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4 Sa 127/24•Thüringer Landesarbeitsgericht 4. Kammer, 2026-04-15, 4 Sa 127/24
4 Sa 127/24Tribunale del lavoro / 4a camera15 apr 2026
Nachtschichtarbeit im Sinne von Ziffer 46 d) des Manteltarifvertrages zwischen dem Verband der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung Bayern-Thüringen e.V. und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirksleitung Frankfurt vom 18.08.2006 liegt - dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend - nur vor, wenn die Arbeitszeit der Schicht überwiegend in der Nachtzeit (hier: 20 bis 6 Uhr) liegt. Verfahrensgang vorgehend ArbG Erfurt, 14. Juni 2024, 3 Ca 1595/23, Urteil anhängig BAG, kein Datum verfügbar, 10 AZR 89/26, Termin: 2027-01-27
Entscheidungsdatum: 2026-04-15
Aktenzeichen: 4 Sa 127/24
ECLI: ECLI:DE:LAGTH:2026:0415.4SA127.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Nachtschichtarbeit im Sinne von Ziffer 46 d) des Manteltarifvertrages zwischen dem Verband der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung Bayern-Thüringen e.V. und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirksleitung Frankfurt vom 18.08.2006 liegt - dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend - nur vor, wenn die Arbeitszeit der Schicht überwiegend in der Nachtzeit (hier: 20 bis 6 Uhr) liegt.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Erfurt, 14. Juni 2024, 3 Ca 1595/23, Urteil anhängig BAG, kein Datum verfügbar, 10 AZR 89/26, Termin: 2027-01-27
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 14.6.2024 – 3 Ca 1595/23 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
1 Die Parteien streiten über die Frage, ob der Kläger Anspruch auf einen tariflich geregelten Zuschlag zum Entgelt hat, wenn er in der Spätschicht zwischen 20 und 22 Uhr Arbeitsleistung erbringt.
2 Der Kläger war seit dem 01.06.2021 bei der Beklagten als Mitarbeiter Intralogistik auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 06.05.2021 beschäftigt (BI. 5 ff. d. Akte I. Instanz). Der Stundenlohn des Klägers betrug 15,43 € brutto. Im Arbeitsvertrag regelten die Parteien unter § 15 Abs. 3
3 „Sofern und solange G... einer Tarifbindung unterliegt bzw. Haustarifverträge anwendbar sind, wird dieser Arbeitsvertrag auf der Grundlage der für G... jeweils maßgeblichen und unmittelbar geltenden Tarifverträge abgeschlossen, dies ist zur Zeit der Haustarifvertrag vom 30.08.2012“.
4 Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf die zu den Akten gereichte Kopie hiervon (Blatt 5-8 der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen.
5 Mit Wirkung zum 1.4.2022 schlossen die Beklagte und die Industriegewerkschaft Metall, Bezirksleitung Mitte einen Überleitungs- und Ergänzungstarifvertrag (fortan kurz: ÜTV). In dessen § 3 Ziffer 1 ist die Geltung der in einer Anlage 1 zu dem Tarifvertrag gelisteten Flächentarifvertrage ab 1.1.2023 geregelt. Dazu gehört u.a. der Manteltarifvertrag zwischen dem Verband der H... und K...... B...-T... e.V. und der Industriegewerkschaft M..., Bezirksleitung F...__ vom 18.08.2006 (fortan kurz: MTV). Darin heißt es u.a.:
6 „ Zuschläge
46.
7 Die Zuschläge betragen:
8 a) für Mehrarbeit 25 % ab der 50. Wochenarbeitsstunde 50 %
9 b) für Arbeit am Samstag, die zuschlagspflichtige Mehrarbeit ist 35 %
10 c) für Nachtarbeit (von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr), die gleichzeitig Mehrarbeit ist 60 %
11 d) für Nachtschichtarbeit in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr 20 %
12 e) für nicht regelmäßige Schichtarbeit an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen 100 %
13 f) für Nachtarbeit (von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr), die keine Mehrarbeit oder Schichtarbeit ist 25 %
14 (…)
15 Verwirkung von Ansprüchen
16 (…)
17 129. Ansprüche aus Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, auf Zahlung von Zulagen aller jeder Art und Rückzahlung von Barauslagen sind spätestens 2 Monate nach
18 Fälligkeit geltend zu machen. Alle übrigen gegenseitigen Ansprüche sind spätestens 6 Monate nach Fälligkeit geltend zu machen“.
