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3 Ca 798/25•ArbG Nordhausen 3. Kammer, 2026-01-22, 3 Ca 798/25
3 Ca 798/25Tribunale del lavoro / 3a camera22 gen 2026
Entscheidungsdatum: 2026-01-22
Aktenzeichen: 3 Ca 798/25
ECLI: ECLI:DE:ARBGNOR:2026:0122.3CA798.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 615 BGB, § 11 Nr 2 KSchG
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.088,00 € brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Ansprüche in Höhe von 1.002,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2024 zu zahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 2.436,00 € brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Ansprüche in Höhe von 1.157,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2024 zu zahlen.
III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.436,00 € brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Ansprüche in Höhe von 1.157,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2024 zu zahlen.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.552,00 € brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Ansprüche in Höhe von 1.157,10 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2024 zu zahlen.
V. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.666,00 € brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Ansprüche in Höhe von 1.157,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2024 zu zahlen.
VI. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.320,00 € brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Ansprüche in Höhe von 1.157,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2024 zu zahlen.
VII. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.666,00 € brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Ansprüche in Höhe von 1.157,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2024 zu zahlen.
VIII. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.552,00 € brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Ansprüche in Höhe von 1.157,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2024 zu zahlen.
IX. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.800,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2025 zu zahlen.
X. Die Widerklage wird abgewiesen.
XI. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
XII. Der Streitwert wird auf 17.413,48 € festgesetzt.
1 Die Parteien streiten über Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum vom 06.01. bis 31.08.2024 und um Urlaubsabgeltung für die Jahre 2023 – 2025.
2 Die Beklagte betreibt Autohäuser in D... und A.... Der Kläger hat den Beruf des Facharbeiters für automatische Anlagen erlernt, war seit seiner Berufsausbildung als Kfz-Mechaniker und nach der Wende als Baugeräteführer für verschiedene Bauunternehmen tätig. Zuletzt arbeitete er im Kfz-Bereich in der Fahrzeug-Aufbereitung (vergleiche Anlage K18 auf Bl. 114 der Akte).
3 Die Parteien schlossen am 15.10.2025 einen schriftlichen, formularmäßigen „Arbeitsvertrag“ mit Beginn des Arbeitsverhältnisses am 25.10.2021 (§ 1), einer Tätigkeit des Klägers für die Beklagte als Fahrzeugaufbereiter (§ 2 Abs. 1), einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich (§ 3), einem Bruttostundenlohn von 13,00 €, fällig zum letzten eines Monats (§ 4), einem Jahresurlaubsanspruch von 27 Arbeitstagen (§ 5) und Verfallfristen in § 8. Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf die Anlage K1 (Bl. 7 f. d. A.) Bezug genommen.
4 Die Beklagte erteilte dem Kläger für Januar 2023 eine schriftliche Verdienstabrechnung, in der u. a. ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen und einem Urlaubsrest von 29 Tagen ausgewiesen ist (vergleiche Anlage K13 auf Bl. 130 der Akte).
5 Für den Monat Juli 2023 erteilte die Beklagte dem Kläger eine schriftliche Verdienstabrechnung, die u. a. zum Urlaubsanspruch 30 Tage, zum Urlaubsrest 22 Tage und zum Urlaub laufendes Jahr 8 Tage angibt (vergleiche Anlage K14 auf Bl. 129 der Akte).
6 Der Bruttostundenlohn des Klägers betrug zuletzt 14,50 €.
7 Mit Schreiben vom 30.11.2023 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31.12.2023, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin (vergleiche Anlage K2 auf Bl. 9 der Akte). Hiergegen erhob der Kläger fristgerecht Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Nordhausen unter dem Aktenzeichen: 2 Ca 937/22. Mit Urteil vom 16.12.2024 stellte das Arbeitsgericht Nordhausen fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom 30.11.2023 aufgelöst worden ist (vergleiche Anlage K3 auf Blatt 10 – 18 der Akte). Ihre hiergegen eingelegte Berufung nahm die Beklagte auf schriftlichen Hinweis des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 10.07.2025 (vergleiche Anlage K5 auf Bl. 22 f. der Akte) mit Schriftsatz vom 14.08.2025 gegenüber dem Thüringer Landesarbeitsgericht zurück (vergleiche Anlage K4 auf Bl. 19 – 21 der Akte).
8 Im Jahre 2023 nahm der Kläger bei der Beklagten jedenfalls an folgenden Tagen Urlaub in Anspruch: 02.01., 03.03., 27.04. bis 02.05., 19.05., 30.06., 03.07., 21. bis 28.08., 02. bis 06.10. und 30.10.2023.
9 Im Zeitraum vom 21.12.2023 bis 08.08.2024 entfaltete der Kläger folgende Bewerbungsbemühungen, davon zwei auf Vorschlag der Bundesagentur für Arbeit (vergleiche Anlage K12 auf Bl. 59 der Akte):
10 1. Bewerbung per E-Mail vom 21.12.2023 bei der Gemeinde B... als Bauhof-Mitarbeiter, deren Eingang von der Gemeinde B... am 22.12.2023 bestätigt wurde, und auf die seitens der Gemeinde B... keine Reaktion erfolgte (vergleiche Anlage K 19 auf Bl. 112 der Akte).
11 2. Bewerbung per E-Mail vom 09.02.2024 bei der Stadt H...H... als Landschaftsgärtner, deren Eingang von der Stadt am 09.02.2024 bestätigt wurde und die mit einer Absage am 22.03.2024 endete (vergleiche Anlagen K21 auf Bl. 111 der Akte).
12 3. Bewerbung per E-Mail vom 18.02.2024 bei der Stadt H...H... als Bauhof-Mitarbeiter, deren Eingang von der Stadt am 18.02.2024 bestätigt wurde und auf die eine Einladung zum Vorstellungsgespräch am 27.03.2024 erfolgte. Eine Absage der Stadt erfolgte am 22.04.2024 (vergleiche Anlagen K22 – 24 auf Bl. 106 – 110 der Akte).
13 4. Bewerbung mit E-Mail vom 18.02.2024 bei H...B... als Hausmeister/Autobahnraststätte, deren Eingang am 18.02.2024 bestätigt wurde und auf die keine Reaktion erfolgte (vergleiche Anlage K25 auf Bl. 105 der Akte).
14 5. Bewerbung per E-Mail vom 19.02.2024 bei der Gemeinde F... als Bauhof- Mitarbeiter, auf die eine Absage der Gemeinde am 19.02.2024 erfolgte (vergleiche Anlage K 26 auf Bl. 104 der Akte).
