ArbG Nordhausen 3. Kammer, 2026-05-07, 3 Ca 1094/25

3 Ca 1094/25Tribunale del lavoro / 3a camera7 mag 2026

Testo completo

ArbG Nordhausen 3. Kammer — 3 Ca 1094/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-07

Aktenzeichen: 3 Ca 1094/25

ECLI: ECLI:DE:ARBGNOR:2026:0507.3CA1094.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Der Streitwert wird auf 21.800,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, arbeitgeberseitigen Kündigung vom 24.11.2025, die Erteilung eines qualifizierten Zwischenarbeitszeugnisses, Annahmeverzugsvergütung/Entgeltfortzahlung für die Monate Oktober 2025 bis Januar 2026 sowie die Herausgabe der Lohnabrechnungen für die Monate Oktober 2025 bis Januar 2026.

2 Die Beklagte vertreibt Saisonware für verschiedene Hersteller in von ihr betreuten Supermärkten. Sie beschäftigt in der Regel mehr als zehn vollbeschäftigte Arbeitnehmer. Bei ihr besteht kein Betriebsrat.

3 Der Kläger ist am 09.05.1981 geboren und war zuletzt als Außendienstmitarbeiter tätig.

4 Der Kläger ist seit dem 20.08.2018, zunächst auf befristeter Basis, als Außendienstmitarbeiter für die Beklagte beschäftigt.

5 Am 08.06.2020 schlossen die Parteien einen schriftlichen, formularmäßigen „Anstellungsvertrag" über eine Tätigkeit des Klägers als Travelling Merchandiser (TMD 12) ab 01.07.2020 (§ 1), mit unbefristeter Vertragsdauer (§ 3), einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.100,00 € (168 Stunden/12,50 € monatlich) und einer monatlichen Funktionszulage von 84,00 € (§ 5) sowie folgenden weiteren Regelungen:

6 „ …

7 § 4 Kündigung Der Vertrag ist nach der Probezeit für beide Seiten innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 622 BGB) kündbar. Damit ist eine ordentliche Kündigung auch während der Befristung möglich. Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigung zugunsten des Arbeitnehmers gilt automatisch zugunsten des Arbeitgebers. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

8 Das Dienstverhältnis kann von beiden Teilen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z. B. Verlust der Fahrerlaubnis) ohne Einhalten einer Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Die Geltendmachung eventueller Schadensersatzansprüche behält sich der Arbeitgeber vor.

9

10 § 5 Vergütung Spesenregelung: Es gelten die vom Gesetzgeber genehmigten Höchstsätze. Bis zur Pkw- Bereitstellung erhalten Sie für die mit Ihrem Pkw geschäftlich gefahrenen Kilometer, 0,30 € pro Kilometer. Danach gilt die 1 %-Regelung (Pkw-Gestellung).

11 § 15 Ausschlussklausel Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer spätestens innerhalb eines Monats nach Beendigung schriftlich geltend machen. Andernfalls sind sie verwirkt. … "

12 Wegen des weiteren Inhalts des Anstellungsvertrages vom 08.06.2020 wird auf die Anlage (Bl. 5 bis 8 der Akte) Bezug genommen.

13 Aufgrund des vorgenannten Arbeitsvertrags fuhr der Kläger für die Beklagte die von ihm betreuten Supermärkte mit einem Kraftfahrzeug an, stellte dort Warendisplays/Ständer mit Saisonware für verschiedene Hersteller auf, bestückte diese, beispielsweise mit Weihnachts- und Osterartikeln aus Schokolade und ähnlichen Produkten, sortierte abgelaufene Artikel aus und baute die Ständer nach Ende der entsprechenden Verkaufsaktion wieder ab. Er war für die Beklagte in den Gebieten S…, S…, B… L… und M…in T…, aber auch in N… (Raum B… und G…), S…-A… (Raum D… und M…), S… (Raum L… und D…) sowie in B…-W… (Raum F…) tätig (vgl. Anlage auf Bl. 81 d.A.). Die vom Kläger betreuten Supermärkte lassen sich aufgrund ihrer in der Regel abseitigen Lage, beispielsweise am Stadtrand bzw. in Industriegebieten, nicht mittels öffentlicher Verkehrsmittel erreichen.

