VG Weimar 1. Kammer, 2026-03-18, 1 E 4595/25 We

1 E 4595/25 WeTribunale amministrativo / 1a camera18 mar 2026

Regest

1. Für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Feststellung im Bescheid des Bundesamtes, dass die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.(Rn.28) 2. Bei der Feststellung, dass die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist, handelt es sich um einen Verwaltungsakt.(Rn.38) 3. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen Feststellung, dass die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist, ergibt sich aus § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG (juris; AsylVfG 1992).(Rn.51)

Testo completo

VG Weimar 1. Kammer — 1 E 4595/25 We — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-18

Aktenzeichen: 1 E 4595/25 We

ECLI: ECLI:DE:VGWEIMA:2026:0318.1E4595.25WE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1 Abs 4 S 1 Nr 2 AsylbLG, § 11 Abs 2a AsylbLG, § 75 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992, § 56a SGG, § 44a VwGO ... mehr

Leitsatz

  1. Für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Feststellung im Bescheid des Bundesamtes, dass die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.(Rn.28)

  2. Bei der Feststellung, dass die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist, handelt es sich um einen Verwaltungsakt.(Rn.38)

  3. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen Feststellung, dass die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist, ergibt sich aus § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG (juris; AsylVfG 1992).(Rn.51)

Tenor

1.Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 17. Dezember 2025 gegen die Feststellung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Dezember 2025, dass für ihn die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist, wird angeordnet.
2.Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
3.Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und islamischer Religionszugehörigkeit, wendet sich im Wege des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 10. Dezember 2025.

2 Der Antragsteller verließ sein Heimatland nach eigenen Angaben am 22. Oktober 2025 und reiste u.a. über Bosnien-Herzegowina und Kroatien am 3. November 2025 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 17. November 2025 einen förmlichen Asylantrag stellte.

3 In seiner Befragung durch das Bundesamt vom 17. November 2025 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, er habe sich etwa neun Tage in Kroatien aufgehalten. Dort seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden und er habe etwas unterschrieben, von dem er nicht wisse, ob es ein Asylantrag gewesen sei.

4 In seiner Anhörung durch das Bundesamt vom 18. November 2025 bestätigte der Antragsteller diese Angaben. Mit Kroatien habe er kein generelles Problem, aber er kenne dort niemanden. Er sei mit einigen Onkel und Tanten und deren Kindern sowie weiter entfernten Verwandten nach Deutschland gereist.

5 Am 28. November 2025 stellte die Bundesrepublik Deutschland auf Grund des EURODAC-Treffers ein Wiederaufnahmegesuch an Kroatien. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2025 stimmte Kroatien der Übernahme des Antragstellers gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO zu.

6 Daraufhin wurde der Antrag des Antragstellers mit Bescheid vom 10. Dezember 2025, zugestellt am 12. Dezember 2025, vom Bundesamt als unzulässig abgelehnt (1.). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen (2.) und die Abschiebung nach Kroatien angeordnet (3.). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (4.).

7 Nicht im Tenor des Bescheids, aber unter 3. der Begründung stellte das Bundesamt fest, dass die Ausreise des Antragstellers nach Kroatien rechtlich und tatsächlich möglich sei. Der Anwendungsbereich des Leistungsausschlusses nach § 1 Abs. 4 AsylbLG sei mit Zustellung des Bescheids eröffnet. Der Antragsteller wurde auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise in den zuständigen Mitgliedstaat hingewiesen und aufgefordert, von der Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise Gebrauch zu machen und dies vorher mit den zuständigen Stellen abzustimmen.

8 Hiergegen hat der Antragsteller am 17. Dezember 2025 bei dem Verwaltungsgericht Weimar Klage erhoben (Az. 1 K 4594/25 We) und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

9 Zur Begründung trägt er vor, die aufschiebende Wirkung sei teilweise anzuordnen. Zwar dürfte die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung rechtmäßig sein, da Kroatien der zuständige Mitgliedsstaat für die Prüfung des Asylverfahrens sei.