15 6. Bewerbung per E-Mail vom 24.02.2024 beim E...-K... für den Hol- und Bringedienst, deren Eingang am 24.02.2024 bestätigt wurde und auf die keine Reaktion erfolgte (vergleiche Anlage K27 auf Bl. 103 d. A.).
16 7. Bewerbung per E-Mail beim R…-C…. N… als Mitarbeiter Werkstatt, deren Eingang am 25.02.2024 bestätigt wurde und auf die keine Reaktion erfolgte (vergleiche Anlage K28 auf Bl. 100 – 102).
17 8. Bewerbung per E-Mail vom 26.02.2024 bei W... N..... als Produktionsmitarbeiter, deren Eingang am 26.02.2024 bestätigt wurde und auf die am 24.02.2024 ein Vorstellungsgespräch erfolgte. Die Bewerbung endete mit einer telefonischen Absage (vergleiche Anlage K29 auf Bl. 99 der Akte).
18 9. Bewerbung per E-Mail vom 03.03.2024 bei D... I... GmbH in B... als Verlader, deren Eingang am 04.03.2024 bestätigt wurde und auf die keine Reaktion erfolgte (vergleiche Anlage K30 auf Blatt 98 der Akte).
19 10. Bewerbung per E-Mail vom 12.03.2024 beim L...E... als Hausmeister, deren Eingang am 12.03.2024 bestätigt wurde und auf die am 23.05.2024 eine Absage erfolgte (vergleiche Anlagen K31 und 32 auf Bl. 96 f. der Akte).
20 11. Bewerbung per E-Mail vom 24.03.2024 beim L...E... als Straßenwärter, deren Eingang am 24.03.2024 bestätigt wurde und auf die am 23.05.2024 eine Absage erfolgte (vergleiche Anlagen K33 und 34 auf Bl. 94 f. der Akte).
21 12. Bewerbung per E-Mail vom 25.03.2024 bei der S...N... als Hausmeister, deren Eingang am 25.03.2024 bestätigt wurde und auf die eine Absage am 13.05.2024 erfolgte (vergleiche Anlagen K35 und 36 auf Blatt 90 – 92 der Akte).
22 13. Bewerbung per E-Mail vom 19.04.2024 bei der A...A... GmbH in D... als Fahrzeugaufbereiter, der am 19.04.2024 abgesagt wurde (vergleiche Anlage K37 auf Bl. 88 f. der Akte).
23 14. Bewerbung per E-Mail vom 19.04.2024 bei der Stadt W... als Bauhof- Mitarbeiter, deren Eingang am 19.04.2024 bestätigt wurde und auf die keine Reaktion erfolgte (vergleiche Anlage K38 auf Bl. 87 der Akte).
24 15. Bewerbung per E-Mail vom 21.04.2024 bei der E...B... GmbH in H... als Busfahrer, deren Eingang am 21.04.2024 bestätigt wurde. Eine offizielle Absage seitens der E...B... GmbH gab es nicht.
25 16. Bewerbung vom 22.04.2024 beim A... A... in L...-W.... als Fahrzeugaufbereiter, die mit einer Absage endete.
26 17. Bewerbung per E-Mail vom 28.04.2024 bei I...R... als Hausmeister, auf die keine Reaktion erfolgte.
27 18. Bewerbung per E-Mail vom 23.05.2024 bei den S...N... als Mitarbeiter Spielplatz-Anlagen, deren Eingang am 23.05.2024 bestätigt wurde und auf die eine Absage am 09.08.2024 erfolgte (vergleiche Anlagen K40 und 41 auf Bl. 83 f. der Akte).
28 19. Bewerbung per E-Mail vom 28.06.2024 bei der A...A... GmbH in D... als Fahrzeugaufbereiter, auf Veranlassung des Arbeitsamtes, auf die eine betriebliche Maßnahme zur beruflichen Eingliederung am 05. und 06.08.2024 erfolgte. Die Bewerbung endete mit einer telefonischen Absage.
29 20. Bewerbung per E-Mail vom 02.07.2024 bei der M... P... GmbH als Facharbeiter Schutz und Sicherheit, auf Veranlassung des Arbeitsamtes, die mit einer Absage am 23.05.2024 endete.
30 21. Bewerbung per E-Mail bei der I.... GmbH als Hilfskraft, auf die ein Vorstellungsgespräch am 12.07.2024 und die darauffolgende Absage erfolgten.
31 22. Bewerbung per E-Mail bei S... M.... in D... als Mitarbeiter Hol- und Bringedienst, auf die keine Reaktion erfolgte.
32 23. Bewerbung per E-Mail vom 06.08.2024 beim S.... in B.... als Geräteführer, auf die ein Vorstellungsgespräch am 19.08.2024 und im Nachgang die Absage erfolgten.
33 24. Bewerbung vom 08.08.2024 bei der A... K... in B...als Hausmeister, auf die ein Vorstellungsgespräch am 22.08.2024 und eine Einstellung ab 01.09.2024 folgten.
34 25. Bewerbung vom 16.08.2024 bei der z... H... als Quereinsteiger, deren Eingang am 19.08.2024 bestätigt wurde und auf die keine Reaktion erfolgte.
35 Die vorgenannten Bewerbungen erfolgten schriftlich mit einem gleichlautenden Text, einem beigefügten Lebenslauf des Klägers und beigefügter Urkunden und Zertifikaten des Klägers (vergleiche Anlage K18 auf Bl. 113 - 117 der Akte).
36 Die Beklagte unterbreitete dem Kläger im vorgenannten Zeitraum keine Stellenvermittlungsangebote.
37 Im Zeitraum vom 01. – 05.01.2024 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt und bezog Krankengeld (vergleiche Anlage K7 auf Bl. 25 der Akte).
38 Im Zeitraum vom 06.01. – 31.08.2024 bezog der Kläger von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld in Höhe von 1.002,82 € für Januar 2024 und in Höhe von jeweils 1.157,10 € monatlich im Zeitraum von Februar bis August 2024 (vergleiche Anlage K8 auf Bl. 26 – 30 der Akte).
39 Mit Wirkung ab 01.09.2024 ging der Kläger mit dem A... K... N... e. V. das oben genannte Arbeitsverhältnis als Hausmeister ein (vergleiche Anlage K9 auf Bl. 31 f. der Akte).
40 Im Zeitraum vom 01.09. bis 31.12.2024 nahm der Kläger bei seinem neuen Arbeitgeber jedenfalls an folgenden zehn Tagen Urlaub in Anspruch: 28. – 30.10., 06., 09., 16., 17., 23., 27. und 30.12.2024 (vergleiche Anlage K15 auf Bl. 125 – 128 der Akte). Im Zeitraum vom 01.01. – 14.08.2025 nahm der Kläger bei seinem neuen Arbeitgeber jedenfalls an nachfolgenden elf Tagen Urlaub in Anspruch: 14. – 17.04., 22. bis 25.04., 19., 20. und 23.06.2025 (vergleiche Anlagen K16 auf Blatt K17 auf Bl. 118 ff. der Akte).
