Thüringer Landesarbeitsgericht 4. Kammer, 2026-02-18, 4 Sa 236/21

4 Sa 236/21Tribunale del lavoro / 4a camera18 feb 2026

Testo completo

Thüringer Landesarbeitsgericht 4. Kammer — 4 Sa 236/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-18

Aktenzeichen: 4 Sa 236/21

ECLI: ECLI:DE:LAGTH:2026:0218.4SA236.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 14.9.2021 – 1 Ca 40/21 – wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten der Berufung und der Nebenintervention.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Berufungskläger sind eine Erbengemeinschaft, die im Berufungsrechtszug noch Schmerzensgeldansprüche weiterverfolgt, die der Erblasser bereits rechtshängig gemacht hatte.

2 Der Erblasser erlitt am 13.03.2015 einen Unfall bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Kraftfahrer. Dieser Unfall ereignete sich wie folgt:

3 Bei dem Bauvorhaben "S... 21" fiel kontaminiertes Erdreich an, welches entsorgt werden musste. Dieses wurde per Bahn zu einem Umschlagplatz in N... geliefert. Die Eisenbahncontainer mit dem kontaminierten Erdreich wurden sodann auf Lkw verladen und mit diesen Lkw vom Bahngleis ca. 125 – 135 m zu einer sogenannten Abkipprinne gefahren. In diesem Bereich war der Erblasser tätig; er fuhr einen solchen Lkw, der die Container mit kontaminiertem Erdreich vom Bahngleis zur Abkipprinne transportierte, um dort das kontaminierte Erdreich in die Abkipprinne abzukippen. Dazu fuhr er rückwärts an die Abkipprinne heran, entriegelte manuell die Heckklappe des Containers und kippte das Erdreich ab. Danach wurde die Heckklappe wieder manuell verriegelt und der leere Container wieder zum Bahnanschlussgleis gefahren. Dort wurde dieser gegen einen vollen Container ausgetauscht und der Vorgang wiederholte sich.

4 Dass in der Abkipprinne befindliche Erdreich wurde von Baggern dann auf andere Lkw verladen, welche das Erdreich dann von dem Umschlagplatz zur Deponie transportierten.

5 Die Beziehungen der an diesem Vorgang beteiligten Unternehmen, soweit für die Entscheidung von Interesse, waren folgendermaßen: Die Arbeitgeberin des Erblassers war damit beauftragt, den Transport von den Bahngleisen zur Abkipprinne durchzuführen. Hierfür war der Erblasser tätig. Ein weiteres Unternehmen war damit beauftragt, das Erdreich aus der Abkipprinne auf Lkw zu verladen. Dieses Unternehmen mietete sich bei der Nebenintervenientin einen Bagger mit entsprechendem Bedienungspersonal. Der Beklagte war Arbeitnehmer der Nebenintervenientin und als Baggerfahrer an der Abkipprinne im Unfallzeitpunkt beschäftigt.

6 Der genaue Unfallhergang ereignete sich wie folgt:

7 Am Morgen des 15.03.2015 befuhr der Kläger mit einem Container mit kontaminiertem Erdreich die Strecke vom Bahngleis zur Abkipprinne, entriegelte den Container, kippte das Erdreich ab, und wollte den Container wieder verriegeln. In diesem Moment fuhr der Beklagte mit dem von ihm geführten Bagger in Richtung des Erblassers. Dabei fuhr er den Bagger in Vorwärtsrichtung, hatte das Führerhaus des Baggers aber so gedreht, dass er entgegen der Fahrtrichtung blickte. Er übersah den Kläger und dieser geriet unter das sogenannte Schiebeschild des Baggers.

8 Der dabei verwendete Bagger hat ein Schiebeschild. Dieses ist als Vorderseite des Baggers zu betrachten. Fährt der Bagger in Richtung des Schiebeschildes, liegt eine Vorwärtsfahrt vor. Das Führerhaus ist 360° schwenkbar und war im Unfallzeitpunkt um 180° gedreht, sodass die Blickrichtung des Beklagten entgegen der Fahrtrichtung war. Bei dieser aus Sicht des Baggerführers vom Blickfeld her betrachteten Rückwärtsfahrt, handelt es sich technisch um eine Vorwärtsfahrt, weil der Bagger in Richtung Schiebeschild fuhr. Ob in einem solchen Falle die am Bagger eingerichteten Sicherheitseinrichtungen wie Signalton und Rückfahrkamera eingeschaltet waren, ist zwischen den Parteien streitig.