14 Zuletzt bezog der Kläger von der Beklagten ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 2.600,00 € (vergleiche Bezügeabrechnung für Juli 2025 als Anlage K10 der Akte).

15 Die Beklagte stellte dem Kläger in der Vergangenheit für die Ausübung seiner Reisetätigkeit einen Dienstwagen zur Verfügung, unter Geltung der 1 %-Regelung (252,00 € ausweislich der Bezüge-Abrechnung für Juli 2025 als Anlage auf Bl. 10 der Akte). Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand die Dienstwagenregelung der Beklagten vom 21.08.2020 Anwendung, die u. a. folgende Regelungen enthält (vergleiche Anlage auf Bl. 71 – 76 der Akte):

16 „§ 1 Allgemeines Die Dienstwagenverordnung enthält die Grundlagen für die Nutzung und den Unterhalt von Dienstwagen, die den Mitarbeitern durch die PSzur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung gestellt werden.

...

17 § 4 Nutzungsberechtigte Personen Der Dienstwagen darf grundsätzlich nur durch den Arbeitnehmer oder andere Mitarbeiter der PSgenutzt werden. Die gelegentliche Überlassung an den Ehepartner oder in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährten des Arbeitnehmers ist zulässig. Andere Personen dürfen das Fahrzeug nur in Begleitung des Firmenwagenberechtigten führen.

18 § 5 Umfang der privaten Nutzung Die private Nutzung des Dienstwagens ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Die Erlaubnis zur Privatnutzung des Fahrzeuges kann widerrufen werden, wenn der Mitarbeiter wirksam von der Arbeit freigestellt ist oder die Privatnutzung missbraucht.

...

19 § 8 Sorgfaltspflichten (1) Das Führen des Dienstwagens unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss ist

20 untersagt. ...

21

22 § 13 Fahrerlaubnis (1) Der Arbeitnehmer muss zum Zeitpunkt der Nutzung des Dienstwagens im Besitz einer

23 gültigen Fahrerlaubnis sein. Entsprechendes gilt für andere Person nach § 4, denen der Arbeitnehmer den Dienstwagen überlässt. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich vor Überlassung des Dienstwagens zu versichern, dass der Fahrer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist.

24 (2) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die PSbei Einziehung, vorläufiger Sicherstellung oder vorläufiger Beschlagnahme seiner Fahrerlaubnis unverzüglich zu informieren.

...

25 § 14 Rückgabe des Dienstwagens

26 (1) Das Fahrzeug ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines von Arbeitgeberseite angeordneten Kfz-Tausches (wie z. B. Beendigung des Leasingvertrages) zurückzugeben. PSkann die vorzeitige Rückgabe des Fahrzeugs nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen in Absatz 2 verlangen.

27 (2) PSkann die Rückgabe des Fahrzeuges verlangen, bei

28 (a) wiederholter Zuwiderhandlung gegen die vorliegende Kfz-Richtlinie;

29 (b) Entzug der gültigen Fahrerlaubnis des Arbeitnehmers;

30 … "

31 Am 30.06.2025 entzog die zuständige Führerscheinstelle dem Kläger die Fahrerlaubnis. Eine Mitteilung darüber tätigte der Kläger an die Beklagte nicht. Er führte in den Monaten Juli und August 2025 insgesamt 26 Einsätze für die Beklagte durch.

32 Am 11.09.2025 sprach die Beklagte dem Kläger eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung zum 31.10.2025 aus und entzog ihm den Dienstwagen. Der Kläger erhob dagegen form- und fristgerecht Klage. Mit Schriftsatz vom 08.10.2025 nahm die Beklagte die Kündigungserklärung zurück und erklärte, dass sie daraus keinerlei Rechte mehr herleitet. Zugleich forderte sie den Kläger zur Arbeitsaufnahme ab 13.10.2025 auf. Daran war der Kläger wegen Arbeitsunfähigkeit gehindert.

33 Im Zeitraum vom 01.10.2025 bis 31.01.2026 erbrachte der Kläger keine Arbeitsleistungen für die Beklagte. Die Beklagte erteilte dem Kläger in diesem Zeitraum keine Aufträge, zahlte ihm keine Vergütung und nahm keine Lohnabrechnungen vor.