10 Allerdings sei die Feststellungsverfügung über die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise fehlerhaft. Dem Merkmal der Feststellung, dass auch die freiwillige Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich sei in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG komme ein eigenständiger, über den Prüfungsumfang der Abschiebungsandrohung hinausgehender Gehalt zu. Innerhalb der Abschiebungsanordnung würden nur Vollstreckungshindernisse geprüft, nicht aber die tatsächliche, praktische Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise. Der Feststellung komme auch Verwaltungsaktcharakter zu; es handele sich nicht nur um einen bloßen Hinweis. Die selbstinitiierte Ausreise im Rahmen des Dublin-Systems sei nicht ohne Weiteres möglich. Der Zielstaat Kroatien stimme darüber hinaus einer selbstinitiierten Ausreise aus Deutschland nicht zu.

11 Auch für den Antrag gegen die Feststellung des Bundesamtes sei der Verwaltungsrechtsweg und nicht der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Die Norm des Asylbewerberleistungsgesetzes bilde weder eine Ermächtigungsgrundlage noch eine streitentscheidende Norm, sondern setze die Entscheidung des Bundesamtes lediglich voraus. Für Rechtsschutz gegen Entscheidungen des Bundesamtes über die verwaltungsrechtlichen Normen, die die Frage klärten, ob und wie eine ausländische Person in einem Dublin-Verfahren tatsächlich freiwillig ausreisen könne, sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

12 Der Antragsteller beantragt – sachdienlich gefasst –

13 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 17. Dezember 2025 gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Dezember 2025 anzuordnen und |

14 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 17. Dezember 2025 gegen die Feststellung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Dezember 2025, dass für ihn die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist, anzuordnen. |

15 Die Antragsgegnerin beantragt,

16 den Antrag abzulehnen.

17 Sie bezieht sich zunächst auf den streitgegenständlichen Bescheid. Weiter führt sie aus, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei. Bei der Entscheidung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werde eine bereits durch das Bundesamt im Rahmen des Dublin-Bescheids getroffene Entscheidung zugrunde gelegt. Bei den Feststellungen des Bundesamtes, die von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG lediglich aufgegriffen würden, handele es sich um solche des originären Asyl- bzw. Ausländerrechts.

18 Der Antragsteller könne nach Kroatien abgeschoben werden. Das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote sowie inlandsbezogener Abschiebungshindernissen sei im Bescheid abgelehnt worden. Die kroatischen Behörden hätten ihre Wiederaufnahmebereitschaft positiv erklärt. Weil ihr also keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstünden, habe das Bundesamt festgestellt, dass die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich sei. Das Tatbestandsmerkmal habe rein klarstellenden Charakter. Nach dem Willen des Gesetzgebers erfolge mit der Entscheidung über die Unzulässigkeit des Bundesamtes bereits die Feststellung über die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit, die im Rahmen dieser Regelung maßgeblich sei.

19 Mit Beschluss vom 6. März 2026 hat der Einzelrichter den Rechtsstreit nach § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG auf die Kammer übertragen.

20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die elektronisch geführten Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.

II.

21 Über die Anträge des Antragstellers entscheidet nach der Übertragung des Rechtstreites durch Beschluss vom 6. März 2026 die Kammer, § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG.

III.

22 Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 17. Dezember 2025 gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 10. Dezember 2025 (Antrag zu 1.) ist unzulässig.

23 Zwar ist er gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da die erhobene Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung entfaltet, § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG und wurde auch innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt.

24 Es mangelt dem Antragsteller jedoch an der analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Antragsbefugnis. Danach ist ein Antrag nur dann zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

25 Hier macht der Antragsteller keine entsprechende Rechtsverletzung geltend. Im Gegenteil trägt er vor, die Abschiebungsanordnung sei rechtmäßig, da Kroatien der zuständige Mitgliedsstaat für die Prüfung seines Asylverfahrens sei. Sämtlicher weiterer Vortrag des Antragstellers im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bezieht sich auf den Antrag zu 2.