19 Wegen weiterer Einzelheiten des Inhalts der Tarifverträge wird auf die zu den Akten gereichten Kopien hiervon (ÜTV: Blatt 79 – 86 der erstinstanzlichen Akte; MTV: Blatt 9 – 22 der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen.
20 Der Kläger war bei der Beklagten im 2-Schicht-Betrieb sowohl in der Früh- als auch in der Spätschicht tätig. Die Spätschicht dauerte jeweils von 13:54 Uhr bis 22:00 Uhr.
21 Der Kläger arbeitete an folgenden Tagen von Mai 2023 bis Januar 2024 in der Spätschicht, also auch in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr.
22 - Mai 2023: 09.05.2023, 10.05.2023, 11.05.2023, 12.05.2023, 22.05.2023, 23.05.2023, 24.05.2023, 25.05.2023 und 26.05.2023.
23 - Juni 2023: 19.06.2023, 20.06.2023, 21.06.2023, 22.06.2023 und 23.06.2023.
24 - Juli 2023: 03.07.2023, 04.07.2023, 05.07.2023, 06.07.2023, 07.07.2023, 17.07.2023, 18.07.2023, 19.07.2023, 20.07.2023, 21.07.2023 und 31.07.2023.
25 - August 2023: 01.08.2023, 02.08.2023, 03.08.2023, 14.08.2023, 15.08.2023, 16.08.2023, 17.08.2023, 28.08.2023, 29.08.2023, 30.08.2023 und 31.08.2023.
26 - September 2023: 11.09.2023, 12.09.2023, 13.09.2023, 14.09.2023, 15.09.2023, 25.09.2023, 26.09.2023 und 27.09.2023.
27 - Oktober 2023: 23.10.2023, 24.10.2023, 25.10.2023, 26.10.2023 und 27.10.2023.
28 - November 2023: 06.11.2023, 07.11.2023, 08.11.2023, 09.11.2023 und 10.11.2023.
29 - Dezember 2023: 04.12.2023, 05.12.2023, 06.12.2023, 07.12.2023, 18.12.2023 und 19.12.2023.
30 - Januar 2024: 02.01.2024, 03.01.2024, 04.01.2024, 05.01.2024, 15.01.2024, 16.01.2024, 17.01.2024, 18.01.2024, 19.01.2024 und 29.01.2024.
31 Mit Schreiben vom 28.08.2023 machte der Kläger die Zuschläge für die Monate Mai bis Juli 2023, mit Schreiben vom 20.10.2023 Zuschläge für die Monate August und September 2023, mit Schreiben vom 22.12.2023 Zuschläge für die Monate Oktober und November 2023 sowie mit Schreiben vom 19.02.2024 für die Monate Dezember 2023 und Januar 2024 gegenüber der Beklagten geltend.
32 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug, der dort vertretenen Rechtsansichten und gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Seiten 2 – 5 des Entscheidungsabdrucks – Blatt 88 - 91 der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen.
33 Mit Urteil vom 14.06.2024 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Der Tarifvertrag regele Zuschläge für Nachtschichtarbeit und Nachtarbeit, die gleichzeitig Mehrarbeit im Tarifsinne oder weder Mehrarbeit noch Schichtarbeit ist. Nachtschichtarbeit setze dem allgemeinen Sprachverständnis voraus, dass über Nacht, d. h. im Wesentlichen, d.h. überwiegend in den Nachtstunden, hier zwischen 20 und 6 Uhr, geleistet werde. Das ergebe die Auslegung des Tarifvertrages. Der Kläger erbringe Nachtarbeit im Rahmen seiner Spätschicht und nicht Nachtschichtarbeit.
34 Gegen dieses ihm am 01.07.2024 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 22.07.2024 beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 15.08.2024 eingegangenen Schriftsatz begründet.
