Thüringer Oberverwaltungsgericht 5. Senat, 2025-05-13, 5 KO 623/21

5 KO 623/21Tribunale amministrativo / 5a divisione13 mag 2025

Regest

1. Die Abdeckung von Rotteboxen mit einer semipermeablen Membran erfüllt nicht die verbindlichen Vorgaben nach Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchst. c) und d) der TA Luft 2021, dass ab einer bestimmten Durchsatzgröße die Rotte zwingend geschlossen zu betreiben, das Abgas zu erfassen und einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen ist.(Rn.31) 2. Soweit in einer Kompostieranlage nicht ausschließlich Abfälle mit geringer Geruchsentwicklung kompostiert werden, liegen auch die Voraussetzungen nach Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchst. e) und f) der TA Luft 2021 für eine offene Betriebsweise (ggf. unter Hinzuziehung von halbdurchlässigen Membranen) nicht vor.(Rn.56) 3. Zwar kann im besonderen Einzelfall eine Abweichung von den Vorgaben der TA Luft in Betracht kommen, wenn dieser Anlass für die Annahme bietet, dass die konkrete Anlage hinsichtlich ihres Geruchspotentials nach Art und Inhalt der Genehmigung von einer üblichen Kompostierungsanlage erheblich abweicht.(Rn.58) 4. Bei offen betriebenen Kompostieranlagen kann eine solche Atypik im Einzelfall z. B. dann zu bejahen sein, wenn die Anlage den in der TA Luft vorgesehenen Mindestabstand zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung deutlich überschreitet und zusätzlich mit hinreichender Sicherheit gewährleistet ist, dass die von der genehmigten Kompostierung verursachten Geruchsimmissionen nach der Art und Menge der Inputstoffe und ihrem Mischungsverhältnis deutlich geringer als bei sonst üblichen Anlagen (Rn.58) ausfallen. 5. Relevanz kann hierbei auch dem Maß der Überschreitung der in der TA Luft 2021 vorgesehenen Behandlungskapazität und den Maßnahmen, die der Betreiber zur Vermeidung von Geruchsemissionen der Anlage ergreift und die bei vergleichbaren Anlagen regelmäßig nicht getroffen werden, zukommen. Je größer die Überschreitung der Behandlungskapazität ist, umso weniger dürfen die Inputstoffe Geruchsemissionen verursachen und umso mehr muss der Anlagenbetreiber Anstrengungen zur Vermeidung von Geruchsemissionen (Rn.58) unternehmen. Verfahrensgang vorgehend VG Gera, 13. Juli 2021, 5 K 1425/18 Ge, Urteil

Testo completo

Thüringer Oberverwaltungsgericht 5. Senat — 5 KO 623/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-05-13

Aktenzeichen: 5 KO 623/21

ECLI: ECLI:DE:OVGTH:2025:0513.5KO623.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 3 Abs 6 BImSchG, § 4 Abs 1 S 1 BImSchG, § 4 Abs 1 S 3 BImSchG, § 5 Abs 1 Nr 2 BImSchG, § 6 Abs 1 Nr 1 BImSchG ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Die Abdeckung von Rotteboxen mit einer semipermeablen Membran erfüllt nicht die verbindlichen Vorgaben nach Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchst. c) und d) der TA Luft 2021, dass ab einer bestimmten Durchsatzgröße die Rotte zwingend geschlossen zu betreiben, das Abgas zu erfassen und einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen ist.(Rn.31)

  2. Soweit in einer Kompostieranlage nicht ausschließlich Abfälle mit geringer Geruchsentwicklung kompostiert werden, liegen auch die Voraussetzungen nach Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchst. e) und f) der TA Luft 2021 für eine offene Betriebsweise (ggf. unter Hinzuziehung von halbdurchlässigen Membranen) nicht vor.(Rn.56)

  3. Zwar kann im besonderen Einzelfall eine Abweichung von den Vorgaben der TA Luft in Betracht kommen, wenn dieser Anlass für die Annahme bietet, dass die konkrete Anlage hinsichtlich ihres Geruchspotentials nach Art und Inhalt der Genehmigung von einer üblichen Kompostierungsanlage erheblich abweicht.(Rn.58)

  4. Bei offen betriebenen Kompostieranlagen kann eine solche Atypik im Einzelfall z. B. dann zu bejahen sein, wenn die Anlage den in der TA Luft vorgesehenen Mindestabstand zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung deutlich überschreitet und zusätzlich mit hinreichender Sicherheit gewährleistet ist, dass die von der genehmigten Kompostierung verursachten Geruchsimmissionen nach der Art und Menge der Inputstoffe und ihrem Mischungsverhältnis deutlich geringer als bei sonst üblichen Anlagen (Rn.58) ausfallen.

  5. Relevanz kann hierbei auch dem Maß der Überschreitung der in der TA Luft 2021 vorgesehenen Behandlungskapazität und den Maßnahmen, die der Betreiber zur Vermeidung von Geruchsemissionen der Anlage ergreift und die bei vergleichbaren Anlagen regelmäßig nicht getroffen werden, zukommen. Je größer die Überschreitung der Behandlungskapazität ist, umso weniger dürfen die Inputstoffe Geruchsemissionen verursachen und umso mehr muss der Anlagenbetreiber Anstrengungen zur Vermeidung von Geruchsemissionen (Rn.58) unternehmen.

Verfahrensgang

vorgehend VG Gera, 13. Juli 2021, 5 K 1425/18 Ge, Urteil

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 13. Juli 2021 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Änderung einer bestehenden Kompostieranlage.

2 Die Klägerin betreibt auf den Grundstücken a..., b..., c... und d... in der Flur 5 der Gemarkung Gorndorf eine Kompostieranlage, eine Bauschuttrecyclinganlage mit Erdenwerk und Lager sowie eine Biogasanlage. Sämtliche Grundstücke liegen in einem Gewerbegebiet außerhalb der Ortslage, wobei der Abstand zu der Bebauung in der ......_ Gorndorf ca. 500 m beträgt. Gemäß Genehmigungsbescheid vom 12.12.1997 umfasst die Genehmigung der Kompostieranlage den Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen mit einer maximalen Gesamtjahresdurchsatzleistung von 80.000 t. Es folgten später weitere Genehmigungsbescheide, insbesondere solche zur Erweiterung der Abfallarten.

3 Mit bestandskräftigem Bescheid vom 14.10.2015 verpflichtete der Beklagte die Klägerin, die Hauptrotte der Kompostieranlage innerhalb von zwei Jahren nach Bestandskraft der Anordnung geschlossen mit einer Absaugeinrichtung zu betreiben.

4 Am 30.01.2018 stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Änderung ihrer bestehenden Anlage. In diesem Zusammenhang führte sie aus, dass sie eine Verringerung des genehmigten Jahresdurchsatzes der Kompostierungsanlage von 80.000 t im Jahr auf 70.000 t im Jahr und eine Einhausung der Hauptrotte mittels Errichtung von sechs Rotteboxen zur Durchführung der Membrankompostierung nach dem BIODEGMA-Verfahren plane. In den Rotteboxen soll eine getrennte Durchführung von Biokompostierung und Klärschlammkompostierung sowie bei der Mitkompostierung der Gärreste aus der Biogasanlage chargenweise eine Trennung je nach den Ausgangsstoffen erfolgen, die in der Biogasanlage eingesetzt worden seien.

5 Mit Schreiben vom 13.04.2018 teilte das Thüringer Landesverwaltungsamt der Klägerin mit, dass es beabsichtige, den Antrag abzulehnen. Das Verfahren entspräche nicht den Voraussetzungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft), da die Hauptrotte nicht geschlossen ausgeführt werde. Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 15.05.2018 dahingehend Stellung, dass sich das BIODEGMA-Verfahren an der VDI-Richtlinie 3475 orientiere und eine Einkapselung mit semipermeabler Membranabdeckung zur Verminderung der Emissionen auf dem Niveau eines gut funktionierenden Biofilters und damit Stand der Technik sei.

6 Am 13.06.2018 legte die Klägerin dem Thüringer Landesverwaltungsamt ein Gutachten des Prof. Dr.-Ing. ..._ C..._ (Hochschule Magdeburg, Fachgebiet Abfallaufbereitung und Luftreinhaltung) vom 11.06.2018 vor.