41 Mit Schreiben vom 29.07.2025 erklärte der Kläger vorsorglich für den Fall, dass das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 16.12.2024 rechtskräftig wird, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zum Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils (vergleiche Anlage K6 auf Bl. 24 der Akte).
42 Mit Schreiben vom 26.08.2025 machte der Kläger gegenüber der Beklagten Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum vom 06.01. – 31.08.2024 in Höhe von insgesamt 19.716,00 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 7.945,42 € sowie Urlaubsabgeltung für 71 Urlaubstage aus den Jahren 2023-2025 in Höhe von 8.236,00 € brutto unter Fristsetzung bis 10.09.2025 geltend (vergleiche Anlage K10 auf Bl. 33 – 35 der Akte).
43 Mit Schreiben vom 29.08.2025 reduzierte der Kläger gegenüber der Beklagten seinen Urlaubsabgeltungsanspruch auf 50 offenen Urlaubstage in Höhe von 5.800,00 € brutto unter Fristsetzung bis 10.09.2025 (Anlage K11 auf Bl. 36 der Akte).
44 Die Beklagte nahm keinerlei Zahlungen an den Kläger auf seine geltend gemachten Forderungen vor. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 25.09.2025, beim Arbeitsgericht Nordhausen am selben Tage eingegangen, Klage auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum vom 06.01. – 31.08.2024 in oben bezifferter Höhe und auf Zahlung von Urlaubsabgeltung für 50 offene Urlaubstage für die Jahre 2023 –2025 in oben genannter Höhe erhoben.
45 Mit Schriftsatz vom 03.11.2025 hat die Beklagte gegen den Kläger Widerklage auf Auskunftserteilung über aufgenommene Erwerbstätigkeiten des Klägers im Zeitraum vom 01.01. bis 31.08.2024 und über Erwerbsbemühungen des Klägers im vorgenannten Zeitraum, insbesondere auf Vorschlag der Bundesagentur für Arbeit und des Jobcenters, erhoben (vergleiche Bl. 42 ff. der Akte). Mit Schriftsatz vom 12.12.2025 hat die Beklagte ihre Widerklage hinsichtlich des Auskunftsanspruchs und hilfsweise auf Feststellung erweitert (vergleiche Bl. 66 ff. der Akte).
46 Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm für den Zeitraum vom 06.01. bis 31.08.2024 Annahmeverzugsvergütung für 170 Arbeitstage x 8 Stunden/Tag x 14,50 € brutto/Stunde in Höhe von 19.720,00 € zustehe. Hiervon müsse nur das seinerseits erhaltene Arbeitslosengeld in diesem Zeitraum in Höhe von insgesamt 9.102,52 € netto in Abzug gebracht werden. Er habe im Zeitraum von Dezember 2023 bis August 2024 ausreichende Erwerbsbemühungen unternommen, so dass ihm der Vorwurf des böswilligen Unterlassens i. S. v. § 11 Nr. 2 KSchG nicht gemacht werden könne. Darüber hinaus habe er der Beklagten auch umfassend Auskunft erteilt, weshalb die Widerklage abzuweisen sei. Die Beklagte habe ihm für das Jahr 2023 11 Urlaubstage, für das Jahr 2024 20 Urlaubstage und für das Jahr 2025 19 Urlaubstage abzugelten. Die Ansprüche seien auch nicht gemäß § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz verfallen, da die Beklagte ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Der Kläger behauptet, dass ihm ab 2023 vereinbarungsgemäß ein jährlicher Urlaubsanspruch von 30 Tagen zugestanden habe. Die Erklärung zur Erhöhung des Jahresurlaubes auf 30 Tage ab 2023 sei mündlich durch die Geschäftsführerin der Beklagten K... G... in den Räumen der Werkstatt in M.... im Dezember 2022 erfolgt, was auch andere Mitarbeiter betroffen habe. Im Zeitraum vom 04. – 07.07.2023 habe er keine vier Urlaubstage bei der Beklagten genommen. Vielmehr habe er im Monat Juli 2023 nur einen Urlaubstag am 03.07.2023 genommen. Er habe im Zeitraum vom 01.09. bis 31.12.2024 bei seinem neuen Arbeitgeber nur insgesamt 10 Urlaubstage in Anspruch genommen, wie sich aus der Arbeitszeiterfassung (Anlage K15) ergebe. Im Zeitraum vom 01.01. – 14.08.2025 habe er bei seinem neuen Arbeitgeber insgesamt nur 11 Urlaubstage in Anspruch genommen, was sich aus der Arbeitszeiterfassung für diesen Zeitraum (Anlagen K16 und 17) ergebe. Die Bewerbung bei der E...B... GmbH vom 21.04.2024 sei auf seine eigene Initiative hin erfolgt. Nach seiner Bewerbung bei der E...B... GmbH habe am 27.05.2024 in H...H... ein Vorstellungsgespräch stattgefunden. Dabei sei festgestellt worden, dass er über den erforderlichen Personenbeförderungsschein nicht verfüge. Ungeklärt sei geblieben, wer die Kosten für den Personenbeförderungsschein und die medizinische Tauglichkeitsuntersuchung übernehme. Die E...B... GmbH habe sich bei ihm im Nachgang des Vorstellungsgesprächs nicht mehr bei ihm gemeldet, was er als eine Absage gewertet habe.
47 Der Kläger beantragt,
48 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.088,00 € brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Ansprüche in Höhe von 1.002,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2024 zu zahlen,
49 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.436,00 € brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Ansprüche in Höhe von 1.157,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2024 zu zahlen,
50 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.436,00 € brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Ansprüche in Höhe von 1.157,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2024 zu zahlen,
51 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.552,00 € brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Ansprüche in Höhe von 1.157,10 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2024 zu zahlen,
52 5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.666,00 € brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Ansprüche in Höhe von 1.157,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2024 zu zahlen,
53 6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.320,00 € brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Ansprüche in Höhe von 1.157,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2024 zu zahlen,
54 7. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.666,00 € brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Ansprüche in Höhe von 1.157,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2024 zu zahlen,
55 8. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.552,00 € brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Ansprüche in Höhe von 1.157,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2024 zu zahlen,
56 9. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.800,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2025 zu zahlen,
57 10. die Widerklage abzuweisen.