9 Hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Unfallfolgen wird auf die S. 6 und 7 (Bl. 16 und 17 d. A.) der Klageschrift, sowie der Kopie des der Klageschrift beigefügten Abschlussberichtes des Universitätsklinikum J... (Bl. 21 – 26 der Akte) Bezug genommen.

10 Der Erblasser hat ursprünglich Klage gegen den Beklagten und weitere Beklagte zum Landgericht Mühlhausen erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit soweit er gegen den Beklagten geführt worden ist, abgetrennt und an das Arbeitsgericht Nordhausen verwiesen. Mit Schriftsatz vom 25.01.2021 ist die Nebenintervenientin dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten.

11 Wegen des Weiteren unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien und der Nebenintervenienten im ersten Rechtszug sowie auf deren dort vertretene Rechtsansichten und gestellten Anträge wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 2 – 5 des Entscheidungsabdrucks – Bl. 298 – 301 d. A.).

12 Mit Urteil vom 14.09.2021 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte hafte nicht für Personenschäden, weil für ihn die unfallversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 2 SGB VII gelte. Bei der Tätigkeit des Erblassers und des Beklagten in N..._ handele es sich um eine Tätigkeit auf einer sogenannten gemeinsamen Betriebsstätte, obschon die Arbeitgeberinnen der beiden unterschiedliche Unternehmungen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (S. 6 – 8 des Entscheidungsabdrucks – Bl. 302 – 304 d. A.).

13 Gegen dieses ihm am 08.10.2021 zugestellte Urteil hat der Erblasser mit am 29.10.2021 beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Diese hat er mit am 10.01.2022 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem das Gericht auf den am 06.12.2021 eingegangenen Antrag hin, die Berufungsbegründungsfrist mit Beschluss vom 08.12.2021 bis zu diesem Tag verlängert hatte.

14 Er ist der Ansicht, es habe keine sogenannte gemeinsame Betriebsstätte vorgelegen und die Privilegierung aus der Unfallversicherung komme dem Beklagten daher nicht zugute. Er begründet dies unter Heranziehung zahlreicher Urteile. Er ist der Ansicht, die Tätigkeiten des Arbeitgebers des Erblassers sowie des Nebenintervenienten an dem Umschlagplatz in N...___ seien nicht planvoll aufeinander abgestimmt und griffen nicht so in einander, dass eine Abstimmung erforderlich gewesen sei, sondern es handele sich lediglich um eine Tätigkeit am selben Ort.

15 Er behauptet, der Beklagte habe sämtliche Unfallverhütungsvorschriften und Sorgfaltspflichten in außergewöhnlich hohem Maße verletzt. Er ist der Ansicht, der Beklagte habe bedingt vorsätzlich gehandelt. Dies schließe eine Haftungsprivilegierung aus, selbst wenn von einer gemeinsamen Betriebsstätte auszugehen wäre.

16 Der Erblasser ist am 10.01.2023 verstorben und die Kläger sind ausweislich des Erbscheins vom 13.6.2023 (Blatt 415 d.A.) die Erben.

17 Sie beantragen noch,

18 das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 14.09.2021 (1 Ca 40/21) wird abgeändert.

19 Der Beklagte wird verurteilt, an die Erbengemeinschaft des Herrn R... M..._, bestehend aus Frau B... P..., M... M... und R... M... ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 75.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.04.2016 zu zahlen.

20 Der Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen,

21 die Berufung zurückzuweisen.

22 Sie vertreten beide die Ansicht, es habe sich bei dem Umschlagplatz und den Tätigkeiten der Arbeitgeberin des Erblassers und der Nebenintervenientin um eine gemeinsame Betriebsstätte gehandelt. Ein Eventualvorsatz könne nicht angenommen werden. Sie verteidigen weiter das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und unter Bezugnahme auf Rechtsprechung.

23 Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 04.06.2024 und Ergänzungsbeschluss vom 16.01.2025 (Bl. 455 und 496 d. A.) zu den Fragen, ob es bei dem verwendeten Bagger so etwas wie eine Vorwärts- und Rückwärtsfahrt gäbe, ob eine Rückfahrkamera in der Ausstattung vorhanden war, ob die Rückfahrkamera aktiviert war, wenn der Bagger vorwärts gefahren wird, ob das Rückfahrtsignal auch ertönt, wenn mit dem Bagger vorwärts gefahren wird, ob sich diese Sicherheitseinrichtungen deaktivieren lassen und wenn ja wie kompliziert eine solche Deaktivierung wäre und wie schnell diese wieder rückgängig gemacht werden könnte.