IV.

26 Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 17. Dezember 2025 gegen die Feststellung im Bescheid des Bundesamtes vom 10. Dezember 2025, dass für ihn die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist, anzuordnen (Antrag zu 2.), ist zulässig und begründet.

27 Der Antrag zu 2. ist zunächst zulässig.

28 a. Für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Feststellung im Bescheid des Bundesamtes, dass die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet (a.A. wohl LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Januar 2026 – L 8 AY 32/25 B ER –, n.v.).

29 Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.

30 Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Es handelt sich – unstreitig – um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art.

31 Diese ist auch nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen (sog. abdrängende Sonderzuweisung). Insbesondere ist die Streitigkeit nach Auffassung des Gerichts nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen.

32 Nach dieser Norm entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtbarkeit unter anderem über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes.

33 Um eine solche Streitigkeit handelt es sich vorliegend nicht. Zwar ist § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG die einzige Fundstelle in der geschriebenen Rechtsordnung, an der die streitgegenständliche Feststellung Erwähnung findet. Jedoch setzt die Norm – wie die Beteiligten zurecht ausgeführt haben – die Feststellung des Bundesamtes – wie auch die Unzulässigkeitsentscheidung und die Abschiebungsanordnung – lediglich voraus, ohne dass sie an dieser Stelle materiell geregelt würde.

34 An einer expliziten Ermächtigungsgrundlage für die Feststellung fehlt es damit. Eine Zuständigkeit des Bundesamtes für die streitgegenständliche Feststellung könnte sich aber aus der auf Grund von § 88 Abs. 1 AsylG erlassenen Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung – AsylZBV – ergeben. Nach § 2 Abs. 1 AsylZBV ist das Bundesamt unter anderem zuständig für die Übermittlung von Auf- und Wiederaufnahmeersuchen an die anderen Staaten sowie die Festlegung der Modalitäten der Überstellung (Nr. 1) und die Entscheidung über Auf- und Wiederaufnahmeersuchen der anderen Staaten sowie die Festlegung der Modalitäten der Überstellung (Nr. 2). Insbesondere die Zuständigkeit des Bundesamtes für die Festlegung der Modalitäten der Überstellung steht in einem engen inhaltlichen Zusammenhang zu der hier streitgegenständlichen Feststellung.

35 Inhaltlich streitentscheidende Normen sind jedenfalls solche des materiellen Asylrechts – insbesondere des Asylgesetzes, der Dublin III-Verordnung und der Dublin-Durchführungsverordnung –, sodass es sich gerade nicht um eine sozialrechtliche Streitigkeit nach dem Asylbewerberleistungsgesetz handelt, sondern um eine asylrechtliche, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.

36 b. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch der statthafte Rechtsbehelf im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes.

37 aa. Zunächst ist der Anwendungsbereich des § 80 Abs. 5 VwGO eröffnet.

38 (1) Bei der Feststellung, dass die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist, handelt es sich um einen Verwaltungsakt, für den in der Hauptsache die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO der statthafte Rechtsbehelf ist.

39 Verwaltungsakt ist nach der Legaldefinition des § 35 Satz 1 VwVfG jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

40 Diese Anforderungen sind im Hinblick auf die streitgegenständliche Feststellung erfüllt.

41 Dem steht es zunächst nicht entgegen, dass das Bundesamt die Feststellung nicht in den Tenor seiner Bescheide aufnimmt. Grundsätzlich kann der Verwaltungsakt formfrei ergehen (§ 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Sollte man das – hier eingehaltene – Schriftformerfordernis des § 31 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die streitgegenständliche Feststellung übertragen, so ergibt sich daraus jedenfalls keine Pflicht der Behörde, die Feststellung in den Tenor des Bescheids aufzunehmen. Auch in der Begründung kann ein – materieller – Verwaltungsakt enthalten sein.

