauptschwerbehindertenvertretung bestimme § 180 Abs. 3 S. 2 SGB IX, dass diese bei den obersten Dienstbehörden zu wählen seien. Demnach hänge die Wählbarkeit von der Zugehörigkeit zum Bereich einer obersten Dienstbehörde ab. Diese Zugehörigkeit habe sich für die Beteiligte zu 1) unstreitig mit dem Übergang in den Zuständigkeitsbereich des TMBWK geändert, wobei die Beteiligte zu 1) nicht im TMBWK, sondern von den Wahlberechtigten des TMWLLR gewählt worden sei, für das nach der Neuorganisation keine Wahlberechtigung und keine Wählbarkeit mehr bestehe.
40 Der Verlust der Wählbarkeit führe gemäß § 177 Abs. 7 S. 3 letzte Alt. SGB IX notwendig zum Erlöschen des Amtes. Das gelte dem BAG zufolge (Beschl. v. 14.09.2022 – 7 ABR 17/21) nicht nur bei einem Ausscheiden aus dem Dienst, sondern auch bei einem Wechsel in eine andere Dienststelle bzw. bei einer Hauptschwerbehindertenvertretung bei einem Wechsel in den Zuständigkeitsbereich einer anderen obersten Dienstbehörde. Auf den Grund für den Wechsel komme es nicht an. Dieser könne sich auch aus der Neuorganisation von Behörden ergeben.
41 Der Beteiligte zu 2) hat erstinstanzlich gemeint, ein Mitnehmen des Amtes in eine neue Dienststelle sei nicht möglich. Dies käme nur in Betracht, wenn ein (befristetes) Übergangsmandat bestehen würde. Jedoch sei ein solches für Behörden in § 177 SGB IX gerade nicht vorgesehen, sondern nur für Betriebe geschaffen worden. Ausweislich der amtlichen Begründung zur Vorschrift in BT-Drs. 18/9522, S. 315 enthalte die Regelung des § 177 Abs. 8 SGB IX, die der Umsetzung der Richtlinie 2001/23/EG diene, in Bezug auf öffentliche Behörden gerade keine planwidrige Regelungslücke. Dies bestätige entsprechend übereinstimmend die Kommentarliteratur und nunmehr auch das BAG im Beschl. v. 14.09.2022 – 7 ABR 17/21, Rn. 33f.. Mit dieser Entscheidung sei auch die von der Beteiligten zu 1) zitierte Entscheidung des BAG aus dem Jahr 2004 überholt. Das vom BAG in der Entscheidung angenommene Übergangsmandat sei gerade damit begründet worden, dass es nicht zu einer vertretungslosen Zeit kommen dürfe. Eine solche sei vorliegend aber nicht zu besorgen, da im Bereich des TMBWK eine HSBV bestehe. Die Annahme eines Übergangsmandats in analoger Anwendung der §§ 177 Abs. 8 SGB IX, 21a BetrVG scheide ebenfalls aus, da ein Übergangsmandat nur für Betriebe und nur dann vorgesehen sei, wenn – anders als hier – noch keine Personalvertretung vorhanden sei. Zwar entstehe damit für einen Übergangszeitraum ein Legitimationsproblem, da die vom Wechsel betroffenen Beschäftigten die Hauptschwerbehindertenvertretung in der aufnehmenden Behörde nicht mitgewählt hätten. Dies werde von der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch – wie auch im Fall eines Neueintritts von zuvor in die Personalvertretung Gewählten – hingenommen.
42 Auch aus § 180 Abs. 3 SGB IX könne die Beteiligte zu 1) keine andere Rechtsfolge ableiten. Diese Norm gelte gerade nicht für den Übergang bei der Neuorganisation von Dienststellen, sondern nur dann, wenn innerhalb einer Behörde neben dem allgemeinen HPR besondere HPRs bestünden.
43 Schließlich folge auch aus der Rechtsverordnung vom 27.05.2025 zum vorübergehenden Fortbestand der bisherigen Hauptpersonalräte im vormaligen TMWLLR und TMBJS sowie der TSK kein Übergangsmandant. Die HSBV sei von der Rechtsverordnung nicht erfasst. Es habe für den Verordnungsgeber auch keine Ermächtigungsgrundlage zur abweichenden Regelung in Bezug auf Hauptschwerbehindertenvertretungen bestanden. Eine analoge Anwendung der Rechtsverordnung komme wegen des abschließenden Regelungsgehalt in § 177 Abs. 8 SGB IX nicht in Betracht.
44 Der Beteiligte zu 2) hat erstinstanzlich zudem die Auffassung vertreten, den Anträgen fehle ein Anordnungsgrund. Das Erlöschen des Amtes sei zum 21.01.2025 durch Vollzug der Neuorganisation der obersten Landesbehörden von Gesetzes wegen erfolgt, ohne dass es eines bestimmten Rechtsaktes der Verwaltung bedurfte habe. Spätestens seit dem 26.03.2025 sei die Beteiligte zu 1) auch in voller Kenntnis der Sach- und Rechtslage gewesen. Eine Klärung der Rechtslage, wie nun angestrebt, habe die Beteiligte zu 1) jedoch bisher unterlassen. Dabei sei ihr der Umstand, dass die Beteiligte zu 2) die Kosten der Amtswahrnehmung nicht mehr tragen werde, seit dem 26.03.2025 bekannt gewesen. Auch der Umstand, dass die Dienststelle der Beteiligten zu 1) nunmehr mit ihr für den 12.08.2025 ein Personalgespräch angesetzt habe, um die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit der Beteiligten zu 1) für die Dienststelle zu besprechen, begründe keine Eilbedürftigkeit. Jedenfalls komme, soweit sich aus diesem Gespräch eine Einschränkung der behaupteten Amtsführung ergeben würde, kein Feststellungsanspruch in Betracht, sondern ein Leistungsanspruch auf Freistellung gemäß § 179 Abs. 4 SGB 9, der jedoch nicht streitgegenständlich sei.
45 Mit Verfügung vom 29.08.2025 hat das Arbeitsgericht Erfurt die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Antrag zu 1) zu unbestimmt sei, weil unklar sei, zu welchen Angelegenheiten der HSBV angehört werden solle. Der Hilfsantrag zu 2) sei zu unbestimmt, da die Dauer der Amtszeit gerade in Streit stehe. Weiterhin sei ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich, zumal eine ausreichende Interessenvertretung vorhanden und die fehlende unmittelbare Legitimation unter Bezugnahme auf BAG, Beschl. v. 14.09.2022 – 7 ABR 17/21 Rn. 21 hinzunehmen sei. Auch bestehe mit dem BAG (a.a.O., Rn. 33) aufgrund des Verlustes der Wählbarkeit und mangels Übergangsmandat kein Anordnungsanspruch. Auf den weiteren Inhalt der Verfügung vom 29.08.2025 (Bl. 64 d. A. I) wird Bezug genommen.
46 Mit Beschluss vom 05.09.2025 hat das Erstgericht die Anträge zurückgewiesen: Der Hauptantrag zu 1) und der Hilfsantrag zu 2) seien bereits unzulässig und der zulässige Hilfsantrag zu 3) unbegründet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass an einstweiligen Feststellungsverfügungen grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse bestehe. Vorliegend werde auch kein konkretes Beteiligungsrecht der Beteiligten zu 1) geltend gemacht, sondern nur eine generelle Regelung angestrebt zu der Frage, ob das Amt durch den Neuzuschnitt der Ministerien vorzeitig erloschen sei. Zudem fehle ein Rechtsschutzinteresse auch deshalb, weil bislang kein Hauptsacheverfahren anhängig gemacht worden sei. Der Hilfsantrag zu 2) sei auch zu unbestimmt. Die Beteiligte zu 1) begehre die Feststellung, dass sie bis zum Ende der Amtszeit HVP ist. Das Ende der Amtszeit ist jedoch gerade streitig.