35 Soweit das Arbeitsgericht auf eine ältere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Bezug nehme, seien weder Sachverhalt noch das Tarifwerk vergleichbar. Mit den Unterschieden beschäftige sich das Arbeitsgericht nicht. Das Arbeitsgericht interpretiere zu Unrecht in die Tarifnorm hinein, dass die Arbeit während der Nachtstunden einen wesentlichen Teil der Schichtarbeit sein müsse. Hätten die Tarifvertragsparteien das Merkmal der Wesentlichkeit für die Zuschläge in die Norm aufnehmen wollen, hätten sie dies ausdrücklich schriftlich festhalten müssen. Eine solche Vorgehensweise sei, wie andere Tarifverträge deutlich machten, auch tarifüblich. Das ergebe sich aus Formulierungen wie aus dem Manteltarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie T..._, in welchem es heiße, „Nachtschicht liegt vor, wenn mindestens 6 Stunden in der Zeit von 20 bis 6 Uhr gearbeitet wird“. Auch die systematische Auslegung des hier anwendbaren Tarifvertrages ergebe, dass die Tarifvertragsparteien die grundsätzliche gesundheitsschädigende Wirkung von Nachtarbeit unter Einbeziehung der sozialen und persönlichen Belastungen erkannt und sich deshalb bewusst darauf geeinigt hätten, dass gegenüber der gesetzlichen Regelung der Beginn der Nachtarbeit auf 20:00 Uhr vorgezogen werde. Aus der Regelung ergebe sich daher, dass Nachtarbeit im Rahmen von Schichtarbeit mit einem Zuschlag von 20 % vergütet werden sollte.
36 Ziffer 129 des Tarifvertrags stütze die Rechtsauffassung des Klägers. Bei Nachtarbeit, die gleichzeitig Mehrarbeit ist, handele es sich um eine erhöhte Belastung, so dass ein Zuschlag nach dem Willen der Tarifparteien von 60 % gerechtfertigt sei. Hier komme zur Lage der Zeit noch die Belastung der „Überstunden“.
37 Eine reguläre „Nachtschichtarbeit“ werde mit nur 20 % bezuschlagt und wolle die gesundheitlichen Auswirkungen ausgleichen.
38 Der Kläger beantragt,
39 das Urteil des Arbeitsgericht Erfurt vom 14.06.2024, 3 Ca 1595/23 abzuändern und die Beklagte wie folgt zu verurteilen:
40 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2023 weitere 55,44 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit den 19.09.2023 zu zahlen.
41 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2023 weitere 30,08 € brutto zuzüglich in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit den 19.09.2023 zu zahlen.
42 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juli 2023 weitere 67,76 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit den 19.09.2023 zu zahlen.
43 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat August 2023 weitere 67,76 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit den 18.11.2023 zu zahlen.
44 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat September 2023 weitere 49,28 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit den 18.11.2023 zu zahlen.
45 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Oktober 2023 weitere 30,08 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit den 16.01.2024 zu zahlen.
46 7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat November 2023 weitere 30,08 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.01.2024 zu zahlen.
47 8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2023 weitere 36,96 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit den 09.03.2024 zu zahlen.
48 9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2024 weitere 61,60 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2024 zu zahlen.
49 Die Beklagte beantragt,
50 die Berufung zurückzuweisen.
51 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
52 Mit am 14.01.2026 beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger die Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Mit am 16.1.2026 beim Thüringer Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.
53 Die Berufung ist unbegründet.
54 Die Klage ist unbegründet.
55 Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von den begehrten Zuschlägen für die Arbeitsleistungen an den von ihm aufgezählten Tagen zwischen 20 und 22 Uhr während der von den Parteien übereinstimmend so genannten "Spätschicht". Einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage ist § 611a BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag in weiterer Verbindung mit dem ÜTV, Anlage 1 und Ziffer 46 d MTV.
56 Im Ergebnis kann offenbleiben, ob der MTV kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme (§ 15 Abs. 3 Arbeitsvertrag i.V.m. ÜTV i.V.m. MTV), kraft beidseitiger Tarifbindung oder gar nicht auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Der Kläger beruft sich erkennbar in erster Linie auf die vertragliche Bezugnahme. Dies, wie offenbar von den Parteien und dem Arbeitsgericht unterstellt, führt nicht zum Erfolg der Klage.
57 Ein Zuschlag nach Ziffer 46 Buchst. c MTV ist nicht geltend gemacht und abgesehen davon nicht dargelegt, dass es sich bei den dargelegten Arbeiten zwischen 20 und 22 Uhr um Mehrarbeit gehandelt habe. Ein Zuschlag nach Ziffer 46 Buchst. f MTV kommt nicht in Betracht, da die vom Kläger aufgelisteten Arbeiten nach übereinstimmenden Vortrag Schichtarbeit waren.