34 Mit Schreiben vom 13.11.2025 teilte der Kläger der Beklagten erstmals mit, dass er über keinen gültigen Führerschein verfüge, arbeitsunfähig erkrankt sei und Entgeltfortzahlung für die Monate Oktober und November 2025 fordere (vergleiche Anlage auf Bl. 33 – 35 der Akte).

35 Mit Schreiben vom 14.11.2025 lehnte die Beklagte gegenüber dem Kläger Entgeltfortzahlung ab unter Berufung auf die fehlende Leistungsfähigkeit des Klägers mangels Besitzes eines Führerscheins (vergleiche Anlage auf Bl. 36 f. der Akte).

36 Mit Schreiben vom 17.11.2025 informierte der Kläger die Beklagte über den Entzug seiner Fahrerlaubnis und die Möglichkeit der Durchführung der Dienstfahrten durch seinen Vater, der über eine Fahrerlaubnis seit mehreren Jahrzehnten verfüge und sich zudem im Ruhestand befände (vergleiche Anlage auf Bl. 38 f. der Akte).

37 Mit Schreiben vom 24.11.2025 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger „ordentlich zum 31.01.2026“ (vergleiche Anlage auf Bl. 11 der Akte). Die Beklagte verfügte über keine anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten für den Kläger. Bürotätigkeiten fallen nur in geringem Umfang bei ihr an und freie Arbeitsplätze sind nicht vorhanden.

38 Mit Schriftsatz vom 15.12.2025, beim Arbeitsgericht Nordhausen am selben Tage eingegangen, hat der Kläger gegen die vorgenannte Kündigung der Beklagten vom 24.11.2025 Kündigungsschutzklage erhoben und zugleich Zahlung von Vergütung für die Monate Oktober und November 2025 in Höhe von insgesamt 5.200,00 € brutto sowie die Erteilung eines qualifizierten Zwischenarbeitszeugnisses geltend gemacht.

39 Mit Schriftsatz vom 10.02.2026, beim Arbeitsgericht Nordhausen am 11.02.2026 eingegangen, hat der Kläger seine Klage auf Zahlung von Vergütung für die Monate Dezember 2025 und Januar 2026 in Höhe von insgesamt 5.200,00 € brutto sowie auf Erteilung der Lohnabrechnungen für die Monate November 2025 bis Januar 2026 erweitert (vergleiche Bl. 26 ff. der Akte).

40 Der Kläger ist der Auffassung, die Kündigung der Beklagten vom 24.11.2025 sei mangels sozialer Rechtfertigung unwirksam. Trotz des Entzugs seiner Fahrerlaubnis sei er jederzeit in der Lage und bereit gewesen, seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung für die Beklagte durch Einsatz eines Ersatzfahrers ohne die Entstehung von Mehrkosten zu erbringen. Auf Grund § 4 der Dienstwagenregelung vom 21.08.2020 sei durch die Beklagte auch die Möglichkeit zur Nutzung des Dienstfahrzeugs durch Dritte eingeräumt worden. Er könne die Dienstfahrten für die Beklagte auch mit seinem Privatfahrzeug erbringen. Die Beklagte schulde ihm deshalb Annahmeverzugsvergütung. Der Kläger behauptet, dass sein Vater D… B… und sein Bekannter Mi… M… als Ersatzfahrer zur Verfügung stünden. Sie seien dazu willens und auch in der Lage. Sein Vater verfüge seit mehreren Jahrzehnten über eine gültige Fahrerlaubnis und befinde sich im Ruhestand. Sein Vater und sein Bekannter M… hätten für ihn auch nach Entziehung seiner Fahrerlaubnis diese Wegstrecken absolviert und ihn zu den Einsatzorten gefahren.

41 Der Kläger beantragt,

42 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 24.11.2025 zum 31.01.2026 beendet wurde,

43 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ausstehendes Gehalt für die Monate Oktober und November in Höhe von 5.200,00 € (brutto) zu zahlen,

44 3. die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Zwischenzeugnis zu erteilen, welches sich auf Verhalten und Leistung erstreckt,

45 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ausstehendes Gehalt für die Monate Dezember 2025 und Januar 2026 in Höhe von 5.200,00 € (brutto) zu zahlen,

46 5. die Beklagte zu verurteilen, die Lohnabrechnungen für die Monate Oktober 2025 bis einschließlich 2026 zu erstellen und ihm zuzustellen.