7 Mit Bescheid vom 12.07.2018, zugestellt am 16.07.2018, lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Genehmigung ihres Änderungsvorhabens ab. Zur Begründung führte er aus, dass eine semipermeable Membranabdeckung nicht den Anforderungen an den Stand der Technik entspräche. Gemessen an den Festlegungen der TA Luft sei die beabsichtigte Betriebsweise mittels BIODEGMA-Verfahren als betriebliche und nicht als bauliche Kapselung zu bewerten. Weder seien eine Erfassung der Abluft noch die Zuführung zu einem Biofilter oder einer Abgasreinigungsanlage vorgesehen.

8 Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 13.08.2018 Klage vor dem Verwaltungsgericht Gera erhoben, mit der sie ihr Verpflichtungsbegehren weiterverfolgt hat.

9 Mit Beweisbeschluss vom 23.11.2020 hat das Verwaltungsgericht Gera ein Sachverständigengutachten insbesondere zum Erkenntnisstand in Wissenschaft und Technik hinsichtlich der Kompostierung von organischen Abfällen unter Verwendung einer semipermeablen Membran eingeholt. Der mit der Erstattung des Gutachtens beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. ..._ K...__ legte unter dem 22.12.2020 sein Gutachten vor. Weitere Ergänzungen erfolgten zum 02.02.2021.

10 Mit Urteil vom 13.07.2021 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 12.07.2018 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 24.01.2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung gegen das Urteil zugelassen.

11 Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die von der Klägerin geplante Anlage, soweit sie - wie sie es in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht hat - die Erteilung der Genehmigung nur noch unter der Maßgabe begehre, Gärreste aus Bioabfall, Bioabfall und Strukturmaterial zu kompostieren, dem Stand der Technik entspräche. Zwar werde die geplante Anlage, in der die offenen Mieten der Hauptrotte mit einer semipermeablen Membran abgedeckt würden, nicht „geschlossen ausgeführt“, wie es die TA Luft 2002 erfordere. Denn der Normgeber gehe bei den Anforderungen zur geschlossenen Bauweise ganz offensichtlich von einem Bauwerk aus, das ganz regelmäßig über ein festes Dach verfüge und nicht lediglich über eine Folie als Abdeckung. Die Klägerin könne sich jedoch auf Nr. 5.4.8.5 Buchstaben e) und i) des Entwurfs der neuen TA Luft vom 16.07.2018 berufen, welche die Kammer ohne Bedenken zugrunde legen könne, weil es sich bei der Veröffentlichung der (neuen) TA Luft und dem dann folgenden Zeitablauf bis zum Inkrafttreten lediglich um Formalien handele und die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats durch ihren Beschluss bereits ausreichend dargetan habe, dass sich der Erkenntnisstand seit Erlass der TA Luft 2002 geändert habe. Die Klägerin beabsichtige nunmehr nur noch Abfälle mit geringer Geruchsentwicklung zu behandeln. Bei den von ihr zur Kompostierung vorgesehenen Stoffen handele es sich um Gärreste aus Bioabfall, Bioabfall und Strukturmaterial (Ast- und Grünschnitt). Insbesondere die Gärreste seien nicht (mehr) geruchsintensiv. Durch die in der Trockenfermentation ablaufenden biologischen Abbauvorgänge werde der dort eingebrachte Bioabfall stabilisiert und hygienisiert. Bei dem weiteren zur Beschickung der Mieten vorgesehenen Ausgangsstoff handele es sich um Strukturmaterial in Gestalt von Ast- und Grünschnitt. Die Geruchsbeeinträchtigungen seien diesbezüglich allenfalls als gering einzuschätzen. Schließlich folge die Notwendigkeit einer baulichen Einhausung auch nicht daraus, dass die Klägerin - neben den Gärresten und Strukturmaterial - auch die Beschickung der Mieten mit nicht in der Biogasanlage vorbehandeltem Bioabfall beabsichtige. Hierbei sei zu beachten, dass die Klägerin lediglich 20 % des angenommenen Bioabfalls in dieser Weise der Kompostierung zuführe. Die übrigen 80 % würden zuvor trockenfermentiert. Der Anteil des nicht vorbehandelten Bioabfalls sei innerhalb dieser Mischung der Ausgangsmaterialien derart gering, dass von der Mischung allenfalls eine geringe Geruchsintensität ausgehen könne. Die Einhaltung eines derartigen Mischungsverhältnisses solle von dem Beklagten durch Nebenbestimmungen und gegebenenfalls Überwachung sichergestellt werden. Der von der Klägerin beabsichtigte Betrieb der Kompostierungsanlage mittels einer mit semipermeabler Membran abgedeckter Hauptrotte stehe insbesondere im Hinblick auf die Verwendung von Gärresten auch mit Nr. 5.4.8.6.2 Buchstaben j) und l) des Entwurfs der neuen TA Luft vom 16.07.2018 in Einklang, die eine weitere Verarbeitung von Gärresten in einem hygienisierten und stabilisierten Zustand in sog. Nachrotten in offener Betriebsweise zuließen.

12 Gegen das ihm am 17.09.2021 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 15.10.2021 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, die von der Klägerin geplante Anlage entspräche weder nach der TA Luft 2002 noch nach der am 01.12.2021 in Kraft getretenen TA Luft 2021 dem Stand der Technik. Zwar gelange das Verwaltungsgericht zunächst zu dem richtigen Ergebnis, dass die Anlage die Voraussetzungen von Nr. 5.4.8.5 Buchstabe d) der TA Luft 2021 nicht erfülle, weil es sich bei dem BIODEGMA-Verfahren nicht um einen geschlossenen Betrieb handele. Soweit es aber die Voraussetzungen von Nr. 5.4.8.5 Buchstabe e) der TA Luft 2021 als gegeben erachte, übersehe das Gericht, dass hiernach eine offene Betriebsweise nur zugelassen werden könne, wenn in der Anlage ausschließlich Abfälle mit geringer Geruchsentwicklung wie Garten- und Parkabfälle, Abfälle aus Gartenbau, Forstwirtschaft oder Holzbearbeitung behandelt würden. Bei dem Bioabfall der Klägerin, der überwiegend aus privaten Haushalten komme, handele es sich aber nicht um solche geruchsarmen Abfälle. Der Anteil des nicht vergorenen Bioabfalls belaufe sich nach den eigenen Angaben der Klägerin auf etwa 20 %. Damit würden ca. 7.500 t des Bioabfalls zuzüglich der Tonnagen für die Vermischung mit Gärresten und Strukturmaterial im Jahr in die Kompostierungsanlage gelangen. In dieser Größenordnung könnten aber Geruchsprobleme im Umfeld der Anlage bei nicht eingehauster Kompostierung nicht ausgeschlossen werden. Es sei unerheblich, in welchem Prozentsatz Bioabfall der Kompostierungsanlage zugeführt und/oder mit Gärresten und Strukturmaterial „gestreckt“ werde. Auch gelte nach Nr. 5.4.8.5 Buchstabe f) TA Luft 2021 unmissverständlich, dass in Gärung befindliche Bioabfälle in offenen Kompostierungsanlagen nicht eingesetzt werden dürften. Letztlich habe das Ausgangsgericht nur unterstellt, dass die 20 % nicht vergorenen Bioabfalls nach Vermischung mit den anderen Stoffen (Strukturmaterial und Gärresten aus der Biogasanlage) als nicht geruchsintensiv zu bewerten seien. Woher es das (Fach-)Wissen für diese Aussage nehme, bleibe offen. Darüber hinaus könnten auch Gärreste geruchsintensiv sein. Dass die Bioabfälle aus der Fermentation tatsächlich geruchsarm seien, habe die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nur behauptet. Weder habe sie einen Nachweis vorgelegt noch habe das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht einen solchen eingeholt. Schließlich sei zu beachten, dass auch Nr. 5.4.8.6.2 Abs. 2 Buchstabe j) TA Luft 2021 ausdrücklich vorsehe, dass die aerobe Behandlung von Gärresten, insbesondere die Entnahme aus dem Fermenter, die Separierung und die Überführung der Gärreste vom anaeroben in einen aeroben Zustand (Aerobisierung) zwingend geschlossen zu betreiben sei, wobei auch die anschließende Nachrotte der Gärreste bis zum Abschluss der hygienisierenden Behandlung geschlossen zu betreiben, das Abgas zu erfassen und einer Abgasreinigung zuzuführen seien.

13 Der Beklagte beantragt,

14 das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 13.07.2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

15 Die Klägerin beantragt,

16 die Berufung zurückzuweisen.