58 Die Arbeitszeit war nicht zuschlagspflichtig nach Ziffer 46 Buchst. d MTV, weil es sich nicht um Nachtschichtarbeit im Sinne dieser Tarifnorm gehandelt hat.
59 Unerheblich ist dabei die Bezeichnung der Schicht, in welcher der Kläger tätig war, als Spätschicht. Entscheidend ist, dass unter dem Begriff „Nachtschichtarbeit“ nur Arbeiten in einer Schicht zu verstehen sind, welche überwiegend in der tariflich als Nachtarbeitszeit definierten Zeit von 20:00 bis 6:00 Uhr stattfindet. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrages.
60 Der Inhalt des Begriffs "Nachtschichtarbeit" ist im Wege der Tarifauslegung zu ermitteln. Dabei ist – entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung - zunächst von dem Tarifwortlaut auszugehen. Über den reinen Tarifwortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen mitzuberücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der
61 häufig schon deswegen mitberücksichtigt werden muss, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und so nur bei Mitberücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann. Auch die Praktikabilität denkbarer
62 Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; dabei gebührt im Zweifel derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (st. Rechtspr. vgl. nur BAG 12.09.1984 - 4 AZR 336/82 NZA 1985, 160; 07.09.1994 - 10 AZR 766/93, NZA 1995, 586).
63 Davon ausgehend bedeutet "Nachtschichtarbeit" zunächst nur Arbeit während einer Nachtschicht. Entscheidend ist damit, was unter "Nachtschicht" im Tarifsinne zu verstehen ist. Eine besondere Definition hierfür findet sich in dem Tarifvertrag nicht. Aus Ziffer 46 Buchst. f MTV ergibt sich im Umkehrschluss, dass unter Nachtschicht nicht jede Schicht verstanden werden kann, in der Nachtarbeit im Tarifsinne anfällt. Zur Überzeugung der Kammer hat die Wortlautauslegung, wenn kein Tarifsprachgebrauch feststellbar ist, sich zunächst– wenn feststellbar – am Rechtssprachgebrauch und erst wenn dies ergebnislos bleibt am allgemeinen Sprachgebrauch zu orientieren.
64 Ein spezifischer Tarifsprachgebrauch oder entsprechender tarifüblicher Sprachgebrauch ist nicht feststellbar. Eine besondere Definition des Begriffs „Nachtschicht“ in einem beispielhaft genannten Tarifvertrag einer anderen Branche belegt noch nicht die Tarifüblichkeit solcher Definitionen und erst recht nicht, dass andere Formulierungen ohne besondere Definition in Tarifverträgen zwingend ein anderes Verständnis nahelegen.
65 Im Allgemeinen wird der Begriff "Nachtschicht" im Rechtssinne, also im Rechtssprachgebrauch, so verstanden und verwendet, dass es sich um eine Schicht handeln muss, die zu einem wesentlichen Teil in der Nachtzeit stattfindet (BAG 7.9.1994 – 10 AZR 766/93, NZA 1995, 586). Dieser Befund gilt heute noch. Außer dem Alter der Entscheidung setzt die Berufung dem nichts entgegen.
66 Selbst wenn ein allgemeiner Rechtssprachgebrauch heute nicht mehr in diesem Sinne feststellbar wäre, wäre auf dem allgemeinen Sprachgebrauch zurückzugreifen. Danach ist eine Nachtschicht: Schichtarbeit in der Nacht (NACHTSCHICHT - Deutsches Rechtschreibwörterbuch | PONS zuletzt abgerufen 18.3.2026, 10:25 Uhr), Schichtarbeit von abends bis morgens (›Nachtschicht‹ in: WAHRIG Deutsches Wörterbuch | DWDS zuletzt abgerufen 18.3.2026, 10:29) oder nachts geleistete Schicht (Nachtschicht ▶ Rechtschreibung, Bedeutung, Definition, Herkunft ▶ Duden zuletzt abgerufen 18.3.2026, 10:27; Nachtschicht – Schreibung, Definition, Bedeutung, Beispiele | DWDS zuletzt abgerufen 18.3.2026, 10:25). Allen diesen Erklärungen ist zu entnehmen, dass die Schicht im Wesentlichen in den Nachtstunden stattfindet.