58 Die Beklagte beantragt,
59 die Klage abzuweisen,
60 im Wege der Widerklage:
61 !. den Kläger zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen über sämtliche im Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.08.2024 aufgenommenen Erwerbstätigkeiten, unter Angabe von
62 - Art und Umfang der Tätigkeit,
63 - Arbeitgebername und Anschrift,
64 - Arbeitszeit, Arbeitsort und Höhe der Vergütung,
65 2. den Kläger ferner zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über alle Vermittlungsvorschläge der Bundesagentur für Arbeit und/oder des Jobcenters, die ihm im Zeitraum nach Ausspruch der Kündigung vom 01.01.2024 bis 31.08.2024 unterbreitet wurde, einschließlich Datum, Ort der Tätigkeit und Reaktion des Klägers hierauf,
66 3. den Kläger darüber hinaus zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang und gegenüber welchen Arbeitgebern er sich seit Ausspruch der Kündigung dem 01.01.2024 bis zum 31.08.2024 selbst beworben hat, unter Angabe von Datum, Ort der Bewerbung (schriftlich, elektronisch, telefonisch) und der Stellenbezeichnungen, wie auch der Antwort des jeweiligen Arbeitgebers auf die einzelnen Bewerbungen des Klägers,
67 4. hilfsweise für den Fall, dass der Kläger keine entsprechenden Angaben tätigen kann, ihn zu verpflichten, die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern,
68 5. den Kläger zu verurteilen, vollständig und nachvollziehbar Auskunft zu erteilen, insbesondere unter Vorlage der jeweiligen Bewerbungsschreiben, Nachweise über Absage oder Einladungen sowie Angaben zu Vergütung und zum zeitlichen Umfang der erworbenen Tätigkeiten,
69 6. hilfsweise festzustellen, dass der Kläger seiner Obliegenheit zur Vermeidung von Annahmeverzug nicht ausreichend nachgekommen ist und sich anspruchsmindernd auf den geltend gemachten Annahmeverzugslohn auswirkt.
70 Die Beklagte meint, dass es der Kläger im Zeitraum vom 06.01. bis 31.08.2024 böswillig unterlassen habe (§ 11 Nr. 2 KSchG), einer anderweitigen Tätigkeit nachzugehen. Seine Erwerbsbemühungen in diesem Zeitraum seien nicht ausreichend gewesen. Er habe auch nicht im erforderlichen Umfang darüber Auskunft erteilt und dafür Nachweise erbracht.
71 Die Beklagte behauptet, dass dem Kläger ausweislich § 5 des Arbeitsvertrages der Parteien lediglich 27 Arbeitstage Urlaub im Kalenderjahr zustünden. Eine Erhöhung auf 30 Urlaubstage ab Januar 2023 sei nicht erfolgt. Im Jahre 2023 habe der Kläger im Zeitraum vom 04. – 07.07.2023 weitere vier Urlaubstage gehabt. Der Kläger habe ein Stellenangebot von den E... E.... erhalten, auf das er noch nicht einmal reagiert habe. Das Angebot der E...B... GmbH sei am 27.05.2024 erfolgt. Der Kläger habe keine weiteren Angaben gegenüber der E...B... GmbH getätigt. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger im Zeitraum vom 01.09. bis 31.12.2024 lediglich 10 Urlaubstage und im Zeitraum vom 01.01. – 14.08.2025 lediglich 11 Urlaubstage bei seinem neuen Arbeitgeber in Anspruch genommen habe.
72 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die gerichtlichen Protokolle Bezug genommen.
A.
73 Die zulässige Klage ist begründet. Die Widerklage ist teilweise unzulässig, überwiegend unbegründet.
I.
74 Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
75 1. Die Anträge zu 1. bis 8. sind vollumfänglich begründet. Der Kläger kann von der Beklagten Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum vom 06.01. bis 31.08.2024 in Höhe von insgesamt 19.716,00 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 9.102,52 € netto gemäß § 615 Satz 1 BGB in Verbindung mit den arbeitsvertraglichen Regelungen verlangen.
76 a) Die Beklagte befand sich im Annahmeverzug gemäß §§ 293 ff. BGB.
77 aa) Da in einer Kündigung zugleich die Erklärung des Arbeitgebers liegt, die Leistung des Arbeitnehmers nicht mehr annehmen zu wollen, bedarf es keines Angebots des Arbeitnehmers, um den Annahmeverzug zu begründen (§§ 295, 296 Satz 1 BGB; vergleiche BAG, Urteil vom 24.10.2013, Aktenzeichen: 2 AZR 1078/12, Rz. 56 m. w. N.).
78 bb) Nach Ausspruch der ordentlichen Kündigung vom 30.11.2023 mit einer Kündigungsfrist zum 31.12.2023 durch die Beklagte war ein Arbeitsangebot des Klägers während des laufenden Kündigungsschutzprozesses entbehrlich. Vielmehr hätte die Beklagte den Kläger zur Arbeit auffordern müssen, was sie jedoch nicht getan hat.
79 b) Der Kläger kann von der Beklagten die für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.
80 aa) Fortzuzahlen ist nach dem Lohnausfallprinzip die Vergütung, die der Dienstpflichtige bei Weiterarbeit erzielt hätte (vergleiche Riesenhuber in: Erman, BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 615 BGB, Rz. 45 m. w. N.). Zu zahlen ist das Bruttoentgelt einschließlich Provision und Zulagen. Grundsätzlich bietet die bis zum Verzugsbeginn erzielte Vergütung sichere Anhaltspunkte (vergleiche Riesenhuber, a. a. O., Rz. 47 m. w. N.).
81 bb) Hier beläuft sich, was zwischen den Parteien unstreitig ist, der Bruttostundenlohn des Klägers auf 14,50 € bei einer 40-Stunden- und 5-Tage- Arbeitswoche. Im Zeitraum vom 06.01. – 31.08.2024 fielen, ausgehend von einer 5-Tage-Woche, jedenfalls 170 Arbeitstage an. Damit errechnet sich die Annahmeverzugsvergütung des Klägers wie folgt:
82 170 Arbeitstage (im Zeitraum vom 06.01. – 31.08.2024) x 8 Stunden/Tag (40-Stunden-Woche : 5 Arbeitstage) x 14,50 € brutto/Stunde = 19.720,00 € brutto, wovon der Kläger 19.716,00 € brutto geltend macht.
83 c) Hierauf hat sich der Kläger das Arbeitsentgelt anrechnen zu lassen, was ihm aus der Arbeitslosenversicherung gezahlt worden ist (§ 11 Nr. 3 KSchG).