24 Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Einzelnen wird auf die erstatteten Gutachten des Sachverständigen K... D... Bezug genommen. Im Wesentlichen führte der Sachverständige aus, dass aufgrund der Mitteilung des Herstellers und Veräußerers des Baggers an die Nebenintervenientin aufgrund der Spezifikation festgestellt werden könne, dass bei dem verwendeten Bagger eine Rückfahrkamera und ein Warnsignalton für Rückwärtsfahrten Bestandteil der Ausstattung war, diese Sicherheitseinrichtungen jedoch nur in Funktion waren, wenn mit dem Bagger rückwärtsgefahren wurde. Eine Rückwärtsfahrt liegt nicht vor, wenn die Fahrtrichtung diejenige ist, in die das Schiebeschild zeigt; dann läge eine Vorwärtsfahrt vor.

Entscheidungsgründe

25 Die Berufung ist unbegründet.

26 Die Kläger haben keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld aus übergegangenem Recht. Der Person des Erblassers ist kein Schmerzensgeldanspruch entstanden, welcher auf die Erbengemeinschaft hätte übergehen können. Der Beklagte haftet gemäß § 106 Abs. 3 i. V. m. § 105 Abs. 1 SGB VII dem Erblasser nicht für Personenschäden.

27 Der Erblasser und der Beklagte verrichteten betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte i. S. d. § 106 Abs. 3 SGB VII.

28 Der Begriff der "gemeinsamen Betriebsstätte" erfasst betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, dass es sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein. § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII ist jedoch nicht schon dann anwendbar, wenn Versicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinandertreffen (LAG Nürnberg Urt. v. 10.10.2024 – 5 SLa 26/24, BeckRS 2024, 35427 Rn. 17 beck-online).

29 Eine "gemeinsame" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als "dieselbe" Betriebsstätte. Das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand noch nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt. Die notwendige Arbeitsverknüpfung kann im Einzelfall auch dann bestehen, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich nicht sachlich ergänzen oder unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden (LAG Nürnberg Urt. v. 10.10.2024 – 5 SLa 26/24, BeckRS 2024, 35427 Rn. 18, beck-online).

30 Danach war die Tätigkeit auf dem Umschlagplatz für kontaminiertes Erdreich der Baustelle "S... 21" Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte. Vor allem die Abgrenzung der gemeinsamen Betriebsstätte von dem zufälligen Aufeinandertreffen von Tätigkeit an einem Ort ist diesbezüglich klar überzeugend. Zwar ist es nicht so, dass der Beklagte genau das vom Erblasser abgekippte Erdreich unmittelbar danach aufnehmen und auf einen anderen Lkw verladen musste, sondern dass der Beklagte mit seinem Bagger fortwährend irgendwelches von irgendeinem Lkw abgekipptes Erdreich auf Lkw verlud, sodass kein unmittelbares individuelles Zusammenarbeiten in einem Arbeitsschritt erfolgte. Aber die Zusammenarbeit der Unternehmen war so, dass das Erdreich entweder vom Erblasser oder einem seiner Kollegen seiner Arbeitgeberin abgekippt wurde und jeweils von dem Bagger auf andere Lkw verladen wurde. Darin liegt ein Zusammenwirken bei der Erledigung der Arbeitsaufgabe, die darin bestand, dies per Bahn angelieferte Erdreich in die Deponie zu verbringen. Die hierfür notwendigen Arbeitsschritte waren nacheinander geschaltet und miteinander verzahnt. Der Erblasser und der Beklagte sind daher nicht zufällig an der Abkipprinne aufeinandergetroffen, sondern in Ausübung ihrer insoweit aufeinander abgestimmten Tätigkeit. Daher war es erforderlich, um Unfälle, wie dem Geschehenen, eigentlich zu vermeiden, Absprachen vorzunehmen bzw. sich stillschweigend an der Abkipprinne zu verständigen. Nach den Bekundungen des Erblassers gegenüber den strafrechtlichen Ermittlungsbehörden, welche zur Akte gereicht wurden, war es auch so, dass konkret eine solche Abstimmung vorgenommen wurde. Das ergibt sich aus seinen Bekundungen dahingehend, dass man immer versucht habe, so weit wie möglich von den Baggern entfernt zu sein, um sich nicht ins Gehege zu kommen. Man sei ein eingespieltes Team gewesen. Wenn der Baggerfahrer rangierte, habe der Lkw-Fahrer gewartet und wenn der Lkw-Fahrer abgekippt habe, habe der Baggerfahrer gewartet, sodass man sich nicht gegenseitig behindern und nichts passieren könne (Blatt 552 d.A.).