47 Die Beklagte beantragt,

48 die Klage abzuweisen.

49 Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Kündigung vom 24.11.2025 aus personenbedingten Gründen sozial gerechtfertigt sei. Der Kläger sei aufgrund des Entzugs seiner Fahrerlaubnis nicht in der Lage, die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen und die einzelnen Märkte zu erreichen. Sie müsse sich nicht darauf verweisen lassen, dass der Kläger sich durch Dritte fahren lasse. Der Arbeitsvertrag sehe den Besitz eines gültigen Führerscheins als notwendige Bedingung für die Erbringung der Arbeitsleistung des Klägers vor. Darüber hinaus bedeute der Einsatz eines Ersatzfahrers für sie ein doppeltes Ausfallrisiko und zudem ein Haftungsausfallrisiko bei der Kfz-Haftpflichtversicherung. Die Dienstwagenregelung vom 21.08.2020 sehe ebenfalls nicht den ständigen Einsatz eines Ersatzfahrers für den Dienstwagen vor. Es sei auch vollkommen offen, ob der Kläger nach Ablauf der Sperrzeit für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine neue Fahrerlaubnis erhalten werde oder nicht. Mangels vorgenannter Leistungsfähigkeit des Klägers schulde sie ihm auch keine Annahmeverzugsvergütung oder Entgeltfortzahlung für den Zeitraum von Oktober 2025 bis Januar 2026.

50 Die Beklagte bestreitet, dass der Vater des Klägers dazu bereit sein solle, seinen Sohn zu den entsprechenden Einsätzen zu fahren und in dem notwendigen Umfang für Fahrdienste zu sorgen, dass sich der Vater des Klägers bereits im Ruhestand befinde, dass er sich seine Zeit frei einteilen könne und dass er und der Bekannte M… den Kläger während der gesamten Zeit der bisherigen Fahrerlaubnisentziehung gefahren hätten.

51 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die gerichtlichen Protokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

52 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

53 1. Der Antrag zu 1. ist unbegründet. Die Kündigung der Beklagten vom 24.11.2025 hat das Arbeitsverhältnis wirksam zum 31.01.2026 beendet. Sie ist aus personenbedingten Gründen sozial gerechtfertigt.

54 a) Die Kündigung vom 24.11.2025 gilt nicht gemäß der §§ 4, 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. Das Kündigungsschreiben vom 24.11.2025 ist dem Kläger am selben Tage zugegangen. Er hat dagegen am 15.12.2025 beim Arbeitsgericht Nordhausen Kündigungsschutzklage eingereicht.

55 b) Das Kündigungsschutzgesetz findet gemäß der § 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht seit dem 20.08.2018. Die Beklagte beschäftigt in der Regel mehr als zehn vollbeschäftigte Arbeitnehmer.

56 c) Die Kündigung der Beklagten vom 24.11.2025 ist sozial gerechtfertigt gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 KSchG. Sie ist durch Gründe, die in der Person des Klägers liegen, bedingt. Aufgrund der Entziehung seiner Fahrerlaubnis ist der Kläger nicht mehr dazu in der Lage, seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung als Travelling Merchandiser für die Beklagte zu erbringen.

57 aa) Gemäß § 1 Abs. 1 ist eine Kündigung rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Sozial ungerechtfertigt ist sie, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG).