84 aa) Da im Streitzeitraum nach dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 16.12.2024 das Arbeitsverhältnis der Parteien fortbestanden hat, richtet sich die Anrechnung anderweitigen Verdienstes nach § 11 Nr. 3 KSchG und nicht nach dem weitgehend inhaltsgleichen § 615 Satz 2 BGB (vergleiche BAG, Urteil vom 15.01.2025, Aktenzeichen: 5 AZR 273/24, Randziffer 13 m. w. N.).
85 bb) Hierunter fällt, was zwischen den Parteien unstreitig ist, das vom Kläger durch die Bundesagentur für Arbeit im Zeitraum vom 06.01. bis 31.08.2024 bezogene Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt 9.102,52 € netto.
86 d) Der Einwand der Beklagten, der Kläger habe böswillig anderweitigen Erwerb unterlassen (§ 11 Nr. 2 KSchG), war zurückzuweisen.
87 aa) § 11 Nr. 2 KSchG bestimmt, dass sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihn der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, das anrechnen lassen muss, was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen.
88 bb) Hierzu gelten nachfolgende Grundsätze: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterlässt ein Arbeitnehmer böswillig i. S. d. § 11 Nr. 2 KSchG anderweitigen Verdienst, wenn ihm ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven Umstände vorsätzlich untätig bleibt und eine ihm nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Beachtung des Grundrechts auf freie Arbeitsplatzwahl nach Art. 12 Grundgesetz zumutbare anderweitige Arbeit nicht aufnimmt oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert. Der Arbeitnehmer darf auch nicht vorsätzlich verhindern, dass ihm eine zumutbare Arbeit überhaupt angeboten wird. Böswilligkeit setzt dabei nicht voraus, dass der Arbeitnehmer in der Absicht handelt, den Arbeitgeber zu schädigen. Fahrlässiges, auch grob fahrlässiges Verhalten reicht allerdings nicht aus. In § 11 Nr. 2 KSchG wird dem Arbeitnehmer eine Pflicht zur angemessenen Rücksichtnahme auf die Belange des Arbeitgebers auferlegt. Der Arbeitnehmer soll seine Annahmeverzugsansprüche nicht ohne Rücksicht auf den Arbeitgeber durchsetzen können. Maßgebend sind dabei die gesamten Umstände des Einzelfalls. Erforderlich für die Beurteilung der Böswilligkeit ist damit stets eine unter Bewertung aller Umstände des konkreten Falles vorzunehmende Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen (vergleiche BAG, Urteil vom 15.01.2025, Aktenzeichen: 5 AZR 273/24, Randziffer 17 f. m w. N.).
89 Die anderweitige Arbeit muss zumutbar sein. Dies beurteilt sich insbesondere nach der Person des Arbeitgebers, der Art der Arbeit und den sonstigen Arbeitsbedingungen. Inwieweit der Arbeitnehmer eine Verschlechterung hinsichtlich der Art, der Zeit und des Ortes einer anderweitigen Beschäftigung sowie des Verdienstes hinnehmen muss, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Jedenfalls eine erhebliche Verschlechterung der Arbeitsbedingungen und des Verdienstes – wie etwa einer unter dem Arbeitslosengeld I liegende Nettovergütung - muss der Arbeitnehmer nicht akzeptieren. Auch verbietet es sich, die in § 140 SGB III normierten arbeitsförderungstechnischen Anforderungen an eine zumutbare Beschäftigung „1:1“ zu übernehmen, insbesondere können die in § 140 Abs. 3 und 4 SGB III enthaltenen Entgeltgrenzen und zumutbaren Pendelzeiten nicht bei der Auslegung und Anwendung des § 11 Nr. 2 KSchG herangezogen werden.
90 Meldet sich der Arbeitgeber nach einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend und geht er deren Vermittlungsangebote nach, wird ihm regelmäßig keine vorsätzliche Untätigkeit vorzuwerfen sein. Allerdings kann die Abwägung der Interessen im Einzelfall für ihn - entsprechend seiner sozialversicherungsrechtlichen Pflicht zur eigenverantwortlichen Beschäftigungssuche nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 SGB III – auch die Obliegenheit begründen, ein eigenes Angebot abzugeben, wenn sich für ihn eine realistische Arbeitsmöglichkeit bietet. Er muss sich aber nicht ohne weiteres unermüdlich um eine zumutbare Arbeit kümmern. Dabei hat der Arbeitgeber grundsätzlich die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer im zeitlichen Kontext des Kündigungsschutzprozesses geeignete Stellenangebote, z. B. aus Zeitungsannoncen oder privaten „Job-Portalen“ zu übermitteln, um ihn aktiv zur Prüfung anderweitiger Weiterbeschäftigungsoptionen zu veranlassen. Macht der Arbeitgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch, müssen die übermittelten Stellenanzeigen alle erforderlichen Angaben enthalten, die dem Arbeitnehmer die Prüfung erlauben, ob die vom Arbeitgeber aufgezeigte anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit eine für ihn geeignete unzumutbare Arbeit ist. Dazu gehören in der Regel insbesondere Angaben zur Art und Inhalt der Tätigkeit, zum Arbeitsort und den Verdienstmöglichkeiten. Das mag im Einzelfall für den Arbeitgeber mühsam sein, doch darf bei der Billigkeitsregelung des § 11 Nr. 2 KSchG nicht aus dem Blick gelassen werden, dass es der Arbeitgeber war, der mit dem Ausspruch der unwirksamen Kündigung die Ursache für den Annahmeverzug gesetzt hat und der gekündigte Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, das aus der unwirksamen Kündigung resultierende finanzielle Risiko des Arbeitgebers so gering wie möglich zu halten.
91 Die Darlegungs- und Beweislast für die Anwendung des § 11 Nr. 2 KSchG trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Er hat im ersten Schritt konkret darzulegen, dass für den Arbeitnehmer im Verzugszeitraum Beschäftigungsmöglichkeiten bestanden, sei es aufgrund von Vermittlungsvorschlägen der Agentur für Arbeit (zum diesbezüglichen Auskunftsanspruch des Arbeitgebers im einzelnen BAG, Urteil vom 27.05.2020, Aktenzeichen: 5 AZR 387/19, Rz. 30 ff.), sei es aufgrund vom Arbeitgeber übermittelter Stellenangebote. Den Arbeitnehmer trifft insoweit unter Berücksichtigung der aus § 138 Abs. 1 und 2 ZPO folgenden Pflicht, sich zu dem vom Arbeitgeber behaupteten Tatsachen wahrheitsgemäß und vollständig zu erklären, eine sekundäre Darlegungslast. Aufgrund derer muss er sich im Prozess zu den ihm von der Agentur für Arbeit unterbreiteten Vermittlungsvorschlägen und seinen hierauf folgenden Bemühungen näher erklären sowie darlegen, wie er sich mit den vom Arbeitgeber überlassenen Stellenangeboten auseinandergesetzt und was er unternommen hat. Die Feststellungslast hinsichtlich der Frage, ob die Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit und gegebenenfalls sonstige Stellenangebote „zumutbar“ und im Fall einer Bewerbung verwirklichbare Erwerbschancen dargestellt haben, bleibt jedoch beim Arbeitgeber.