17 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Soweit der Beklagte darauf abstelle, dass eine Kompostierungsanlage nur dann den gesetzlichen Bestimmungen entspräche, wenn sie exakt den Vorgaben der TA Luft folge, sei darauf hinzuweisen, dass die TA Luft keine gesetzliche Bestimmung, sondern eine normenkonkretisierende Verwaltungsvorschrift sei. Es sei daher nicht sklavisch an dieser festzuhalten, sondern die dort enthaltenen Regelungen und/oder Empfehlungen vielmehr zweckorientiert zu interpretieren. Die Bestimmungen der TA Luft bildeten lediglich ein Grundgerüst. Ihnen könne keine Allgemeinverbindlichkeit für jegliche Kompostierungsanlagen beigemessen werden. Vielmehr sei jede Anlage im Hinblick auf die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen zur Vermeidung unerwünschter Emissionen individuell zu beurteilen. Unter den Begriff des geschlossenen Betriebs einer Anlage falle nicht ausschließlich die Festbauweise, sondern vielmehr jedes geschlossene System, soweit dieses geeignet sei, die mit der Regelung verbundenen Ziele zu erreichen. Das erstinstanzliche Gericht habe die Besonderheiten der hier zu bewertenden Anlage zutreffend herausgearbeitet. Eine Einhausung der Rotten sei daher auch bei restriktiver Interpretation der TA Luft nicht erforderlich. Nach Aufsetzen der Substrate werde die Rotte mit der Membran verschlossen. Mit Gebläsen, die im System integriert seien, werde sodann Sauerstoff eingeblasen, um den Prozess der Aerobisierung zu fördern. Im Rahmen dieses Verfahrens bilde sich unterhalb der Folie ein Kondenzfilm, der dann wieder abtropfe, wodurch sich die in der Feuchtigkeit gebundenen Stoffe weiter abbauten, ohne dass sie in die umgebende Luft gelangen könnten. Bei diesem Verfahren bedürfe es auch keiner zusätzlichen Filter wie bei einer Festbauweise und es werde auch kein klimaschädliches Lachgas gebildet.

18 Auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen. Ebenso wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte (drei Bände) sowie die hinzugezogene Behördenakte (drei Heftungen), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung waren.

Entscheidungsgründe

19 Soweit das Verwaltungsgericht die Klage mit dem auf Verpflichtung des Beklagten zur Genehmigungserteilung gerichteten Hauptantrag abgewiesen hat, ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden.

20 Im Übrigen hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene und vom Beklagten fristgerecht begründete Berufung in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Bescheidungsbegehren der Klägerin zu Unrecht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 12.07.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung der von ihr beantragten Änderungsgenehmigung.

21 1. Die von der Klägerin geplante Änderung ihrer Kompostieranlage ist genehmigungsbedürftig.

22 Diese bedarf bezogen auf eine Anlage zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 75 t oder mehr pro Tag nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 sowie 3 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) i. V. m. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Nr. 2 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) i. V. m. Nr. 8.5.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 5 BImSchG. Es handelt sich um eine Anlage nach Art. 10 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (ABl. L. 334 vom 17.12.2010, S. 17; im Folgenden: Industrieemissionen-RL) i. V. m. Nr. 5.3 Buchst. b) des Anhangs I der Industrieemissionen-RL, die dementsprechend in der 4. BImSchV im Anhang I mit einem „E“ gekennzeichnet ist (§ 3 der 4. BImSchV).

23 2. Die Änderung der Kompostieranlage ist aber nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nicht genehmigungsfähig.

24 a. Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist eine (Änderungs-)Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Zu den Betreiberpflichten gehört damit auch das Vorsorgegebot, das in § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG normiert ist. Danach sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen. Die Vorsorgepflicht erfasst in Abgrenzung zur Schutzpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, die sich auf konkrete oder auf Grund hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte zukünftig zu besorgende Gefährdungen bezieht, die Abwehr potenziell schädlicher Umwelteinwirkungen unterhalb der Grenze des durch Tatsachen begründeten Gefahrenverdachts (Dietlein, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 105. EL [September 2024], § 5 BImSchG Rn. 143). Der Vorsorgegrundsatz kann daher als Prinzip der Risikosteuerung verstanden werden, der jenseits der Schädlichkeitsschwelle einem Schädlichkeitsverdacht vorbeugen soll (BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 42/80 -, juris Rn. 2). Solche Maßnahmen der Vorsorge sollen somit unabhängig von den geltenden Schädlichkeitsgrenzen das an Umweltqualität durchsetzen, was im Hinblick auf ein vorhandenes Potential an Vermeidungstechnologie realisierbar erscheint (BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 7 C 8/82 -, juris Rn. 17).

25 Der Stand der Technik wiederum ist nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 6 Satz 1 BImSchG der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Gemäß § 3 Abs. 6 Satz 2 BImSchG i. V. m. der Anlage zu § 3 Abs. 6 BImSchG sind bei der Bestimmung des Standes der Technik die Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen und der Grundsatz der Vorsorge und der Vorbeugung zu berücksichtigen. Der Stand der Technik ist ein genereller Maßstab, für den die Umstände des jeweiligen Einzelfalls keine Rolle spielen. Das gilt auch für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen. Maßgebend für die sogenannte wirtschaftliche Eignung ist, ob der wirtschaftliche Aufwand für eine emissionsbegrenzende Maßnahme einem durchschnittlichen Betreiber einer Anlage der bestimmten Art unter in dem betreffenden industriellen Sektor wirtschaftlich und technisch vertretbaren Verhältnissen (vgl. Art. 3 Nr. 10 Buchst. b) der Industrieemissionen-RL) zugemutet werden kann (BVerwG, Urteil vom 23.07.2015 - 7 C 10/13 -, juris Rn. 18).

26 Die Bestimmung des entsprechenden Mindeststandards ist insoweit unionsrechtlich vorgeprägt. Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung der Legaldefinition in § 3 Abs. 6 Satz 1 BImSchG seinerzeit u. a. die Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - IVU-Richtlinie -, ABl. Nr. L 24 vom 29.01.2008, S. 8 (insoweit inzwischen neugefasst durch die Industrieemissionen-RL, siehe dort 1. Erwägungsgrund) umgesetzt. Der deutsche Standard „Stand der Technik“ sollte daher inhaltlich mindestens dem Anforderungsniveau der „besten verfügbaren Techniken“ (BVT) nach dem damaligen Artikel 2 Nr. 11 bzw. später Nr. 12 IVU-Richtlinie (heute Art. 3 Nr. 10 Industrieemissionen-RL) entsprechen (vgl. dazu die Begründung des der Neuregelung zugrundeliegenden Gesetzentwurfs, BT-Drs. 14/4599, S. 1 unter A. und auch S. 125 f.). Das zeigt sich schon daran, dass die in der Anlage zu § 3 Abs. 6 BImSchG genannten Kriterien denen entsprechen, die nach der IVU-Richtlinie (dort im Anhang IV) zur Ausgestaltung der „besten verfügbaren Techniken“ heranzuziehen waren und heute nach der Industrieemissionen-RL (dort im Anhang III) heranzuziehen sind. Vor diesem Hintergrund sind die in § 3 Abs. 6 Satz 1 BImSchG verwendeten Begrifflichkeiten folglich in dem Sinne weit zu verstehen, als sie alle Umstände erfassen, denen eine emissionsmindernde Wirkung zukommt bzw. zukommen kann. Dazu zählen die Verfahren, die die Gestaltung und Steuerung der Produktionsprozesse betreffen, die Einrichtungen als alle Anlagenteile, die der Emissionsbegrenzung zu dienen bestimmt sind, und schließlich die Betriebsweisen, die anlagenbezogene Vorgänge bezeichnen, die nicht bereits dem Verfahren zuzuordnen sind (ThürOVG, Urteil vom 12.12.2022 - 1 KO 358/17 -, juris Rn. 77 mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 13.01.2021 - 4 B 23.20 - juris Rn. 6). Angesichts dieses zwingend weiten europarechtlichen Verständnisses kennzeichnet den „Stand der Technik“ - anders als von der Klägerin angenommen - gerade kein niedrigeres Schutzniveau. Zur Bestimmung des immissionsschutzrechtlich geforderten Schutzniveaus ist vielmehr auf die entsprechenden Aussagen der Industrieemissionen-RL zu den „besten verfügbaren Techniken“ zurückzugreifen (ThürOVG, Urteil vom 12.12.2022 - 1 KO 358/17 -, juris Rn. 78).

