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2 ZO 69/26•Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, 2026-02-27, 2 ZO 69/26
2 ZO 69/26Tribunale amministrativo / 2a divisione27 feb 2026
Prozesskostenhilfe kann nur für eine „Prozessführung“ gewährt werden, nicht aber für das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 und 2 GKG (juris: GKG 2004).(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend VG Gera, 17. Dezember 2025, 3 S 2739/25 Ge, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-02-27
Aktenzeichen: 2 ZO 69/26
ECLI: ECLI:DE:OVGTH:2026:0227.2ZO69.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 166 Abs 1 S 1 VwGO, § 127 Abs 2 S 2 ZPO, § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 66 Abs 1 GKG 2004, § 66 Abs 2 GKG 2004
Prozesskostenhilfe kann nur für eine „Prozessführung“ gewährt werden, nicht aber für das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 und 2 GKG (juris: GKG 2004).(Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend VG Gera, 17. Dezember 2025, 3 S 2739/25 Ge, Beschluss
Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2025 wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1 In der Gerichtskostenrechnung des Verwaltungsgerichts vom 20. Juli 2022 wurden für das durch Urteil beendete Verfahren Az. 3 K 70/21 Ge die vom Kläger zu tragenden Kosten auf 117,50 Euro festgesetzt. Die dagegen eingelegte Erinnerung hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 17. Dezember 2025 zurückgewiesen und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger am 1. Februar 2026 Beschwerde eingelegt.
2 Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist unstatthaft. Prozesskostenhilfe kann gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur für eine „Prozessführung“ gewährt werden, nicht aber für das isolierte Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 und 2 GKG. Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe ist es, der bedürftigen Partei zu ermöglichen, ihren Anspruch vor Gericht zu verfolgen oder sich in einem Rechtsstreit zu verteidigen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 1984 - VIII ZR 298/83 - Juris, Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30. März 2010 - 6 S 2429/09 - Juris, Rn. 12). Unter Prozessführung ist das eigentliche Streitverfahren zu verstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 1984 - VIII ZR 298/83 - Juris, Rn. 3). Dazu zählen neben dem erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren auch ein Rechtsmittel-, Wiederaufnahme-, Mahn-, Zwangsvollstreckungsverfahren, das selbstständige Beweisverfahren sowie das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. Groß in: Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, § 114 Rn. 5; Stein/Jonas/Bork, 23. Aufl. 2016, ZPO § 114 Rn. 11). Das Erinnerungs- bzw. Beschwerdeverfahren (§ 66 Abs. 1 und 2 GKG) zählt hingegen nicht hierzu, weil es nicht der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dient, sondern nur der Überprüfung, ob die Gebühren und Auslagen für das gerichtliche Verfahren zutreffend angesetzt wurden oder ggf. niederzuschlagen sind. Das Erinnerungsverfahren unterliegt nicht dem Vertretungszwang (§ 66 Abs. 5 Satz 1 GKG), ist gerichtsgebührenfrei und anderen Verfahrensbeteiligten entstandene Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 Satz 1 und 2 GKG). Bedarf eine mittellose Partei dennoch außerhalb einer Prozessführung der anwaltlichen Beratung über die Erfolgsaussicht, so findet das Beratungshilfegesetz Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 1984 - VIII ZR 298/83 - Juris, Rn. 4; Beschluss vom 20. Oktober 2025 - XIII ZB 84/22 - Juris, Rn. 6).
3 Ungeachtet dessen wäre die Beschwerde auch deshalb zurückzuweisen, weil die Erinnerung gegen den Kostenansatz aus den vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellten Gründen keine hinreichenden Erfolgsaussichten bot (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
4 Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
5 Gerichtskosten werden nicht erhoben, da die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe auf unverschuldeter Unkenntnis der rechtlichen Verhältnisse beruht (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG).
6 Hinweis:
7 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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