92 Kommt der Arbeitnehmer der in § 38 Abs. 1 SGB III geregelten Meldepflicht nach, veranlasst aber durch sein Verhalten zugleich, dass ihm die Agentur für Arbeit tatsächlich keine Vermittlungsvorschläge unterbreitet, kann abweichend von den obigen Grundsätzen in Anlehnung an den Rechtsgedanken der Bedingungsvereitelung (§ 162 Satz 1 BGB) eine interessengerechte Abstufung der Darlegungs- und Beweislast erforderlich sein. Auch in einem solchen Fall ist indes schlüssiger Vortrag des Arbeitgebers zu konkreten unzumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten erforderlich. Nur wenn er solchen im Annahmeverzugsprozess leistet, trägt der Arbeitnehmer unter dem Gesichtspunkt der Bedingungsvereitelung im Weiteren die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Bewerbung auf eine solche Stelle erfolglos gewesen wäre.
93 Dasselbe gilt, wenn feststeht, dass vom Arbeitgeber dem gekündigten Arbeitnehmer zeitnah übermittelte Stellenangebote Dritter geeignete und zumutbare Arbeit beinhaltet haben, der Arbeitnehmer aber untätig geblieben ist und sich nicht – im zumutbaren Rahmen - auf derartige Stellen beworben hat. Denn allein der Arbeitnehmer hat es in der Hand, mit einer Bewerbung Klarheit darüber zu schaffen, ob ein Dritter ihm eine geeignete und zumutbare Arbeit angeboten und damit eine alternative Erwerbsmöglichkeit eröffnet hat. Durch die unterlassene Bewerbung auf zumutbare Stellenangebote vereitelt der Arbeitnehmer somit den objektiven Nachweis darüber, ob und wann er von einem Dritten beschäftigt worden wäre. Dies rechtfertigt es, ihm im Weiteren die Darlegungs- und Beweislast dafür aufzuerlegen, dass und aus welchen Gründen eine Bewerbung erfolglos geblieben wäre. Trägt er dazu nichts Substantiiertes vor, gilt die Behauptung des Arbeitgebers, eine Bewerbung des gekündigten Arbeitnehmers auf eine ihm zumutbare Stelle bei einem Dritten hätte zur Erzielung von Zwischenverdienst im Sinne des § 11 Nr. 2 KSchG geführt, als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO).
94 Anders ist es allerdings, wenn sich der Arbeitgeber (auch) auf zumutbare Arbeitsmöglichkeiten außerhalb der Vermittlung durch die Agentur für Arbeit berufen will, den Arbeitnehmer aber nicht zeitnah im Kontext des Kündigungsschutzprozesses auf anderweitige freie Stellen hingewiesen hat. Dann muss er im Prozess auf Annahmeverzugsvergütung nicht nur konkrete Stellen benennen, die in der Berücksichtigung der Verdienstmöglichkeiten eine zumutbare Tätigkeitsmöglichkeit dargestellt hätten. Er trägt vielmehr auch die Darlegungs- und Beweislast für den Erfolg etwaiger Bewerbungen, weil der Arbeitnehmer keine Kenntnis von dem vom Arbeitgeber als zumutbar angesehenen anderweitigen Stellen hatte und sich darauf nicht bewerben konnte (vergleiche zum Ganzen BAG, Urteil vom 15.01.2025, Aktenzeichen: 5 AZR 273/24, Rz. 24 – 30 m. w. N.).
95 cc) Im vorliegenden Fall hat es der Kläger nicht böswillig unterlassen, anderweitigen, ihm zumutbaren Verdienst zu erlangen. Der Kläger hat sich nach Erhalt der ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 30.11.2023 arbeitslos gemeldet und ab dem 06.01.2024 Arbeitslosengeld bezogen. Die Bundesagentur für Arbeit hat ihm im Zeitraum vom 06.01. – 31.08.2024 lediglich zwei Vermittlungsangebote unterbreitet. Diese hat der Kläger als Anlage K12 (Bl. 59 der Akte) vorgelegt. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder von der Beklagten vorgetragen worden, die dafür sprechen, dass diese Auskunft unvollständig ist.
96 Soweit die Beklagte meint, der Kläger habe eine Arbeitsaufnahme bei der E...B... GmbH ab Mai 2024 böswillig verhindert, geht diese Ansicht fehl. Der Kläger hat vorgetragen, dass er sich am 21.04.2024 bei der E... B... beworben habe, was ein Vorstellungsgespräch am 27.05.2024 in H...H... zur Folge gehabt habe. In diesem Rahmen sei festgestellt worden, dass der Kläger nicht über den erforderlichen Personenbeförderungsschein einschließlich der dafür erforderlichen medizinischen Tauglichkeitsuntersuchung verfügt. Diesbezüglich seien noch Fragen offen gewesen, zu deren Klärung es aber im Nachgang nicht gekommen sei. Die Beklagte hat diesen Vortrag „ausdrücklich bestritten“ und „die Auffassung vertreten, dass der Kläger keinerlei weitere Angaben tätigte, um einen Arbeitsvertrag mit der Firma E...-B... zu erlangen“ (vergleiche Bl. 141 der Akte). Das pauschale Bestreiten der Beklagten ist in Anwendung der oben genannten Grundsätze unsubstantiiert, so dass der Klägervortrag gemäß § 138 Absatz 2 ZPO als zugestanden gilt. Im Übrigen liegt es auch auf der Hand, dass der Kläger für eine Tätigkeit als Busfahrer einen Personenbeförderungsschein benötigt, der wiederum eine medizinische Tauglichkeitsuntersuchung voraussetzt.
97 Die Beklagte selbst hat den Kläger, was zwischen den Parteien unstreitig ist, keine Vermittlungsangebote übersandt. Entgegen der Auffassung der Beklagten waren die Erwerbsbemühungen des Klägers auch ausreichend. Er hat insgesamt 25 Bewerbungen innerhalb des Zeitraums von Dezember 2023 bis August 2024 vorgenommen, davon zwei auf Veranlassung der Bundesagentur für Arbeit. Wenn die Beklagte der Auffassung ist, dass dies unzureichend sei, hätte sie ja von ihrer Möglichkeit Gebrauch machen können, ihm noch weitere Vermittlungsangebote zu übersenden.