47 Der Hilfsantrag zu 3) sei dem Erstgericht zufolge zwar zulässig, weil für die begehrte, auf ein Rechtsverhältnis gerichtete Feststellung des Bestehens der Amtszeit bis zum Schluss der mündlichen Anhörung ein hinreichendes Interesse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO bestehe. Es bestehe jedoch in der Sache bereits kein Verfügungsgrund i.S.d. §§ 935, 940 ZPO i.V.m. 85 Abs. 2 ArbGG. Die Beteiligte zu 1) habe durch ihr eigenes Verhalten eine besondere Dringlichkeit widerlegt. Obgleich ihr bereits im März 2025 bekannt gewesen sei, dass ihr Amt aufgrund der Umorganisation der Ministerien in Frage stehe und eine Kostenübernahme für die Amtsausübung nicht mehr erfolgt sei, habe sie erst vier Monate – also erheblich – später den Eilantrag gestellt und dadurch deutlich gemacht, dass sie selbst der Angelegenheit keine besondere Eilbedürftigkeit beimesse. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass noch ein Gespräch mit dem Leiter des Referats 11 am 22.07.2025 ausgestanden habe, da der für das Personal der Hochschulen zuständige Leiter des Referats bereits am 31.03.2025 seine Rechtsauffassung der Beteiligten zu 1) gegenüber klar mitgeteilt habe. Gegen eine Eilbedürftigkeit spreche zudem, dass die Beteiligte zu 1) sich auf die pauschale Behauptung des Bestehens eines irreversiblen Rechtsverlustes bei zu später Entscheidung in der Hauptsache beschränke. Gravierende Nachteile seien nicht zu erkennen. Der mögliche vorübergehende Verlust des Freistellunganspruchs bis zu einer Hauptsacheentscheidung sei ebenso hinzunehmen wie ihr eine einstweilige Aufnahme der Tätigkeit bei der FSU Jena zumutbar sei. Welche erheblichen finanziellen Einbußen oder Verschlechterungen infolge der Zuweisung nicht vergleichbarer Tätigkeiten entstehen könnten, seien weder ersichtlich noch antragstellerinseits vorgetragen. Bei vorübergehender Nichtausübung des Amtes entstünden auch keine damit verbundenen Kosten. Hinzu komme, dass für die Geschäftsbereiche des bisherigen TMWWDG/TMWLLR eine ausreichende Interessenvertretung schwerbehinderter Beschäftigter durch die HSBV im TMBWK vorhanden sei. Die fehlende unmittelbare Legitimation sei hinzunehmen. Dies habe das BAG in seiner Entscheidung vom 14.09.2022 – 7 ABR 17/21, Rn. 21 selbst im Rahmen eines endgültigen Hauptsacheverfahrens angenommen.
48 Darüber hinaus fehle ein Verfügungsanspruch. Das Amt der Beteiligten zu 1) sei zum 21.01.2025 erloschen, da sie nach Neuorganisation der Ministerien nicht mehr wahlberechtigt sei und auch ihre Wählbarkeit im TMWLLR gem. § 177 Abs. 7 S. 3 letzte Alt. SGB IX verloren habe. Die Wählbarkeit hänge nach der Bestimmung des § 180 Abs. 3 S. 2 SGB IX nicht von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienststelle, sondern von der Zugehörigkeit zum Bereich einer obersten Dienstbehörde ab. Zwar sei das Amt von der Umbenennung des TMWWDG in TMWLLR unberührt geblieben. Durch die Verschiebung der Abteilung 4 (Hochschulen) sei die Beteiligte zu 1) zum TMBWK als oberste Dienstbehörde gewechselt, sodass sie ihre Wählbarkeit verloren habe. Ein Erlöschen des Amtes trete dem BAG (Beschl. v. 14.09.2022 – 7 ABR 17/21) zufolge nicht nur bei Ausscheiden aus dem Dienst, sondern auch bei einem Wechsel in eine andere Dienststelle oder den Zuständigkeitsbereich einer anderen obersten Dienstbehörde ein. Auf den Grund des Wechsels komme es nicht an. Dieser könne sich auch aus einer Neuorganisation der Behörde ergeben. Zur Begründung hat das Erstgericht weiter angeführt, ein (befristetes) Übergangsmandat bestehe nicht. Ein solches sei in § 177 SGB IX nur für Betriebe vorgesehen. § 177 Abs. 8 SGB IX enthalte der amtlichen Gesetzesbegründung nach gerade keine planwidrige Regelungslücke bzgl. öffentlicher Behörden, wovon auch BAG und Literatur ausgingen. Das vom BAG im Beschluss vom 07.04.2004 – 7 ABR 35/03 noch angenommene Übergangsmandat sei gerade damit begründet worden, dass es nicht zu einer vertretungslosen Zeit kommen dürfe. Eine solche sei vorliegend nicht anzunehmen, weil eine HSBV im TMBWK bestehe. Dass für eine Übergangszeit ein Legitimationsproblem bestehe, weil die vom Wechsel betroffenen Beschäftigten die HSBV in der aufnehmenden Behörde nicht mit gewählt haben, sei mit dem BAG, Beschl. v. 14.09.2022 – 7 ABR 17/21, Rn. 31 hinzunehmen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 180 Abs. 3 SGB IX, der für abschließend von § 177 Abs. 8 SGB IX erfasste Regelungsbereiche wie den Übergang bei der Neuorganisation von Dienststellen mangels planwidriger Regelungslücke keine Anwendung finden könne. Ein Übergangsmandat lasse sich schließlich auch nicht aus der Verordnung vom 27.05.2025 zum vorübergehenden Fortbestand der bisherigen HPR ableiten. Die HSBV werden von der Rechtsverordnung nicht erfasst. Es fehle für den Verordnungsgeber schon an einer Ermächtigungsgrundlage zu einer abweichenden Regelung in Bezug auf die HSBV. Eine analoge Anwendung der Verordnung scheide wegen des abschließenden Regelungsgehaltes in § 177 Abs. 8 SGB IX aus.
49 Gegen diesen ihr am 08.09.2025 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 1) mit einem am 19.09.2025 beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Nachdem sie mit Antrag vom 07.11.2025 Fristverlängerung zur Beschwerdebegründung beantragt, den Antrag auf gerichtliche Anfrage sodann mit Schriftsatz vom 10.11.2025 hinsichtlich des Zeitpunkts der beantragten Fristverlängerung bis zum 14.11.2025 präzisiert hat und die Frist mit Beschluss vom 11.11.2025 bis zum 14.11.2025 verlängert worden ist, ging ihre Beschwerdebegründung vom 13.11.2025 (Bl. 34ff. d.eA. II) am 13.11.2025 beim Thüringer Landesarbeitsgericht ein.
50 Mit ihrer Beschwerde rügt die Beteiligte zu 1) eine fehlerhafte Rechtsanwendung des Erstgerichts und meint, jedenfalls dem Hilfsantrag zu 3) hätte entsprechen werden müssen.
51 Zur Begründung führt sie aus, das Erstgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass keine besondere Eilbedürftigkeit vorliege und die Beteiligte zu 1) der Angelegenheit keine Eilbedürftigkeit zugemessen habe. Das Erstgericht unterliege einem Wertungsfehler, wenn es meint, die vorherigen Gespräche mit dem Referatsleiter Herrn K. seien unbeachtlich. Dieser sei auch für Angelegenheiten zuständig gewesen, bei denen Uneinigkeit über rechtliche Bewertungen im Zusammenhang mit dem Personal des Ministeriums geherrscht habe. Entsprechend habe er gegenüber der Beteiligten zu 1) seine Zuständigkeit in der vorliegenden Angelegenheit auch bestätigt. Die endgültige Rechtsauffassung des Ministeriums habe erst Ende Juli 2025 festgestanden. Danach sei unverzüglich Rechtsrat eingeholt worden.
52 Dem Antrag zu 1) fehle es aus Sicht der Beteiligten zu 1) nicht am Rechtsschutzbedürfnis, da die Beteiligungsrechte aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zu Genüge ersichtlich seien.
53 Der Antrag zu 2) sei ausreichend bestimmt, da die reguläre Amtszeit durch Ablauf der Wahlperiode oder durch Neuwahl ende.