27 Eine besondere Bedeutung bei der Bestimmung der besten verfügbaren Techniken kommt nach der Industrieemissionen-RL den sogenannten BVT-Merkblättern (Art. 3 Nr. 11 der Industrieemissionen-RL) und deren für verbindlich erklärten zentralen Elementen, den BVT-Schlussfolgerungen (Art. 3 Nr. 12 der Industrieemissionen-RL) zu (vgl. dazu auch die Begriffsbestimmungen in § 3 Abs. 6a und 6b BImSchG). Für die in Art. 14 der Industrieemissionen-RL vorgesehenen Genehmigungsauflagen bestimmt Absatz 3, dass die BVT-Schlussfolgerungen als Referenzdokument für die Festlegung der Genehmigungsauflagen dienen. Die BVT-Schlussfolgerungen stellen Durchführungsbeschlüsse der Europäischen Kommission (konkret ist es der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1147 vom 10.08.2018) und damit bindendes Unionsrecht (Art. 288 Abs. 4 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV) dar. Nicht zuletzt deshalb handelt es sich nach § 3 Abs. 6 Satz 2 BImSchG i. V. m. Nr. 13 der Anlage zu § 3 Abs. 6 BImSchG bei den Informationen, die in den BVT-Merkblättern enthalten sind, um die zur Bestimmung des Standes der Technik geeigneten Kriterien.

28 Die Anforderungen an die Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG - im Konkreten an die nach dem Stand der Technik vermeidbaren Emissionen in der Luft - werden im Regelfall verbindlich durch die Bestimmungen der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) konkretisiert. Bei Erlass der TA-Luft vom 18.08.2021 (im Folgenden: TA Luft 2021) wurden die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen aus den BVT-Merkblättern und die BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt und damit die unionsrechtlichen Vorgaben in das Regelwerk aufgenommen (siehe BR-Drs. 767/20, S. 51, 441 und 536 f.).

29 Als Verwaltungsvorschrift, die zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf der Grundlage des § 48 BImSchG nach Anhörung der beteiligten Kreise erlassen wurde, enthält die TA Luft grundsätzlich verbindliche Regelungen, Festlegungen und Vorgaben für die mit Genehmigungen, nachträglichen Anordnungen und Ermittlungsanordnungen befassten Verwaltungsbehörden. Zugleich konkretisiert sie unbestimmte Rechtsbegriffe des Gesetzes durch generelle, dem gleichmäßigen und berechenbaren Gesetzesvollzug dienende Standards, die entsprechend der Art ihres Zustandekommens in hohem Maße wissenschaftlich-technischen Sachverstand und allgemeine Folgenbewertungen verkörpern. Mit dieser Funktion konkretisieren sie auch für das gerichtliche Verfahren die Anforderungen der Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG (so bereits BVerwG, Urteil vom 17.02.1978 - 1 C 102/76 -, juris Rn. 35 ff. sowie BVerwG, Beschluss vom 10.01.1995, a. a. O., Beschluss vom 21.03.1996, a. a. O. und Urteil vom 21.06.2001, a. a. O.). Solche Standards sind auch die Emissionswerte, die angeben, welche von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, demgemäß als Grundlage für Emissionsbegrenzungen nach dem Stand der Technik dienen und im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit das Maß der gesetzlich gebotenen Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG konkretisieren (BVerwG, Beschluss vom 10.01.1995 - 7 B 112/94 -, juris Rn. 4, Beschluss vom 21.03.1996 - 7 B 165/95 -, juris Rn. 9). Neben der Festlegung von Emissionsgrenzwerten enthält die TA Luft auch Vorgaben zur gebotenen, technikbezogenen Vorsorge (BVerwG, Urteil vom 21.06.2001 - 7 C 21/00 -, juris Rn. 9).

30 b. Unter Zugrundelegung dessen wird die von der Klägerin geplante Änderung den nach der TA Luft an das Vorsorgeprinzip nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. Die avisierte Betriebsweise vermag nicht das an Umweltqualität durchzusetzen, was nach dem Stand der Technik an Vermeidungstechnologie realisierbar erscheint.

31 aa. Aus den auch für das Gericht verbindlichen Vorgaben gemäß Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchst. c) und d) der TA Luft 2021, auf die hier abzustellen ist, folgt, dass zur Begrenzung von Emissionen in der Luft und zur Gewährleistung eines hohen Umweltschutzniveaus bei Kompostierungsanlagen nach dem derzeitigen Entwicklungsstand ab einer bestimmten Durchsatzgröße die Rotte zwingend geschlossen zu betreiben, das Abgas zu erfassen und einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen ist.

32 Zwar soll nach der Übergangsregelung unter Nr. 8 der TA Luft 2021 ein Genehmigungsverfahren nach den Vorgaben der TA Luft vom 24.07.2002 (im Folgenden: TA Luft 2002) zu Ende geführt werden, wenn vom Vorhabenträger - wie es vorliegend der Fall ist - vor dem 01.12.2021 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde. Jedoch handelt es sich bei dieser Übergangsregelung um eine „soll“-Vorschrift, zwingend ist die Anwendung der TA Luft 2002 daher nicht (so auch Röckinghausen, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 105. EL [September 2024], Nr. 8 TA Luft 3.2, Rn. 3). Da der Einsatz von semipermeablen Membranen - wie ihn letztlich auch die Klägerin beabsichtigt - ausdrücklich Eingang in die TA Luft 2021 gefunden hat (dazu sogleich), ist der insoweit fortentwickelte Stand der Technik zu berücksichtigen, wie er sich in der nunmehr gültigen Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchst. c) und Buchst. d) der TA Luft 2021 wiederfindet. Unabhängig davon sei darauf hingewiesen, dass sich auch bereits aus Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchst. c) und Buchst. e) der TA Luft 2002 hinsichtlich der Anforderungen an die Betriebsweise von Kompostieranlagen mit erheblichen Durchsatzgrößen nichts anderes ergab, als es nunmehr in der TA Luft 2021 zugrunde gelegt wird. So ergibt sich nach beiden Fassungen der TA Luft für Anlagen zur Erzeugung von Kompost bei einer Behandlungskapazität von 10.000 Megagramm oder mehr je Jahr (TA Luft 2002) bzw. 30 Megagramm je Tag oder mehr (TA Luft 2021) - 1 Megagramm (Mg) entspricht nach Nr. 2.8 TA Luft 2002 und 2021 einer Tonne (t) - zwingend das Erfordernis eines geschlossenen Betriebs bzw. einer geschlossenen Ausführung der Rotte sowie der Erfassung des Abgases und der Zuführung zu einer Abgasreinigungseinrichtung. Der Vorschriftengeber der TA Luft geht folglich im Rahmen seiner generellen Betrachtung davon aus, dass die Geruchsemissionen bei Kompostieranlagen ab einer bestimmten Durchsatzleistung aufgrund der darin typischerweise zum Einsatz kommenden geruchsintensiven Stoffe ein solches Maß erreichen, dass der Ausbreitung der Geruchsemissionen aus Gründen der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch eine geschlossene Ausführung der Anlage nebst Abgaserfassung und -reinigung entgegenzuwirken ist (siehe auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.02.2015 - 2 L 74/12 -, juris Rn. 51 zur TA Luft vom 24.07.2002). Der Begründung der TA Luft 2021 lässt sich in diesem Zusammenhang entnehmen, dass die Anforderungen an die geschlossene Bauweise von Kompostieranlagen den Anforderungen an deren geschlossenen Ausführung nach der TA Luft 2002 entsprechen (BR-Drs. 767/20, S. 537).

33 bb. Die von der Klägerin geplante Änderung der Kompostieranlage steht mit den Anforderungen nach Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchst. c) und d) der TA Luft 2021 nicht in Einklang.

34 Die Anlage ist nach der beantragten Änderungsgenehmigung auf einen Jahresdurchsatz von 70.000 t ausgerichtet, sodass die (Haupt-)Rotte hiernach geschlossen zu betreiben sowie das Abgas zu erfassen und einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen ist.

35 (1) Die Abdeckung der Rotteboxen mit einer semipermeablen Membran nach dem BIODEGMA-Verfahren erfüllt nicht die Anforderungen einer geschlossenen Betriebsweise nach Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchst. c) der TA Luft 2021.

