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4 C 296/25•AG Rudolstadt, 2025-09-04, 4 C 296/25
4 C 296/25Tribunale di primo grado4 set 2025
Ein Ermittlungsverfahren wegen Sexualstraftaten zu Lasten von Kindern (§ 176b StGB) kann ein einjähriges Hausverbot in einer öffentlichen Schwimmhalle rechtfertigen, auch wenn dieses zwischenzeitlich eingestellt worden ist. Verfahrensgang nachgehend LG Gera 1. Zivilkammer, 8. Mai 2026, 1 S 142/25, Urteil
Entscheidungsdatum: 2025-09-04
Aktenzeichen: 4 C 296/25
ECLI: ECLI:DE:AGRUDOL:2025:0904.4C296.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 826 Abs 1 S 2 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, § 176b StGB
Rechtskraft: ja
Ein Ermittlungsverfahren wegen Sexualstraftaten zu Lasten von Kindern (§ 176b StGB) kann ein einjähriges Hausverbot in einer öffentlichen Schwimmhalle rechtfertigen, auch wenn dieses zwischenzeitlich eingestellt worden ist.
Verfahrensgang
nachgehend LG Gera 1. Zivilkammer, 8. Mai 2026, 1 S 142/25, Urteil
Der Antrag vom 05.08.2025 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
1 Der Verfügungskläger begehrt im vorliegenden Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache die vorläufige Suspendierung eines ihm durch die Verfügungsbeklagte erteilten Hausverbots für das Gebäude und Gelände der S. Schwimmhalle.
23 Der Kläger ist ausweislich seiner eidesstattlichen Versicherung vom 19.08.2025 Schwimmer, Schwimmtrainer und Vizepräsident im S Schwimmverein e.V. Seinen Sport übt der Kläger dabei sowohl als Trainer als auch als Schwimmer mehrmals pro Woche in der von der Beklagten betriebenen Schwimmhalle in S aus.
4 Als Trainer betreute der damals 20 Jahre alte Kläger in den Jahren 2023 und 2024 eine Kindergruppe in der Schwimmhalle der Beklagten, zu der auch ein 11 Jahre altes Mädchen gehörte. Mit diesem Kind unterhielt der Kläger eine umfangreiche Korrespondenz über den Messengerdienst „WhatsApp“, der zwar überwiegend gelöscht, in zusammenhängenden Teilen aber vorliegt und durch die Verfügungsbeklagte in Auszügen zur Akte gereicht wurde. Hinsichtlich des Inhalts des vorliegenden Chatverlaufs wird auf Bl. 30 bis 52 d. A. Bezug genommen.
5 Das gegen den Kläger wegen des Chatinhalts eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern wurde durch die Staatsanwaltschaft Gera mit Verfügung vom 20.02.2025 eingestellt (Bl. 58 d. A.).
6 Am 05.08.2025 erschien in der O Zeitung ein Presseartikel, in dem Teile des Chatverlaufs und Hintergrundinformationen über die Beteiligten verbreitet wurden (Bl. 57 d. A.).
7 Einen Tag zuvor, am 04.08.2025 erteilte die Beklagte dem Kläger mit sofortiger Wirkung ein Hausverbot für das Gebäude und Gelände der Beklagten am Standort S
8 Zur Begründung führte die Beklagte die unangebrachte Verhaltensweise des Klägers in Gestalt eines Verstoßes gegen die Haus- und Badeordnung an. Der Kläger habe wiederholt gegen das Verhaltensgebot verstoßen sich so zu verhalten, dass niemand geschädigt oder belästigt wird. Zudem habe er die allgemeinen Verhaltensregeln und die guten Sitten nicht eingehalten. Die Beklagte befristete das Hausverbot bis zum 31.07.2026. Hinsichtlich des weiteren Inhalts wird auf Bl. 7 d. A. Bezug genommen.
9 Der Kläger ist der Ansicht, dass gegen ihn ausgesprochene Hausverbot sei rechtswidrig. Der Kläger habe sich stets an die Haus- und Badeordnung gehalten. Er sei Opfer einer durch die Mutter des Kindes initiierten Hetzjagd und unzutreffender, da auf falschen Tatsachenbehauptungen beruhender - Presseartikel. Die Eilbedürftigkeit beruhe auf dem Umstand, dass der Kläger als Trainer und Sportler auf die Nutzung der Schwimmhalle ab dem 19.08.2025 angewiesen sei.