54 Rechtsfehlerhaft sei das Erstgericht für den Antrag zu 3) davon ausgegangen, dass das Amt der Beteiligten zu 1) infolge der Zuständigkeitsverschiebung erloschen sei. Die Beteiligte zu 1) bekräftigt ihre erstinstanzliche Auffassung, dass es entgegen § 180 Abs. 3 S. 2 SGB IX an einer Legitimation der HSBV des TMBWK bezogen auf die gewechselten Beschäftigten des vormaligen TMWLLR fehle. Das Erstgericht habe übersehen, dass sich der von ihm angenommene Verlust der Wählbarkeit auch auf die HSBV des TMBWK hätte auswirken müssen, sodass Neuwahlen für den neu entstandenen Geschäftsbereich notwendig gewesen wären. Der Landesverordnungsgeber habe eine solche Neuwahl der Stufenvertretungen jedoch gerade vermeiden und einen parallelen Fortbestand der Gremien – auch der HSBV – regeln wollen. Die Beteiligte zu 1) betont, dass die Verordnung vom 27.05.2025 auf sie als Stufenvertretung entsprechend anwendbar sei und die Regelungen der §§ 176ff. SGB IX einer solchen nicht entgegenstünden, da es auf die landesrechtlichen Regelungen zum Übergangsmandat der Personalvertretungen ankomme, die entsprechend anzuwenden seien. Dies ergebe sich jedenfalls aus dem allgemein und zuletzt vom BAG mit Beschluss vom 18.06.2025 – 7 ABR 6/24 anerkannten Grundsatz des Gleichlaufs zwischen HPR und HSBV im öffentlichen Dienstrecht gem. §§ 180 Abs. 6 S. 2, 178 Abs. 4 SGB IX, welcher Vorrang gegenüber landesgesetzlichen Regelungen genieße und für deren Auslegung maßgeblich sei. Es sei daher unschädlich, dass § 32 Abs. 4 ThürPersVG nicht ausdrücklich die HSBV nenne. Bestünden mehrere (bisherige) HPR fort, jedoch nur eine HSBV, komme es aus Sicht der Beteiligten zu 1) zu den bereits erstinstanzlich ausgeführten Widersprüchen, Interessenkonflikten und Vertretungslücken, die das Erstgericht entgegen des Grundsatzes der Symmetrie der Beteiligungsrechte nicht beachtet und gewürdigt habe. Mit der Beschwerde wiederholt die Beteiligte zu 1) ihre Auffassung, dass die Entscheidung des BAG vom 14.09.2022 – 7 ABR 17/21 einen anders gelagerten Sachverhalt betreffe, weil vorliegend der zum Amt der Beteiligten zu 1) gehörige HPR nach wie vor bestehe. Eine Kopplung zwischen Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung und Amtszeit des Personalrats betone nicht nur das BAG, sondern auch Prof. Düwell in der 7. Auflage des Kommentars zum SGB IX, deren Ausführungen in § 177 Rn. 136 und § 176 Rn. 8 die Beteiligte zu 1) wörtlich zitiert.
55 Sie meint, die Entscheidung des Erstgerichts sei daher abzuändern und darauf zu erkennen, dass das Amt über den 21.01.2025 hinaus im Gleichlauf zum bestehenden HPR des ehemaligen TMWWDG fortbestehe.
56 Die Beteiligte zu 1) beantragt,
57 den Beschluss des Arbeitsgerichts Erfurt vom 05.09.2025, Az. 6 BVGa 6/25 abzuändern und
58 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | den Beteiligten zu 2) zu verpflichten, dass [sic!] die Beteiligte zu 1. einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache in allen Angelegenheiten der Hauptschwerbehindertenvertretung des ehemaligen Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft nun beim Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur für den Geschäftsbereich des ehemaligen Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft und den nachgeordneten Bereich über die Thüringer Hochschulen, MFPA und Landessternwarte Tautenburg als Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen zu beteiligen ist [sic!]; |
59 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | hilfsweise festzustellen, dass die Beteiligte zu 1) bis zum Ende der Amtszeit oder bis zu einer erforderlichen Neuwahl die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen für die schwerbehinderten Menschen des ehemaligen Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft, nun beim Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur für den Geschäftsbereich des ehemaligen Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft und den nach-geordneten Bereich über die Thüringer Hochschulen, MFPA und Landessternwarte Tautenburg ist; |
60 | | | | | --- | --- | --- | | 3. | | hilfsweise festzustellen, dass das Amt der Beteiligten zu 1) über den 21. Januar 2025 hinaus im Gleichlauf zum bestehenden Hauptpersonalrat des ehemaligen Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft fortbesteht. |
61 Der Beteiligte zu 2) beantragt,
62 die Beschwerde zurückzuweisen.
63 Er rügt die Zulässigkeit des Antrags zu 1) und 2). Da ein Hauptsacheverfahren bislang nicht eingeleitet worden sei, könne der auf eine Verpflichtung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache gerichtete Antrag zu 1) nicht vollstreckt werden. Die mit dem Hilfsantrag zu 2) begehrte Feststellung für die Zukunft, deren Eintritt unsicher sei, könne nicht getroffen werden, insbesondere, weil ein Amtsverlust auch aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen eintreten könne.
64 In der Sache verteidigt er die erstinstanzliche Entscheidung. Mit dem Erstgericht sei davon auszugehen, dass bereits ein Anordnungsgrund fehle. Da bereits im Juli 2025 im TMWLLR, für das die Beteiligte zu 1) übergangsweise weiter tätig werden solle, eine neue HSBV gewählt worden sei, sei ihr Amt im Zuge der Neuwahl und Amtsübernahme durch die neue HVP erloschen. Da sich die Beteiligte zu 1) nicht gegen die ihr bekannte Neuwahl gewendet noch diese angefochten habe, könne sie ihren Anspruch auf Fortführung des Amtes nunmehr nicht mehr geltend machen. Eine Fortführung des Amtes durch die Beteiligte zu 1) sei mit der Ablösung durch die neue HVP des TMWLLR ausgeschlossen. Im Übrigen sei mit dem Erstgericht davon auszugehen, dass sie seit März 2025 überlang zugewartet habe, bis sie den Eilantrag gestellt habe.
65 Aus Sicht des Beteiligten zu 2) liege auch kein Anordnungsanspruch vor. Zu Recht sei das Erstgericht davon ausgegangen, dass mit dem Wechsel des Geschäftsbereichs ein Verlust der Wählbarkeit gem. § 177 Abs. 7 SGB IX eingetreten sei. Die StufV gelte nur für HPR und ein Übergangsmandat sehe § 177 Abs. 8 SGB IX für öffentliche Stellen nicht vor. Auch wenn eine Kompetenz des Bundesgesetzgebers für das Personalvertretungsrecht der Länder nicht bestehe, habe dieser jedenfalls die ihm für das Schwerbehindertenvertretungsrecht (Sozialrecht) zustehende Gesetzgebungskompetenz nicht durch einen Verweis auf Landesrecht zu Übergangsmandaten bei behördlichen Organisationsänderungen ausgeübt. Es sei in Kauf genommen worden, dass es für eine begrenzte Übergangszeit bis zur Neubildung zu einem Auseinanderfallen von Personal- und Schwerbehindertenvertretung (im Folgenden: SBV) komme. Die Interessenwahrnehmung sei gesichert, wenn in der aufnehmenden Körperschaft eine SBV vorhanden sei. Im Übrigen sehe § 21a BetrVG auch nur dann ein Übergangsmandat vor, wenn im aufnehmenden Betrieb keine SBV existiere, sodass auch bei analoger Anwendung der Norm vorliegend aufgrund der bestehenden HSBV im TMBWK kein Übergangsmandat anzunehmen wäre. Selbst wenn die StufV die Ermächtigung in § 32 ThürPersVG mit der Regelung eines überlangen Übergangszeitraums überschreite, könne der Verordnungsgeber mit ihr jedenfalls – entgegen des ausdrücklichen Willens des Bundesgesetzgebers bzgl. des Ausschlusses eines Übergangsmandats – keine planwidrige Regelungslücke schaffen. Das von der Beteiligten zu 1) zur Beschwerdebegründung mit Beschluss des BAG vom 18.06.2025 – 7 ABR 6/24 herangezogene Prinzip des Gleichlaufs zwischen Personal- und Schwerbehindertenvertretung stehe gar nicht in Frage. Ein solcher Gleichlauf bleibe auch ohne Übergangsmandat gewahrt, denn er dürfe nicht personenbezogen im Hinblick auf die Amtsinhaber gesehen werden, sondern müsse strukturell und institutionell gesehen werden. Da die vorhandene HSBV des TMBWK die Vertretung der Beschäftigten im Hochschul- und Kulturbereich mit übernehme, sei auf der Ebene des HPR auch eine HSBV vorhanden. Die vorübergehende Mitwirkung in zwei HPR des gleichen Geschäftsbereichs führe entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) nicht zu einer Befangenheit bei Entscheidungen, die verschiedene nachgeordnete Bereiche betreffen. Eine solche müsse andernfalls auch bei Versetzungen zwischen Kulturbereich und Hochschulbereich oder Forschungsbereich und Hochschulbereich, die derzeit in einem gemeinsamen HPR behandelt würden, angenommen werden, was ebenso fernliegend sei. Die Beteiligte zu 1) verkenne zudem, dass in § 2 Abs. 2 StufV eine gemeinsame Geschäftsführung vorgesehen sei, die bei der HSBV nicht erfolgen könne, weil die Amtsausübung nicht durch ein Kollegialorgan erfolge, sondern durch eine Person (HVP). Bei Annahme eines Übergangsmandats entstünde ein nicht auflösbarer Wertungswiderspruch. Auch insoweit sei die vorübergehende Mitbetreuung der neu hinzugekommenen Beschäftigten durch die bereits im TMBWK bestehende HSBV die systemgemäße Lösung.
