progetti
3 Ca 629/25•ArbG Nordhausen 3. Kammer, 2025-12-11, 3 Ca 629/25
3 Ca 629/25Tribunale del lavoro / 3a camera11 dic 2025
Entscheidungsdatum: 2025-12-11
Aktenzeichen: 3 Ca 629/25
ECLI: ECLI:DE:ARBGNOR:2025:1211.3CA629.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 615 BGB, § 195 BGB, § 199 BGB
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Der Streitwert wird auf 5.148,84 € festgesetzt.
1 Die Parteien streiten über Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2019.
2 Die Parteien, der Beklagte unter H M H-G-Service firmierend, schlossen am 13.07.2015 einen "Anstellungsvertrag" mit Wirkung ab dem 13.07.2015, einer Einstellung der Klägerin als Reinigungs- und Servicekraft (§ 1 Abs. 1), einer wöchentlicher Arbeitszeit von 30 Stunden bei einer 6-Tage-Arbeitswoche von montags bis samstags (§ 2 Absatz 1), was einer monatlichen Arbeitszeit von 135 Stunden entspricht (vergleiche Lohnabrechnung für August 2018 auf Blatt 38 der Akte), einer Vergütung von 8,50 € brutto pro Stunde, fällig am 15. des Folgemonats (§ 3 Abs. 1), zuletzt in Höhe von 8,85 € brutto pro Stunde (vergleiche Lohnabrechnung für August 2018 auf Bl. 38 der Akte), und Ausschlussfristen in § 13. Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf die Anlage K1 (Bl. 5 – 10 der Akte) Bezug genommen.
3 Mit Schreiben vom 10.05.2019, der Klägerin am 15.05.2019 zugegangen, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin ordentlich zum 30.06.2019. Die Klägerin erhob dagegen vor dem Arbeitsgericht Nordhausen fristgerecht Kündigungsschutzklage unter dem Az. 2 Ca 490/19. Mit Urteil vom 04.03.2020 wies das Arbeitsgericht Nordhausen die Klage ab. Dagegen legte die Klägerin Berufung vor dem Thüringer Landesarbeitsgericht unter dem Az. 4 SA 259/20 ein. Mit Urteil vom 23.02.2022 gab das Thüringer Landesarbeitsgericht der Kündigungsschutzklage der Klägerin statt und stellte fest, dass die Kündigung vom 10.05.2019 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst hat (vergleiche zum Ganzen Anlage K2 auf Blatt 11 – 20 der Akte). Dagegen wandte sich der Beklagte mit Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht. Mit Beschluss vom 18. Mai 2022, Az. 2 AZN 198/22, verwarf das Bundesarbeitsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten als unzulässig (vergleiche Anlage K2 auf Bl. 21 f.).
4 Im Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2019 war die Klägerin arbeitssuchend und bezog ab 20.07.2019 – 31.12.2019 Arbeitslosengeld in Höhe von 218,16 € im Juli 2019 und in den Monaten August bis Dezember 2019 jeweils 360,30 € netto (vergleiche Anlage K7 auf Bl. 29 bis 37 der Akte).
5 Mit Schreiben vom 28.03.2022 forderte die Klägerin über ihre früheren Prozessbevollmächtigten vom Beklagten Annahmeverzugslohn für den Zeitraum vom 01.07. des 31.12.2019. Zwischen den Parteien ist streitig, ob den Beklagten das Schreiben erreicht hat.
6 Mit Schreiben vom 29.07.2025 forderte die Klägerin über ihre jetzige Prozessbevollmächtigte den Beklagten nochmals zur Zahlung der Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum vom 01.07. – 31.12.2019 unter Fristsetzung bis 05.08.2025 auf (vergleiche Anlage K5 auf Blatt 25 f.).
7 Mit Schreiben vom 05.08.2025 lehnte der Beklagte gegenüber der Klägerin die Zahlung unter Berufung auf Verjährung bzw. Verwirkung ab (vergleiche Anlage K7 auf Bl. 28 der Akte).
8 Mit Schriftsatz vom 07.08.2025, beim Arbeitsgericht Nordhausen am selben Tage eingegangen, hat die Klägerin gegen den Beklagten Klage auf Zahlung der Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2019 in Höhe von insgesamt 7.168,50 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.019,66 € netto erhoben.