42 Der Feststellung des Bundesamtes kommt auch ein über eine bloße Wiederholung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten und Abschiebungshindernissen hinausgehender Regelungsgehalt zu, denn jedenfalls auch die freiwillig selbstinitiierte Ausreise muss dem Antragsteller möglich sein, bevor die Feststellung ergehen kann (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Juni 2025 – L 8 AY 12/25 B ER –, juris Rnn. 20 f.; Hessisches LSG, Beschluss vom 1. Oktober 2025 – L 4 AY 5/25 B ER –, juris Rnn. 44 f., a.A. ThürLSG, Beschluss vom 16. Mai 2025 – L 8 AY 222/25 B ER –, juris Rn. 21).

43 Dies ergibt sich insbesondere auch aus der von der Antragsgegnerin (teilweise) zitierten Gesetzesbegründung. Dort wird zwar einerseits auf den „klarstellenden Charakter“ Bezug genommen und ausgeführt, dass mit „der Entscheidung über die Unzulässigkeit des […] bereits die Feststellung über die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit, die im Rahmen dieser Regelung maßgeblich ist, erfolgt“ (BT-Drs. 20/13413, S. 53). Weiter erkennt der Gesetzgeber an, dass das Bundesamt im Rahmen der Unzulässigkeitsentscheidung bzw. der Abschiebungsanordnung bereits geprüft hat, „dass dem Ausländer keine Verletzung von Artikel 3 der Menschenrechtskonvention oder Artikel 4 der Grundrechtcharta im anderen Mitgliedstaat droht“ (ebd.). Dennoch anerkennt auch der Gesetzgeber, dass neben der Überstellung auch die selbstinitiierte Ausreise möglich sein muss, wenn er ausführt, dass diese „in der Regel mit der Unzulässigkeitsentscheidung innerhalb von zwei Wochen möglich“ ist, „wenn der Transfer gewährleistet ist“ (ebd.). und zu diesem Zweck dem Ausländer ein Laissez-passer ausgestellt wird. Die letztere Möglichkeit der selbstinitiierten Ausreise ist aber gerade nicht Gegenstand der im Rahmen der Unzulässigkeitsentscheidung bzw. der Feststellung des Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten oder -hindernissen vorzunehmenden Prüfung. Hierin ist demnach der eigenständige Gehalt des Tatbestandsmerkmals im Asylbewerberleistungsgesetz und damit der streitgegenständlichen Feststellung zu erblicken.

44 (2) Unerheblich ist schließlich, dass in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung vertreten wird, bei der gesonderten Feststellung des Bundesamtes handele es sich um eine unselbständige, behördliche Verfahrenshandlung, die im Rahmen der Überprüfung der Sachentscheidung über den AsylbLG-Anspruch nach § 56a SGG zu würdigen sei (vgl. SG Hamburg, Beschluss vom 11. April 2025 – S 28 AY 188/25 ER –, juris Rn. 41). Eine Anwendbarkeit der Norm des Sozialgerichtsgesetzes im Verwaltungsprozess scheidet aus. Die Parallelnorm des § 44a VwGO schließt Rechtsbehelfe gegen Verfahrenshandlungen nur insoweit aus, als für sie der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, sofern auch die spätere Sachentscheidung Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Prozesses sein kann (vgl. Posser, in: BeckOK VwGO, 76. Edition, Stand: 1. Oktober 2025, § 44a Rn. 8). Sollte man in der Feststellung also nur eine unselbstständige Verfahrenshandlung nach § 56a SGG erblicken, so wäre ein Rechtsbehelf im Verwaltungsprozess jedenfalls nicht ausgeschlossen, denn die spätere Sachentscheidung – der Bescheid des Sozialhilfeträgers – ist nicht im verwaltungsgerichtlichen, sondern im sozialgerichtlichen Verfahren angreifbar.

