VG Gera 6. Kammer, 2026-02-27, 6 K 2208/25 Ge

6 K 2208/25 GeTribunale amministrativo / Chamber 627 feb 2026

Regest

1. Die Anforderung von Formularen (hier: zur Beantragung von Wohngeld) ist ihrem objektiven Erklärungswert nach nicht auf die unmittelbare Herbeiführung einer behördlichen Entscheidung gerichtet, sondern dient bloß der Vorbereitung eines etwaigen späteren Begehrens in der Sache. (Rn.35) 2. Zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch im Bereich des WoGG. (Rn.42)

Testo completo

VG Gera 6. Kammer — 6 K 2208/25 Ge — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-27

Aktenzeichen: 6 K 2208/25 Ge

ECLI: ECLI:DE:VGGERA:2026:0227.6K2208.25GE.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 24 Abs 2 S 2 WoGG, § 15 Abs 1 S 1 WoGG, § 27 SGB 10

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Die Anforderung von Formularen (hier: zur Beantragung von Wohngeld) ist ihrem objektiven Erklärungswert nach nicht auf die unmittelbare Herbeiführung einer behördlichen Entscheidung gerichtet, sondern dient bloß der Vorbereitung eines etwaigen späteren Begehrens in der Sache. (Rn.35)

  2. Zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch im Bereich des WoGG. (Rn.42)

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten über die Auslegung eines Wohngeldantrags.

2 Die Klägerin richtete unter dem 17. Januar 2025 ein an die Beklagte gerichtetes Schreiben mit folgendem Inhalt:

3 „Bitte um Übersendung von Antragsformularen

4 Sehr geehrte Damen und Herren,

5 auch im Namen meiner Ehefrau ... V..., A..., ... S..., schreibe ich Ihnen heute.

6 Der Grund meines heutigen Schreibens,[sic] ist die Bitte um Übersendung von entsprechenden Antragsformularen.

7 Hier wird höflichst um Übersendung von Antragsformularen für die Beantragung von Wohngeld bei Mietwohnungen, nebst aller Anlagen gebeten.

8 Mit freundlichen Grüßen

9 … V…“

10 Am 25. Juni 2025 ging bei der Beklagten ein von der Klägerin ausgefülltes Formular „Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss)“ ein. Wegen der Einzelheiten des Antrags wird auf diesen verwiesen.

11 Mit zwei unter demselben Aktenzeichen ergangenen Bescheiden vom 15. August 2025 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. Juni 2025 bis 30. Juni 2025 Wohngeld in Höhe von 116,00 EUR sowie für die Zeit vom 1. Juli 2025 bis 31. Mai 2026 Wohngeld in Höhe von monatlich 114,00 EUR. Wegen der Begründung der Bescheide wird auf diese Bezug genommen (Bl. 7-17 d. Gerichtsakte).

12 Die von der Klägerin mit Schreiben vom 19. August 2025 gegen die vorbezeichneten Bescheide erhobenen Widersprüche wies das Thüringer Landesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2025 – der Klägerin am 22. September 2025 zugestellt – zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, dass die Klägerin für die Monate Januar 2025 bis Mai 2025 keinen Anspruch auf Zahlung von Wohngeld entsprechend dem am 25. Juni 2025 bei der Stadt Saalfeld gestellten Antrag habe. Das klägerische Schreiben vom 17. Januar 2025 stelle eindeutig eine bloße Anforderung auf Übersendung von Antragsformularen dar; eine formlose Antragstellung liege darin nicht. Wohngeld werde nur auf Antrag der wohngeldberechtigten Person geleistet, wobei der Bewilligungszeitraum des Wohngeldes am Ersten des Monats beginne, in dem ein Wohngeldantrag gestellt worden ist. Unzulässige oder unwirksame Anträge ließen eine Sachentscheidung von Gesetzes wegen im Übrigen gar nicht zu.

13 Die Klägerin hat mit am 26. September 2025 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz ihres Bevollmächtigten Klage erhoben.

14 Zur Begründung ihrer Klage macht sie im Wesentlichen geltend, dass sie bereits unter dem 17. Januar 2025 bei der Stadt Saalfeld einen formlosen Antrag auf Gewährung von Wohngeld gestellt habe. Es sei „unsinnig anzunehmen, dass die Klägerin einen Antrag [anfordere], ohne dass ein entsprechender Antrag gestellt werden“ solle. Dass der formlose Antrag von der Beklagten nicht als solcher erkennbar gewesen sei, erscheine „massiv unrealistisch. Niemand [fordere] Anträge an, um sie sich an die Wand zu hängen.“

15 Die Klägerin beantragt wörtlich,

16 den Bescheid über Gewährung von Wohngeld vom 15.08.2025 mit dem Aktenzeichen: ..., in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 19.09.2025 mit dem Zeichen: ... ......, aufzuheben und der Klägerin Wohngeld in Form von Mietzuschuss ab Januar 2025 zu bewilligen.