66 Der Beteiligte zu 2) verweist darauf, dass das BAG im Beschluss vom 18.06.2025 auch kein Übergangsmandat bejaht, sondern nur eine analoge Anwendung des § 180 Abs. 6 SGB IX vorgenommen habe, weil es der Interessenvertretung an einer gesetzlichen Regelung zur Anwendung der Norm auf Gesamtschwerbehindertenvertretung gefehlt habe. Vorliegend sei jedoch bei Neuorganisation von Behörden vom Gesetzgeber keine Regelungslücke des § 177 Abs. 8 SGB IX gelassen worden, sondern ein Übergangsmandat für öffentliche Dienststellen bewusst nicht geschaffen worden, wie auch das BAG bestätigt habe. Ein Auseinanderfallen der Vertretungsebenen sei auch nach der Neuorganisation nicht anzunehmen. Dass die HSBV des TMBWK ihre Aufgabe im Geschäftsbereich neben drei übergangsweise tätigen HPR erbringe, ändere an der wirksamen Vertretung der Beschäftigten im Geschäftsbereich Hochschulen – ebenso wie der Beschäftigten der vormaligen Abteilung Kultur der TSK – für den begrenzten Übergangszeitraum nichts. Die fehlende unmittelbare demokratische Legitimation sei – wie auch bei nach einer Wahl neu eintretenden Beschäftigten – für einen Übergangszeitraum mit dem BAG (7 ABR 17/21) und dem Erstgericht hinzunehmen.
67 Mit Verfügung vom 19.01.2026 hat die Vorsitzende darauf hingewiesen, dass die Beschwerde hinsichtlich der Anträge zu 1) und 2) unzulässig und hinsichtlich des Antrags zu 3) unbegründet sein dürfte. Dabei wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdebegründung nicht hinreichend mit der Entscheidung des Erstgerichts bzgl. der Anträge zu 1) und 2) auseinander gesetzt habe, insbesondere nicht mit der tragenden Begründung, dass das Rechtsschutzbedürfnis ohne Anstrengung eines Hauptsacheverfahrens fehle und dass der Antrag zu 2) hinsichtlich des Zeitpunkts des Endes der Amtszeit zu unbestimmt sei. Jedenfalls fehle es weiterhin an einem ausreichend bestimmten Antrag, da die zur Begründung herangezogene Entscheidung des LAG Hessen vom 03.09.2018 – 16 TaBVGa 145/18, in der die Amtszeit der GSBV nicht streitig gewesen sei, nicht vergleichbar sei. Weiterhin bestünden auch Bedenken gegen die Erfolgsaussichten des Feststellungsantrags zu 3), der in allen bisherigen Antragsvarianten keine zeitliche Begrenzung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache enthalte. Jedenfalls sei mit dem Erstgericht davon auszugehen, dass die für eine ausnahmsweise Befriedungsverfügung notwendige Dringlichkeit fehle. Die bislang vorgebrachten Nachteile seien bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hinzunehmen, zumal eine hinreichende Interessenvertretung durch die HSBV im TMBWK vorhanden und ein Hauptsacheverfahren bislang nicht angestrengt worden sei. Schließlich sei nicht ersichtlich, woraus die Beteiligte zu 1) ihre Befugnis für die Geltendmachung der übergangsweisen Fortführung ihres Amtes für das TMWLLR ableiten wolle, wenn dort bereits im Juli 2025 eine Neuwahl der HSBV mit Amtsübernahme einer neuen HVP erfolgt sei. Auf den weiteren Inhalt der Verfügung (Bl. 65ff. d. eA II) wird Bezug genommen.
68 Mit Schriftsatz vom 09.02.2026 teilte die Beteiligte zu 1) mit, dass bislang von der Einleitung eines Hauptsacheverfahrens zur Wahrung einer vertrauensvollen Zusammenarbeit und zur Vermeidung weiterer Kosten abgesehen worden sei. Eine Auslegung des Antrags zu 2) ergebe, dass die Amtszeit durch die gesetzlichen Regelungen begrenzt sei, sodass ein genauer Zeitpunkt nicht angegeben werden müsse. Der Antrag zu 3) sei inhaltlich unverändert und berücksichtige den Gleichklang der Ämter der HSBV und des Übergangs-HPR.
69 Mit Beschluss vom 18.02.2026 (Bl. 76 d. eA II) hat die Vorsitzende das schriftliche Verfahren angeordnet, Stellungnahmefrist bis 02.03.2026 eingeräumt und Verkündungstermin anberaumt, nachdem die Beteiligten ihre Zustimmung hierzu mit Schriftsatz vom 10.02.2026 und 17.02.2026 erteilt hatten.
70 Mit Schriftsatz vom 02.03.2026 hat die Beteiligte zu 1) ausgeführt, dass ein Rechtsschutzinteresse bestehe, solange der Übergangs-HPR des ehemaligen TMWWDG fortbestehe. Dies habe sich auch nach der Neuwahl der HSBV am TMWLLR nicht geändert, da sie zu keinem Zeitpunkt Beschäftigte des organisatorisch neu gebildeten TMWLLR, sondern stets dem Geschäftsbereich des ehemaligen TMWWDG zugeordnet gewesen und nur für diesen gewählt worden sei. Mangels Zugehörigkeit zum neuen Ressort und angesichts fehlender personeller Kontinuität sei sie für das neue TMWLLR nie wählbar gewesen. Die neu gewählte HSBV im neu gebildeten TMWLLR sei mangels Organisationsidentität oder gesetzlicher Anordnung nicht Rechtsnachfolgerin der Beteiligten zu 1). Eine dem gesetzlichen Zuordnungsmechanismus zuwiderlaufende Mitvertretung durch die HSBV am TMBWK sei zudem mit dem personalvertretungsrechtlichen Zuständigkeitsprinzip unvereinbar. Eine isolierte Beendigung der Amtszeit der HSBV bei gleichzeitigem Fortbestand des Übergangs-HPR allein infolge verwaltungsorganisatorischer Umstrukturierungen entwerte eine gewählte Interessenvertretung, widerspreche dem Schutzzweck des § 177 SGB IX und sei systemwidrig, da beide Interessenvertretungen funktional verknüpft und strukturell gleichlaufend seien.
71 Ein Hauptsacheverfahren war bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung am 02.03.2026 beim Arbeitsgericht Erfurt nicht anhängig (vgl. Vermerk vom 05.03.2026, Bl. 80 d. eA II).
72 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie den übrigen Inhalt der Akten 1./2. Instanz Bezug genommen.
II.
73 Die Beschwerde hat insgesamt keinen Erfolg.
74 Sie ist hinsichtlich der Anträge zu 1) und 2) bereits unzulässig und gem. § 89 Abs. 3 S. 1 ArbGG zu verwerfen. Hinsichtlich des Hilfsantrags zu 3) ist die Beschwerde unbegründet und gem. § 91 ArbGG zurückzuweisen.
75 1. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren ergehen.
76 Gem. §§ 90 Abs. 2, 83 Abs. 4 S. 1 ArbGG ist eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren in der Beschwerdeinstanz möglich, wenn alle Beteiligten ausdrücklich ihr Einverständnis hiermit erklären. Ob ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, entscheidet die Kammer stets nach pflichtgemäßem Ermessen. Stehen bei unstreitigem Sachverhalt nur Rechtsfragen in Streit, bedarf es einer mündlichen Anhörung grundsätzlich nicht (vgl. BeckOK ArbR/Roloff, 78. Ed. 1.12.2025, ArbGG § 83 Rn. 35; ErfK/Koch, 26. Aufl. 2026, ArbGG § 83 Rn. 10).
77 Vorliegend ist der Sachverhalt bereits durch die umfassenden erst- und zweitinstanzlichen schriftlichen Äußerungen aller Beteiligten vollständig aufgeklärt und es geht nur noch um die Beantwortung von Rechtsfragen durch das Beschwerdegericht, welches auf seine vorläufige Rechtsauffassung auch hingewiesen und den Beteiligten vorab mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Nachdem die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 17.02.2026 (Bl. 75 d. eA II) und der Beteiligten zu 2) mit Schriftsatz vom 10.02.2026 (Bl. 74 d. eA II) auch ausdrücklich ihre Zustimmung zum schriftlichen Verfahren erteilt haben, war auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Gegebenheiten entsprechend des Beschlusses vom 18.02.2026 (Bl. 76 d. eA II) ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
78 2. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist nur im tenorierten Umfang zulässig.
79 a) Die Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz ist statthaft nach §§ 87 Abs. 1, 85 Abs. 2 S. 1 ArbGG sowie form- und fristgerecht gem. §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 S. 1, 89 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ArbGG eingelegt.
