VG Weimar 4. Kammer, 2025-12-16, 4 K 3120/25 We

4 K 3120/25 WeTribunale amministrativo / 4a camera16 dic 2025

Regest

Der gebundene Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis (hier: Ausbildungserlaubnis) aus § 61 Abs. 1 S.2 1.Hs AsylG (juris: AsylVfG 1992) steht auch solchen Asylbewerbern zu, die nicht verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Dies ergibt sich aus § 61 Abs. 2 S. 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.24)

Testo completo

VG Weimar 4. Kammer — 4 K 3120/25 We — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-12-16

Aktenzeichen: 4 K 3120/25 We

ECLI: ECLI:DE:VGWEIMA:2025:1216.4K3120.25WE.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 61 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992, § 61 Abs 2 S 5 AsylVfG 1992, § 61 Abs 1 S 2 Halbs 1 AsylVfG 1992

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Der gebundene Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis (hier: Ausbildungserlaubnis) aus § 61 Abs. 1 S.2 1.Hs AsylG (juris: AsylVfG 1992) steht auch solchen Asylbewerbern zu, die nicht verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Dies ergibt sich aus § 61 Abs. 2 S. 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.24)

Tenor

  1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 01.07.2025 mit dem Az. 103.59.240/23 verpflichtet, dem Kläger eine Beschäftigungserlaubnis zur Aufnahme und Absolvierung einer Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik ab dem 01.09.2025 bei dem A... e.K., Inhaber ... S..., E..., ... W..., zu erteilen.

  2. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

  3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt im Klagewege die Gewährung einer Beschäftigungserlaubnis zur Durchführung einer Ausbildung.

2 Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger, kurdischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 15.10.2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 20.11.2023 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 19.01.2024, zugestellt am 23.01.2024, lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf subsidiären Schutz ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen; andernfalls werde er in die Türkei oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, abgeschoben. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

3 Gegen den Bescheid hat der Kläger am 28.01.2024 vor dem Verwaltungsgericht Weimar Klage erhoben.

4 Währenddessen erhielt der Kläger das Angebot, im „A...“ in W... (A... e.K, E..., ... W...) eine Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik absolvieren zu können. Die Ausbildungsdauer beträgt drei Jahre und soll im Zeitraum vom 01.09.2025 bis 31.08.2028 durchgeführt werden. Die wöchentliche Ausbildungsdauer soll 40 Stunden betragen.

5 Der Kläger beantragte am 07.05.2025 beim Beklagten die Erteilung einer entsprechenden Beschäftigungserlaubnis. Daraufhin erteilte dieser dem Kläger die Auskunft, dass eine abschließende Entscheidung über die Genehmigung oder Versagung der Beschäftigungserlaubnis erst nach der gerichtlichen Entscheidung im Asylverfahren getroffen werde. Die Ausbildung werde bei Abweisung der Klage am Verwaltungsgericht Weimar nicht genehmigt werden und der Beklagte werde sofort aufenthaltsbeendende Maßnahmen einleiten.

6 Am 21.05.2025 reichte der Kläger den Ausbildungsvertrag erneut bei der Ausländerbehörde des Beklagten ein und beantragte die Eintragung der Ausbildung auf seiner Aufenthaltsgestattung. Dabei verwies er auf die gesetzlichen Regelungen des § 61 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) und des § 32 Abs. 2 Nr. 2 Beschäftigungsverordnung (BeschV).

7 Das Verwaltungsgericht Weimar wies die Klage mit Urteil vom 03.06.2025 ab (Az. 6 K 204/24 We). Gegen die Entscheidung stellte der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Thüringer Oberverwaltungsgericht. Das Verfahren ist dort unter dem gerichtlichen Aktenzeichen 3 ZKO 304/25 anhängig.

8 Mit Schreiben vom 17.06.2025 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Versagung der Beschäftigungserlaubnis an und räumte ihm eine Frist zur Stellungnahme bis zum 04.07.2025 ein. Erläuternd wurde ausgeführt, die Entscheidung beruhe nicht auf dem vom Kläger angeführten § 61 Abs. 1 AsylG, da dieser nur auf solche Ausländer anwendbar sei, welche in einer Erstaufnahmeunterkunft untergebracht seien. Vielmehr sei der vorliegende Sachverhalt nach Absatz 2 der Vorschrift zu beurteilen.

9 Mit Schreiben vom 21.06.2025 forderte der Kläger den Beklagten zur unverzüglichen Entscheidung auf. Der Kläger verwies dabei erneut auf den ersten Absatz des § 61 AsylG, von dessen Anwendbarkeit er weiterhin ausgehe.