58 bb) Die Entziehung der Fahrerlaubnis taugt sowohl als wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGG als auch als ordentlicher personenbedingter Kündigungsgrund nicht nur bei Berufskraftfahrern, sondern auch bei Arbeitnehmern, bei denen die vertragliche Tätigkeit ohne (Firmen-)Fahrzeug nicht ausgeübt werden kann. Das Führen eines Kraftfahrzeugs muss dabei eine wesentliche Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis darstellen (vergleiche BAG, Urteil vom 14.02.1991, Aktenzeichen: 2 AZR 525/19, Rz. 17; Anton-Dyck/Böhm, ArbRB 2020, S. 188-190 m. w. N.). Dies wird angenommen, wenn zumindest 50 % der Arbeitszeit im Außendienst zu erbringen ist (vergleiche LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.07.2014, Aktenzeichen: 5 Sa 27/14, Rz. 22; Anton-Dyck/Böhm, a. a. O., Seite 189 m. w. N.). Grundsätzlich unerheblich ist, ob die Alkoholfahrt dienstlich oder außerdienstlich veranlasst war (vergleiche Anton- Dyck/Böhm a. a. O., S. 189 m. w. N.; LAG Schleswig-Holstein vom 03.07.2014, Rz. 22). Der Entzug der Fahrerlaubnis muss von verhältnismäßig erheblicher Dauer sein. Wann diese Voraussetzung innerhalb des regelmäßigen Sperrzeitrahmens von 6 Monaten bis 5 Jahren zzgl. Zeiten für eine Neubeantragung bzw. Neuerwerbsverfahrens erfüllt ist, ist einzelfallabhängig. Hierbei kommt es bereits im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB entscheidend darauf an, ob sich die Arbeitsverhinderung für den Arbeitgeber konkret nachteilig auswirkt und zu einer unzumutbaren Belastung führt. Jedenfalls bei einem zu erwartenden Fahrerlaubnisentzug von 9 bis 12 Monaten ist die Grenze der Erheblichkeit überschritten (vergleiche LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.09.2003, Aktenzeichen: 13 Sa 699/03 Rz. 26; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.06.1986, Aktenzeichen: 4 (5) Sa 684/85 Rz. 27; Anton-Dyck/Böhm, a. a. O., S. 189 f. m. w. N.).

59 cc) In Anwendung der vorgenannten Grundsätze stellt die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers für die Dauer von einem Jahr einen an sich geeigneten personenbedingten Kündigungsgrund dar.

60 Der Kläger ist zu 100 % Außendienstmitarbeiter. Der Anstellungsvertrag der Parteien vom 08.06.2020 sieht ausdrücklich eine Tätigkeit des Klägers für die Beklagte als „Travelling Merchandiser“ vor. Dies bedeutet übersetzt ein „Reisender Regal-/Servicemitarbeiter“ bzw. eine „Reisende Fachkraft für Warenpräsentation“. Bereits aus dem Begriff „Travelling“, aber auch aus der tatsächlichen Tätigkeit des Klägers folgt, dass er zu verschiedenen Einzelhandelsgeschäften „reist“. D. h. seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit besteht gerade auch im Fahren/Reisen.

61 Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger die Einzelhandelsgeschäfte nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kann. Konsequenz ist, dass der Kläger für seine Tätigkeit als Travelling Merchandiser auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, was zwischen den Parteien unstreitig ist.

62 Durch den Entzug seiner Fahrerlaubnis für die erhebliche Dauer von einem Jahr ist es dem Kläger nicht möglich, den ihm beklagtenseits zur Verfügung gestellten Dienst-Pkw selbst zu nutzen. Gemäß § 14 Abs. 2 b Dienstwagenregelung vom 21.08.2020 konnte die Beklagte deshalb zu Recht vom Kläger die Rückgabe des Dienst-Pkw verlangen.

63 dd) Die Kündigung vom 24.11.2025 ist auch verhältnismäßig. Der Beklagten standen keine milderen Mittel zur Verfügung.

64 (1) Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Dienstwagennutzung durch den Vater des Klägers und den Bekannten des Klägers M… als ständige Fahrer hinzunehmen.

65 Zwar enthält § 1 der Dienstwagenregelung auch die Nutzung des Dienst-Pkw zu privaten Zwecken des Arbeitnehmers. Allerdings weist § 4 Satz 1 der Dienstwagenregelung grundsätzlich allein den Arbeitnehmer als nutzungsberechtigte Person des Dienstwagens aus. Nur die gelegentliche Überlassung an Ehepartner oder an Lebensgefährten ist als Ausnahmefall zulässig. Danach scheiden der Vater des Klägers und der Bekannte M… als ständige Fahrer des Dienstwagens aus.

66 Im Übrigen stellt sich das Arbeitsverhältnis als höchstpersönliches Leistungsaustauschverhältnis dar, so dass ein Arbeitnehmer nicht einen Teil seiner Tätigkeiten auf andere delegieren darf. Es ist gerade wegen der höchstpersönlichen Natur des Arbeitsverhältnisses Sache des Arbeitgebers, sich den Arbeitnehmer auszusuchen, mit dem er arbeiten möchte. Die Organisation der Arbeit ist Angelegenheit des Arbeitgebers (vergleiche hierzu LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.06.1986, Aktenzeichen: 4 (5) Sa 684/85, Rz. 27).