9 Mit Schriftsatz vom 03.09.2025, beim Arbeitsgericht Nordhausen am selben Tage eingegangen, hat der Beklagte abermals die Einrede der Verjährung erhoben.
10 Mit Schriftsätzen vom 27.10.2025 und 04.12.2025 hat die Klägerin ihren früheren Prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte J P und P D, den Streit verkündet. Beide Rechtsanwälte sind dem Rechtsstreit nicht beigetreten.
11 Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr für den Zeitraum vom 01.07. – 31.12.2019 monatliche Annahmeverzugsvergütung in Höhe von 1.194,75 € brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von monatlich 360,30 € für die Monate August bis Dezember 2019 und in Höhe von 218,16 € netto für den monatlichen Gehalt 2019 zustehen. Die Ansprüche seien nicht verjährt, weil sie erst mit Zustellung mit Rechtskraft des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichtes über die Zurückweisung der Berufung im Jahr 2022 Kenntnis davon erlangt habe, dass der Anspruch entstanden sei.
12 Die Klägerin beantragt,
13 1. den Beklagten zu verurteilen, ihr 1.194,75 € brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 218,16 € für den Monat Juli 2019 zu zahlen,
14 2. den Beklagten zu verurteilen, ihr 1.194,75 € brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 360,30 € für den Monat August 2019 zu zahlen,
15 3. den Beklagten zu verurteilen, ihr 1.194,75 € brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 360,30 € für den Monat September 2019 zu zahlen,
16 4. den Beklagten zu verurteilen, ihr 1.194,75 € brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 360,30 € für den Monat Oktober 2019 zu zahlen,
17 5. den Beklagten zu verurteilen, ihr 1.194,75 € brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 360,30 € für den Monat November 2019 zu zahlen,
18 6. den Beklagten zu verurteilen an den Kläger 1.194,75 € brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 360,30 € für den Monat Dezember 2019 zu zahlen.
19 Der Beklagte beantragt,
20 die Klage abzuweisen.
21 Der Beklagte meint, dass die Forderungen der Klägerin jedenfalls verjährt seien. Die anwaltlich vertretene Klägerin habe bereits seit Erhebung der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Nordhausen Kenntnis von ihrem Anspruch gehabt. Andernfalls hätte sie die Klage nicht erhoben und gegen das zunächst erstinstanzliche Urteil keine Berufung eingelegt. Die Klägerin sei deshalb bereits im Jahre 2019 über die ihr zustehenden Ansprüche vollumfänglich unterrichtet gewesen.
22 Der Beklagte behauptet, dass ihm das Schreiben vom 28.03.2022 nicht bekannt sei. Er bestreitet insoweit dessen Zugang.
23 Wegen des Weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die gerichtlichen Protokolle Bezug genommen.
24 I. Die zulässige Klage ist unbegründet.
25 Die Klägerin kann vom Beklagten für den Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2019 keine Vergütung wegen Annahmeverzugs gemäß § 615 Satz 1 BGB verlangen. Mögliche Ansprüche der Klägerin sind jedenfalls verjährt. Die Verjährung wurde nicht durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage gehemmt.
26 1. Etwaige Ansprüche der Klägerin auf Vergütung wegen Annahmeverzugs für den Zeitraum vom 01.07. – 31.12.2019 sind verjährt, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.
27 a. Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs unterliegen nach § 195 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB; vergleiche BAG, Urteil vom 24.06.2015, Aktenzeichen: 5 AZR 509/13, Rz. 10).
28 b. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt regelmäßig die Fälligkeit des Anspruchs voraus, weil von
29 diesem Zeitpunkt an der Gläubiger nach § 271 Abs. 2 BGB mit Erfolg die Leistung fordern und den Ablauf der Verjährungsfrist durch Klageerhebung verhindern kann (vergleiche BAG, Urteil vom 24.06.2015, Randziffer 11 m. w. N.).