36 Dies ist bereits der in Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchst. i) der TA Luft 2021 aufgenommenen Regelung zu entnehmen. Hiernach ist für bestimmte Kompostieranlagen im Fall ihrer offenen Betriebsweise vorgesehen, dass die Kompostmieten mit halbdurchlässigen Membranen abzudecken sind. Da es sich im Fall derartiger Abdeckungen der Kompostmieten weiterhin um eine offen betriebene Kompostierungsanlage handelt, entsprechen diese Abdeckungen nicht einem geschlossenen Betrieb der Rotte. Letztlich ist auch der Gesamtkonzeption der TA Luft 2021 - insbesondere der Nr. 5.2.3.3, Nr. 5.2.3.5.1, Nr. 5.4.8.5 und Nr. 5.4.8.6.2 - zu entnehmen, dass eine geschlossene Betriebsweise eine Einhausung bzw. eine geschlossene Bauweise (Silo, Bunker, Speicher, Halle, Container) erfordert.

37 Dass eine Abdeckung mit einer semipermeablen Membran nicht als geschlossene Betriebsweise anzusehen ist, ergibt sich auch aus Nr. 3.2.2 des oben bereits genannten Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1147, den die TA Luft 2021 umsetzt. Nach der im Durchführungsbeschluss enthaltenen BVT-Schlussfolgerung 37 stellt die Abdeckung mit einer halbdurchlässigen Membran ein technisches Mittel zur Verringerung diffuser Emissionen aus offenen Behandlungsstufen dar. Zu den diffusen Emissionen - Staub, organische Verbindungen, Geruch - zählen laut der Begriffsbestimmungen zu Beginn des Durchführungsbeschlusses ausdrücklich auch Emissionen aus offenen Kompostmieten. Die BVT-Schlussfolgerung 14 sieht zur Vermeidung oder, wo dies nicht machbar ist, zur Verminderung solcher diffusen Emissionen in die Luft als geeignete Technik u. a. unter Buchstabe d) die Einhausung/Kapselung und Erfassung sowie Behandlung diffuser Emissionen vor.

38 Nichts anderes folgt aus den VDI-Richtlinien, konkret der VDI-Richtlinie 3475, Blatt 6 zur Emissionsminderung bei Anlagen zur biologischen Abfallbehandlung, Kompostierung vom April 2019 (im Folgenden: VDI 3475, Blatt 6). Die VDI-Richtlinien beschreiben grundsätzlich fortschrittliche Betriebsvorgänge - hinsichtlich der VDI-Richtlinie 3475, Blatt 6 bezogen auf die Verarbeitung von biologisch abbaubarem Material (auch unter freiem Himmel) -, so dass diese ebenfalls ein Beispiel für erfolgreiche Betriebsweisen geben und nach Nr. 4 der Anlage zu § 3 Abs. 6 BImSchG den Kriterien der vergleichbaren Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt wurden, zugeordnet werden können (so auch BayVGH, Beschluss vom 27.01.2012 - 22 ZB 10.2333 -, juris Rn. 33 mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 04.08.1992 - 4 B 150/92 -, juris Rn. 4). In der VDI 3475, Blatt 6 wird unter Nr. 8.3 (S. 37) eine nicht eingehauste Rotte im Klammerzusatz ausdrücklich als offene Kompostierung bezeichnet und im Zusammenhang mit einer geschlossenen Ausführung von eingehausten Anlagen und Anlagenteilen (siehe Nr. 8.5, S. 40) bzw. einer Einhausung/Kapselung verbunden mit der entsprechenden Abgasbehandlung (siehe Nr. 8.5.1, S. 40 f.) gesprochen.

39 (2) Unabhängig davon, dass nach der von der Klägerin geplanten Änderung bereits kein geschlossener Betrieb der Hauptrotte vorliegt, sieht diese zudem keine Erfassung des Abgases und keine Zuführung zu einer Abgasreinigungseinrichtung vor, wie es Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchst. c) und Buchst. d) der TA Luft 2021 erfordern. Aus den Antragsunterlagen der Klägerin wird nicht ersichtlich, dass das Abgas in den abgedeckten Mieten erfasst und gezielt einer Abgasreinigungseinrichtung zugeführt wird.

40 Zum Zeitpunkt der Verabschiedung der TA Luft 2021 war das System der semipermeablen Membranen bereits bekannt, was nicht zuletzt auch Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchst. i) der TA Luft 2021 zu entnehmen ist. Dennoch hat sich nach der Begründung der TA Luft 2021 hinsichtlich der Anforderungen an die geschlossene Bauweise von Kompostieranlagen ausdrücklich nichts im Vergleich zur TA Luft 2002 geändert (BR-Drs. 767/20, S. 537). Selbst wenn man unter Berücksichtigung der soeben dargelegten BVT-Schlussfolgerung 14 oder auch der Nr. 8.5.1 der VDI 3475, Blatt 6 den Einsatz einer semipermeablen Membran noch als Kapselung und damit einer Einhausung zumindest gleichwertig ansehen wollte, mangelt es vorliegend dennoch an der - auch nach den BVT-Schlussfolgerungen sowie der VDI 3475, Blatt 6 erforderlichen - Abgaserfassung und -reinigung. Diese sind ausdrücklich in Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchst. c) und Buchst. d) der TA Luft 2021 für die Anlagen mit hohen Behandlungskapazitäten, die zwingend geschlossen zu betreiben sind, vorgesehen. Auch die BVT-Schlussfolgerung 14 führt unter Buchstabe d) als geeignete Technik zur Vermeidung oder Verminderung von diffusen Emissionen die Einhausung bzw. Kapselung und die Erfassung sowie Behandlung dieser Emissionen auf. Das Erfordernis der Abgasbehandlung findet sich für den Fall der Einhausung und Kapselung in Nr. 8.5.1 der VDI 3475, Blatt 6 (S. 40 f.) wieder. Hiernach ist ebenfalls ausdrücklich „[d]as Abgas aus geschlossenen Hallen und gekapselten Bereichen […] zu fassen und einer Abgasreinigungsanlage zuzuführen“.

41 (3) Der Einsatz einer semipermeablen Membran nach dem BIODEGMA-Verfahren stellt auch kein gleichwertiges Äquivalent zu dem in der TA Luft 2021 niedergelegten Standard der Abgaserfassung und Zuführung zu einer Abgasreinigungseinrichtung dar.

42 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind aufgrund der normkonkretisierenden Funktion der TA Luft, die auf dem in ihr zum Ausdruck kommenden wissenschaftlich-technischen Sachverstand beruht und zugleich der auf der Grundlage der Anhörung von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft und der für den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden (vgl. § 51 BImSchG) vorgenommenen Einschätzung des Vorschriftengebers Rechnung trägt, bei einem Abrücken von den in ihr niedergelegten Standards hohe Anforderungen an die dafür erforderliche Tatsachengrundlage zu stellen. Nur gesicherte Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik können die Regelungen der TA Luft obsolet werden lassen, wenn sie den ihnen zu Grunde liegenden Einschätzungen, Bewertungen und Prognosen den Boden entziehen (BVerwG, Urteil vom 21.06.2001 - 7 C 21/00 - juris Rn. 14). Denn die von der TA Luft festgelegten Parameter sind nicht zuletzt wegen der gesetzlich vorgeschriebenen Art und Weise ihrer Ermittlung und damit wegen ihres naturwissenschaftlich fundierten fachlichen Aussagegehaltes als ein die Entscheidung der Genehmigungsbehörde - wie auch die des kontrollierenden Gerichts - prägendes und insofern „antizipiertes" Sachverständigengutachten bedeutsam (BVerwG, Urteil vom 17.02.1978 - 1 C 102/76 -, juris Rn. 37).

43 Zu keiner anderen Betrachtung führen das von der Klägerin im Genehmigungsverfahren gegenüber dem Beklagten vorgelegte Gutachten des Prof. Dr.-Ing. ..._ C... vom 11.06.2018 und das vom Verwaltungsgericht eingeholte Gutachten des Dipl.-Ing. ..._ K...__ vom 22.12.2020 (nebst Ergänzungen vom 02.02.2021). Beide Gutachten vermögen es nicht, mit der dafür erforderliche Tatsachengrundlage zu belegen, dass mit Hilfe des BIODEGMA-Verfahrens ein mit der von der TA Luft (2021) vorgesehenen Abgaserfassung und -reinigung vergleichbarer Grad an Emissionsminderung und damit auch ein entsprechender Schutz der Umwelt einhergeht.