17 Die Beklagte beantragt,

18 die Klage abzuweisen.

19 Sie bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die verfahrensgegenständlichen Bescheide. Ergänzend trägt sie vor, dass der Klägerin für den Zeitraum vom Januar 2025 bis Mai 2025 kein Anspruch auf Gewährung von Wohngeld zustehe, weil Wohngeld erst ab dem Ersten des Monats gewährt werden könne, an dem der Wohngeldantrag bei der Wohngeldbehörde eingegangen sei. Für die Gewährung von Wohngeld sei die Stellung eines Antrages zwingend erforderlich. Ein (anfangs noch nicht vollständiger) Antrag der Klägerin sei bei ihr am 25. Juni 2025 eingegangen, sodass der Bewilligungszeitraum am 1. Juni 2025 beginne. Dies entspreche auch dem in den streitgegenständlichen Bescheiden festgesetzten Beginn des Bewilligungszeitraumes. Zwar könne für den Beginn des Bewilligungszeitraumes auch ein formloser bzw. ein Antrag mit unvollständigen Nachweisen ausreichend sein. Allerdings müsse überhaupt ein entsprechendes Antragsbegehren, das auf die Antragstellung zur Gewährung von Wohngeld abzielt, erkennbar sein. Dies sei jedoch bei dem als vermeintlicher „Antrag“ dem Schriftsatz der Klägerin vom 9. November 2025 beigefügten Schreiben ihres Ehemannes nicht der Fall.

20 Mit Beschluss vom 25. November 2025 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

21 Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 9. Dezember 2025 jeweils ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

23 Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem diesem das Verfahren durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist, § 6 Abs. 1 VwGO.

24 I. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

25 1. Die Klage ist zulässig.

26 Insbesondere ist die bei sachdienlicher Auslegung als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Hs. 2 VwGO) statthafte Klage wirksam erhoben, da der Ehemann der Klägerin als solcher gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 AO vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt ist.

27 2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

28 Die Bescheide der Beklagten vom 15. August 2025 (Az. …) und der Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 19. September 2025 (Az. ....) sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Wohngeld für den Zeitraum Januar 2025 bis Mai 2025, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

29 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist derjenige der Antragstellung bei der zuständigen Wohngeldbehörde. Denn der Gesetzgeber hat den Wohngeldanspruch als Prognoseentscheidung zum Zeitpunkt der Wohngeldantragstellung ausgestaltet. Dies folgt aus § 24 Abs. 2 Satz 2 WoGG, wonach der Entscheidung (über den Wohngeldantrag) die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind, zugrunde zu legen sind. In Bezug auf die Einkommensermittlung wird dies nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG weiter dahingehend präzisiert, dass bei der Ermittlung des Jahreseinkommens das Einkommen zugrunde zu legen ist, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten steht. Aus dem Zusammenspiel beider Regelungen lässt sich die gesetzgeberische Festlegung entnehmen, dass eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogene Prognose vorzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.1.1990 – 8 C 58/89 = NVwZ 1990, 1078 f.; SächsOVG, Urteil vom 16.3.2023 – 3 A 206/21 = BeckRS 2023, 7118 Rn. 24 ff.).

30 a) Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Wohngeld ist § 1 WoGG in der zuletzt durch Art. 50 des Jahressteuergesetzes 2024 vom 2. Dezember 2024 geänderten Gesetzesfassung (BGBl. 2024 I Nr. 387; zur maßgeblichen Rechtslage siehe zuvor). Danach wird Wohngeld zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet. Ob und in welcher Höhe Wohngeld bewilligt wird, hängt insbesondere von der Zahl der Haushaltsmitglieder (§§ 5 ff. WoGG), der berücksichtigungsfähigen Miete (§§ 9 ff. WoGG), dem Jahreseinkommen des Wohngeldberechtigten und seiner berücksichtigungsfähigen Haushaltsmitglieder (§§ 13, 14 WoGG) sowie dem etwaigen Vorliegen von Ausschlussgründen (§§ 7, 21 WoGG) ab.

