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7 O 312/24•LG Gera 7. Zivilkammer, 2024-07-11, 7 O 312/24
7 O 312/24Tribunale cantonale11 lug 2024
Nach § 15 Abs. 1 S. 1 ThürKWG ist es einer politischen Partei nicht gestattet, die Liste der Kandidaten für eine Kommunalwahl, die im Rahmen einer ordnungsgemäß durchgeführten Wahl erstellt wurde, durch eine spätere erneute Wahl zu verändern (Anschluss Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Urteil vom 16. August 2019 - Vf. 76-IV-19 (HS)).(Rn.54)
Entscheidungsdatum: 2024-07-11
Aktenzeichen: 7 O 312/24
ECLI: ECLI:DE:LGGERA:2024:0711.7O312.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1004 Abs 1 S 2 BGB, § 15 Abs 1 S 1 KomWG TH, § 21 BWahlG, § 21 WahlG SN
Nach § 15 Abs. 1 S. 1 ThürKWG ist es einer politischen Partei nicht gestattet, die Liste der Kandidaten für eine Kommunalwahl, die im Rahmen einer ordnungsgemäß durchgeführten Wahl erstellt wurde, durch eine spätere erneute Wahl zu verändern (Anschluss Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Urteil vom 16. August 2019 - Vf. 76-IV-19 (HS)).(Rn.54)
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