45 Schließlich steht auch die bisherige sozialgerichtliche Rechtsprechung einer Überprüfung der Feststellung, dass die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht entgegen. Denn soweit für das Gericht erkennbar beschäftigt sich die sozialgerichtliche Rechtsprechung vorrangig mit der Frage, ob das Bundesamt die entsprechende Feststellung überhaupt getroffen hat (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 1. Oktober 2025 – L 4 AY 5/25 B ER –, juris Rn. 43; SG Heilbronn, Beschluss vom 22. September 2025 – S 15 AY 1887/25 ER –, juris Rn. 25; SG Neuruppin, Beschluss vom 12. August 2025 – S 27 AY 14/25 ER –, juris Rn. 31; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Juni 2025 – L 8 AY 12/25 B ER –, juris Rn. 23). Dies ist vor dem Hintergrund des Prüfprogramms der Sozialgerichte nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG auch folgerichtig. Im Rahmen der Prüfung, ob die erforderliche Feststellung vom Bundesamt getroffen worden ist, kommt es denklogisch auch zu der bereits oben dargestellten Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Tatbestandsmerkmals, also der – hier und von den meisten Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit bejahten – Frage, ob der Feststellung ein eigener Regelungsgehalt zukommt.

46 Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dürfte im Gegensatz dazu sein, ob die Feststellung des Bundesamtes inhaltlich richtig ist. Dass sich hierbei für den Fall der fehlenden oder unvollständigen Entscheidung Überschneidungen ergeben können, ist hinzunehmen.

47 bb. Weiter ist der Antrag zutreffend auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO) gerichtet, da der Klage gegen die streitgegenständliche Feststellung von vornherein keine aufschiebende Wirkung zukommt.

48 Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage entfällt vorliegend nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da der Wegfall der aufschiebenden Wirkung durch Bundesgesetz angeordnet ist.

49 (1) Anders als der Antragsteller meint, ist der Wegfall der aufschiebenden Wirkung aber nicht durch § 11 Abs. 4 AsylbLG begründet. Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, mit dem eine Leistung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ganz oder teilweise entzogen oder die Leistungsbewilligung aufgehoben wird (Nr. 1) oder eine Einschränkung des Leistungsanspruchs nach § 1a AsylbLG oder § 11 Abs. 2a AsylbLG festgestellt wird (Nr. 2), keine aufschiebende Wirkung.

50 Wie oben festgestellt handelt es sich bei der streitgegenständlichen Feststellung jedoch um einen eigenständigen feststellenden Verwaltungsakt. Durch diesen, vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erlassenen Verwaltungsakt, werden den Betroffenen die entsprechenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz aber weder i.S.d. § 11 Abs. 4 AsylbLG entzogen noch gekürzt oder ihre Bewilligung aufgehoben. Dies geschieht – gegebenenfalls – erst durch einen vom jeweiligen Träger der Sozialhilfe getroffenen Verwaltungsakt auf Grundlage des Asylbewerberleistungsgesetzes, für dessen Anfechtung im Übrigen der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet wäre.

51 (2) Jedoch ergibt sich der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Feststellung, dass die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist, aus § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach hat die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG sowie des § 73b Abs. 7 Satz 1 AsylG aufschiebende Wirkung. Diese beiden Vorschriften sind hier nicht einschlägig.

52 Zwar ist anzumerken, dass es – wie oben bereits festgestellt – an einer im Asylgesetz kodifizierten Ermächtigungsgrundlage für den Ausspruch der entsprechenden Feststellung fehlt.

53 Die Vorschrift des § 75 AsylG umfasst Rechtsstreitigkeiten über Entscheidungen, die das Bundesamt in Wahrnehmung der ihm vom Asylgesetz übertragenen Aufgaben getroffen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1996 – 9 B 714/95 –, juris Rn. 4). Eine Entscheidung nach dem Asylgesetz liegt auch dann vor, wenn Rechtsgrundlage der Entscheidung aus dem Asylgesetz abgeleitetes Recht ist, insbesondere, wenn sie auf einer Norm beruht, die wiederum ihre Grundlage im Asylgesetz hat (vgl. Barrón, in: Hailbronner, Ausländerrecht — Kommentar, 142. Update, Stand: 1. Dezember 2025, § 74 AsylG, Rn. 3). Dies gilt dann, wenn diese Bestimmungen in einem engen inneren Zusammenhang mit der Abwicklung des Asylverfahrens stehen (vgl. Preisner, in: BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Oktober 2025, § 11 Rn. 8).