10 Mit Bescheid vom 01.07.2025 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses zur Fachkraft für Lagerlogistik ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, § 61 Abs. 1 AsylG sei auf den Kläger nicht anwendbar, da dessen tatbestandliche Voraussetzungen nicht vorlägen. Für den Kläger gelte ausschließlich § 61 Abs. 2 AsylG Zwar lägen dessen Voraussetzungen grundsätzlich vor, jedoch liege die Erteilung der Erlaubnis im Ermessen der Behörde. Der Beklagte übe dieses wie folgt aus: Zwar seien der Behörde relevante Straftaten oder Verstöße des Klägers nicht bekannt. Allerdings sei dessen Identität ungeklärt und er habe bisher keine Identitätsdokumente vorgelegt. Des Weiteren sei die Bleibeperspektive für den Kläger sehr gering. Dafür zog der Beklagte insbesondere die Gesamtschutzquoten für das Herkunftsland Türkei für die Jahre 2022–2024, sowie den Stand des laufenden Asylverfahrens im konkreten Fall heran. Im Übrigen seien in den letzten Jahren alle Anträge auf Zulassung der Berufung am Thüringer Oberverwaltungsgericht abgelehnt worden.

11 Dem individuellen Interesse des Klägers an der Aufnahme der Berufsausbildung stehe ein öffentliches Interesse entgegen, dass insbesondere in migrationspolitischen Aspekten zu sehen sei. So solle die Versagung der Erlaubnis des Ausbildungsverhältnisses deutlich machen, dass mit dem Stellen aussichtsloser Asylanträge nicht das Ziel einer Beschäftigung in Deutschland verfolgt werden und damit der Aufenthalt im Bundesgebiet verfestigt werden könne.

12 Mit Schreiben vom 29.07.2025 hat der Kläger um einstweiligen Rechtsschutz ersucht (Az. 4 E 3382/25 We). Mit Beschluss vom 29.08.2025 hat das Verwaltungsgericht Weimar den Beklagten verpflichtet, dem Kläger vorläufig, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, die begehrte Beschäftigungserlaubnis zu erteilen. Der Kläger hat die Ausbildung im Folgenden aufgenommen.

13 Der Kläger hat am 03.07.2025 Klage zum Verwaltungsgericht Weimar erhoben, mit der er sein Begehren auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis weiterverfolgt. Es bestehe ein gebundener Anspruch bereits aus § 61 Abs. 2 S. 5 iVm. Abs. 1 S. 2 AsylG. Die erstgenannte Vorschrift sei so zu verstehen, dass ein gebundener Anspruch auch nach Ende der Wohnpflicht in einer Aufnahmeeinrichtung unter den Voraussetzungen des Abs. 1 S. 2 anzunehmen sei. Zudem läge auch im Rahmen eines ermessensgebundenen Anspruchs nach § 61 Abs. 2 S. 1 AsylG eine Ermessensreduzierung auf Null vor, sodass auch hier ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis vorläge.

14 Der Kläger beantragt,

15 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 01.07.2025 zu verpflichten, dem Kläger eine Beschäftigungserlaubnis zur Aufnahme einer Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik ab dem 01.09.2025 bei dem A... e.K., Inhaber ... S..., E..., ... W..., zu erteilen.

16 Der Beklagte beantragt,

17 die Klage abzuweisen.

18 Der Beklagte hält an seiner im Verwaltungsverfahren dargelegten Auffassung fest.

19 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 07.09.2025 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung angeregt. Der Beklagte hat dem mit Schriftsatz vom 19.11.2025 zugestimmt.

20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte dieses sowie des Verfahrens 4 E 3382/25 We sowie die beigezogene Verwaltungsakte (1 Heftung) verwiesen. Diese waren Gegenstand der Beratung und Entscheidung.

Entscheidungsgründe

21 Das Gericht konnte gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten zugestimmt haben.

22 Die Klage hat Erfolg, sie ist zulässig und begründet.

23 Der Kläger hat einen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Beschäftigungserlaubnis. Dieser ergibt sich vorliegend aus § 61 Abs. 2 S. 5 i.V.m. Abs. 1 S. 2 Hs. 1 AsylG. § 61 Abs. 1 S. 1 AsylG sieht zunächst ein grundsätzliches Verbot der Erwerbstätigkeit für die Dauer der Wohnpflicht in einer Aufnahmeeinrichtung vor. Gemäß Abs. 1 S. 2 ist dem Ausländer abweichend von Satz 1 die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn (1.) das Asylverfahren nicht innerhalb von 6 Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist, (2.) die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist, (3.) der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates i.S.d. § 29a AsylG ist und (4.) der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet. Abs. 2 S. 1 normiert einen Ermessensanspruch im Übrigen, d.h. bei nicht mehr bestehender Wohnverpflichtung. Gemäß Abs. 2 S. 5 bleibt Abs. 1 S. 2 unberührt.