10 Der Verfügungskläger beantragt,
11 die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, es bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptsacheklage zu unterlassen, dem Antragsteller die Benutzung des Gebäudes und Geländes der Schwimmhalle in der in S zu verbieten.
12 Die Verfügungsbeklagte beantragt,
13 den Antrag zurückzuweisen.
14 Sie ist der Ansicht, das von ihr ausgesprochene Hausverbot sei rechtmäßig. Dem Kläger stehe weder ein Verfügungsanspruch-, noch eine Verfügungsgrund zur Seite. Selbst wenn es vorliegend eines sachlichen Grundes für den Erlass eines Hausverbotes gegeben hätte, läge dieser vor. Die Äußerungen des Verfügungsklägers gegenüber seines 11jährigen Schützlings rechtfertigten die Besorgnis einer von dem Kläger ausgehenden Gefahr für einen anderen Badegast. Der Kläger habe eindeutig auf Sexualpraktiken hinzielende Äußerungen gegenüber einem Kind getätigt und dessen Suizidgedanken befördert. Eine Eilbedürftigkeit sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Im Übrigen würde der Erlaß der begehrten Einstweiligen Verfügung zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen, deren besondere Anforderungen der Antragsteller nicht ansatzweise auch nur dargelegt habe.
15 Hinsichtlich des weiteren unstreitigen und streitigen Vortrags der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze, insbesondere die eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 19.08.2025 (Bl. 17 ff. d. A.) Bezug genommen.
16 Das Gericht hat die Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung angehört. Hinsichtlich des Inhalts der Anhörungen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2025 Bezug genommen.
17 I. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
18 1. Insbesondere fehlt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis des Verfügungsklägers im Hinblick auf eine Vorwegnahme der Hauptsache.
19 Im Wege der einstweiligen Verfügung dürfen im Allgemeinen nur solche Maßnahmen angeordnet werden, die den Anspruch des Gläubigers sichern oder in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine vorläufige Regelung treffen, ohne dass es zu einer Erfüllung kommt (OLG Düsseldorf Beschluss vom 26.02.2009 - I-10 W 14/09, 10 W 14/09 - Rn. 9, zitiert nach juris). Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist jedoch zulässig, wenn die durch die einstweilige Anordnung eintretenden Folgen nicht mehr korrigierbar sind.
20 Vorliegend würde durch Zeitablauf ein Zustand herbeigeführt, der nicht mehr korrigierbar wäre. Für vergangene Zeiträume kann ein Zugang der Natur der Sache nach nicht mehr nachträglich verweigert oder gestattet werden.
21 2. In der Sache hat der Antrag aber keinen Erfolg.
22 a) Der Verfügungskläger hat gegen die Verfügungsbeklagte keinen Anspruch auf Rücknahme des Hausverbots.
23 Die Befugnis der Beklagten zum Ausspruch des Hausverbots folgt aus ihrem Hausrecht. Es beruht auf dem Grundstückseigentum oder -besitz (§§ 858 ff., 903, 1004 BGB) und ermöglicht seinem Inhaber, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verwehrt (BGH Urteil vom 20. Januar 2006, V ZR 134/05, NJW 2006, 1054 m.w.N.; BGH Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08 - Rn. 11; LG Duisburg, Urteil vom 22. Juli 2005, 7 S 63/05 - Rn. 50; zitiert nach juris).
24 Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Befugnis der Beklagten zur Erteilung eines Hausverbots für die von ihr betriebene Schwimmhalle von dem Vorliegen eines sachlichen Grundes abhängt (verneint für private Betreiber einer Therme BGH Urteil vom 29. Mai 2020 - V ZR 275/18 -; zitiert nach juris).
25 Denn ein solcher sachlicher - das Hausverbot tragender - Grund liegt vor.
26 Da die Verhängung eines Hausverbots seine Grundlage in einem Unterlassungsanspruch nach §§ 862 Abs. 1 Satz 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB hat, setzt es voraus, dass eine künftige Störung zu besorgen ist. Konkret geht es darum, potentielle Störer auszuschließen, die die Sicherheit und den reibungslosen Ablauf des Badbetriebes gefährden können. Daran hat der Betreiber ein schützenswertes Interesse, weil ihn gegenüber allen Besuchern Schutzpflichten treffen, sie vor Übergriffen zu bewahren. Solche Schutzpflichten bestehen entweder aufgrund Vertrages mit den Besuchern des Bades oder unter dem Gesichtspunkt allgemeiner Verkehrssicherungspflichten.