80 b) Die Beschwerdebegründung genügt jedoch hinsichtlich des Antrags zu 1) und 2) nicht den Anforderungen, die §§ 89 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 S. 1, 87 Abs. 2 S. 1, 64 Abs. 6, 7 ArbGG i.V.m. 520 Abs. 3 ZPO an eine zulässige Beschwerdebegründung stellen.
81 aa) Die Beschwerdebegründung muss angeben, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Rechtsverletzung bestehen soll. Sie muss sich für ihre Zulässigkeit fallbezogen mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Beschlusses befassen. Allgemeine, formelhafte Wendungen genügen hierfür ebenso wenig wie eine Wiederholung von vorinstanzlichen Rechtsausführungen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Beschwerdeführerin die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt. Eine ordnungsgemäße Begründung erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses. Die Schlüssigkeit des Vorbringens ist für die Zulässigkeit zwar nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin muss jedoch darlegen, warum sie die Entscheidungsgründe für unrichtig hält. Dies erfordert konkrete Rügen von Fehlern der ersten Instanz in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht oder neues Vorbringen (§ 89 Abs. 2 S. 2 ArbGG). Ist die angefochtene Entscheidung mehrfach begründet, muss sich die Beschwerdebegründung mit allen Begründungen auseinandersetzen (vgl. BAG, Beschl. v. 24.05.2023 – 7 ABR 8/22, Rn. 10; Beschl. v. 23.02.2021 – 1 ABR 33/19, Rn. 11; Beschl. v. 20.03.2018 – 1 ABR 50/16, Rn. 9; BeckOK ArbR/Roloff, 78. Ed. 1.12.2025, ArbGG § 89 Rn. 7, 7a m.w.N.).
82 bb) Gemessen an diesen Maßstäben setzt sich die Beschwerdebegründung vom 13.11.2025 mit der Entscheidung des Erstgerichts bzgl. der Anträge zu 1) und 2) nicht hinreichend auseinander.
83 aaa) Das Erstgericht hat seine Entscheidung zum einen darauf gestützt, dass mit dem Antrag zu 1) kein bestimmtes Beteiligungsrecht geltend gemacht worden sei, sondern eine abstrakte einstweilige Verfügung dahingehend begehrt werde, ob die Beteiligte generell in ihrer Funktion als HSBV weiter zu beteiligen ist, was unzulässig sei. Es hat das Rechtsschutzbedürfnis außerdem auch deshalb verneint, weil bislang kein Hauptsacheverfahren angestrengt worden sei.
84 In der Beschwerdebegründung führt die Beteiligte zu 1) unter II. (dort S. 9, Bl. 42 d. eA II) lediglich aus, das Erstgericht habe die Anträge zu 1) und 2) als unzulässig abgewiesen, ohne auf dessen Begründung der Abweisung näher einzugehen. Unter III. 3. (dort S.12, Bl. 45 d. eA II) wird zum Antrag zu 1) die Auffassung vertreten, dass das Rechtsschutzbedürfnis bestehe, weil sich der Aufgabenumfang und die Beteiligungsrechte aus dem Gesetz ergäben. Damit erschöpft sich die Beschwerdebegründung in einer Wiederholung der erstinstanzlich in der Antragsschrift vom 06.08.2025 (dort S. 11, Bl. 11 d. A. I) vertretenen Ansicht, dass der Antrag zu 1) zur Sicherung der Rechte als HSBV zulässig sei, nachdem auch auf ausdrücklichen Hinweis des Erstgerichts vom 29.08.2025 (Bl. 64 d. A. I) keine Stellungnahme oder Anpassung des globalen Antrags hinsichtlich der Problematik erfolgt war. Zur Frage des Bestehens eines Rechtsschutzbedürfnisses ohne Einleitung des Hauptsacheverfahrens verhält sich die Beschwerdebegründung gar nicht. Sie geht damit über ein reines "Doch" nicht hinaus und greift nicht alle tragenden Aspekte für die Abweisung durch das Erstgericht an, was angesichts der Anforderungen der §§ 89 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 S. 1, 87 Abs. 2 S. 1, 64 Abs. 6, 7 ArbGG i.V.m. 520 Abs. 3 ZPO nicht ausreichend ist.
85 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Besonderheiten des Beschwerdeverfahrens im Beschlussverfahren. Dass diesen im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde angemessen Rechnung zu tragen ist, kann von vornherein nicht zur Folge habe, dass eine nur Rechtsauffassungen 1. Instanz wiederholende, nicht alle Aspekte einer Mehrfachbegründung aufgreifende Anfechtung als zulässig angesehen wird. Denn auch im Beschlussverfahren muss die Beschwerde darlegen, dass und warum sie die Entscheidungsgründe für unrichtig hält und dabei auf alle selbständigen Begründungsstränge des Erstgerichts eingehen, um geeignet zu sein, im Falle ihrer Berechtigung die Entscheidung insgesamt infrage zu stellen. Setzt sie sich einen Streitgegenstand betreffend nur unzureichend mit der Begründung und auch nicht mit allen tragenden Erwägungen des Erstgerichts auseinander, ist sie – wie hier – unzulässig (vgl. BAG Beschl. v. 24.05.2023 – 7 ABR 8/22, Rn. 10).
86 bbb) Gleiches gilt für den Antrag zu 2). Für diesen beschränkt sich der Angriff in der Beschwerdebegründung auf die bloße Wiederholung der Rechtsauffassung, dass der Antrag ausreichend bestimmt ist bzw. bestimmbar wäre. Es wird lediglich ausgeführt, dass die reguläre Amtszeit durch Ablauf der Wahlperiode oder durch Neuwahlen ende und der Antrag um letztgenannten Aspekt alternativ erweitert. Auf die ebenfalls bereits mit Hinweis vom 29.08.2025 mitgeteilten und zur Begründung der Abweisung dann auch herangezogenen Bedenken des Erstgerichts hinsichtlich der fehlenden Konkretisierung des streitigen Zeitpunkts des Amtszeitendes geht die Beschwerdebegründung nicht näher ein, sodass auch insofern nicht von einer den Anforderungen der §§ 89 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 S. 1, 87 Abs. 2 S. 1, 64 Abs. 6, 7 ArbGG i.V.m. 520 Abs. 3 ZPO genügenden Beschwerdebegründung auszugehen ist.
87 Im Übrigen könnte die von der Beteiligten zu 1) mit dem Antrag zu 2) angestrebte Alternativfeststellung auch zu keiner abschließenden Klärung des Rechtsverhältnisses i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO bis zur Entscheidung in der Hauptsache führen. Der für die Zulässigkeit des Antrags zu 2) erstinstanzlich (Antragsbegründung vom 06.08.2025, dort S. 11, Bl. 11 d. A. I) herangezogene Beschluss des LAG Hessen vom 03.09.2018 – 16 TaBVGa 145/18 betraf insoweit einen anderen Sachverhalt, als dass hier das Ende der Amtszeit der Gesamtschwerbehindertenvertretung gar nicht in Streit stand, sondern allein die personelle Zusammensetzung dieser.
88 c) Hinsichtlich des Antrags zu 3) ist die Beschwerde zulässig.
89 aa) Die zu 1) beteiligte HSBV ist beschwerdebefugt, da sie beteiligtenfähig i.S.d. § 83 Abs. 3 ArbGG ist.
90 Beschwerdebefugt ist, wer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und mit dem Rechtsmittel gerade die Beseitigung dieser Beschwer begehrt. Die Beschwerdebefugnis im Beschlussverfahren folgt der Beteiligungsbefugnis. Daher ist beschwerdebefugt nur diejenige Person, Vereinigung oder Stelle, die nach § 83 Abs. 3 ArbGG am Verfahren beteiligt und i.S.d. § 10 ArbGG parteifähig ist, d.h. durch die zu erwartende Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen bzw. schwerbehindertenvertretungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen wird. Die Beteiligtenbefugnis ist vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und zu berücksichtigen. Ist das Amt einer an einem Beschlussverfahren beteiligten Schwerbehindertenvertretung erloschen, ohne dass eine neue Schwerbehindertenvertretung gewählt wurde, endet damit deren Beteiligtenfähigkeit. Zwar führt ein unstreitiger Verlust der Beteiligtenfähigkeit zur Unzulässigkeit eines Rechtsmittels. Ist jedoch die Beteiligtenfähigkeit streitig, so wird sie vom BAG hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsmittels unterstellt. Es entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, dass eine Partei, deren Parteifähigkeit oder gar rechtliche Existenz überhaupt im Streit steht, wirksam ein Rechtsmittel mit dem Ziel einlegen kann, eine Sachentscheidung zu erlangen (vgl. BAG, Beschl. v. 14.09.2022 – 7 ABR, Rn. 13; Beschl. v. 30.06.2021 – 7 ABR 24/20, Rn. 17 m.w.N.).