98 e) Die Annahmeverzugslohnansprüche des Klägers sind auch nicht gemäß § 8 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 15.10.2021 verfallen.
99 aa) § 8 des Arbeitsvertrages enthält folgende Verfallfristen:
100 „Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind von den Vertragschließenden binnen einer Frist von drei Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Falle der Ablehnung binnen einer Frist von zwei Monaten ab Zugang der Ablehnung und im Falle des Schweigens auf die Geltendmachung binnen einer Frist von drei Monaten ab Fälligkeit einzuklagen.“
101 bb) Es kann dahinstehen, ob diese Verfallklausel überhaupt wirksam ist angesichts des Schriftform- statt Textform-Erfordernisses und angesichts der fehlenden Ausnahme des Mindestlohnes. Denn der Kläger hat im vorliegenden Falle die vorgenannten Ausschlussfristen jedenfalls gewahrt.
102 (1) Der Kläger hat mit seiner gegen die Kündigung vom 30.11.2023 fristgemäß erhobenen Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Nordhausen auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung alle hiervon abhängigen Ansprüche wirksam schriftlich geltend gemacht. Die Beklagte musste erkennen, dass der Kläger nicht nur den Bestand des Dienstverhältnisses, sondern auch die durch die Kündigung bedrohten regelmäßig fällig werdenden Einzelansprüche sichern wollte (vergleiche BAG, Urteil vom 19.05.2010, Aktenzeichen: 5 AZR 253/09, Rz. 18 m. w. N.).
103 (2) Mit Erhebung der Klage hat der Kläger die Ansprüche zugleich auch i. S. v. § 8 des Arbeitsvertrages der Parteien gerichtlich geltend gemacht. Die Klausel unterliegt den Auslegungsregeln für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Danach reicht für die gerichtliche Geltendmachung der Erhebung einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung aus, um das Erlöschen der vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängigen Ansprüche zu verhindern (vergleiche BAG, Urteil vom 19.05.2010, Rz. 19).
104 (a) § 8 des Arbeitsvertrages enthält allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Beklagte hat den Arbeitsvertrag vorformuliert, dem Kläger in dieser Form angeboten und damit im Rechtssinne gestellt. Der Vertrag stellt einen Verbrauchervertrag i. S. v. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB dar (vergleiche BAG, Urteil vom 19.05.2010, Rz. 20 ff.).
105 (b) Der Kläger konnte auf die in § 8 des Arbeitsvertrages enthaltenen Klauseln keinen Einfluss nehmen (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB; vergleiche Urteil des BAG vom 19.05.2010, Rz. 24 ff.).
106 (c) § 8 des Arbeitsvertrages der Parteien ist dahingehend auszulegen, dass mit Erhebung einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung zugleich auch die hiervon abhängigen Zahlungsansprüche gerichtlich geltend gemacht werden (vergleiche BAG, Urteil vom 19.05.2010, Rz. 29 – 32 m. w. N.). Damit hat der Kläger mit der Erhebung seiner Kündigungsschutzklage gegen die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 30.11.2023 zugleich die hier streitgegenständlichen Annahmeverzugsvergütungsansprüche für den Zeitraum vom 06.01. bis 31.08.2024 gerichtlich geltend gemacht.
107 f) Die Verzinsungspflicht folgt aus § 288 Abs. 1 BGB und besteht jeweils seit dem 1. eines jeweiligen Monats, weil der Lohn jeweils am Monatsletzten fällig war.
108 2. Der Antrag zu 9. ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung von Urlaubsabgeltung für insgesamt 50 Urlaubstage aus den Jahren 2023 – 2025 in Höhe von insgesamt 5.800,00 € brutto gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz verlangen.
109 a) Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist mit Wirkung zum 14.08.2025 erloschen gemäß § 12 Satz 3 KSchG.
110 Das der Kündigungsschutzklage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 16.12.2024 ist am 14.08.2025 durch die Rücknahme der Berufung der Beklagten in Rechtskraft erwachsen. Der Kläger hat bereits mit seiner Erklärung vom 29.07.2025 gemäß § 12 Satz 1 KSchG die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten verweigert für den Fall, dass das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen in Rechtskraft erwachsen sollte. Diese Erklärung des Klägers war auch vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 16.12.2024 wirksam. Denn Rechtsprechung und Literatur gehen einhellig davon aus, dass der Arbeitnehmer die Erklärung nach § 12 KSchG auch schon vor der Rechtskraft des Urteils abgeben kann. § 12 KSchG bestimmt lediglich das Ende, nicht aber den Beginn der Frist für die Verweigerungserklärung. Erfolgt die Nichtfortsetzungserklärung vor Rechtskraft des Urteils, so soll sie erst mit Eintritt der Rechtskraft ihre Wirkung entfalten (vergleiche LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.06.2009, Aktenzeichen: 11 Sa 107/09, Rz. 49 f. m. w. N.).
111 b) Der Kläger hat noch 11 offene Urlaubstage aus dem Jahr 2023, 20 offene Urlaubstage aus dem Jahr 2024 und 19 offene Urlaubstage aus dem Jahr 2025.
112 aa) Für das Jahr 2023 stehen dem Kläger noch 11 offene Urlaubstage zu.
113 (1) Es ist von einem Jahresurlaubsanspruch des Klägers ab 2023 in Höhe von 30 Urlaubstagen auszugehen. Zwar hat die Beklagte dies bestritten. Allerdings hat sie keinen substantiierten Vortrag dazu gehalten, weshalb sie in ihren eigenen Verdienstabrechnungen für die Monate Januar und Juli 2023 jeweils von 30 Urlaubstagen des Klägers ausgegangen ist.
114 (2) Von den 30 Urlaubstagen hat der Kläger bis zum Beendigungszeitpunkt am 31.12.2023 nur 19 Urlaubstage genommen. In diesem Zusammenhang stehen nur die 4 weiteren Tage im Zeitraum vom 04. – 07.07.2024 zwischen den Parteien in Streit. Die Beklagte behauptet zwar eine entsprechende Urlaubsnahme des Klägers im vorgenannten Zeitraum. Sie setzt sich damit aber in Widerspruch zu ihrer eigenen Lohnabrechnung vom Juli 2023. Darin sind folgende Angaben bezüglich des Urlaubs getätigt: „Urlaubsanspruch 30, Urlaubs Rest (neu) 22 und Urlaub laufendes Jahr 8“ (vergleiche Anlage K14 auf Bl. 129 der Akte). Nimmt man nun die zwischen Parteien unstreitigen Urlaubstage im Zeitraum vom 02.01. – 03.07.2023 ins Auge, so errechnet sich eine Urlaubsnahme von acht Tagen (02.01., 03.03., 27.04. – 02.05., 19.05., 30.06. und 03.07.2023). Damit entsprechen die Angaben des Klägers zur Urlaubsnahme, insbesondere zur Urlaubsgewährung im Zeitraum vom 04. – 07.07.2023, der Richtigkeit und sind auch so in der Lohnabrechnung für Juli 2023 dokumentiert.