67 (2) Die Beklagte als Arbeitgeberin muss sich auch nicht auf die Nutzung des Privat-Pkw des Klägers durch den Vater des Klägers und den Bekannten M… als dessen ständige Fahrer zur Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten verweisen lassen. Diese Möglichkeit hat der Kläger erstmals hilfsweise im Schriftsatz vom 25.03.2026 angeboten.

68 Dagegen spricht einmal, dass die zwischen den Parteien im Arbeitsvertrag vom 08.06.2020 getroffene Vergütungsabrede geändert werden müsste. § 5 sieht die Bereitstellung eines Dienst-Pkw bei Geltung der 1 %-Regelung vor. Die Gestellung des Dienst-Pkw stellt sich damit als Natural-Vergütung dar (vergleiche BAG, Urteil vom 25.01.2001, Aktenzeichen: 8 AZR 412/00, Rz. 15 m. w. N.). Im Übrigen bleibt völlig offen, wie die neu zu vereinbarende Vergütungsregelung aussehen sollte. Als Möglichkeiten kämen in Betracht:

69 -Vergütung der Beklagten an den Kläger für die Nutzung des Privat-Pkw bei Zahlung von 0,30 €/pro Kilometer (vergleiche § 5 des Anstellungsvertrages vom 08.06.2020,

70 - Für die Beklagte kostenneutrale Nutzung des Privat-Pkw des Klägers,

71 - Kostenteilung zwischen den Parteien.

72 Darüber hinaus spricht neben den vorgenannten Schwierigkeiten wiederum der höchstpersönliche Charakter der zu erbringenden Arbeitsleistung des Klägers, die eben auch die Fahrtätigkeit umfasst (vergleiche LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.06.1986, Aktenzeichen: 4 (5) Sa 684/85, Randziffer 27).

73 (3) Es bestehen auch keine anderweitigen Einsatzmöglichkeiten des Klägers bei der Beklagten.

74 (a) Es mangelt an der Verhältnismäßigkeit einer Beendigungskündigung, wenn der Arbeitnehmer zumindest für die Dauer des Fahrerlaubnisentzugs auf einem anderen freien Arbeitsplatz im Unternehmen beschäftigt werden kann. Zu prüfen hat der Arbeitgeber, ob ein geeigneter Innendienst-Arbeitsplatz vorhanden ist, gegebenenfalls auch zu schlechteren Konditionen. Das Maß des Zumutbaren richtet sich primär nach den betrieblichen Gegebenheiten sowie der Dauer des Fahrerlaubnisentzugs (vgl. Anton-Dyck/Böhm, a.a.O., S. 190).

75 (b) Im Streitfall sind derartige anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten bei der Beklagten nicht gegeben. Bürotätigkeiten fallen nur in geringem Umfang bei ihr an und freie Arbeitsplätze sind nicht vorhanden. Im Übrigen wäre der Einsatz bei ihr im Innendienst für den Kläger aufgrund der einfachen Entfernung zwischen Wohnort des Klägers und Firmensitz der Beklagten von ca. 350 km unzumutbar.

76 ee) Die vorzunehmende umfassende Interessenabwägung im Einzelfall fällt zu Lasten des Klägers aus. Er ist am 09.05.1981 geboren und damit noch in einem Alter, mit dem er auf dem Arbeitsmarkt gut vermittelbar ist. Zu seinen privaten Umständen wie Unterhaltspflichten und Familienstand hat der Kläger keine Ausführungen gemacht; diese wären aber angesichts des Kündigungsgrundes des Fahrerlaubnisentzugs auch nur von untergeordneter Bedeutung. Trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung hat der Kläger auch keine Ausführungen zu dem Grund des Fahrerlaubnisentzugs gemacht; damit kann nicht von einem mangelnden Verschulden seinerseits daran ausgegangen werden. Demgegenüber wiegt die einjährige Dauer des Fahrerlaubnisentzugs schwer, wie oben bereits ausgeführt wurde. Entscheidend ist dabei, dass der Kläger selbst – in persona – zur arbeitsvertraglichen Leistungserbringung für eine verhältnismäßig erhebliche Zeitdauer nicht mehr in der Lage ist.

77 d) Die Kündigung ist auch nicht gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Bei der Beklagten besteht kein Betriebsrat.