44 Die Gutachter führen übereinstimmend aus, dass die Höhe und letztlich auch die Art der Emissionen einer Kompostieranlage grundsätzlich weniger von der bautechnischen Gestaltung der Behandlungsanlage, sondern vielmehr von der Art und Zusammensetzung der Ausgangsstoffe, der Materialmischung und von den Prozessbedingungen, insbesondere der Sauerstoffversorgung, abhänge (C..., Gutachten vom 11.06.2018, S. 1, 7 und 8 und nochmals bestätigt in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Gera am 09.07.2020 [Bl. 149 und 152 der Gerichtsakte]; K..., Gutachten vom 22.12.2020, S. 11). Es beschreiben zwar beide Gutachter die Wirkung des Gore®Covers, also der nach dem BIODEGMA-Verfahren vorgesehenen semipermeablen Membran, dahingehend, dass sich unterhalb des Covers ein Kondensatfilm ausbilde und in diesem Kondensat Gerüche, Stäube und andere gasförmige Substanzen gelöst und damit zurückgehalten würden, die ins Rottegut zurücktropften, wo sie weiter bakteriell abgebaut würden (C..., Gutachten vom 11.06.2018, S. 2 sowie Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Gera am 09.07.2020; Bl. 149 f. der Gerichtsakte; K..., Gutachten vom 22.12.2020, S. 3). Der Membran sei daher ein Biofiltereffekt eigen (C..., Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Gera am 09.07.2020; Bl. 150 der Gerichtsakte) und von einer Abluftreinigungsanlage könne bei ausreichender Belüftung abgesehen werden (K..., Gutachten vom 22.12.2020, S. 3). Jedoch hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. C... gegenüber dem Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der neuralgische Punkt immer eine Durchsatzmenge von 75 t und mehr pro Tag sei (C..., Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Gera am 09.07.2020; Bl. 148 der Gerichtsakte). Auch hat er eingeräumt, dass die untersuchte Kompostieranlage mit semipermeablen Membranen, deren Emissionsergebnisse während des Behandlungsprozesses er in Tabelle 1 seines Gutachtens zugrunde gelegt habe, mit Bio- und Grünabfällen gefahren worden sei, wohingegen die Anlage der Klägerin andere Beschickungsmaterialien vorsehe und es daher durchaus sein könne, dass die Anlage der Klägerin höhere Werte erziele (C..., Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Gera am 09.07.2020; Bl. 152 der Gerichtsakte). Der Gutachter Dipl.-Ing. K...__ kommt im Rahmen seines Gutachtens abschließend zu dem Ergebnis, dass die von einer Kompostierungsanlage mit semipermeabler Membran ausgehenden Emissionen „bei einer ordnungsgemäßen und sachgerechten Durchführung“ in einer vergleichbaren Größenordnung wie bei einem geschlossenen Verfahren (Stahl- oder Betonbau) mit einem nachgeschalteten Biofilter und auch darunter lägen (K..., Gutachten vom 22.12.2020, S. 11). Es sei eine „grundsätzliche Gleichwertigkeit“ gegeben, er empfehle aufgrund der Komplexität des Kompostierungsprozesses jedoch für die zu betrachtende Anlage eine intensive fachliche Betreuung, Überwachung der Prozessparameter sowie einer entsprechenden Dokumentation (K__- __, ebda.).

45 Es zeigt sich somit bereits unter Berücksichtigung der im Verfahren vorgelegten Gutachten, dass der Membran des Gore®Cover-Systems nicht mit hinreichender Sicherheit eine von der Art der Ausgangsstoffe, von ihrer Einsatzmenge oder auch von ihrem Mischungsverhältnis und auch von den allgemeinen Prozessbedingungen, insbesondere der Sauerstoffversorgung, unabhängige und damit durchgehende gleichmäßige Filterwirkung zukommt und damit ihre Gleichwertigkeit mit einem Biofilter unter Berücksichtigung all dieser Parameter auch nicht als hinreichend gewährleistet angesehen werden kann. In welcher Intensität und auch konkreten Zusammensetzung Emissionen entstehen und ob diese somit letztlich wirksam mit Hilfe der Membran herausgefiltert werden können, hängt entscheidend von der Zusammensetzung der Inputstoffe und letztlich auch der hinreichenden Luftzufuhr und damit der Gewährleistung eines aeroben Gär- und Kompostierungsvorgangs ab. Mangels Abgaserfassung ist beim Einsatz der Membran nicht eindeutig bestimmbar, welche Emissionen jeweils entstehen und damit ggf. freigesetzt werden könnten (sei es durch die Poren der Membran oder durch spätere Mietenabdeckung nach Beendigung der Hauptrotte, weil sie doch nicht im Inneren hinreichend bakteriell abgebaut wurden). Gerade bezogen auf die Anlage der Klägerin kann in Anbetracht der von ihr dort verarbeiteten Abfallarten die Zusammensetzung der Inputmaterialien nicht einheitlich bestimmt und als immer gleichbleibend angesehen werden. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Gewährleistung der hinreichenden Sauerstoffzufuhr. Auch diese ist aufgrund des erheblichen Jahresdurchsatzes von 70.000 t - und damit auch des deutlichen Überschreitens des neuralgischen Punktes einer Durchsatzmenge von 75 t und mehr pro Tag - nicht per se sichergestellt. Vielmehr lässt sich bereits aufgrund der hohen Abfallmengen, die kompostiert werden, nicht hinreichend sicher ausschließen, dass sich im Rottehaufen anaerobe Zonen bilden und damit unerwünschte Abbauprozesse und gasförmige Substanzen entstehen. Nicht zuletzt wegen dieser Unsicherheiten stellt sich die in der TA Luft 2021 vorgesehene Abgaserfassung und anschließende Abgasreinigung grundsätzlich als ein besser geeignetes Mittel dar, um schädliche Umwelteinwirkungen erkennbar zu machen und ihnen somit vorbeugen zu können. Erst mit Hilfe einer Abgaserfassung kann hinreichend nachvollzogen werden, welche Gerüche, Stäube und auch anderen gasförmigen Substanzen sich unter der Membran bilden und ggf. noch befinden, da sie nicht hinreichend bakteriell abgebaut werden können. Soweit das erfasste Abgas in seiner Zusammensetzung bekannt ist, kann sodann mittels eines auf die Zusammensetzung des Abgases angepassten Biofilters oder einer gleichwertigen Einrichtung eine Reinigung erfolgen. So wird auch im Rahmen der Begründung der TA Luft 2021 ausgeführt, dass aufgrund der Tatsache, dass die Kompostierung ein biologischer Prozess ist, der starken Schwankungen unterliegt und auch der Biofilter Schwankungen im Betrieb unterworfen ist, es zumindest bei großen Anlagen, die der Industrieemissionen-RL unterliegen, notwendig ist, die Emissionen an Gerüchen und anorganischen Verbindungen jährlich zu messen (BR-Drs. 767/20, S. 538). Unter Nr. 3.1 der allgemeinen BVT-Schlussfolgerungen für die biologische Abfallbehandlung ist hinsichtlich der Emissionen in der Luft (Nr. 3.1.2) als BVT 34 aufgeführt, dass zur Verringerung der gefassten Emissionen von Staub, organischen Verbindungen und geruchsbehafteten Verbindungen in die Luft die BVT u. a. im Einsatz eines Biofilters besteht. In Nr. 6.1 der BVT-Schlussfolgerungen zur Beschreibung der Techniken zu den gefassten Emissionen in die Luft wird hinsichtlich des Biofilters ausgeführt, dass dieser dem Abfallinput entsprechend angelegt wird und das Material für das Filterbett dementsprechend unterschiedlich ausgestaltet sein kann und muss. Eine solche individuelle Anpassungsfähigkeit hinsichtlich ihrer Filterfunktion kann einer in ihrer Zusammensetzung stets gleichbleibenden semipermeablen Membran schon per se nicht zukommen.

46 cc. In der von der Klägerin geplanten Anlage werden - anders als vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt - auch nicht ausschließlich Abfälle mit geringer Geruchsentwicklung kompostiert, sodass die Voraussetzungen nach Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchst. e) und Buchst. f) der TA Luft 2021, die eine offene Betriebsweise (ggf. unter Hinzuziehung von halbdurchlässigen Membranen nach Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchst. i) der TA Luft 2021) ermöglichen, nicht vorliegen.