54 Nach diesen Vorgaben stellt sich die streitgegenständliche Feststellung als eine „Entscheidung nach dem Asylgesetz“ i.S.d. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG dar.

55 Nach dem oben Festgestellten dürfte sich die Zuständigkeit des Bundesamtes aus einer auf Grund einer Ermächtigung im Asylgesetz ergangenen Ermächtigung ergeben. Gleichzeitig wird für die Feststellung materielles Asylrecht geprüft. Wendet das Bundesamt nun in Ausführung einer sich aus dem Asylgesetz ergebenden Zuständigkeit materielles Asylrecht an, so handelt es sich um eine Entscheidung nach dem Asylgesetz mit allen daraus resultierenden Rechtsfolgen.

56 c. Weitere besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Feststellung der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit der Ausreise sind nicht gegeben.

57 Insbesondere ist die Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG nicht einschlägig, die sich bereits ihrem Wortlaut nach allein auf Anträge gegen die Abschiebungsanordnung bezieht.

58 Die Wochenfrist zur Erhebung der Klage aus § 74 Abs. 1 2. Hs. AsylG, deren Versäumnis zur Unzulässigkeit des Antrages nach § 80 Abs. 5 AsylG führen könnte, ist – sofern sie auf die vorliegende Sonderkonstellation anzuwenden ist – jedenfalls eingehalten, denn mit seinem innerhalb der Wochenfrist gestellten Klageantrag im Hauptsacheverfahren beantragt der Antragsteller die Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom 10. Dezember 2025 in Gänze. Damit ist auch die Aufhebung der streitgegenständlichen Feststellung umfasst.

59 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Feststellung im streitgegenständlichen Bescheid, dass dem Antragsteller die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist, ist auch begründet.

60 Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an den voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu orientieren. Bestehen bereits bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO) und wird der Rechtsbehelf deshalb in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben, ist dem Antrag regelmäßig stattzugeben, denn ein überwiegendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kommt nicht in Betracht. Bestehen solche Zweifel nicht, erweist sich also der angegriffene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig und wird der Rechtsbehelf in der Hauptsache deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben, so ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten als offen einzustufen, führt dies zu einer von den Erfolgsaussichten der Klage unabhängigen Interessenabwägung.

61 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe überwiegt vorliegend das Suspensivinteresse des Antragstellers. Nach der im Eilverfahren einzig möglichen, aber auch hinreichenden summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellung der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit der Ausreise.

62 a. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Bundesamt nicht geprüft hat, ob die Möglichkeit zur freiwilligen selbstinitiierten Ausreise besteht (siehe zu dieser gesonderten Voraussetzung bereits oben).

63 Freiwillige selbstinitiierte Ausreisen sind im Rahmen des Dublin-Verfahrens in der Regel nicht zugelassen. Die hierfür notwendigen Verwaltungsvereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten wurden (noch) nicht getroffen. Eine konkrete Ausreisemöglichkeit entsteht erst dann, wenn die Überstellung im konkreten Fall behördlich organisiert wurde (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 1. Oktober 2025 – L 4 AY 5/25 B ER –, juris Rn. 46 unter Bezugnahme auf BT-Drs. 21/417).

64 Die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeit der Ausreise kann damit erst getroffen werden, wenn sich die tatsächliche Ausreisemöglichkeit im Überstellungsprozess so weit verdichtet hat, dass eine Überstellung konkret absehbar ist (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 1. Oktober 2025 – L 4 AY 5/25 B ER –, juris Rn. 47 unter Bezugnahme auf das Auslegungsschreiben des Bundesministeriums des Inneren vom 7. Februar 2025).