78 2. Die Anträge zu 2. und 4. sind unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten nicht Zahlung von Annahmeverzugsvergütung/Entgeltfortzahlung für die Monate Oktober 2025 bis Januar 2026 jeweils in Höhe von 2.600,00 € brutto monatlich verlangen gemäß der §§ 615 Satz 1 BGB, 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz.

79 a) Zwar hat der Kläger die Zeiten seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht im Einzelnen benannt, wozu er an sich verpflichtet gewesen wäre. Allerdings kann dies dahinstehen, weil der Kläger jedenfalls im gesamten Zeitraum nicht leistungsfähig war. Die Leistungsfähigkeit ist nicht nur im Rahmen des Annahmeverzugs gemäß §§ 293 ff. BGB, sondern auch im Rahmen der Entgeltfortzahlung gemäß § 3 EFZG zu berücksichtigen. Denn die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit muss die alleinige Ursache dafür sein, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringt. An der alleinigen Ursächlichkeit der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit fehlt es, wenn die Arbeit zumindest auch aus einem anderen Grund nicht geleistet worden ist (vergleiche BAG, Urteil vom 26.06.1996, Aktenzeichen: 5 AZR 872/94, Randziffer 10 m. w. N.). Ob die Arbeitsleistung allein wegen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht erbracht worden ist, muss anhand eines hypothetischen Kausalverlaufs geprüft werden. Es ist zu fragen, ob die Arbeitsleistung erbracht worden wäre, wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen wäre (vergleiche BAG vom 26.06.1996, Rz. 14).

80 b) Im Streitfall stellt sich die Arbeitsunfähigkeit des Klägers – selbst im Falle des Bestehens im gesamten Geltendmachungszeitraum – nicht als die alleinige Ursache dafür dar, dass der Kläger seine Arbeitsleistung für die Beklagte nicht erbracht hat. Denn er ist – wie oben zum Antrag zu 1. ausgeführt wurde – für die erhebliche Dauer des Fahrerlaubnisentzugs von einem Jahr an der Erbringung seiner höchstpersönlichen Arbeitsleistung als Travelling Merchandiser für die Beklagte gehindert.

81 3. Der Antrag zu 3. ist unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Erteilung eines qualifizierten Zwischenarbeitszeugnisses verlangen. Es fehlt an seinem Obsiegen im Kündigungsschutzstreit.

82 a) Das Zwischenzeugnis ist im Gegensatz zum Endzeugnis eine Beurteilung des Arbeitnehmers bei bestehendem und ungekündigtem Arbeitsverhältnis. Ein Anspruch darauf kann sich aufgrund einer arbeitsvertraglichen Nebenverpflichtung ergeben. Es setzt ein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers voraus und besteht aufgrund einer vertraglichen Nebenverpflichtung nur anlassbezogen in Ausnahmefällen, wenn der Arbeitnehmer seinen triftigen Grund auf das Zwischenzeugnis angewiesen ist. Das ist insbesondere bei Obsiegen des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess der Fall (vergleiche Gäntgen in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 11. Auflage 2024, § 109 Gewerbeordnung, Rz. 34 m. w. N.).

83 b) Im Streitfall sind diese Voraussetzungen nicht gegeben. Der Kläger hat – wie oben ausgeführt wurde – im Kündigungsschutzstreit nicht obsiegt.

84 4. Der Antrag zu 5. ist unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Erteilung von Lohnabrechnungen für die Monate Oktober 2025 bis Januar 2026 verlangen gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung.

85 a) Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung ist dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen.

86 b) Im Streitfall mangelt es aber gerade an der Zahlung des Arbeitsentgeltes durch die Beklagte, wie sich aus den obigen Ausführungen zu den Anträgen zu 2. und 4. ergibt.

II.

87 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat als die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.

88 Der festgesetzte Streitwert errechnet sich aus dem dreifachen Bruttomonatsbetrag in Höhe von 2.600,00 € für den Antrag zu 1., aus dem einfachen Bruttomonatsbetrag für den Antrag zu 3., aus den jeweiligen Zahlbeträgen der Anträge zu 2. und 4. und aus dem Betrag in Höhe von 250,00 € pro Lohnabrechnung.

IV.

89 Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 Arbeitsgerichtsgesetz liegen nicht vor.

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