47 In Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchst. e) der TA Luft 2021 ist geregelt:

48 „Eine offene Betriebsweise der Kompostierungsanlage kann von der zuständigen Behörde zugelassen werden, wenn in der Anlage ausschließlich Abfälle mit geringer Geruchsentwicklung wie Garten- und Parkabfälle, Abfälle aus Gartenbau, Forstwirtschaft oder Holzbearbeitung behandelt werden.“

49 Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchst. f) der TA Luft 2021 sieht in diesem Zusammenhang allerdings vor:

50 „Offene Kompostierungsanlagen sind nach dem Stand der Technik zu betreiben. Durch Maßnahmen wie die Verwendung eines ausreichenden Anteils an Strukturmaterial und eine angepasste Mietenhöhe ist für eine ausreichende Belüftung der Mieten zu sorgen. In Gärung befindliche Bioabfälle dürfen in offenen Kompostierungsanlagen nicht eingesetzt werden.“

51 Diese Voraussetzungen nach Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchst. e) und f) der TA Luft 2021 sind in Bezug auf die Kompostieranlage der Klägerin nicht gegeben. In der Anlage werden nämlich, wie sich der Genehmigung der Anlage der Klägerin entnehmen lässt, Abfallarten nach 48 Abfallschlüsseln nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV) und damit nicht ausschließlich Garten- und Parkabfälle, Abfälle aus Gartenbau, Forstwirtschaft oder Holzbearbeitung behandelt.

52 Nichts anderes ergibt sich auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Gera am 13.07.2021 zu der in ihrer Anlage tatsächlich praktizierten Verfahrensweise.

53 Zum einen widersprechen diese Angaben bereits der Beschreibung der geplanten Änderungen in den Antragsunterlagen der Klägerin, nach der gerade die Herstellung von Komposten chargenweise getrennt nach unterschiedlichen Inputstoffen angestrebt wird, wobei die Rotte dafür in jeweils unterschiedlichen Boxen stattfinden soll (siehe Bl. 27 der Beiakte 1). Als Ausgangsmischungen sind hiernach vorgesehen: zwei Boxen mit Gärresten aus Bioabfall sowie Bioabfall mit Strukturmaterial, zwei Boxen mit Bioabfall und Strukturmaterial, eine Box mit Gärresten zur Verbrennung und Strukturmaterial und eine Box mit Klärschlamm und Strukturmaterial, wobei lediglich letztere Box entfallen dürfte, da die Klägerin ausdrücklich die Kompostierung von Klärschlamm nicht mehr beabsichtigt.

54 Unabhängig von der Abweichung von den Antragsunterlagen ergibt sich aus den Schilderungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Verwaltungsgericht nicht, dass sie ausschließlich Abfälle mit geringer Geruchsentwicklung wie Garten- und Parkabfälle, Abfälle aus Gartenbau, Forstwirtschaft oder Holzbearbeitung behandelt, wie es Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchst. e) der TA Luft 2021 fordert. So führt die Klägerin aus, dass sie Ast- und Grünschnitt in einem Verhältnis von 50 : 50 mit Bioabfall vermische (über das Jahr 30.000 t Bioabfälle und 30.000 t Ast- und Grünschnitt). 80 % dieser angenommenen Bioabfälle würden zunächst in der Biogasanlage behandelt und anschließend zur Kompostierung für die Mieten verwendet (Zumischung). In der Biogasanlage würden die dort verwandten Stoffe in einem geschlossenen Fermenter im Wege der Trockenfermentation behandelt. Nach ihren Erkenntnissen und Erfahrungen würden von diesem Stoff dann keine großen Geruchsbelästigungen mehr ausgehen. Bei den Gärresten aus dem Fermenter handele es sich hinsichtlich der „Weiterverarbeitung“ in den Mieten um die Nachrotte, für die übrigen Materialien sei es der Hauptrottevorgang.

55 Auch unter Zugrundelegung dieser Vorgehensweise sind zwar 50 % der verwendeten Stoffe Ast- und Grünschnitt und damit Abfälle wie Garten- und Parkabfälle, Abfälle aus Gartenbau, Forstwirtschaft oder Holzbearbeitung. Die übrigen Inputstoffe (Biomüll) erfüllen diese Voraussetzungen jedoch nicht. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass 80 % des Biomülls zuvor die Biogasanlage durchlaufen. So steht zum einen nicht gesichert fest, dass die Fermentationsreste eine geringe Geruchsentwicklung haben. Gegen die Annahme, dass von Gärresten (allgemein) keine Geruchsbelästigung mehr ausgeht, spricht bereits Nr. 5.4.8.6.2 Abs. 3 der TA Luft 2021. Es handelt sich bei den eingesetzten Gärresten nach der Trockenfermentation nicht um die klassischen Inputfaktoren eines Kompostierungsverfahrens, sondern letztlich um eine Aerobisierung bzw. einen weiteren Zersetzungsprozess der Gärreste, was dementsprechend dazu führt, dass die baulichen und betrieblichen Anforderungen nach Nr. 5.4.8.6.2 Abs. 3 der TA Luft 2021 die entsprechenden Anforderungen nach Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 der TA Luft 2021 ergänzen bzw. teilweise überlagern. Im Fall von Gärresten sieht Nr. 5.4.8.6.2 Abs. 3 Buchst. j) Satz 1 und 2 der TA Luft 2021 ausdrücklich vor, dass der Aerobisierungsprozess zwingend geschlossen und die anschließende Nachrotte der Gärreste bis zum Abschluss der hygienisierenden Behandlung geschlossen zu betreiben ist. Auf die Frage nach der Geruchsintensität der Gärreste kommt es nach Nr. 5.4.8.6.2 Abs. 3 der TA Luft 2021 folglich nicht an, denn eine Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchst. e) der TA Luft 2021 vergleichbare Regelung enthält Nr. 5.4.8.6.2 Abs. 3 Buchst. j) der TA Luft 2021 nicht. Vielmehr ist nach Nr. 5.4.8.6.2 Abs. 3 Buchst. l) Satz 1 der TA Luft 2021 die offene Nachrotte nur für stabilisierte und hygienisierte aerobe Gärreste nach dem Stand der Technik vorgesehen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2025 auch eingeräumt, dass die Gärreste nach der Behandlung in der Biogasanlage noch nicht vollständig hygienisiert seien. Unabhängig davon verbleiben nach ihren Angaben auch 20 % des unbehandelten Bioabfalls, die mit den Gärresten aus der Trockenfermentation und sodann im Verhältnis 50 : 50 mit dem Ast- und Grünschnitt zur späteren Kompostierung vermischt werden. Somit handelt es sich entgegen Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchst. e) der TA Luft 2021 weiterhin nicht „ausschließlich“ um Abfälle mit geringer Geruchsentwicklung. Zudem wird damit auch die Voraussetzung der Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchst. f) Satz 3 der TA Luft 2021 nicht erfüllt, wonach in Gärung befindliche Bioabfälle nicht in offenen Kompostierungsanlagen eingesetzt werden dürfen.

56 Nach alledem fordert Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchst. c) Satz 2 der TA Luft 2021 bei hohen Behandlungskapazitäten zwingend eine geschlossene Ausführung, unabhängig davon, ob die Stoffe, die angenommen werden, geruchsarm oder geruchsintensiv sind (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.11.2013 - 2 L 67/12 -, juris Rn. 29 hinsichtlich der TA Luft 2002). Eine offene Betriebsweise kann nur dann ausnahmsweise nach Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchst. e) der TA Luft 2021 zugelassen werden, wenn ausschließlich die dort benannten - oder gleichartige - Inputmaterialien behandelt werden. Jede andere Annahme würde die Handhabbarkeit in der Praxis auch erschweren, da sich letztlich eine objektive Grenze, ab welchem prozentualen Mischungsverhältnis in den Kompostierungsprozess eingebrachte Stoffe die Eigenschaft „besonders geruchsarm“ haben bzw. haben können, kaum zuverlässig wird bestimmen und auch kontrollieren lassen.

57 c. Die von der Klägerin geplante Anlage stellt auch keine atypische Anlage dar.