115 (3) Der Urlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 2023 in Höhe von noch 11 Urlaubstagen ist auch nicht gemäß § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz verfallen. Es fehlt insoweit, was zwischen den Parteien unstreitig ist, eine erforderliche Mitwirkungshandlung der Beklagten zur Inanspruchnahme des Urlaubs durch den Kläger (vergleiche BAG, Urteil vom 19.02.2019, Aktenzeichen: 9 AZR 541/15, Rz. 26 ff. m. w. N.).
116 bb) Für das Jahr 2024 stehen dem Kläger gegen die Beklagte noch 10 Urlaubstage zu.
117 (1) Der Kläger hat bei seinem neuen Arbeitgeber im Zeitraum vom 01.09. bis
118 31.12.2024 lediglich 10 Urlaubstage genommen. Soweit die Beklagte dies bestreitet, ist dies angesichts der klägerseits vorgelegten Arbeitszeitnachweise, offensichtlich von seinem neuen Arbeitgeber erstellt, unbeachtlich (vergleiche Anlage K15).
119 (2) Der Urlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 2024 in Höhe von noch 20 Urlaubstagen ist auch nicht gemäß § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz verfallen. Es fehlt insoweit wiederum, was zwischen den Parteien unstreitig ist, eine erforderliche Mitwirkungshandlung der Beklagten zu der Inanspruchnahme des Urlaubs durch den Kläger (vergleiche BAG, Urteil vom 19.02.2019, Aktenzeichen: 9 AZR 541/15, Rz. 26 ff. m. w. N.).
120 cc) Für das Jahr 2025 stehen dem Kläger gegen die Beklagte noch 19 Urlaubstage zu.
121 Der Kläger hat bei seinem neuen Arbeitgeber im Zeitraum vom 01.01. – 14.08.2025 11 Urlaubstage genommen. Soweit die Beklagte dies bestreitet, ist dies wiederum unbeachtlich, nachdem der Kläger seine Arbeitszeitnachweise, offensichtlich vom neuen Arbeitgeber erstellt, im Zeitraum vorgelegt hat (vergleiche Anlagen K16 und 17).
122 c) Die Urlaubsabgeltung des Klägers für die Jahre 2023 – 2025 errechnet sich wie folgt:
123 50 Urlaubstage x 8 Stunden/Tag x 14,50 € brutto/Stunde = 5.800,00 € brutto
124 d) Die vorgenannten Urlaubsabgeltungsansprüche des Klägers für die Jahre 2023 – 2025 sind auch nicht gemäß § 8 des Arbeitsvertrages der Parteien verfallen. Der Kläger hat beide Ausschlussfristen jeweils gewahrt.
125 Die Urlaubsabgeltungsansprüche für die Jahre 2023 – 2025 sind jeweils erst mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses am 14.08.2025 entstanden. Seinen Urlaubsabgeltungsanspruch hat der Kläger mit Schreiben vom 26. und 29.08.2025 gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Zudem hat er mit der schriftlichen Klageerhebung vom 25.09.2025, beim Arbeitsgericht Nordhausen am selben Tage eingegangen, beide Fristen gewahrt.
126 e) Der Zinsanspruch beruht auf § 288 BGB. Die der Beklagten in dem Schreiben vom 26. und 29.08.2025 gesetzte Frist lief am 10.09.2025 ab, weshalb sich der Kläger jedenfalls ab 11.09.2025 in Verzug befand.
II.
127 Die Widerklage ist teilweise unzulässig, überwiegend aber unbegründet.
128 1. Die Widerklageanträge zu 1. bis 3. aus dem Schriftsatz vom 03.11.2025 sind allesamt unbegründet. Der Kläger hat der Beklagten, wie oben bereits ausführlich dargestellt wurde, die entsprechenden Auskünfte erteilt und damit erfüllt i. S. d. § 362 Abs. 1 BGB.
129 2. Der Hilfswiderklageantrag zu 4. aus dem Schriftsatz vom 03.11.2025 ist jedenfalls unbegründet.
130 Es ist bereits fraglich, ob dieser Hilfswiderklageantrag überhaupt zur Entscheidung angefallen ist. Denn der Kläger hat hier entsprechende Angaben tätigen können. Jedenfalls ist er aber unbegründet. Es besteht nämlich kein Grund zu der Annahme, dass die Auskünfte des Klägers nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gegeben wurden (§ 260 Abs. 2 BGB). Die Beklagte hat hierzu keinerlei Vortrag geleistet. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.
131 3. Der Widerklageantrag zu 5. aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 12.12.2025 ist unbegründet. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zu den Widerklageanträgen zu 1. bis 3. vollumfänglich Bezug genommen werden. Die Beklagte überspannt die Anforderungen an den Vortrag des Klägers und dessen Nachweispflichten, wenn sie immer weitere schriftliche Bestätigungen fordert, selbst wenn sie keinerlei Anhaltspunkte dafür hat, dass die Angaben des Klägers unkorrekt sein könnten.
132 4. Der Hilfsfeststellungsantrag zu 6. aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 12.12.2025 ist bereits unzulässig. Es fehlt insoweit an dem erforderlichen Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. Denn die begehrte Feststellung wird hier bereits im Rahmen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast zu § 11 Nr. 2 KSchG und auch in den Widerklageanträgen zu 1. bis 3. berücksichtigt.
133 Jedenfalls ist der Hilfsfeststellungsantrag unbegründet. Wie oben bereits ausgeführt wurde, hat der Kläger ausreichende Auskünfte erteilt.
B.
134 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Beklagte hat als die unterlegene Partei die Kosten des Rechtstreits zu tragen.
C.
135 Der festgesetzte Streitwert errechnet sich wie folgt: Addition der Klageanträge zu 1. bis 9. auf einen Gesamtbetrag von 16.413,48 € und der Widerklageanträge 1. bis 3. einerseits und des Hilfsfeststellungswiderklageantrags zu 5. andererseits jeweils in Höhe von 500,00 € (vergleiche Arbeitsgericht Gera, Urteil vom 24.04.2024, Aktenzeichen: 3 Ca 1106/23).
D.
136 Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 Arbeitsgerichtsgesetz liegen nicht vor.
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