91 Beteiligte zu 1) ist die HSBV als Stelle. Hauptschwerbehindertenvertretungen sind nach § 177 Abs. 1 S. 1 SGB IX als Zusammenfassung von Vertrauensperson und stellvertretenden Mitgliedern zu einem besonderen kollektiven Vertretungskörper definiert und grundsätzlich nach § 83 Abs. 3 ArbGG beteiligtenfähig. Da vorliegend hinsichtlich des Antrags zu 3) streitig ist, ob die HSBV nach dem Ressortwechsel übergangsweise fortbesteht, ist die Beteiligtenfähigkeit für die Zulässigkeit der Beschwerde zu unterstellen (vgl. BAG, Beschl. v. 14.09.2022 – 7 ABR 17/21, Rn. 9ff., 23 m.w.N.). Entsprechend ist für die der Beteiligtenfähigkeit folgende Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) auch unerheblich, ob – wie der Beteiligte zu 2) meint – die im Juli 2025 gewählte HSBV am TMWLLR die Beteiligte zu 1) abgelöst hat.
92 Die HVP Frau S. wäre zwar – obgleich sie formal nicht als Beteiligte geführt worden ist – ebenfalls als Person i.S.d. § 10 S. 1 2. Hs. ArbGG beteiligtenfähig und beschwerdebefugt insoweit gewesen, als sie in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Funktion betroffen ist (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Schlewing/Dickerhof-Borello, 10. Aufl. 2022, ArbGG § 10 Rn. 20). Beschwerde eingelegt hat jedoch zweitinstanzlich die HSBV als Stelle, vertreten durch die HVP Frau S.. Die HSBV besteht grundsätzlich nur aus einer Person und kann – im Gegensatz zum Personalrat – nicht als mehrköpfiges Kollegialorgan heranwachsen. Ihre Aufgaben werden regelmäßig durch die gewählte HVP allein wahrgenommen. Da eine Aufgabenwahrnehmung auch durch StellvertreterInnen im Vertretungskörper jedoch nicht ausgeschlossen ist, gilt für die HSBV ein modifiziertes Prinzip der Ein-Personen-Vertretung (vgl. LPK-SGB IX/Düwell, 7. Aufl. 2026, SGB IX § 177 Rn. 6; BAG, Beschl. v. 29.07.2009 – 7 ABR 91/07, Rn. 19). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beteiligte zu 1) mit ihrer Beschwerde auch die mit der Organstellung verbundenen Rechte ihrer HVP Frau S. wahrnehmen kann und wahrgenommen hat, ohne dass es noch einer gesonderten Beteiligung der HVP bedurft hätte.
93 bb) Hinsichtlich des Hilfsantrags zu 3) genügt die Beschwerdebegründung vom 13.11.2025 auch den Anforderungen des §§ 89 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 S. 1, 87 Abs. 2 S. 1, 64 Abs. 6, 7 ArbGG i.V.m. 520 Abs. 3 ZPO.
94 3. Die insoweit zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet.
95 a) Der Hilfsantrag zu 3) ist zulässig.
96 aa) Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet. Einschlägige Verfahrensart ist nach § 2a Abs. 1 Nr. 3 a), Abs. 2 ArbGG analog das Beschlussverfahren.
97 Für organschaftliche Angelegenheiten ist § 2a Abs. 1 Nr. 3 a), Abs. 2 ArbGG entsprechend anzuwenden, auch wenn dieser nicht ausdrücklich auf § 180 SGB IX verweist (vgl. BAG, Beschl. v. 22.03.2012 – 7 AZB 51/11; LPK-SGB IX/Düwell, 7. Aufl. 2026, SGB IX § 180 Rn. 90). Streitgegenständlich ist vorliegend die Frage, ob das Amt der Beteiligten zu 1) nach dem Ressortwechsel zum 21.01.2025 vorzeitig erloschen ist oder übergangsweise fortbesteht. Es handelt sich mithin um eine Angelegenheit, die ihre Grundlage in der Organstellung der HSBV hat, und im Beschlussverfahren zu klären ist.
98 bb) Der Antrag ist im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot einer Auslegung fähig und bedürftig.
99 Auch im einstweiligen Beschlussverfahren ist gilt das Bestimmtheitsgebot, wobei die §§ 83 Abs. 1 ArbGG, 308 ZPO und § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO angesichts der Regelung des § 938 Abs. 1 ZPO modifiziert anzuwenden sind. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich die Angabe eines hinreichend bestimmten Rechtsschutzziels, dessen Auswahl nicht dem Gericht überlassen werden darf. Ist ein konkreter Antrag gestellt, besteht auch im Eilverfahren gem. § 308 Abs. 1 ZPO eine Bindung an diesen. Grundsätzlich sind selbst Globalanträge – d.h. solche, die als zulässig, aber insgesamt unbegründet angesehen werden, auch wenn sie bei einer nur auf einen Teil beschränkten Antragstellung begründet wären – einer Auslegung fähig (vgl. Hamacher Antragslexikon ArbR/Hamacher, 4. Aufl. 2024, A. I. Rn. 87f., 94; Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 5. Aufl. 2022, H. 17 m.w.N.).
100 Vorliegend existieren vier verschiedene Antragsvarianten. Erstinstanzlich war im Schriftsatz vom 03.09.2025 (Bl. 68 d. A. I) angekündigt worden, hilfsweise feststellen zu lassen, "dass das Amt der Beteiligten zu 1. über den 21.01.2025 hinaus fortbesteht". Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist im Anhörungstermin der Hilfsantrag zu 3) wie folgt gestellt worden: "Es wird festgestellt, dass das Amt der Beteiligten zu 1) besteht." Im Beschluss vom 05.09.2025 ist folgender Hilfsantrag zu 3) genannt: "Es wird festgestellt, dass das Amt der Beteiligten zu 1) fortbesteht." Mit der Beschwerde wird nunmehr beantragt, hilfsweise festzustellen, "dass das Amt der Beteiligten zu 1) über den 21. Januar 2025 hinaus im Gleichlauf zum bestehenden Hauptpersonalrat des ehemaligen Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft fortbesteht".
101 Keine Antragsvariante berücksichtigt, dass sich eine Feststellung im Eilverfahren nicht unbegrenzt auf die Zukunft erstrecken kann, sondern grundsätzlich nur auf die Gegenwart einstweilen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Diesem Aspekt kann bei gebotener interessengerechter Auslegung allerdings durch ein zeitlich begrenztes Verständnis des Antrags dahingehend Rechnung getragen werden, dass sich die Feststellung weder rein vergangenheits- noch rein zukunftsbezogen jedenfalls auf die Zeit nach dem 21.01.2025 bis zur Gegenwart und damit bis zum Schluss der Anhörung der Beteiligten beziehen soll. Von einer teilweisen Unzulässigkeit des Antrags bezogen auf die rückwirkende Feststellung ab 21.01.2025 bis zur Gegenwart ist nicht auszugehen. Dies wäre aus Sicht der Kammer nur dann der Fall, wenn sich die Feststellung ausschließlich auf die Vergangenheit bezogen hätte. Der Antrag zu 3) ist mit dem Erstgericht und dem BAG jedoch dahingehend zu verstehen, dass – wie erstinstanzlich zuletzt formuliert – der gegenwärtige Bestand des Amtes festgestellt werden soll (vgl. BAG, Beschl. v. 14.09.2022 – 7 ABR 17/21, Rn. 19; Beschl. v. 23.08.2006 – 7 ABR 51/05, Rn. 39; eine teilweise Unzulässigkeit im Hinblick auf die vergangenheitsbezogene Feststellung annehmend jedoch: LAG Hessen, Beschl. v. 03.09.2018 – 16 TaBVGa 145/18, Rn. 33-35).
102 Dass der Antrag zu 3) die innerprozessuale Bedingung nicht konkret benennt, ist unschädlich.
103 Bereits aus der Formulierung "hilfsweise" und der von der Beteiligten zu 1) vorgegebenen Rangfolge der Anträge ergibt sich, dass der Antrag zu 3) nur für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2) gestellt worden ist.
104 cc) Ausgehend von diesem Antragsverständnis ist mit dem Erstgericht davon auszugehen, dass auch das besondere Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO besteht.
105 Die von der Beteiligten zu 1) begehrte Feststellung ist auf ein Rechtsverhältnis gerichtet. Das rechtliche Interesse der Beteiligten zu 1) an der Feststellung folgt aus dem Umstand, dass der Beteiligte zu 2) deren Existenz ab dem 21.01.2025 in Frage stellt (vgl. BAG, Beschl. v. 14.09.2022 – 7 ABR 17/21, Rn. 19, 20).