31 Gemäß § 22 Abs. 1 WoGG wird Wohngeld nur auf Antrag der wohngeldberechtigten Person geleistet. Der wirksame und rechtzeitige Antrag auf Wohngeld für eine bestimmte Wohnung ist nach dem Gesetz eine notwendige Voraussetzung dafür, dass ein Anspruch auf Wohngeld entsteht. Der Antrag hat insoweit „Türöffnerfunktion“. Ein besonderes Formerfordernis für die Antragstellung sieht das WoGG hierbei nicht vor (vgl. §§ 9, 18 SGB I); die Verwendung amtlicher Vordrucke kann die zuständige Behörde nur nach den Bedingungen der §§ 60 ff. SGB I verlangen. Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 WoGG beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, in dem der Wohngeldantrag gestellt worden ist. Treten die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wohngeldes erst in einem späteren Monat ein, beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten dieses Monats (§ 25 Abs. 2 Satz 2 WoGG). „Gestellt“ ist der Wohngeldantrag in dem Zeitpunkt, in dem er der Wohngeldbehörde zugeht (vgl. Winkler , in: BeckOK Sozialrecht, 79. Ed. 1.12.2025, WoGG, § 22 Rn. 4).

32 b) Hiervon ausgehend erweisen sich die verfahrensgegenständlichen Bescheide, gegen deren formelle Rechtmäßigkeit Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich sind, als materiell-rechtmäßig.

33 Die Klägerin hat (erst) unter dem 25. Juni 2025 einen Antrag auf Wohngeld gestellt. Aus ihrem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 17. Januar 2025 ergibt sich ein solcher Antrag nicht ( aa) ). Eine rückwirkende Bewilligung von Wohngeld kommt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht ( bb) ).

34 aa) Der Antrag auf Leistung von Wohngeld ist – wie grundsätzlich jeder Antrag im öffentlichen Recht – eine empfangsbedürftige verwaltungsrechtliche Willenserklärung. Bei der Auslegung von Anträgen sind ebenso wie bei der Auslegung von Prozesshandlungen die für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) entsprechend heranzuziehen. Danach kommt es nicht auf den inneren Willen des Erklärenden, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Dabei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Entscheidend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird. Maßgeblich für das Vorliegen und den Inhalt eines Antrags ist daher, wie die Behörde eine Eingabe unter Berücksichtigung aller ihr erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben zu verstehen hat. Dabei muss sich die Auslegung auf den Schriftsatz in seiner Gesamtheit und auf den mit ihm erkennbar verfolgten Zweck beziehen (stRspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 5.12.2024 – 2 C 3.24 = NVwZ 2025, 429 Rn. 11; ThürOVG, Urteil vom 30.6.2015 – 2 KO 535/14 = BeckRS 2015, 109742 Rn. 33; siehe auch Schmitz , in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 22 Rn. 45 ff.).

35 In Anwendung dieser Maßgaben kann das Schreiben der Klägerin vom 17. Januar 2025 bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht der Behörde und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nicht als ernstliches Begehren auf Erlass einer konkreten Verwaltungsentscheidung verstanden werden. Die bloße Anforderung von Antragsformularen stellt noch keinen Antrag dar, sondern geht einem solchen denklogisch voraus. Ein solches Begehren erschöpft sich typischerweise – neben der Einholung von Informationen über die Voraussetzungen und Modalitäten einer möglichen Antragstellung – in einer reinen Vorbereitungshandlung. Es ist seinem objektiven Erklärungswert nach nicht auf die unmittelbare Herbeiführung einer behördlichen Entscheidung gerichtet, sondern dient erkennbar bloß der Vorbereitung eines etwaigen späteren Begehrens in der Sache.

36 Auch unter dem Gesichtspunkt einer konkludenten Antragstellung ergibt sich nichts anderes. In derlei Fällen nimmt der Erklärende Handlungen vor, die mittelbar einen Schluss auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen zulassen, denen also bei objektiver Würdigung eindeutig ein Rechtsfolgewille entnommen werden kann. Regelmäßig setzt dies ein Verhalten voraus, das keinen vernünftigen Zweifel daran lässt, dass der Betroffene eine begehrte Leistung bzw. Handlung der Behörde in Anspruch nehmen will. Hieran fehlt es allerdings – aus den bereits vorstehenden Gründen – bei der ausschließlichen Anforderung von Formularen. Die Klägerin hat in ihrem Schreiben vom 17. Januar 2025 selbst wörtlich formuliert, sie bitte „um Übersendung von Antragsformularen für die Beantragung von Wohngeld bei Mietwohnungen, nebst aller Anlagen“ (Bl. 1 d. Beiakte; Hervorhebung nicht im Original). Aus dieser Formulierung ergibt sich unzweideutig, dass die Anforderung der Unterlagen lediglich als vorbereitender Akt („Vorstufe“) für die dann zeitlich nachfolgende Beantragung von Wohngeld erfolgte.