65 Ausführungen hierzu finden sich im streitgegenständlichen Bescheid nicht.

66 Ausgehend von dem nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sind auch jenseits des Bescheids keine Anhaltspunkte ersichtlich, die dafürsprächen, dass eine entsprechende Verdichtung bereits stattgefunden haben könnte. Entsprechendes ergibt sich insbesondere nicht aus dem Inhalt der Verfahrensakte des Bundesamtes oder aus dem Vorbringen der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren.

67 b. Auch schließt sich das Gericht denjenigen in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung überwiegenden Stimmen an, die die Vereinbarkeit der Regelung des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG mit Verfassungs- oder Unionsrecht jedenfalls für zweifelhaft halten (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 1. Oktober 2025 – L 4 AY 5/25 B ER –, juris Rn. 49; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Juni 2025 – L 8 AY 12/25 B ER –, juris Rn. 24; SG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Februar 2025 – S 12 AY 379/25 ER –, juris Rn. 22; SG Trier, Beschluss vom 20. Februar 2025 – S 3 AY 4/25 ER –, juris Rn. 39; SG Landshut, Beschluss vom 18. Dezember 2024 – S 11 AY 19/24 ER –, juris Rn. 33; a.A. ThürLSG, Beschluss vom 16. Mai 2025 – L 8 AY 222/25 B ER –, juris Rn. 25; SG Braunschweig, Beschluss vom 16. Juni 2025 – S 20 AY 15/25 ER –, juris Rn. 23).

68 Auch wenn sich die von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit angenommene Verfassungs- bzw. Unionsrechtswidrigkeit nicht aus der hier – allein – streitgegenständlichen Feststellung ergibt, sondern aus dem darauf aufbauenden vollständigen Leistungsentzug, teilt die Feststellung nach Auffassung des Gerichts das rechtliche Schicksal derjenigen Norm, aus deren Anlass sie getroffen worden ist. Sollte sich die Regelung in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylG tatsächlich als verfassungs- oder unionsrechtswidrig erweisen und somit jedenfalls nicht mehr anzuwenden sein, so fehlt es an jeglicher Veranlassung für das Bundesamt, eine entsprechende Feststellung zu treffen.

69 Wenn sich der Zweck des feststellenden Verwaltungsaktes hier darin erschöpft, den Sozialbehörden eine Entscheidungsgrundlage für Entscheidungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu verschaffen, so entfällt die Ermächtigung für das Bundesamt, dem Betroffenen gegenüber die – für diesen allein nachteilige – Feststellung treffen zu dürfen, mit der Unanwendbarkeit der Norm, auf Grund derer die Sozialbehörden die jeweilige Entscheidung treffen.

70 Rechtsfragen, die schwierig und ungeklärt sind oder die im entscheidungserheblichen Zeitpunkt als hoch streitig eingestuft werden müssen, hindern für sich genommen eine abschließende Prüfung im Eilverfahren nicht (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 13. August 2024 – 2 BvR 44/24 –, juris Rn. 17). Stellt sich bei der Rechtsprüfung jedoch eine entscheidungserhebliche unionsrechtliche Frage, die im Hauptsacheverfahren voraussichtlich eine Vorlage des dann letztinstanzlich entscheidenden Gerichts an den Europäischen Gerichtshof erfordert, so gebietet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dies im Eilverfahren bei der Prüfung der Erfolgsaussichten zu berücksichtigen. Regelmäßig wird dann jedenfalls die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nicht bejaht werden können (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 13. August 2024 – 2 BvR 44/24 –, juris Rn. 18).

71 Die im vorliegenden Fall vom Gericht bereits angenommene Rechtswidrigkeit der Feststellung wird durch diesen Befund nicht durchgreifend in Frage gestellt, sondern allenfalls untermauert.

V.

72 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die ausgesprochene Kostenfolge entspricht dem Verhältnis des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten.

73 Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus §83b AsylG.

74 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

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