24 Dabei ist die Unberührtheitsklausel in § 61 Abs. 2 S. 5 AsylG nach Auffassung der Kammer so auszulegen, dass der in Absatz 1 der Vorschrift bezeichnete gebundene Anspruch auch nach der Dauer der Pflicht des Ausländers, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der § 61 Abs. 2 und Abs. 1 S. 2 Hs. 1 Nr. 1 bis 4 AsylG besteht (so auch VG Ansbach, Urteil vom 14. Januar 2022 - AN 4 K 19.02404 -, juris Rn. 18 ff.; VG München, Beschluss vom 14. Oktober 2019 - M 25 S7 19.4436 -, juris Rn. 18 ff.; Neundorf, in: BeckOK AuslR, Bearbeitungsstand 1. Oktober 2024, AsylG § 61 Rn. 28a; Ziff. 61.2 der Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung vom 20. Dezember 2019, https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/migration/anwendungshinweise-zum-gesetz-ueber-duldung-bei-ausbildung.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Abruf am 18.12.2025).

25 Zwar wird diese Auslegung in der Rechtsprechung nicht vollständig geteilt (vgl. insoweit mit Überblick über den Meinungsstand und abweichendem Ergebnis VG Potsdam, Urteil vom 16. März 2021 - 8 K 3117/19.A -, juris Rn. 30). Die Kammer hält jedoch die für die Annahme eines gebundenen Anspruches sprechenden Gründe aufgrund der nachfolgenden Überlegungen für überzeugender:

26 Diese Auslegung entspricht zunächst dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat im Rahmen des Entwurfs des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters (BT-Drs. 19/29820, 36). Darin wird klargestellt, der Verweis in Abs. 2 S. 5 auf Abs. 1 S. 2 beziehe sich „lediglich darauf, dass die Verpflichtung zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis (gebundene Entscheidung) nach neun Monaten Asylverfahren auch für Asylbewerberinnen und Asylbewerber gilt, die nicht zum Wohnen in der Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind.“ Es sind keine sachlichen Gründe erkennbar warum dieser gesetzgeberische Wille nicht auch nach dem Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (BGBl. 2024 I Nr. 54) unverändert fortbestehen sollte, mit der Folge, dass Abs. 2 S. 5 den gebundenen Anspruch nunmehr schon nach sechs Monaten gewährt.

27 Im Übrigen ist der Wortlaut des § 61 Abs. 2 S. 5 AsylG („Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt“) zwar zunächst nicht eindeutig. Eine restriktive Lesart der Unberührtheitsklausel ist jedoch nicht allein schon deswegen anzunehmen, da der Gesetzgeber, sofern gewollt, die entsprechende Anwendung des Abs. 1 S. 2 hätte anordnen können. Zwar überdehnt die Annahme eines Anspruchs nach Abs. 1 S. 2 auch für nicht in einer Aufnahmeeinrichtung Wohnpflichtige den typischen rechtlichen Gehalt einer Unberührtheitsklausel (vgl. auch Hailbronner, Lehner in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 61 AsylVfGNG, Rn. 31). Allerdings führt eine enge Auslegung keineswegs zu einem widerspruchsfreien Ergebnis. Denn nach dieser Lesart fände der erste Absatz ausschließlich auf Asylbewerber mit einer Wohnpflicht in Aufnahmeeinrichtungen Anwendung, der zweite Absatz („Im Übrigen“) auf solche, für die eine entsprechende Pflicht nicht mehr besteht. Demnach gäbe es erst gar keinen Anwendungsbereich für eine Unberührtheitsklausel, da ein Berührungspunkt der beiden Konstellationen schlechthin ausgeschlossen wäre (so auch Wittmann/Röder ZAR 2019, 412 (417)).

28 Auch ergibt sich nach Auffassung der Kammer aus dem Kontext der durch Artikel 3 des zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht (2. AusrPflDVG) vom 15.08.2019 (BGBl. I S. 1294) veranlassten und zum 21. August 2019 in Kraft getretenen Änderung, welche die Einfügung des Abs. 2 S. 5 in § 61 AsylG umfasste, dass hierdurch ein Anspruch begründet werden sollte.