58 Zwar kann im besonderen Einzelfall eine Abweichung von den Vorgaben der TA Luft in Betracht kommen, wenn dieser Anlass für die Annahme bietet, dass die konkrete Anlage hinsichtlich ihres Geruchspotentials nach Art und Inhalt der Genehmigung von einer üblichen Kompostierungsanlage, wie sie vorliegend die Regelung des Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchst. c) Satz 2 der TA Luft 2021 im Blick hat, erheblich abweicht (siehe zur nahezu wortlautidentischen Vorgängerregelung in Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchst. c) Satz 3 der TA Luft 2002: BVerwG, Beschluss vom 22.05.2014 - 7 B 3/14 -, juris Rn. 9; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.11.2013 - 2 L 67/12 -, juris Rn. 29 und Urteil vom 18.02.2015 – 2 L 74/12 -, juris Rn. 49). Ob eine Kompostierungsanlage mit einer Durchsatzleistung von 30 t pro Tag bzw. 10.000 t je Jahr oder mehr atypisch ist und deshalb abweichend von der TA Luft nicht geschlossen ausgeführt werden muss, kann nur aufgrund einer Gesamtwürdigung aller für die Vorsorgeziele der Nr. 5.4.8.5 TA Luft relevanten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (BVerwG, Beschl. v. 22.05.2014, a. a. O., Rn. 8). Eine in diesem Sinne atypische Anlage ist dadurch gekennzeichnet, dass sie sich von sonst üblichen Anlagen in einer Weise unterscheidet, die es geboten erscheinen lässt, auf die nach dem Vorsorgeprinzip des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG in Verbindung mit der TA Luft an sich gebotenen Anforderungen ausnahmsweise zu verzichten (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.11.2013, a. a. O., Rn. 29 und Urteil vom 18.02.2015, a. a. O., Rn. 49). Dies kann bei offen betriebenen Kompostieranlagen im Einzelfall z. B. dann zu bejahen sein, wenn eine Anlage den in der TA Luft vorgesehenen Mindestabstand zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung deutlich überschreitet und zusätzlich mit hinreichender Sicherheit gewährleistet ist, dass die von der genehmigten Kompostierung verursachten Geruchsimmissionen nach der Art und Menge der Inputstoffe und ihrem Mischungsverhältnis deutlich geringer als bei sonst üblichen Anlagen ausfallen (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.11.2013, a. a. O., Rn. 29). Auch das Maß der Überschreitung der Behandlungskapazität in Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchst. c) Satz 2 TA Luft 2021 kann ein wichtiges Kriterium sein. Ferner ist zu berücksichtigen, ob der Betreiber besondere Maßnahmen zur Vermeidung von Geruchsemissionen der Anlage ergreift, die bei vergleichbaren Anlagen regelmäßig nicht getroffen werden (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.02.2015, a. a. O., Rn. 51). Je größer die Überschreitung der Behandlungskapazität in Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 TA Luft 2021 ist, umso weniger dürfen die Inputstoffe Geruchsemissionen verursachen und umso mehr muss der Anlagenbetreiber Anstrengungen zur Vermeidung von Geruchsemissionen unternehmen (so auch zur TA Luft 2002 OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.02.2015, a. a. O., Rn. 51).

59 Unter Berücksichtigung dessen überschreitet die geplante Änderung der Anlage der Klägerin weder deutlich den vorgesehenen Mindestabstand zur nächsten relevanten Wohnbebauung noch erweist sie sich hinsichtlich der Art und Menge der Inputstoffe als atypisch. Denn für die zur Beurteilung der Atypik bedeutsame Frage, ob in einer Kompostieranlage nur besonders geruchsarme Stoffe zum Einsatz kommen, ist grundsätzlich eine typisierende Betrachtung vorzunehmen. So ist danach zu fragen, ob die verschiedenen Einsatzstoffe typischerweise keine oder nur unerhebliche Geruchsemissionen verursachen, was im Fall der Klägerin - wie oben ausgeführt (siehe unter cc.) - nicht gegeben ist. Zudem überschreitet die Behandlungskapazität der Anlage deutlich den in Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchst. c) Satz 2 TA Luft 2021 genannten Wert von 30 t je Tag. Da auch die gleiche Filterwirkung des semipermeablen Gore®Cover Systems mit einem Biofilter ohne Erfassen und damit Kenntnis über die Zusammensetzung und Beschaffenheit der Abgase nicht zweifelsfrei gegeben ist (siehe unter bb. (3)), kann auch nicht angenommen werden, dass durch die Klägerin sämtliche Anstrengungen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen unternommen werden. Eine Abweichung von den Vorgaben der Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchst. c) Satz 2 der TA Luft 2021 aufgrund einer besonderen Atypik der Anlage der Klägerin kommt daher nicht in Betracht.

60 d. Mangels Vorliegens eines atypischen Sachverhalts bestehen letztlich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Versagung der Genehmigung mangels Wahrung der Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG als unverhältnismäßig erweist, insbesondere die Einhausung der Hauptrotte nebst Abgaserfassung und entsprechender Abgasfilterung der Klägerin wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

61 Wie oben bereits dargelegt, dient die Einhausung mit Abgaserfassung und entsprechender -filterung dem legitimen Zweck der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen und der Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt. Diese baulichen und betrieblichen Anforderungen erweisen sich zur Erreichung dieses Zweckes auch grundsätzlich als geeignet. Nicht zuletzt aufgrund der mangelnden Abgaserfassung und Gewährleistung einer bestmöglichen Abgasreinigung (siehe unter bb. (2)) bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Ertrag für die Umwelt - auch im Hinblick auf die Vorsorgeziele - beim Betreiben der Anlage, wie von der TA Luft vorgesehen, im Vergleich mit der Verwendung des BIODEGMA-Systems nur so gering ist, dass beide als nahezu gleich geeignet und deshalb eine Einhausung mit Abgaserfassung und -filterung nicht als erforderlich anzusehen wären. Es bestehen keine Zweifel, dass die Emissionen, die mit dem Betrieb einer Kompostieranlage stets verbunden sind, vermindert werden können, wenn die Kompostierung in einer geschlossenen Anlage und - als letztlich entscheidende Abweichung zum BIODEGMA-System - mit einer Einrichtung zur Erfassung und Filterung der Abluft erfolgt. Letztlich geht auch der Vorschriftengeber aufgrund seiner Vorgaben in Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchst. c) TA Luft 2021 grundsätzlich davon aus, dass die Anwendung der dort beschrieben baulichen und betrieblichen Maßnahmen auch dann nicht ohne Ertrag für die Umwelt ist, wenn die Wohnnachbarschaft hiervon nicht messbar profitiert (BVerwG, Beschluss vom 10.01.1995 - 7 B 112/94 -, juris Rn. 10 und Beschluss vom 22.05.2014 - 7 B 3/14 -, juris Rn. 13). Das BIODEGMA-System kann deshalb, wie oben ausgeführt (siehe unter bb. (3)), im Vergleich hierzu nicht mit hinreichender Sicherheit als gleichgeeignetes milderes Mittel angesehen werden.

62 Der Betrieb der geschlossenen Rotte nebst Abgaserfassung und Zuführung zu einer Abgasreinigungseinrichtung erweist sich auch nicht - etwa aufgrund höherer Herstellungskosten o.ä. - als unverhältnismäßig im engeren Sinne. Zwar hat der angestellte Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals ausdrücklich betont, dass die Investitionsgröße, die mit einer Einhausung einherginge, von ihr wirtschaftlich kaum zu stemmen sei. Der Vorschriftengeber hat im Rahmen der TA Luft jedoch das Maß der geforderten Vorsorge in Bezug auf den Durchschnittsbetreiber als generell verhältnismäßig bewertet. Eine weitere, in besonderer Weise auf den individuellen wirtschaftlichen Aufwand abstellende Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall kommt deshalb allenfalls bei atypischer Sachverhaltslage in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.01.1995 - 7 B 112/94 -, juris Rn. 10 und Beschluss vom 30.04.1996 - 7 VR 2/96 -, juris Rn. 22), die hier aber gerade nicht gegeben ist (s. o.).

63 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

64 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils findet ihre Rechtsgrundlagen in § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung.

65 5. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

66 Beschluss

67 Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren auf 7.500,00 € und für das Berufungsverfahren auf 5.625,00 € festgesetzt.

68 Gründe

69 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 i. V. m. §§ 47 und 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt den Empfehlungen in Nr. 19.1.1 und Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, Anh. § 164 Rn. 14). Nach Nr. 19.1.1 des Streitwertkatalogs ist für Klagen auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einer Anlage 2,5 % der Investitionssumme anzusetzen, die die Klägerin vorliegend mit 300.000 € beziffert hat. Mangels entsprechenden Vortrags der Beteiligten und sonstiger Anhaltspunkte für eine etwaige mit einer Änderungsgenehmigung eintretende Umsatz- und Gewinnsteigerung besteht auch kein Grund zur Annahme, dass dieser pauschale Schätzwert nicht der Bedeutung der Änderungsgenehmigung für die Klägerin gerecht wird (vgl. Nr. 19. Satz 2 des Streitwertkatalogs). Der so ermittelte Streitwert von 7.500,00 € war für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht angesichts dessen, dass die Berufung auf ein Bescheidungsurteil beschränkt war, nach Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs mit ¾ des Wertes der entsprechenden Verpflichtungsklage anzusetzen.

70 Die Änderung der Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

71 Hinweis:

72 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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