67 Eine Gleichsetzung von Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit enthält der Tarifvertrag nicht. Die fehlende Erwähnung des Begriffs Nachtschichtarbeit in Ziffer 129 MTV lässt nicht darauf schließen, dass Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit im Tarifsinne gleichzusetzen wären. Da die Arbeit in der Nachtschicht auf jeden Fall auch Nachtarbeit im Tarifsinne ist, reicht es aus,
68 diesen Begriff in Ziffer 129 MTV zu erwähnen. Aus Ziffer 46 Buchst. f MTV ergibt sich, dass Nachtarbeit außerhalb einer Schicht, also auch außerhalb der Nachtschicht, möglich ist.
69 Aus der Systematik des MTV ergibt sich kein anderes Verständnis. Zutreffend ist, dass die Tarifpartner hier die Nachtzeit anders als im Arbeitszeitgesetz definiert haben als Zeit von 20 bis 6 Uhr anstatt von 23 bis 6 Uhr (§ 2 Abs. 3 ArbZG). Daraus ergibt sich aber nicht, dass jede Arbeit in dieser Zeit als Nachtarbeit zuschlagspflichtig sein soll. Die Schlussfolgerung des Klägers, daraus ergebe sich eine Zuschlagspflicht für Nachtarbeit im Rahmen von Schichtarbeit, widerspricht dem eindeutigen Wortlaut von Ziffer 46 Buchst. f MTV. Erkennbar ist vielmehr, dass die Tarifvertragsparteien hier Nachtarbeit nicht in jedem Falle für gleich belastend gehalten haben. Nur unter bestimmten weiteren Bedingungen hielten sie Nachtarbeit für durch Zuschläge kompensationsbedürftig.
70 Die Kammer hat keine Bedenken an der unterschiedlichen Behandlung von Nachtarbeit. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz von Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. Bei Tarifnormen, deren Gehalte im Kernbereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen liegen und bei denen spezifische Schutzbedarfe nicht erkennbar sind, ist die gerichtliche Kontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG angesichts der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Spielräume der Tarifvertragsparteien auf eine Willkürkontrolle beschränkt (BVerfG 11.12.2024 – 1 BvR 1109/21, 1 BvR 1422/23, NZA 2025, 492).
71 Hier sind aus der Tarifnormen Kriterien ersichtlich, die eine Unterscheidung von Nachtarbeit im Hinblick auf Zahlung von Zuschlägen rechtfertigen. Sowohl die Nachtarbeit, die gleichzeitig Mehrarbeit ist (Ziffer 46 Buchst. c MTV), als auch die Nachtarbeit, die während einer Nachtschicht im hier verstandenen Sinne (Ziffer 46 Buchst. d MTV) geleistet wird, als auch die ungeplante Nachtarbeit außerhalb einer Schicht (Ziffer 46 Buchst. f MTV) sind gegenüber der regelmäßig anfallenden Nachtarbeit im Rahmen einer Spätschicht, die nur zu 1/4 in die tariflich definierte Nachtarbeit fällt, deutlich belastender. Bei der Mehrarbeit ergibt sich das daraus, dass schon zuvor das volle Arbeitspensum geleistet worden ist. Bei der Nachtschicht daraus, dass gerade Arbeit über die Nachtsunden besonders belastend ist und den natürlichen Tag-/Nachtrhythmus stört. Bei der ungeplanten Arbeit außerhalb regelmäßiger Schichten ist die persönliche Lebensplanung betroffen. Die Erschwernisse dadurch regelmäßig und planbar erst spät, aber noch zu einer zu einer Zeit, in der man den größten Teil der Nacht noch vor sich und erhebliche nächtliche Erholungszeit zur Verfügung hat, sind demgegenüber geringer.
72 Bedenken im Hinblick auf Unionsrecht hat die Kammer ebenso wenig.
73 Der Kläger trägt die Kosten der Berufung (§ 97 Abs. 1 ZPO).
74 Die Kammer sah Anlass zur Zulassung der Revision, weil streitentscheidend die Auslegung einer Norm eines Manteltarifvertrages war.
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