106 Dies gilt auch im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Die ausnahmsweise Zulässigkeit von Feststellungsverfügungen ist mangels Annahme eines Unterlassungsanspruchs jedenfalls im Personalvertretungsrecht anerkannt, wenn das
107 Bestehen eines konkreten Beteiligungsrechtes in Streit steht. Kann ein Beteiligungsverstoß nicht mehr rückgängig gemacht werden, ist der Antrag auf die hinter dem streitigen Vorgang stehende Rechtsfrage zu richten (vgl. Korinth, a.a.O., L.9 und L.10 m.w.N.). Die Zulässigkeit feststellender einstweiliger Verfügungen kann angesichts der vergleichbaren Interessenlage auf feststellende Verfügungen hinsichtlich der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausgedehnt werden. Auch wenn es hier nicht um ein konkretes Beteiligungsrecht geht, steht vorliegend die Beteiligung und das Amt der HSBV nach dem Ressortwechsel in Streit, was mit der Ausnahmefallgruppe im Personalvertretungsrecht vergleichbar ist (vgl. LAG Hessen, Beschl. v. 03.09.2018 – 16 TaBVGa 145/18, Rn. 32).
108 Der Antrag ist, da die Nichtbeteiligung der HSBV nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, zulässigerweise auf die dahinter stehende Rechtsfrage des streitigen Bestandes der HSBV gerichtet.
109 dd) Die Änderung des Antrags zu 3) in der Beschwerdeinstanz stellt keine Antragsänderung i.S.d. § 263, § 533 ZPO dar.
110 Eine solche läge bei Änderung des Antrags nur dann vor, wenn auch der Streitgegenstand geändert worden wäre, weil das Begehren auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt wird. Keine Antragsänderungen sind dagegen Änderungen des Antrags, die unter § 264 ZPO fallen (vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 59. Ed. 1.12.2025, ZPO § 263 Rn. 2f.). Dem Antrag zu 3) liegt auch in der zuletzt gestellten Fassung derselbe Sachverhalt zugrunde. Wie die Beteiligte zu 1) im Schriftsatz vom 09.02.2026 ausgeführt hat, diente die Neuformulierung allein der Klarstellung des Begehrens, dass das Amt der Beteiligten zu 1) im Gleichklang mit dem Amt des HPR für das bisherige TMWLLR entsprechend der Regelungsweise nach der StufV bestehen solle. Damit hat die Beteiligte zu 1) lediglich ein Begründungselement in den Antrag aufgenommen, ohne dabei den Streitgegenstand auszuwechseln.
111 ee) Die Beteiligte zu 1) ist auch antragsbefugt.
112 Die HSBV ist als Stufenvertretung zur Antragstellung befugt, soweit das Gesetz ihr die Antragsbefugnis einräumt oder sie in ihrer eigenen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist. Die Antragsbefugnis richtet sich nach den Regeln über die Einleitung eines gerichtlichen Beschlussverfahrens gem. § 81 Abs. 1 ArbGG. Es ist anerkannt, dass die HSBV ihre Rechte selbständig und ohne Zustimmung des Personalrats gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen kann (vgl. Düwell, in: Grobys/Panzer-Heemeier, StichwortKommentar Arbeitsrecht, 4. Aufl., Ed. 12/2025, Stand: 15.09.2025, Schwerbehindertenvertretung Rn. 36; LPK-SGB IX/Düwell, 7. Aufl. 2026, SGB IX § 180 Rn. 91). Hiernach folgt die Antragsbefugnis der Beteiligten zu 1) aus §§ 177f., 180 SGB IX. Da ihr Bestand in Streit steht, ist sie in ihrer eigenen Rechtsstellung unmittelbar betroffen.
113 b) Der Hilfsantrag zu 3) ist jedoch unbegründet. Mit dem Erstgericht ist davon auszugehen, dass es bereits an einem Verfügungsgrund i.S.d. §§ 935, 940 ZPO fehlt.
114 aa) Hinsichtlich der Anforderungen, die §§ 85 Abs. 2 ArbGG i.V.m. 935, 940 ZPO an den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren stellen, wird auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts im Beschluss vom 05.09.2025 (unter II. 3. b), dort S. 10f., Bl. 87f. d. eA. I), die sich die erkennende Kammer analog §§ 87 Abs. 2 S. 1, 69 Abs. 2 ArbGG zu Eigen macht, Bezug genommen.
115 Die Beschwerde gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
116 Der Verfügungsgrund bildet den Umstand ab, deretwegen das Eilverfahren angestrengt wird, weil die Rechtsverwirklichung im Hauptsacheverfahren gefährdet erscheint (sog. Dringlichkeit). Zur Annahme einer derartigen Dringlichkeit bedürfte es auf Seiten der Beteiligten zu 1) gem. §§ 935, 940 ZPO der Gefahr eines irreversiblen Rechtsverlustes, die in einer Abwägung mit den Interessen des Beteiligten zu 2) als vorrangig anzusehen sein müsste. Eine Vorwegnahme der Hauptsache in Form einer Befriedungsverfügung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn dies zur Erfüllung des rechtsstaatlichen Justizgewährleistungsanspruchs auf effektiven Rechtsschutz unerlässlich ist. Abwägungsrelevante Aspekte, die zugunsten der Beteiligten zu 1) wirken, sind eine große Wahrscheinlichkeit des Antragserfolgs im Hauptsacheverfahren sowie die Tatsache, dass die Vollstreckung im Hauptsacheverfahren regelmäßig erst nach Rechtskraft möglich ist. Als Kriterium – das je nach Antrag zugunsten oder zulasten der Beteiligten zu 1) wirken kann – ist das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Betriebsverfassung, insbesondere der Vermeidung eines vertretungslosen Zustands, einzubeziehen. Zulasten der Beteiligten zu 1) wirkt, wenn ein ausreichender Schutz des verfolgten Ziels auf andere Weise sichergestellt ist sowie die Widerlegung der Dringlichkeit, wenn selbst vor Antragstellung ein längerer Zeitablauf in Kauf genommen und das Verfahren nachlässig betrieben wird. Soweit es um die Sicherung von Beteiligungsrechten des Betriebsrats geht, kommt es für die Interessenabwägung darauf an, wie stark die Beteiligungsrechte ausgestaltet sind und ob die Beschäftigten, zu deren Schutz die Beteiligungsrechte bestehen, hinreichend geschützt sind. Deshalb ist es für das Vorliegen eines Verfügungsgrundes erforderlich, dass wesentliche Nachteile für die von der Beteiligten zu 1) vertretenen Beschäftigten zu befürchten sind. Die Vereitelung von Beteiligungsrechten allein genügt nicht (vgl. ErfK/Koch, 26. Aufl. 2026, ArbGG § 85 Rn. 5; Grunsky/Waas/Benecke/Greiner/Greiner, 8. Aufl. 2014, ArbGG § 85 Rn. 25; HK-ArbGG/Bernard/Roos, 3. Aufl. 2025, ArbGG § 85 Rn. 51ff.; Rbib/Gesenhoff, NZA 2025, 1804, 1805 m.w.N.).
117 Diese insbesondere für die Personalvertretung entwickelten Abwägungsgrundsätze können aus Sicht der Kammer auf die HSBV als Stufenvertretung der Interessen der schwerbehinderten Menschen im Grundsatz – unter Beachtung der Besonderheiten dieses Organs – übertragen werden.
118 bb) Ausgehend hiervon ist mit dem Erstgericht das Vorliegen eines Verfügungsgrundes zu verneinen.
119 aaa) Die Beteiligte zu 1) hat die Dringlichkeit der Angelegenheit bereits selbst widerlegt.
120 Wer durch treuwidriges Zuwarten die Eilbedürftigkeit erst herbeiführt, kann nicht mehr mit einer einstweiligen Verfügung reagieren, es sei denn, es bestand keine Chance, rechtzeitig eine abschließende Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu erlangen. Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass selbst eine zunächst bestehende Eilbedürftigkeit durch prozessuales Verhalten der erstinstanzlich unterlegenen Antragstellerin entfallen kann. Insbesondere wird eine solche Selbstwiderlegung der Dringlichkeit angenommen, wenn ein Hauptsacheverfahren erst mehrere Monate nach dem Eilantrag eingeleitet wird. Ein derart zeitverzögerndes Verhalten verfehlt die den §§ 85 Abs. 2 ArbGG, 935, 940 ZPO zugrunde liegende gesetzliche Intention (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.03.2014 – 5 SaGa 13/13; HK-ArbGG/Bernard/Roos, 3. Aufl. 2025, ArbGG § 85 Rn. 51).