30 aa. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Vergütung entsteht während des
31 Annahmeverzugs sukzessive entsprechend den dem Vergütungsanspruch zugrunde liegenden Regelungen. Somit bestimmt sich die Fälligkeit der Vergütung wegen Annahmeverzugs nach dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung bei tatsächlicher Beschäftigung in den einzelnen Abrechnungsperioden fällig geworden wäre. Dem steht nicht entgegen, dass der anderweitige Verdienst i. S. v. § 615 Satz 2 BGB nicht pro-rata-temporis, sondern auf die Gesamtvergütung für die Dauer des (beendeten) Annahmeverzugs anzurechnen ist. Der anderweitige Verdienst gehört nicht zu den anspruchsbegründenden Umständen (vergleiche BAG, Urteil vom 24.06.2015, Rz. 12 m. w. N.).
32 bb. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 13.07.2015 ist die
33 monatliche Vergütung jeweils am 15. Kalendertag des folgenden Kalendermonats fällig und vom Arbeitgeber auf das Konto des Arbeitnehmers zu überweisen.
34 c. Die vom § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers ist vorhanden,
35 wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie dem Kläger zumutbar ist (vergleiche BAG, Urteil vom 24.06.2015, Rz. 14 m. w. N.).
36 Der Klägerin waren die anspruchsbegründenden Tatsachen bekannt. Eine Klageerhebung war auch nicht unzumutbar. Die Klägerin geht von der Unwirksamkeit der vom Beklagten ausgesprochenen Kündigung aus. Der ungewisse Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens führte nicht zur Unzumutbarkeit der Klageerhebung (vergleiche BAG, Urteil vom 24.06.2015, Rz. 15 m. w. N.).
37 2. Die Verjährung wurde nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch Erhebung der
38 Kündigungsschutzklage gehemmt.
39 a. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung eines Anspruchs zwar auch durch
40 die Erhebung einer Klage auf Feststellung des Anspruchs gehemmt. Erforderlich hierfür ist eine positive Feststellungsklage, deren Gegenstand das Bestehen des Anspruchs ist. Die Feststellung eines diesem zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses reicht nicht aus. Die Kündigungsschutzklage umfasst nach ihrem Streitgegenstand nicht die Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers. Damit wurde nicht – wie in § 204 Abs. 1 BGB vorausgesetzt – über den "Anspruch" i. S. d. § 194 Abs. 1 BGB, sondern nur über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als eine für das Bestehen von Vergütungsansprüchen wegen Annahmeverzugs bedeutsame Vorfrage gestritten (vergleiche BAG, Urteil vom 24.06.2015, Rz. 17 m. w. N.).
41 b. Eine Auslegung, die Klage auf Feststellung der Ansprüche sei bereits mit der
42 Kündigungsschutzklage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erhoben, ist weder möglich noch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten (vergleiche BAG, Urteil vom 24.06.2015, Rz. 18 – 31 m. w. N.).
43 3. Für die analoge Anwendung der § 203 ff. BGB ist mangels einer Regelungslücke kein
44 Raum (vergleiche BAG, Urteil vom 24.06.2015, Rz. 32 m. w. N.).
45 4. Die Verjährungsfrist für die streitgegenständlichen Ansprüche auf Vergütung wegen
46 Annahmeverzugs für die Monate Juli bis November 2019 begann am 31.12.2019 zu laufen, für den Monat Dezember 2019 am 31.12.2020 (§ 199 Abs. 1 BGB). Die Vergütungsansprüche der Klägerin waren jeweils am 15. des Folgemonats fällig, mithin beginnend ab 15.08.2019 und endend am 15.01.2020 (vergleiche § 3 Abs. 1 des Arbeitsvertrages der Parteien).
47 Die Verjährungsfrist endete für die Ansprüche für die Monate Juli bis November 2019 am 31.12.2022 und für denjenigen aus dem Monat 2019 am 31.12.2023. Bei Erhebung der Klage im Jahre 2025 waren beide Verjährungsfristen abgelaufen.
48 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat als die unterlegene Partei die Kosten des Rechtstreits zutragen.
49 III. Der festgesetzte Streitwert errechnet sich aus der Addition der Vergütungsansprüche abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes.
50 IV. Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 Arbeitsgerichtsgesetz liegen nicht vor.
Permalink
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.