31 Genau dies dokumentiert die stillschweigende Absprache zwischen den Beteiligten, die auch notwendig erscheint.

32 Dies dokumentiert auch, dass die für den Haftungsausschluss typische Gefahrenlage im oben genannten Sinne gegeben war. Durch die Möglichkeit, des "sich ins Gehege kommen", die in der Konzeption der nacheinander erfolgenden Arbeitsschritte gegeben war, liegt die typische Gefahr, dass Unfälle passieren können, wenn Unachtsamkeiten auftreten.

33 Insofern ist das von den Fällen, welche in der Berufungsbegründung aufgeführt sind, zu unterscheiden. Der Fall von Reinigungskräften, die einen Zug verlassen und dabei von einer dort rangierenden Lok erfasst werden, unterscheidet sich von dem Vorliegenden wie folgt: Selbstverständlich ist es auch kein Zufall, dass auf einem Bahnhof Rangierfahrten mit Loks stattfinden und dass Reinigungspersonal auch in diesem Gefahrenbereich tätig wird. Die beiden Tätigkeiten laufen jedoch unabhängig voneinander nebenher und selbstverständlich muss in dem Rangierbereich jeder, Lokführer sowie auch berechtigt Anwesende Personen, Obacht geben und Vorsicht walten lassen, um Unfälle zu vermeiden. Insofern ist eine abstrakte Gefahr auch hier eröffnet. Es ist jedoch reiner Zufall, dass genau in dem Moment, in welchem Personen einen abgestellten Zug verlassen auch eine Rangierfahrt genau an der Stelle stattfindet. Es ist zur Gefahrenvermeidung deshalb keine Abstimmung zwischen den beteiligten Personen nötig und möglich, sondern jeder hat auf sich selbst zu achten.

34 Im hier zu entscheidenden Falle am Umschlagplatz in N..._ war es jedoch durchgehend so, dass irgendeine Lkw-Fahrerin für den Transport vom Bahngleis zum Umschlagplatz an der Abkipprinne war. Dies war kein Zufall, sondern geplant. Die Tätigkeiten waren insofern nicht nur zeitlich hintereinandergeschaltet, sondern auch aufeinander abgestimmt.

35 Damit ist § 105 Abs. 1 SGB VII anwendbar mit der Folge, dass der Beklagte nur haftet, wenn er vorsätzlich gehandelt hätte. Der Unfall fand erkennbar nicht auf einen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 – 4 SGB VII versicherten Weg statt.

36 Die Kammer ist letztendlich nicht davon überzeugt, dass der Beklagte hier mit Eventualvorsatz gehandelt hat.

37 Das Handeln des Beklagten liegt hier allerdings im Grenzbereich zwischen bewusster Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz.

38 Der bedingte Vorsatz enthält ein Wissens- und ein Willenselement. Für das Willenselement ist es ausreichend, wenn die Folgen des Handelns in Kauf genommen werden (MüKo-BGB/Grundmann § 276 BGB Rn. 161). Für das Wissenselement ist erforderlich, dass der Handelnde die Folge seiner Handlung für möglich hält; dabei muss dieses "Für-möglich-halten" nicht aktuell im Handlungszeitpunkt aktiv sein, sondern es reicht aus, wenn die Handlungsfolge als möglich im Wissen des Handelnden vorhanden ist, als sogenanntes dauerhaftes "Begleitwissen" (MüKo-BGB/Grundmann § 276 BGB rn. 156). Hinzukommen muss für die Haftung für Personenschäden auch Vorsatz im Hinblick auf die Verletzungsfolgen.

39 Danach ist die Kammer hier im Ergebnis nicht davon überzeugt, dass der Beklagte die Verletzungsfolgen für möglich gehalten und trotzdem gehandelt hat.