37 Es bedarf deshalb auch keiner weiteren Vertiefung, ob es – wie die Klägerin klagebegründend meint – „unsinnig anzunehmen [sei], dass die Klägerin einen Antrag anfordert, ohne dass ein entsprechender Antrag gestellt werden soll.“ Denn in der bloßen Anforderung von Antragsunterlagen lag jedenfalls kein Antrag (siehe zuvor).

38 Zu keinem abweichenden Ergebnis führt der Grundsatz der Meistbegünstigung. Dieser gebietet zwar, Prozesserklärungen und Anträge ohne Rücksicht auf den gewählten Ausdruck im Zweifel so auszulegen, dass sie dem erkennbaren Interesse des Erklärenden möglichst weitgehend zur Wirkung verhelfen (vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 5.6.2024 – B 11 AL 1/23 R = NZS 2025, 59 Rn. 29; Huck , in: Huck/Müller, VwVfG, 4. Aufl. 2025, § 22 Rn. 9a). Er findet jedoch dort seine Grenze, wo es – wie hier – bereits an einem hinreichend bestimmten Erklärungsinhalt fehlt. Die Auslegung kann eine fehlende Willenserklärung nicht ersetzen.

39 bb) Die Klägerin hat auch nicht aus anderen Gründen einen Anspruch auf rückwirkende Bewilligung von Wohngeld.

40 (1) Eine rückwirkende Wohngeldbewilligung kommt zunächst nicht im Wege einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.

41 Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung richten sich wegen §§ 37 Satz 1, 68 Nr. 10, SGB I nach § 27 SGB X. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist dem Betroffenen auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, soweit er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Insoweit bedarf es keiner weiteren Vertiefung, ob es sich bei den Antragsfristen für die Bewilligung von Wohngeld um gesetzliche Fristen im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB X handelt (so BVerwG, Urteil vom 18.4.1997 – 8 C 38/95 = NJW 1997, 2966, 2967 f.; BayVGH, Beschluss vom 7.12.1999 – 12 ZB 99.1257 = BeckRS 1999, 18816 Rn. 4; a. A. aber BVerwG, Urteil vom 30.6.2011 – 3 C 36/10 = NJW 2012, 168 Rn. 14 zu dem konzeptionell ähnlichen § 8 Abs. 5 BerRehaG). Denn jedenfalls hat die Klägerin nicht, was ihr gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB X oblegen hätte, Tatsachen geltend und glaubhaft gemacht, aus denen sich überhaupt die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung ergeben könnten. Anlass hierzu dürfte sie selbst auch gar nicht gesehen haben, da sie ihrer Auffassung nach wohl gar keine Frist versäumt, sondern bereits unter dem 17. Januar 2025 einen Antrag auf Bewilligung von Wohngeldleistungen gestellt hat. Auf die Ausschlussfrist in § 27 Abs. 3 SGB X, die einer Wiedereinsetzung hier ebenfalls entgegenstehen dürfte, kommt es daher nicht weiter an.

42 (2) Die Klägerin kann Wohngeld für den streitigen Zeitraum ebenfalls nicht über einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch erhalten.

43 Der Herstellungsanspruch ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) schon dann voraussetzungsgemäß ausgeschlossen, wenn der Gesetzgeber selbst die Rechtsfolgen einer Verletzung von Nebenpflichten des Sozialleistungsträgers geregelt hat. Es soll demnach an einer der Ausfüllung durch Richterrecht zugänglichen Regelungslücke fehlen, wenn das Fachrecht selbst im Einzelnen bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Behörde einen nachträglich gestellten fristgebundenen Leistungsantrag ausnahmsweise noch berücksichtigen darf, obwohl der Antragsteller die gesetzliche Antragsfrist versäumt hat. Eine solche gesetzliche Regelung ließe von vornherein keinen Raum für einen Herstellungsanspruch, der damit begründet wird, das Verhalten des Sozialleistungsträgers sei ursächlich oder mitursächlich dafür geworden, dass die Leistung nicht fristgerecht beantragt worden sei (BVerwG, Urteil vom 18.4.1997 – 8 C 38/95 = NJW 1997, 2966, 2967 ff.). Der Gesetzgeber hat mit dem hier anwendbaren (siehe zuvor) § 27 SGB X für das Wohngeldverfahren eine solche fachrechtliche Regelung getroffen, bei deren Anwendung auch ein Fehlverhalten der Behörde zu berücksichtigen ist. Da die Voraussetzungen, unter denen im Wohngeldverfahren bei Versäumung der Antragsfristen Nachsicht gewährt werden kann, nach der Rechtsprechung des BVerwG durch die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abschließend geregelt werden, bliebe schon deshalb für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kein Raum.