29 Dies wird zunächst daraus deutlich, dass mit der Gesetzesänderung die Vorgaben des Art. 15 Abs. 1 Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 S. 96) (nachfolgend RL 2013/33/EU) umgesetzt wurden und sich aus dieser Vorschrift keinerlei Differenzierung beim Zugang zum Arbeitsmarkt nach einer Pflicht zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung ergibt.

30 Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung des § 61 AsylG nur ein Verbot der Beschäftigung für die Dauer der Wohnverpflichtung in Absatz 1 enthalten war und Absatz 2 die Möglichkeit einer Beschäftigungserlaubnis vorsah; daran zeigt sich eine Privilegierung derjenigen Ausländer, die – regelmäßig wegen längerer Aufenthaltsdauer – nach Abs. 2 im Ermessenswege eine Beschäftigungserlaubnis erhalten konnten. Durch die gleichzeitige Anfügung des Satzes 2 an Abs. 1, welcher nun einen gebundenen Anspruch bei Vorliegen der Voraussetzungen einräumt, und des Satzes 5 an Abs. 2 zeigt sich eine gleichzeitige Erweiterung der Rechtsposition betroffener Ausländer, wobei kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich wird, warum die vorher besser gestellte Gruppe gegenüber den noch zur Wohnung in der Aufnahmeeinrichtung Verpflichteten plötzlich schlechter gestellt werden sollte (VG Ansbach, a.a.O., Rn 23).

31 Dieser Auslegung steht auch nicht entgegen, dass die Gewährung eines gebundenen Anspruchs zur Umsetzung der Richtlinie als nicht erforderlich angesehen wird und der Gesetzgeber einen gewissen Ausgleich dafür geschaffen hat, dass ansonsten das Beschäftigungsverbot wegen längerer Unterbringungsmöglichkeiten in den Aufnahmeeinrichtungen sehr weit ausgedehnt worden wäre (VG Potsdam, a.a.O., Rn. 35 f.). Zwar ist zutreffend, dass durch das 2. AusrPflDVG zeitgleich die Pflicht zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung in § 47 Abs. 1 AsylG von höchstens 6 Monaten auf höchstens 18 Monate ausgedehnt wurde. Aus Sicht der Kammer mangelt es jedoch an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass der Gesetzgeber mit der Umsetzung von Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU eine „gespaltene“, abhängig von der Wohnverpflichtung stehende Lösung schaffen wollte; stattdessen liegt es nahe, dass der Gesetzgeber die neue, durch die Richtlinie vorgegebene Rechtslage insoweit undifferenziert umgesetzt hat, die entsprechende Problematik aber nur deshalb entstanden ist, weil zugleich daneben die vorherigen Regelungen möglichst weitergelten sollten (VG Ansbach, a.a.O., Rn. 24). Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis im Anspruchswege lediglich einen Ausgleich für die Verlängerung der maximalen Dauer der Wohnverpflichtung bezwecken soll. Allein die Tatsache, dass die entsprechenden Gesetzesänderungen zum gleichen Zeitpunkt in Kraft traten, lässt diesbezüglich keinen zwingenden Rückschluss zu.

32 Zumindest als Indiz dafür, dass eine undifferenzierte Schaffung eines Anspruchs damals beabsichtigt war, dienen zudem die Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern (a.a.O.). Die dort zugrunde gelegte Rechtsauffassung entspricht der Annahme eines gebundenen Anspruchs auch für Ausländer, die nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

33 Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf die beantragte Beschäftigungserlaubnis aus § 61 Abs. 2 S. 5, Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 4 AsylG liegen vor. Der Antragsteller hält sich seit mehr als drei Monaten gestattet im Bundesgebiet auf und unterliegt nicht mehr der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Sein Asylverfahren ist mehr als sechs Monate nach der Stellung seines Asylantrags am 20.11.2023 noch nicht unanfechtbar abgeschlossen, nachdem über den Antrag auf Zulassung der Berufung vom Thüringer Oberverwaltungsgericht noch nicht entschieden ist. Die von dem Antragssteller angestrebte Ausbildung ist gem. § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV vom Zustimmungsbedürfnis der Bundesagentur für Arbeit ausgenommen. Der Antragsteller ist als türkischer Staatsangehöriger nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates i.S.d. § 29a AsylG und der Asylantrag wurde nicht als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt.

34 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.

35 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 der Zivilprozessordnung. Der Wert des Streitgegenstandes (Gegenstandswert) bestimmt sich nach § 30 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

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