27 Ein sachlicher Grund für ein Hausverbot besteht daher, wenn aufgrund von objektiven Tatsachen, nicht aufgrund bloßer subjektiver Befürchtungen, die Gefahr besteht, dass künftige Störungen durch die betreffende Person zu besorgen sind. Eine derartige Gefahr wird regelmäßig bei vorangegangenen rechtswidrigen Beeinträchtigungen vermutet, kann aber auch bei einer erstmals drohenden Beeinträchtigung gegeben sein (BGH Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03 -, NJW 2004, 1035, 1036; zitiert nach juris). Bei der Verhängung eines Hausverbots sind an die Annahme der Gefahr von Störungen keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Das ergibt sich aus den Besonderheiten des Bäderbetriebes. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass die Badegäste jeden Alters in der Regel leicht bekleidet und damit - insbesondere für sexuelle Übergriffe - besonders vulnerabel sind. Insbesondere Kinder im vorpubertären Alter sind durch den Betreiber eines Bades diesbezüglich besonders zu schützen. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass der Bäderbetrieb nicht zur Kontaktaufnahme und Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern durch Volljährige genutzt wird.
28 Die Besorgnis, dass der Kläger seine Aufenthalte in der Schwimmhalle der Beklagten genau für solche Zwecke missbraucht, ergibt sich aus dem zur Akte gereichten Chatverlauf mit einem zum damaligen Zeitpunkt elfjährigen Mädchen. Der Kläger hat eingeräumt, die im Chatverlauf unter dem Pseudonym „J“ verfassten Nachrichten an das Mädchen (Pseudonym „M S“) versandt zu haben.
29 Aus diesen wird deutlich, dass der Kläger zu verschiedenen Zeitpunkten u.a. am 10.12.2023, 10.01.2024, 13.02.2024, 01.03.2024, 03.03.2024 und 20.05.2024 gezielt die Konversation auf den Themenbereich Liebesbeziehungen und Sexualität lenkt und dabei versucht, das Kind zu einer sexuellen Beziehung zu überreden. Beispielhaft hierfür ist der Chatverlauf vom 10.12.2023 (Bl. 41 d. A.), in dem der Kläger dem Mädchen schreibt, gern austesten zu wollen, wie es in ihr so ist. Nachdem das Mädchen zu erkennen gibt, nicht zu verstehen, auf was der Kläger hinauswill, insistiert er mehrfach unter anderem mit „Na das halt“, „Würdest du auch austesten wollen, wie es ist, wenn ich in dir bin?“ und „Ja oder nein“.
30 Insgesamt rechtfertigt sich aus den vorliegenden Chatpassagen - in Anbetracht des Alters des Kindes - objektiv die Besorgnis, dass beim Kläger pädophile Neigungen vorliegen. Hieraus ergibt sich wiederum die objektive Besorgnis, dass der Kläger auch in Zukunft seinen Aufenthalt in der Schwimmhalle, insbesondere im Rahmen des Trainings von Kindern, dazu nutzen könnte, mit gleichgelagerten Zielen Kontakt zu diesen aufzunehmen.
31 Allein diese begründete Besorgnis rechtfertigt das durch die Beklagte ausgesprochene Hausverbot. Auf eine Strafbarkeit des bisherigen Verhaltens kommt es insoweit nicht an (BGH Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08 - Rn. 23; zitiert nach juris).
32 Auch das zeitliche Ausmaß und die inhaltliche Reichweite des Hausverbots sind nicht zu beanstanden. Der Befristung auf ein knappes Jahr gibt dem Kläger vielmehr die Möglichkeit, etwa durch Einholung ärztlichen Rates und der Erlangung entsprechender Nachweise die objektiv begründete Besorgnis der Beklagten auszuräumen und gegebenenfalls eine Verlängerung des Hausverbots zu vermeiden.
33 b) Auch einen Verfügungsgrund, d. h. die besondere Eilbedürftigkeit der Sache, hat der Kläger nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
34 Seine Einlassung, ihm werde durch das erteilte Hausverbot die Ausübung des Schwimmsports und seine Trainertätigkeit unmöglich gemacht, ist unzutreffend. Dem Kläger stehen auch nach dem Hausverbot bereits im Landkreis S-R mehrere Freibäder und mit dem Hallenbad der S Freizeit- und Erlebnisbad R GmbH auch eine weitere Schwimmhalle zur Nutzung offen. Weshalb es ihm nicht möglich sein soll, seinen Sport dort zu betreiben, ist nicht vorgetragen und nicht im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung vom 18.08.2025 glaubhaft gemacht.
35 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
36 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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