44 Soweit man entgegen der vorgenannten Rechtsprechung des BVerwG in den Wiedereinsetzungsregeln des § 27 SGB X keine abschließende Entscheidung des Gesetzgebers über die in einer verspäteten Antragstellung liegenden Folgen von Pflichtverletzungen der Verwaltung sehen wollte und damit die gesetzliche Wiedereinsetzungsvorschrift und das richterrechtliche Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs für nebeneinander anwendbar hielte (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 2.2.2006 – B 10 EG 9/05 R = NZS 2006, 551 Rn. 10 ff.; Urteil vom 4.9.2013 – B 12 AL 2/12 R = NZS 2014, 196 Rn. 17 und Urteil vom 5.6.2024 – B 11 AL 3/23 R = NZS 2025, 103 Rn. 42) ergäbe sich jedoch im Ergebnis nichts Abweichendes. Denn auch die weiteren Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wären nicht gegeben. So müsste der Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund des Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 SGB I), verletzt haben. Ferner wäre erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich müsste der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können. Die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen (stRspr., vgl. nur BSG, Urteil vom 18.1.2011 – B 4 AS 99/10 R = NJW 2011, 2538 Rn. 24 und Urteil vom 19.12.2024 – B 5 R 9/23 R = BeckRS 2024, 45529 Rn. 29). Im vorliegenden Fall mangelt es bereits an einer Pflichtverletzung der Beklagten. Es ist in Sonderheit nicht zu erkennen, dass die Beklagte ihre Pflicht zur Beratung und Auskunft nach §§ 14, 15 SGB I verletzt hat. Ein Beratungs- oder Auskunftsbegehren, das inhaltlich-sachlich über die erbetene Zusendung von Antragsformularen hinausgeht, lässt sich dem Schreiben der Klägerin vom 17. Januar 2025 nicht entnehmen. Auch bestand nach den gegebenen Einzelfallumständen für die Beklagte kein konkreter Anlass zu einer sog. „Spontanberatung“ (vgl. zu den entsprechenden Voraussetzungen Hase , in: BeckOK Sozialrecht, 79. Ed. 1.6.2023, SGB I, § 14 Rn. 5 ff.).

45 (3) Die Bewilligung von Wohngeld kann für den streitigen, vor Antragstellung liegenden Zeitraum auch nicht unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 SGB X verlangt werden.

46 Denn unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit dieser Vorschrift im Bereich des WoGG (bejahend VG Düsseldorf, Urteil vom 6.11.2009 – 21 K 5656/09 = BeckRS 2010, 45646) liegen deren tatbestandliche Voraussetzungen offensichtlich nicht vor. Die Klägerin hat nicht zunächst von der Stellung eines Antrags auf Wohngeld abgesehen, weil sie einen Anspruch auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht hat; sie ist vielmehr der Auffassung mit ihrem Schreiben vom 17. Januar 2025 bereits einen Antrag im Sinne von § 22 Abs. 1 WoGG gestellt zu haben.

47 (4) Schließlich ergibt sich für das klägerische Begehren kein anderes Ergebnis aus dem Rechtsgedanken der §§ 242, 162 BGB.

48 In der Rechtsprechung des BVerwG ist anerkannt, dass es Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen verwehrt sein kann, sich auf den Ablauf einer die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist zu berufen. Diese Ausnahmen lassen sich nicht allgemeingültig, sondern nur im Einklang mit dem Regelungsbereich, in dem die Ausschlussfrist wirkt und mit Blick auf ihre dortige Funktion bestimmen. Eine solche Ausnahme kommt in Betracht, wenn erstens die Versäumung der Frist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Betroffene seine Rechte nicht wahren kann und wenn zweitens durch die Berücksichtigung der verspäteten Handlung der Zweck des Gesetzes nicht verfehlt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.2016 – 8 C 11/15 = NVwZ 2017, 876 Rn. 22 und Urteil vom 14.12.2023 – 3 C 22.22 = BeckRS 2023, 46292 Rn. 34). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorstehenden Ausführungen (insbes. unter 2. b) bb)) Bezug genommen.

49 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

50 Gerichtskosten werden für Streitigkeiten nach dem WoGG gemäß § 188 Satz 2 Hs. 1 VwGO nicht erhoben (BVerwG, Urteil vom 23.4.2019 – 5 C 2/18 = NVwZ-RR 2019, 1002 Rn. 36 ff. unter Aufgabe seiner bisherigen Rspr.; VG Gera, Urteil vom 10.10.2025 – 6 K 535/25 Ge – n.v.)

51 III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 ZPO.

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