121 Die Gesamtbetrachtung des prozessualen Vorgehens der Beteiligten zu 1) ergibt, dass sie ihr Begehren nicht mit dem in einem Eilverfahren erforderlichen Nachdruck verfolgt hat. Das Erstgericht ist davon ausgegangen, dass bereits das Zuwarten mit der Einreichung des Eilantrags dringlichkeitsschädlich gewesen ist. Dessen ungeachtet ergibt sich die Selbstwiderlegung der Dringlichkeit zwischenzeitlich auch und gerade daraus, dass die Beteiligte zu 1) bislang immer noch keine Hauptsache eingeleitet hat. Sie hat zwar im Schriftsatz vom 09.02.2026 zuletzt angekündigt, eine Hauptsache schnellstmöglich anstrengen zu wollen. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.03.2026 war eine Hauptsache beim Erstgericht jedoch nicht anhängig, obwohl die Problematik der Beteiligten zu 1) spätestens im Juli 2025 bzw. mit Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses hinreichend bekannt war. Bereits der Umstand, dass seit mehr als einem halben Jahr keine Hauptsache angestrengt worden ist, führt dazu, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Beteiligte zu 1) überhaupt noch ein Interesse an einer zügigen Rechtsdurchsetzung belegen kann. Soweit die Beteiligte zu 1) darauf verweist, dass sie eine Hauptsache zur Vermeidung von Kosten im Interesse einer vertrauensvollen Zusammenarbeit bislang habe vermeiden wollen, stellt dies aus Sicht der Kammer keinen hinreichenden Hinderungsgrund für die Nichteinleitung der Hauptsache dar. Eine Zusammenarbeit mit dem Beteiligten zu 2), die hätte gestört werden können, gibt es unstreitig schon seit dem Frühjahr 2025 nicht mehr. Auch konnte sich die Beteiligte zu 1) nicht darauf zurückziehen, vor Einleitung einer Hauptsache erst den Ausgang des Beschwerdeverfahrens abwarten zu wollen. Spätestens mit der am 21.01.2026 zugegangenen gerichtlichen Verfügung vom 19.01.2026 waren der Beteiligten zu 1) die Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten auch der Beschwerde bekannt. Wenn die Beteiligte zu 1) gleichwohl bis zuletzt an ihrer Rechtsverfolgung festhält, erschließt sich nicht, warum sie die Hauptsache nicht einleiten kann. Schließlich führt die Nichtbetreibung des Hauptsacheverfahrens seit mehr als einem halben Jahr auch dazu, dass ihre erstinstanzlich nicht näher erläuterte Argumentation, ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache könne nicht hingenommen werden, weil mit einer solchen erst 12 bis 18 Monate nach Erhebung gerechnet werden könne, ins Leere geht.
122 bbb) Selbst wenn man es zugunsten der Beteiligten zu 1) – unter Außerachtlassung des arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatzes – als dringlichkeitsunschädlich ansehen wöllte, wenn während des einstweiligen Verfügungsverfahrens kein Hauptsacheverfahren angestrengt wird (vgl. MüKoZPO/Drescher, 7. Aufl. 2025, ZPO § 935 Rb, 22 mit Hinweis auf OLG Hamburg, Urt. v. 31.08.2023 – 15 U 18/23 Kart), fehlt es jedenfalls bis zuletzt an der hinreichenden Darlegung von irreparablen, eine Befriedungsverfügung rechtfertigenden Nachteilen.
123 Die erstinstanzlich in der Antragsschrift (dort S. 13f., Bl. 13f. d. eA. I) ausgeführten Nachteile der Beteiligten zu 1) und deren HVP sind vorliegend auch aus Sicht der erkennenden Kammer jedenfalls bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hinzunehmen.
124 Soweit die Beteiligte zu 1) eine Parallele zu dem Beschluss des LAG Hessen v. 03.09.2018 – 16 TaBVGa 145/18 zu ziehen versucht, wenn sie pauschal darauf verweist, eine Entscheidung in der – nicht eingeleiteten – Hauptsache komme zu spät, sei darauf hingewiesen, dass in dem vom LAG Hessen entschiedenen Fall ein Verfügungsgrund primär deshalb angenommen worden ist, weil – anders als vorliegend – bereits im Zeitpunkt der Eilentscheidung festgestanden hat, dass die Amtszeit der GSBV schon im Dezember 2018 enden wird.
125 Dass das nur potentielle Abwarten auf eine Hauptsacheentscheidung, der Entzug der Freistellung, die verweigerte Kostentragung und die nur mögliche Gefahr finanzieller Einbußen oder einer Verschlechterung durch Zuweisung nicht vergleichbarer Tätigkeiten keine solchen, eine Befriedungsverfügung rechtfertigenden Nachteile darstellen, hat das Erstgericht überzeugend festgestellt und in diesem Zusammenhang auch zutreffend darauf verwiesen, dass eine ausreichende Interessenvertretung durch die HSBV im TMBWK vorhanden ist. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss vom 05.09.2025 (unter II. 3. b) aa), dort S. 11, Bl. 88 d. eA I), die sich die erkennende Kammer analog §§ 69 Abs. 2, 87 Abs. 2 S. 1 ArbGG zu Eigen macht, wird Bezug genommen. Die Beschwerde geht auf die Ausführungen des Erstgerichts zum Fehlen irreparabler Nachteile, die für die Annahme eines Verfügungsgrundes unerlässlich sind, bis zuletzt trotz entsprechendem Hinweis vom 19.01.2026 gar nicht ein, auch nicht bezogen auf ihre nunmehr ab 17.11.2025 zugewiesene Tätigkeit an der FSU Jena.
126 Demgegenüber kann jedenfalls nicht ohne Weiteres von einer großen Wahrscheinlichkeit des Antragserfolgs im Hauptsacheverfahren ausgegangen werden. Bereits die Intensität des beiderseitigen Vorbringens belegt die Komplexität der sich hier stellenden Rechtsfragen. Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist kein derart eindeutiger Verfahrensausgang zu erkennen, der geeignet wäre, den Erlass einer Befriedungsverfügung trotz widerlegter Dringlichkeit zu rechtfertigen. Auch die Vereitelung von Beteiligungsrechten allein reicht für die Annahme eines Verfügungsgrundes nicht aus. Schließlich besteht, worauf das Erstgericht zutreffend hinweist, auch kein gänzlich vertretungsloser Zustand nach dem Ressortwechsel, welche den Erlass einer Befriedungsverfügung gebieten würde. Die Interessen der schwerbehinderten Menschen aus dem übergegangenen Geschäftsbereich des bisherigen TMWWDG/TMWLLR und der TSK werden derzeit durch die Schwerbehindertenvertretungen in den Ministerien, der TSK und der nachgeordneten Bereiche und die HSBV des TMBWK vertreten. Auch im TMWLLR ist im Juli 2025 eine neue HSBV gewählt. Die damit verbundene zeitweise fehlende unmittelbare Legitimation ist mit dem BAG (Beschl. v. 14.09.2022 – 7 ABR 17/21, Rn. 31) jedenfalls bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hinzunehmen. Denn hier ist die Situation nicht anders als in den Fällen, in denen Beschäftigte erst nach der Wahl der Personalvertretung Belegschaftsmitglieder geworden sind und diese deshalb nicht wählen konnten. Inwiefern die bereits vorhandene Interessen-vertretung die übergegangenen schwerbehinderten Beschäftigten nicht jedenfalls für einen Übergangszeitraum mitrepräsentieren kann, erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht (vgl. BAG, Beschl. v. 24.03.2021 – 7 ABR 16/20, Rn. 52; Linsenmaier, RdA 2017, 128, 134f.).
127 c) Da aufgrund vorstehender Ausführungen bereits kein Verfügungsgrund gegeben ist, kommt es auf die übrigen Erwägungen zum Verfügungsanspruch nicht mehr an. Ob ein solcher tatsächlich bestehen kann, bleibt einer Klärung im Hauptsacheverfahren überlassen.
128 Im Ergebnis blieb der Beschwerde der Erfolg versagt.
129 4. Entsprechend des Bestimmtheitserfordernisses gem. § 313 ZPO war eine klarstellende Neufassung des erstinstanzlichen Beschlusstenors angezeigt.
130 5. Eine Kostenentscheidung war auch hinsichtlich der Gerichtskostenfreiheit nach § 2 Abs. 2 GKG nicht veranlasst (vgl. BAG, Beschl. v. 02.10.2007 – 1 ABR 59/06).
131 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 2 S. 3 ArbGG).
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