40 Zur Überzeugung der Kammer hat der Beklagte mit dem Bagger eine Vorwärtsfahrt durchgeführt und dabei nicht in Fahrtrichtung geschaut, sondern sein Führerhaus so gedreht, dass es aus seiner subjektiven Sicht ein Rückwärtsfahren darstellte. Dadurch, dass er das Fahrerhaus in die rückwärtige Richtung gedreht hatte und mit dem Bagger vorwärtsfuhr, waren sämtliche Sicherheitsvorkehrungen ausgeschaltet. Weder die Rückfahrkamera ging noch der Signalton ertönte. Davon ist die Kammer überzeugt aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens. An diesem ist keine überzeugende Kritik geäußert worden. Der Sachverständige hat aufgrund der konkreten vom Hersteller und Auslieferer mitgeteilten technischen Daten und Individualisierung der Ausstattung die technischen Gegebenheiten prüfen und bewerten können. Die vom Beklagten schon in den Schriftsätzen vor dem Landgericht Mühlhausen geäußerte Behauptung ist durch nichts belegt und unterlegt. Er hat keine technischen Details mitgeteilt, sondern nur behauptet, die Rückfahrkamera und der Signalton wären auch bei einer Vorwärtsfahrt aktiviert. Warum und woraus dies folgt ist nicht dargestellt. Es ist nur Bezug genommen auf den Baggertypen. Dieses Vorbringen hat er unter Beweis gestellt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Dass unabhängig davon tatsächlich eingeholte Sachverständigengutachten des Gerichts belegt dies nicht, sondern erweist das Gegenteil.

41 Der Beklagte hat daher in höchstem Maße alle Sorgfaltspflichten außer Acht gelassen und eine Gefährdung generiert, die sich bedauerlicherweise auch tatsächlich verwirklicht hat.

42 Allerdings gibt es weder einen Erfahrungssatz dahingehend, dass wer Sicherheitsvorkehrungen außer Acht lässt, weiß, dass ein Schaden eintritt und dieses bedingt in Kauf nimmt (ähnlich LAG Köln 10.10.2024- 8 SLa 32/24, BeckRS 2024, 41247 Rn. 18), noch einen Erfahrungssatz dahingehend, dass wer Sicherheitsvorkehrungen missachtet darauf vertraut, dass es schon gut gehen werde.

43 Allerdings muss für die Annahme eines Vorsatzes Tatsachenvortrag gehalten werden, für den die Anspruchstellerseite darlegungspflichtig ist. Da es weder einen Erfahrungssatz in die eine noch in die andere Richtung gibt, kann allein aus der groben Missachtung von Sicherheitsvorkehrungen nicht auf den Eventualvorsatz geschlossen werden. Es müssten noch Indizien hinzukommen, die belegen, dass der Handelnde nicht nur generell Unfälle für möglich gehalten hat, sondern auch solche, wie geschehen und nicht doch darauf vertraut hat, dass es schon gut gehe. Solche Tatsachen sieht die Kammer hier nicht.

44 Die Nebenintervenientin hat im Gegenteil Indiztatsachen vortragen können, die gegen ein vorsätzliches Handeln sprechen. Sie hat das Vernehmungsprotokoll des Erblassers bei den Ermittlungsbehörden vorgelegt und den Inhalt damit vorgetragen. Darin äußert sich der Erblasser dahingehend, dass er den Beklagten schon lange kenne und diesen für einen umsichtigen Fahrer hielt. Daraus lässt sich schließen, dass im Zeitpunkt der schädigenden Handlung nicht ein Bewusstsein der konkreten Schadensmöglichkeit gegeben waren und dieses für den Eintritt billigend in Kauf genommen worden ist, sondern es ist wohl eher davon auszugehen, dass der Beklagte bei seinem Handeln davon ausging, dass über die abstrakte Gefahr hinaus keine konkrete bestanden habe und sein Agieren folgenlos bleibe. Mag als sog. "Begleitwissen" die abstrakte Gefahr eines Unfalls bei Baggerführern immer vorhanden sein, dauerhaftes Wissen der konkreten Gefährdung durch sein Handeln ist damit nicht belegt.

45 Alles in allem kann jedenfalls die mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit kein Eventualvorsatz festgestellt werden.

46 Die Kläger tragen als unterlegene Partei die Kosten der Berufung und der Nebeninterventionen.

47 Anlass für die Zulassung der Revision bestand nicht.

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